Entscheidung 4 Ob 30/97h
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
11.02.1997
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elisabeth S*****, vertreten durch Dr.Klaus Reisch und Dr.Anke Reisch, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wider die beklagte Partei Paul G*****, vertreten durch Dr.Grosch & Partner, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wegen S 179.468,78 sA und Feststellung (Streitwert S 10.000,-) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 21. November 1996, GZ 2 R 246/96k-26, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Geht man von den (Negativ-)Feststellungen der Vorinstanzen aus, denn stellen sich die als erheblich bezeichneten Rechtsfragen nicht. Steht nicht einmal fest, daß der Beklagte die Skibindung der Klägerin eingestellt hat, dann kommt eine Haftung des Beklagten für die Verletzung der Klägerin nicht in Frage. Von einer Aktenwidrigkeit kann aber keine Rede sein, weil die Vorinstanzen die Feststellungen nicht auf Grund unrichtiger Zitierung von Beweisergebnissen, sondern auf Grund von Erwägungen zur Glaubwürdigkeit der vernommenen Personen, also infolge einer - in dritter Instanz unanfechtbaren - Beweiswürdigung, getroffen haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0040OB00030.97H.0211.000
Dokumentnummer
JJT_19970211_OGH0002_0040OB00030_97H0000_000