Die Revision ist nicht berechtigt.
Zum Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit ist darauf zu verweisen, daß dieser nur gegeben ist, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen wurden, das heißt, wenn der Inhalt einer Urkunde oder eines sonstigen Aktenstückes unrichtig wiedergegeben und aus diesem Grunde ein fehlerhaftes Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung zugrundegelegt wurde. Erwägungen der Tatsacheninstanzen, weshalb ein Sachverhalt als erwiesen angenommen wird oder bestimmte Feststellungen nicht getroffen werden können, fallen in das Gebiet der Beweiswürdigung. Eine Aktenwidrigkeit liegt auch nicht vor, wenn tatsächliche Feststellungen durch Schlußfolgerungen gewonnen werden, mögen diese auch unrichtig sein. Wenn die Schlußfolgerungen mit den Gesetzen der Logik und der Erfahrungen unvereinbar sind, können sie im Revisionsverfahren nicht als Aktenwidrigkeit, wohl aber mit der Rechtsrüge bekämpft werden (EvBl 1948/623, ÖBl 1972 43, 4 Ob 20/73, 4 Ob 31, 47/74, 4 Ob 360/74, 5 Ob 7/75 u.a.). Zu bemerken ist weiter, daß die Beweiswürdigung auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren mit Revision nicht erfolgreich bekämpft werden kann (EvBl 1955/154, 4 Ob 34/74, 4 Ob 74, 75/74 u.a.).
Der Kläger bekämpft aber mit seinen Ausführungen zum Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit in Wahrheit die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes, da er keinen Widerspruch zwischen dem Inhalt der bezogenen Urkunden oder dem sonstigen Akteninhalt mit den Feststellungen des Berufungsgerichtes aufzeigt, sondern sich nur gegen die Überlegungen und Folgerungen wendet, welche das Berufungsgericht auf Grund der vorgelegten Urkunden und der sonstigen Beweisergebnisse zu den getroffenen Feststellungen veranlaßten. Diese Ausführungen der Revision können aber auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung Beachtung finden, weil die Auslegung einer Urkunde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung nur bekämpft werden kann, wenn sie mit den Sprachregeln, den allgemeinen Erkenntnisgrundsätzen oder mit den gesetzlichen Auslegungsregeln (z.B. der §§ 914, 915 ABGB) in Widerspruch steht (SZ 26/49, 4 Ob 20/73 u.a.). Von einer Fehlbeurteilung kann aber nicht gesprochen werden, wenn eine nach diesen Grundsätzen unbedenkliche Urkundenauslegung durch eine andere ebenfalls mögliche Auslegung ersetzt werden soll (JB1 1972 200, 4 Ob 20/73 u.a.). Die Urkundenauslegung ist nur soweit rechtliche Beurteilung, als zur Feststellung der Parteienabsicht nur der Inhalt der Urkunde selbst und nicht auch andere Beweisergebnisse herangezogen wurden (EvBl 1968/231, 1967/152, ArbSlg 8.578 u.a.). Das Berufungsgericht hat aber die im vorliegenden Fall entscheidende Feststellung, daß mit dem am 15. Dezember 1966 abgeschlossenen und ab 1. Oktober 1966 wirksamen schriftlichen Dienstvertrag alle früheren Vereinbarungen zwischen den Streitteilen hinsichtlich des Dienstverhältnisses des Klägers – und damit auch der Beteiligungsvertrag vom 20. Februar 1963 – aufgehoben wurden, wobei Einverständnis darüber bestand, daß der Kläger (nur) noch Ansprüche aus dem S*-Projekt habe, nicht nur auf Grund des Wortlautes der Urkunde über diesen Dienstvertrag, sondern auch auf Grund der übrigen Beweisergebnisse