Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes über die Auslegung mehrdeutiger Werbeangaben auf den vorliegenden Fall zu Unrecht angewandt hat; er ist auch berechtigt.
Mit Recht weist der Revisionsrekurs darauf hin, daß in der beanstandeten Anzeige mit den Worten "Herkömmliche Zeitungen fordern täglich S 8" und "So sparen Sie jeden Tag....." ohnehin deutlich darauf hingewiesen wurde, daß die Einzelverkaufspreise der Tageszeitungen der Streitteile verglichen wurden. Die Beklagte hat nicht etwa undeutliche Werbeaussagen blickfangartig in den Vordergrund gestellt, sondern die beanstandeten Ankündigungen "Das macht im Monat eine Ersparnis von S 150" und "Mit täglich Alles sind Sie jeden Monat um S 150 besser dran" in etwa gleich auffälliger Weise mit den im Vergleich ebenfalls angegebenen Einzelverkaufspreisen dieser Tageszeitungen begründet. Eine Beurteilung der beanstandeten Werbeangaben unter dem Gesichtspunkt des § 2 UWG (vgl dazu Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 24 f; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 44; ÖBl 1984, 43; ÖBl 1984, 75 uva) ist daher hier nicht geboten; auch für die Anwendung der Unklarheitenregel ist kein Raum, weil die beanstandete Ankündigung nicht mehrdeutig ist (vgl zu diesem Erfordernis Hohenecker-Friedl aaO 23; Koppensteiner aaO 44 f; ÖBl 1984, 75; ÖBl 1986, 68 uva), sondern eindeutig klarstellt, daß der Preisvergleich (und damit die ermittelte Ersparnis und der sich daraus ergebende Vorteil) auf dem Vergleich der Einzelverkaufspreise der Tageszeitungen der Streitteile beruht.Mit Recht weist der Revisionsrekurs darauf hin, daß in der beanstandeten Anzeige mit den Worten "Herkömmliche Zeitungen fordern täglich S 8" und "So sparen Sie jeden Tag....." ohnehin deutlich darauf hingewiesen wurde, daß die Einzelverkaufspreise der Tageszeitungen der Streitteile verglichen wurden. Die Beklagte hat nicht etwa undeutliche Werbeaussagen blickfangartig in den Vordergrund gestellt, sondern die beanstandeten Ankündigungen "Das macht im Monat eine Ersparnis von S 150" und "Mit täglich Alles sind Sie jeden Monat um S 150 besser dran" in etwa gleich auffälliger Weise mit den im Vergleich ebenfalls angegebenen Einzelverkaufspreisen dieser Tageszeitungen begründet. Eine Beurteilung der beanstandeten Werbeangaben unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 2, UWG vergleiche dazu Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 24 f; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 44; ÖBl 1984, 43; ÖBl 1984, 75 uva) ist daher hier nicht geboten; auch für die Anwendung der Unklarheitenregel ist kein Raum, weil die beanstandete Ankündigung nicht mehrdeutig ist vergleiche zu diesem Erfordernis Hohenecker-Friedl aaO 23; Koppensteiner aaO 44 f; ÖBl 1984, 75; ÖBl 1986, 68 uva), sondern eindeutig klarstellt, daß der Preisvergleich (und damit die ermittelte Ersparnis und der sich daraus ergebende Vorteil) auf dem Vergleich der Einzelverkaufspreise der Tageszeitungen der Streitteile beruht.
Richtig ist zwar, daß auch eine Unterlassung - wie etwa das Stillschweigen - unter den Begriff der "Angaben" im Sinne des § 2 UWG fallen kann, wenn eine Handlung zu erwarten war, insbesondere eine Pflicht zur Aufklärung bestand (Hohenecker-Friedl aaO 23; Koppensteiner aaO 47; ÖBl 1982, 126; ÖBl 1985, 71 uva); eine allgemeine Pflicht zur Vollständigkeit von Werbeaussagen besteht jedoch nicht, weil der Werbende grundsätzlich nicht auf Nachteile seiner Ware hinzuweisen braucht (ÖBl 1981, 21; ÖBl 1985, 101). Das Verschweigen wesentlicher Umstände kann vor allem dort einen falschen Gesamteindruck hervorrufen, wo einer bestimmten Tatsachen eine solche Bedeutung zukommt, daß ihre Nichterwähnung geeignet ist, das Publikum in relevanter Weise irrezuführen. Im vorliegenden Fall wurde aber deutlich klargestellt, daß der Preisvergleich und der sich daraus für die Zeitung der Beklagten ergebende Vorteil auf den Einzelverkaufspreisen dieser Tageszeitungen beruht. Da aber unter Zeitungslesern allgemein bekannt ist, daß der Bezug von Zeitungen im Wege eines Abonnements billiger kommt als der Erwerb im Einzelverkauf, mußte die Beklagte auch nicht besonders darauf hinweisen, daß der von ihr errechnete Vorteil unter Zugrundelegung der Abonnementpreise für die Tageszeitungen "Neue Kronen-Zeitung" und "Kurier" geringer ist.Richtig ist zwar, daß auch eine Unterlassung - wie etwa das Stillschweigen - unter den Begriff der "Angaben" im Sinne des Paragraph 2, UWG fallen kann, wenn eine Handlung zu erwarten war, insbesondere eine Pflicht zur Aufklärung bestand (Hohenecker-Friedl aaO 23; Koppensteiner aaO 47; ÖBl 1982, 126; ÖBl 1985, 71 uva); eine allgemeine Pflicht zur Vollständigkeit von Werbeaussagen besteht jedoch nicht, weil der Werbende grundsätzlich nicht auf Nachteile seiner Ware hinzuweisen braucht (ÖBl 1981, 21; ÖBl 1985, 101). Das Verschweigen wesentlicher Umstände kann vor allem dort einen falschen Gesamteindruck hervorrufen, wo einer bestimmten Tatsachen eine solche Bedeutung zukommt, daß ihre Nichterwähnung geeignet ist, das Publikum in relevanter Weise irrezuführen. Im vorliegenden Fall wurde aber deutlich klargestellt, daß der Preisvergleich und der sich daraus für die Zeitung der Beklagten ergebende Vorteil auf den Einzelverkaufspreisen dieser Tageszeitungen beruht. Da aber unter Zeitungslesern allgemein bekannt ist, daß der Bezug von Zeitungen im Wege eines Abonnements billiger kommt als der Erwerb im Einzelverkauf, mußte die Beklagte auch nicht besonders darauf hinweisen, daß der von ihr errechnete Vorteil unter Zugrundelegung der Abonnementpreise für die Tageszeitungen "Neue Kronen-Zeitung" und "Kurier" geringer ist.
Der Preisvergleich der Beklagten ist daher nicht irreführend; da auch ein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot nicht erkennbar ist, kann er auch sonst nicht beanstandet werden (vgl SZ 63/108; MR 1989, 143; ÖBl 1990, 152; ÖBl 1991, 71).Der Preisvergleich der Beklagten ist daher nicht irreführend; da auch ein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot nicht erkennbar ist, kann er auch sonst nicht beanstandet werden vergleiche SZ 63/108; MR 1989, 143; ÖBl 1990, 152; ÖBl 1991, 71).
Dem Revisionsrekurs war daher Folge zu geben und der abweisende Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf §§ 78, 402 EO, §§ 41, 50, 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraphen 78, 402, EO, Paragraphen 41, 50, 52, Absatz eins, ZPO.