getroffen. Die Erwägungen des Berufungsgerichtes, aus denen es diese Feststellung danach gerechtfertigt hielt, sind keineswegs mit dem Akteninhalt oder den Denkgesetzen in Widerspruch. So schließt der Umstand, daß der Kläger bei Vorstands Sitzungen der beklagten Partei nicht anwesend war, entgegen der Meinung der Revision keineswegs Folgerungen aus Äußerungen von dabei anwesenden Personen über den Umstand und Inhalt von Verhandlungen oder Vereinbarungen mit dem Kläger aus. Es ist auch nicht denkgesetzwidrig, daß ein Vertrag, über den bereits Einigung bestand, erst später schriftlich festgelegt wurde. Es ist daher durchaus möglich, daß zwischen den Streitteilen schon am 7. Juli 1966 Einverständnis über eine Aufhebung des Beteiligungsvertrages bestand und dies erst im Dienstvertrag vom 15. Dezember 1966 schriftlich festgehalten wurde. Überdies ist nur wesentlich, daß die einvernehmliche Aufhebung des Beteiligungsvertrages zustande kam, nicht aber wann die Einigung darüber erfolgte. Mit den Ausführungen über die Auslegung von Äußerungen von Vorstandsmitgliedern der beklagten Partei greift die Revision nur Überlegungen und Folgerungen des Berufungsgerichtes zur Gewinnung tatsächlicher Feststellungen und damit die Beweiswürdigung an. Auf die behaupteten Widersprüche dieser Äußerungen zu den getroffenen Feststellungen ist daher nicht einzugehen. Dasselbe gilt hinsichtlich der vom Berufungsgericht angenommenen und von der Revision bestrittenen Gründe für eine Zustimmung des Klägers zur Aufhebung des Beteiligungsvertrages vom 20. Februar 1963 anläßlich des Abschlusses des Dienstvertrages vom 15. Dezember 1966. Es ist daher im Revisionsverfahren nicht mehr zu erörtern, ob für den Kläger tatsächlich ausreichende Anhaltspunkte dafür gegeben waren, daß die Vorteile aus dem Dienstvertrag größer seien als die weiter zu erwartenden Vorteile aus dem seinerzeitigen Gewinnbeteiligungsvertrag. Wesentlich ist vielmehr nur, daß das Berufungsgericht als letzte Tatsacheninstanz feststellte, daß der Kläger bei Abschluß dieses Dienstvertrages damit einverstanden war, daß der seinerzeitige Gewinnbeteiligungsvertrag aufgehoben werde und ihm nur mehr Ansprüche aus dem S*-Projekt zustünden. Daß der Kläger sowohl vor als auch nach Abschluß dieses Dienstvertrages Prämien bekam, hat das Berufungsgericht ohnehin festgestellt. Die Ausführungen der Revision darüber, daß der Kläger diese Prämien nicht anstelle der Gewinnbeteiligung eingeräumt erhalten habe, gehen somit ins Leere. Ob sich die Bestimmung des § 5 Abs. 4 des Dienstvertrages vom 15. Dezember 1966, wonach der Kläger anstelle einer Gewinnbeteiligung eine Prämie erhalte, nur auf eine Gewinnbeteiligung an österr. Vorhaben oder auch an solchen, die vom Beteiligungsvertrag vom 20. Februar 1963 betroffen waren, bezog, ist mit Rücksicht auf den festgestellten Willen die Vereinbarung über die Gewinnbeteiligung einzuschränken nicht mehr wesentlich; jedenfalls steht die Auffassung, daß Letzteres der Fall war, weder mit dem übrigen Wortlaut des Dienstvertrages noch mit den sonstigen Beweisergebnissen in Widerspruch. Zum Einwand der Revision, der Kläger hätte zu einer Einschränkung seiner Gewinnbeteiligung keinen Anlaß gehabt, weil das S*-Projekt ein reines Gewinnprojekt und im Jahre 1963 bereits abgeschlossen gewesen sei, ist darauf zu verweisen, daß nach Inhalt des Beteiligungsvertrages für die Gewinnbeteiligung nicht nur die Beendigung, sondern auch die Abrechnung des Geschäftes Voraussetzung war und die Abrechnung dieses Projektes erst nach Abschluß des Dienstvertrages vom 15. Dezember 1966, nämlich am 15. Mai 1969, erfolgte. Die Erwägungen des Berufungsgerichtes über die mögliche Einschätzung der Vor- und Nachteile einer Aufrechterhaltung des Beteiligungsvertrages gegenüber dem Abschluß des Dienstvertrages durch den Kläger sind keineswegs denkgesetzwidrig. Auch hier bekämpft die Revision in Wahrheit nur die Beweiswürdigung.Der Kläger bekämpft aber mit seinen Ausführungen zum Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit in Wahrheit die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes, da er keinen Widerspruch zwischen dem Inhalt der bezogenen Urkunden oder dem sonstigen Akteninhalt mit den Feststellungen des Berufungsgerichtes aufzeigt, sondern sich nur gegen die Überlegungen und Folgerungen wendet, welche das Berufungsgericht auf Grund der vorgelegten Urkunden und der sonstigen Beweisergebnisse zu den getroffenen Feststellungen veranlaßten. Diese Ausführungen der Revision können aber auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung Beachtung finden, weil die Auslegung einer Urkunde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung nur bekämpft werden kann, wenn sie mit den Sprachregeln, den allgemeinen Erkenntnisgrundsätzen oder mit den gesetzlichen Auslegungsregeln (z.B. der Paragraphen 914, 915, ABGB) in Widerspruch steht (SZ 26/49, 4 Ob 20/73 u.a.). Von einer Fehlbeurteilung kann aber nicht gesprochen werden, wenn eine nach diesen Grundsätzen unbedenkliche Urkundenauslegung durch eine andere ebenfalls mögliche Auslegung ersetzt werden soll (JB1 1972 200, 4 Ob 20/73 u.a.). Die Urkundenauslegung ist nur soweit rechtliche Beurteilung, als zur Feststellung der Parteienabsicht nur der Inhalt der Urkunde selbst und nicht auch andere Beweisergebnisse herangezogen wurden (EvBl 1968/231, 1967/152, ArbSlg 8.578 u.a.). Das Berufungsgericht hat aber die im vorliegenden Fall entscheidende Feststellung, daß mit dem am 15. Dezember 1966 abgeschlossenen und ab 1. Oktober 1966 wirksamen schriftlichen Dienstvertrag alle früheren Vereinbarungen zwischen den Streitteilen hinsichtlich des Dienstverhältnisses des Klägers – und damit auch der Beteiligungsvertrag vom 20. Februar 1963 – aufgehoben wurden, wobei Einverständnis darüber bestand, daß der Kläger (nur) noch Ansprüche aus dem S*-Projekt habe, nicht nur auf Grund des Wortlautes der Urkunde über diesen Dienstvertrag, sondern auch auf Grund der übrigen Beweisergebnisse getroffen. Die Erwägungen des Berufungsgerichtes, aus denen es diese Feststellung danach gerechtfertigt hielt, sind keineswegs mit dem Akteninhalt oder den Denkgesetzen in Widerspruch. So schließt der Umstand, daß der Kläger bei Vorstands Sitzungen der beklagten Partei nicht anwesend war, entgegen der Meinung der Revision keineswegs Folgerungen aus Äußerungen von dabei anwesenden Personen über den Umstand und Inhalt von Verhandlungen oder Vereinbarungen mit dem Kläger aus. Es ist auch nicht denkgesetzwidrig, daß ein Vertrag, über den bereits Einigung bestand, erst später schriftlich festgelegt wurde. Es ist daher durchaus möglich, daß zwischen den Streitteilen schon am 7. Juli 1966 Einverständnis über eine Aufhebung des Beteiligungsvertrages bestand und dies erst im Dienstvertrag vom 15. Dezember 1966 schriftlich festgehalten wurde. Überdies ist nur wesentlich, daß die einvernehmliche Aufhebung des Beteiligungsvertrages zustande kam, nicht aber wann die Einigung darüber erfolgte. Mit den Ausführungen über die Auslegung von Äußerungen von Vorstandsmitgliedern der beklagten Partei greift die Revision nur Überlegungen und Folgerungen des Berufungsgerichtes zur Gewinnung tatsächlicher Feststellungen und damit die Beweiswürdigung an. Auf die behaupteten Widersprüche dieser Äußerungen zu den getroffenen Feststellungen ist daher nicht einzugehen. Dasselbe gilt hinsichtlich der vom Berufungsgericht angenommenen und von der Revision bestrittenen Gründe für eine Zustimmung des Klägers zur Aufhebung des Beteiligungsvertrages vom 20. Februar 1963 anläßlich des Abschlusses des Dienstvertrages vom 15. Dezember 1966. Es ist daher im Revisionsverfahren nicht mehr zu erörtern, ob für den Kläger tatsächlich ausreichende Anhaltspunkte dafür gegeben waren, daß die Vorteile aus dem Dienstvertrag größer seien als die weiter zu erwartenden Vorteile aus dem seinerzeitigen Gewinnbeteiligungsvertrag. Wesentlich ist vielmehr nur, daß das Berufungsgericht als letzte Tatsacheninstanz feststellte, daß der Kläger bei Abschluß dieses Dienstvertrages damit einverstanden war, daß der seinerzeitige Gewinnbeteiligungsvertrag aufgehoben werde und ihm nur mehr Ansprüche aus dem S*-Projekt zustünden. Daß der Kläger sowohl vor als auch nach Abschluß dieses Dienstvertrages Prämien bekam, hat das Berufungsgericht ohnehin festgestellt. Die Ausführungen der Revision darüber, daß der Kläger diese Prämien nicht anstelle der Gewinnbeteiligung eingeräumt erhalten habe, gehen somit ins Leere. Ob sich die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 4, des Dienstvertrages vom 15. Dezember 1966, wonach der Kläger anstelle einer Gewinnbeteiligung eine Prämie erhalte, nur auf eine Gewinnbeteiligung an österr. Vorhaben oder auch an solchen, die vom Beteiligungsvertrag vom 20. Februar 1963 betroffen waren, bezog, ist mit Rücksicht auf den festgestellten Willen die Vereinbarung über die Gewinnbeteiligung einzuschränken nicht mehr wesentlich; jedenfalls steht die Auffassung, daß Letzteres der Fall war, weder mit dem übrigen Wortlaut des Dienstvertrages noch mit den sonstigen Beweisergebnissen in Widerspruch. Zum Einwand der Revision, der Kläger hätte zu einer Einschränkung seiner Gewinnbeteiligung keinen Anlaß gehabt, weil das S*-Projekt ein reines Gewinnprojekt und im Jahre 1963 bereits abgeschlossen gewesen sei, ist darauf zu verweisen, daß nach Inhalt des Beteiligungsvertrages für die Gewinnbeteiligung nicht nur die Beendigung, sondern auch die Abrechnung des Geschäftes Voraussetzung war und die Abrechnung dieses Projektes erst nach Abschluß des Dienstvertrages vom 15. Dezember 1966, nämlich am 15. Mai 1969, erfolgte. Die Erwägungen des Berufungsgerichtes über die mögliche Einschätzung der Vor- und Nachteile einer Aufrechterhaltung des Beteiligungsvertrages gegenüber dem Abschluß des Dienstvertrages durch den Kläger sind keineswegs denkgesetzwidrig. Auch hier bekämpft die Revision in Wahrheit nur die Beweiswürdigung.
Ob der Vermerk vom 31. März 1967 im Interesse des Klägers oder im Interesse der beklagten Partei gemacht wurde, ist unerheblich. Aus einer vom Kläger behaupteten Unverbindlichkeit dieses Vermerkes wegen Nichterfüllung der Schriftform ist für ihn jedenfalls nichts zu gewinnen. Bei Richtigkeit dieser Auffassung hätte nämlich der Kläger nach § 2 Abs. 2 des Dienstvertrages vom 15. Dezember 1966, wonach alle vorausgegangenen das Dienstverhältnis betreffenden Vereinbarungen „außer Kraft gesetzt“ werden, unter Berufung auf den Beteiligungsvertrag vom 20. Februar 1963 überhaupt nichts mehr – auch nicht hinsichtlich des S*-Projektes – zu fordern gehabt. Der Kläger kann sich daher nicht dadurch beschwert erachten, daß der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt wurde, bei der Aufhebung des Beteiligungsvertrages seien, wie dies im Vermerk vom 31. März 1967 festgehalten ist, die Ansprüche hinsichtlich des S*-Projektes aufrechterhalten worden.Ob der Vermerk vom 31. März 1967 im Interesse des Klägers oder im Interesse der beklagten Partei gemacht wurde, ist unerheblich. Aus einer vom Kläger behaupteten Unverbindlichkeit dieses Vermerkes wegen Nichterfüllung der Schriftform ist für ihn jedenfalls nichts zu gewinnen. Bei Richtigkeit dieser Auffassung hätte nämlich der Kläger nach Paragraph 2, Absatz 2, des Dienstvertrages vom 15. Dezember 1966, wonach alle vorausgegangenen das Dienstverhältnis betreffenden Vereinbarungen „außer Kraft gesetzt“ werden, unter Berufung auf den Beteiligungsvertrag vom 20. Februar 1963 überhaupt nichts mehr – auch nicht hinsichtlich des S*-Projektes – zu fordern gehabt. Der Kläger kann sich daher nicht dadurch beschwert erachten, daß der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt wurde, bei der Aufhebung des Beteiligungsvertrages seien, wie dies im Vermerk vom 31. März 1967 festgehalten ist, die Ansprüche hinsichtlich des S*-Projektes aufrechterhalten worden.
Dem Vorwurf der Revision, das Berufungsverfahren sei deswegen mangelhaft geblieben, weil das „Erstgericht“ (gemeint wohl: das Berufungsgericht) ohne Einvernahme des Klägers und des Dr. F* Feststellungen über deren Glaubwürdigkeit getroffen habe, ist entgegenzuhalten, daß diese Personen in erster Instanz ohnehin vernommen wurden. Vor dem Berufungsgericht wurden die Beweisaufnahmen gemäß § 25 Abs. 1 Z. 3 ArbGerG durch Verlesung der darüber aufgenommenen Protokolle durchgeführt. Das war mangels eines Einspruches einer Partei zulässig (SZ 36/118, 27/86, ArbSlg 7841, 7266 u.a.). Der von der Revision behauptete Verfahrensmangel liegt daher nicht vor. Die sonstigen Ausführungen der Revision zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens wegen Unterbleibens einer Erörterung „gewisser Klauseln des Dienstvertrages“ und der Sittenwidrigkeit der Austrittsklausel Z. 6 des Beteiligungsvertrages sowie des Ausmaßes der Mitwirkung des Klägers am Z* betreffen für den Rechtsstreit nicht wesentliche Punkte. Für den vorliegenden Fall ist vielmehr, wie bereits betont, die Feststellung entscheidend, daß mit dem Dienstvertrag vom 15. Dezember 1966 der Beteiligungsvertrag vom 20. Februar 1963 mit der Einschränkung auf gehoben wurde, daß Ansprüche des Klägers hinsichtlich des S*-Projektes aufrecht bleiben. Damit fehlt eine rechtliche Grundlage für die weiter vom Kläger behaupteten Gewinnbeteiligungsansprüche, sodaß das darauf bezügliche Begehren nach Feststellung solcher Ansprüche, die Gewährung von Bucheinsicht und Rechnungslegung mit Recht abgewiesen wurde.Dem Vorwurf der Revision, das Berufungsverfahren sei deswegen mangelhaft geblieben, weil das „Erstgericht“ (gemeint wohl: das Berufungsgericht) ohne Einvernahme des Klägers und des Dr. F* Feststellungen über deren Glaubwürdigkeit getroffen habe, ist entgegenzuhalten, daß diese Personen in erster Instanz ohnehin vernommen wurden. Vor dem Berufungsgericht wurden die Beweisaufnahmen gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGerG durch Verlesung der darüber aufgenommenen Protokolle durchgeführt. Das war mangels eines Einspruches einer Partei zulässig (SZ 36/118, 27/86, ArbSlg 7841, 7266 u.a.). Der von der Revision behauptete Verfahrensmangel liegt daher nicht vor. Die sonstigen Ausführungen der Revision zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens wegen Unterbleibens einer Erörterung „gewisser Klauseln des Dienstvertrages“ und der Sittenwidrigkeit der Austrittsklausel Ziffer 6, des Beteiligungsvertrages sowie des Ausmaßes der Mitwirkung des Klägers am Z* betreffen für den Rechtsstreit nicht wesentliche Punkte. Für den vorliegenden Fall ist vielmehr, wie bereits betont, die Feststellung entscheidend, daß mit dem Dienstvertrag vom 15. Dezember 1966 der Beteiligungsvertrag vom 20. Februar 1963 mit der Einschränkung auf gehoben wurde, daß Ansprüche des Klägers hinsichtlich des S*-Projektes aufrecht bleiben. Damit fehlt eine rechtliche Grundlage für die weiter vom Kläger behaupteten Gewinnbeteiligungsansprüche, sodaß das darauf bezügliche Begehren nach Feststellung solcher Ansprüche, die Gewährung von Bucheinsicht und Rechnungslegung mit Recht abgewiesen wurde.
Über die Ansprüche hinsichtlich des S*-Projektes erhielt der Kläger am 15. Mai 1969 die Endabrechnung. Diese wurde auf Grund der vom Vorstand genehmigten Bilanzen 1963-1968 erstellt. Das Berufungsgericht verwies noch darauf, daß der Gewinn erst nach Bezahlung des Preises in der Bilanz ausgewiesen und erst auf Grund dieser Bilanzen und des Beschlusses der Hauptversammlung über den Geschäftsabschluß die Gewinnbeteiligung ausgerechnet werden kann. Damit sind auch ausreichende Feststellungen über die Fälligkeit der Ansprüche des Klägers aus einer Gewinnbeteiligung hinsichtlich des S*-Projektes getroffen. Nach Punkt 5) des Vertrages vom 20. Februar 1963 wird nämlich die Gewinnbeteiligung für die im Geschäftsjahr beendeten und abgerechneten Geschäfte 30 Tage nach der Generalversammlung der P*-Aktionäre für dieses Geschäftsjahr berechnet und ausbezahlt. Sie ist damit zu diesem Zeitpunkt fällig. Unter der hier erwähnten Abrechnung der Geschäfte kann nur die Abrechnung mit den Auftraggebern der beklagten Partei, nicht aber die Abrechnung der Gewinnbeteiligung mit dem Kläger verstanden werden. Diese Abrechnung und die Feststellung der Bilanzen, in denen sie enthalten war, erfolgte nach den getroffenen Feststellungen hinsichtlich des S*-Projekt es in den Jahren 1963-1968. Da weiter festgestellt wurde, daß die Gewinnbeteiligung erst nach dem Beschluß der Hauptversammlung über den Geschäftsabschluß berechnet werden konnte, folgt daraus, da die Endabrechnung darüber am 15. Mai 1969 dem Kläger übermittelt wurde, daß der Beschluß der Hauptversammlung darüber bereits vor diesem Zeitpunkt gefaßt wurde. Daraus folgt aber, daß die Verjährungsfrist, die gemäß § 1486 Z. 5 ABGB für Ansprüche aus einer Gewinnbeteiligung auf Grund eines Dienstvertrages 3 Jahre beträgt, zur Zeit der Erhebung der Klage am 28. Dezember 1973 jedenfalls schon abgelaufen war. Eine Feststellung darüber, wann die Hauptversammlung der beklagten Partei hinsichtlich des Geschäftsjahres 1969 war, konnte entfallen, weil in diesem Jahr zwar die Endabrechnung dem Kläger übermittelt wurde, diese Endabrechnung aber auf Grund der Bilanzen 1963-1968 erstellt wurde. Die „Generalversammlung“, welche die nach Punkt 5) des Vertrages vom 20. Februar 1963 maßgebliche 30-tägige Frist für die Fälligkeit der Gewinnbeteiligung auslöste, war somit jene für das Jahr 1968. Da diese nach den getroffenen Feststellungen vor der Übermittlung der Endabrechnung an den Kläger stattgefunden haben mußte, trat die Fälligkeit für allfällige Ansprüche des Klägers auf eine Gewinnbeteiligung an diesem Projekt spätestens 30 Tage nach dem 15. Mai 1969 ein. Da somit allfällige Ansprüche des Klägers auf eine Gewinnbeteiligung bereits verjährt sind und dies von der beklagten Partei ausdrücklich eingewendet wurde, hat der Kläger auch keinen Anspruch mehr auf Bucheinsicht oder Rechnungslegung hinsichtlich dieser Ansprüche.Über die Ansprüche hinsichtlich des S*-Projektes erhielt der Kläger am 15. Mai 1969 die Endabrechnung. Diese wurde auf Grund der vom Vorstand genehmigten Bilanzen 1963-1968 erstellt. Das Berufungsgericht verwies noch darauf, daß der Gewinn erst nach Bezahlung des Preises in der Bilanz ausgewiesen und erst auf Grund dieser Bilanzen und des Beschlusses der Hauptversammlung über den Geschäftsabschluß die Gewinnbeteiligung ausgerechnet werden kann. Damit sind auch ausreichende Feststellungen über die Fälligkeit der Ansprüche des Klägers aus einer Gewinnbeteiligung hinsichtlich des S*-Projektes getroffen. Nach Punkt 5) des Vertrages vom 20. Februar 1963 wird nämlich die Gewinnbeteiligung für die im Geschäftsjahr beendeten und abgerechneten Geschäfte 30 Tage nach der Generalversammlung der P*-Aktionäre für dieses Geschäftsjahr berechnet und ausbezahlt. Sie ist damit zu diesem Zeitpunkt fällig. Unter der hier erwähnten Abrechnung der Geschäfte kann nur die Abrechnung mit den Auftraggebern der beklagten Partei, nicht aber die Abrechnung der Gewinnbeteiligung mit dem Kläger verstanden werden. Diese Abrechnung und die Feststellung der Bilanzen, in denen sie enthalten war, erfolgte nach den getroffenen Feststellungen hinsichtlich des S*-Projekt es in den Jahren 1963-1968. Da weiter festgestellt wurde, daß die Gewinnbeteiligung erst nach dem Beschluß der Hauptversammlung über den Geschäftsabschluß berechnet werden konnte, folgt daraus, da die Endabrechnung darüber am 15. Mai 1969 dem Kläger übermittelt wurde, daß der Beschluß der Hauptversammlung darüber bereits vor diesem Zeitpunkt gefaßt wurde. Daraus folgt aber, daß die Verjährungsfrist, die gemäß Paragraph 1486, Ziffer 5, ABGB für Ansprüche aus einer Gewinnbeteiligung auf Grund eines Dienstvertrages 3 Jahre beträgt, zur Zeit der Erhebung der Klage am 28. Dezember 1973 jedenfalls schon abgelaufen war. Eine Feststellung darüber, wann die Hauptversammlung der beklagten Partei hinsichtlich des Geschäftsjahres 1969 war, konnte entfallen, weil in diesem Jahr zwar die Endabrechnung dem Kläger übermittelt wurde, diese Endabrechnung aber auf Grund der Bilanzen 1963-1968 erstellt wurde. Die „Generalversammlung“, welche die nach Punkt 5) des Vertrages vom 20. Februar 1963 maßgebliche 30-tägige Frist für die Fälligkeit der Gewinnbeteiligung auslöste, war somit jene für das Jahr 1968. Da diese nach den getroffenen Feststellungen vor der Übermittlung der Endabrechnung an den Kläger stattgefunden haben mußte, trat die Fälligkeit für allfällige Ansprüche des Klägers auf eine Gewinnbeteiligung an diesem Projekt spätestens 30 Tage nach dem 15. Mai 1969 ein. Da somit allfällige Ansprüche des Klägers auf eine Gewinnbeteiligung bereits verjährt sind und dies von der beklagten Partei ausdrücklich eingewendet wurde, hat der Kläger auch keinen Anspruch mehr auf Bucheinsicht oder Rechnungslegung hinsichtlich dieser Ansprüche.
Diese sind nämlich bloße Nebenansprüche, die mit dem Hauptanspruch verjähren (Ehrenzweig System2 I/1 313, GlUNF 1951). Das Klagebegehren wurde daher auch hinsichtlich dieser Ansprüche mit Recht abgewiesen.
Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.