Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Nach Meinung der Rechtsmittelwerber sei Begehungsort im Sinne des § 83 c Abs 1, letzter Satz, JN nur jener Ort, an dem der Täter gehandelt habe; das treffe auf sie nach den Feststellungen nicht zu. Soweit das Rekursgericht darauf verweise, daß die umstrittenen Jeans "mit Wissen und Willen der Beklagten" nach Wiener Neustadt gekommen seien, gehe es von einem aktenwidrigen Sachverhalt aus. Der Drittbeklagte sei in seiner Entscheidung, die von ihnen erworbenen Waren weiterzuveräußern, völlig frei gewesen. Der Umstand, daß sie gewußt hätten, er werde Waren auch nach Österreich verkaufen, reiche für die Begründung der Zuständigkeit des Erstgerichtes nicht hin.Nach Meinung der Rechtsmittelwerber sei Begehungsort im Sinne des Paragraph 83, c Absatz eins,, letzter Satz, JN nur jener Ort, an dem der Täter gehandelt habe; das treffe auf sie nach den Feststellungen nicht zu. Soweit das Rekursgericht darauf verweise, daß die umstrittenen Jeans "mit Wissen und Willen der Beklagten" nach Wiener Neustadt gekommen seien, gehe es von einem aktenwidrigen Sachverhalt aus. Der Drittbeklagte sei in seiner Entscheidung, die von ihnen erworbenen Waren weiterzuveräußern, völlig frei gewesen. Der Umstand, daß sie gewußt hätten, er werde Waren auch nach Österreich verkaufen, reiche für die Begründung der Zuständigkeit des Erstgerichtes nicht hin.
Diesen Ausführungen ist folgendes entgegenzuhalten:
Da sich das Unternehmen des Erst- und des Zweitbeklagten nicht im Inland befindet und sie hier weder ihren allgemeinen Gerichtsstand haben noch sich hier aufhalten, ist für die auf das Markenschutzgesetz und das UWG gestützte Klage (§ 51 Abs 2 Z 9 und 10 JN) örtlich das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Handlung begangen worden ist, in der die Klägerin den Gesetzesverstoß erblickt. Die Frage, was im allgemeinen unter dem "Ort der Begehung" im Sinne des § 83 c Abs 1, letzter Satz, JN zu verstehen ist, bedarf hier keiner näheren Untersuchung:Da sich das Unternehmen des Erst- und des Zweitbeklagten nicht im Inland befindet und sie hier weder ihren allgemeinen Gerichtsstand haben noch sich hier aufhalten, ist für die auf das Markenschutzgesetz und das UWG gestützte Klage (Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 9 und 10 JN) örtlich das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Handlung begangen worden ist, in der die Klägerin den Gesetzesverstoß erblickt. Die Frage, was im allgemeinen unter dem "Ort der Begehung" im Sinne des Paragraph 83, c Absatz eins,, letzter Satz, JN zu verstehen ist, bedarf hier keiner näheren Untersuchung:
Nach § 83 c Abs 3 JN gilt nämlich dann, wenn die gesetzwidrige Handlung durch den Inhalt von Schriften oder Druckwerken oder durch andere Gegenstände bewirkt wird, die vom Ausland abgesendet worden sind, für die Zuständigkeit jeder Ort des Inlandes als Begehungsort, wo der Gegenstand eingelangt oder zur Abgabe oder Verbreitung gelangt ist. Diese durch die ZVN 1983 eingeführte Bestimmung weicht von dem bis dahin in Geltung gestandenen § 23 Abs 3 UWG ab. Aus der Erwägung, daß Gesetzesverstöße, die ein unter diese Zuständigkeitsvorschrift fallender Rechtsstreit behandelt, nicht nur durch den Inhalt von Schriften oder Druckwerken, sondern auch durch andere Gegenstände, und auch nicht nur durch ihren Inhalt, sondern auch durch ihre äußere Gestaltung begangen werden können, zumal diese aus dem UWG übernommene Zuständigkeitsnorm nun auch für Marken- und Musterschutzsachen maßgebend sein sollte, wurde die subsidiäre Zuständigkeitsregelung des § 83 c Abs 3 JN über den "Inhalt von Schriften oder Druckwerken" hinaus auch auf "andere Gegenstände" erweitert und außerdem die Satzaussage "begangen" durch "bewirkt" ersetzt, weil jenes Zeitwort nur für menschliches Verhalten passe, während es sich hier um die Rechtsfolgen von Eigenschaften eines Gegenstandes handle (JAB 1337 BlgNr. 15.GP 5 f). Der Sprengel des Erstgerichtes gilt auf Grund dieser Bestimmung für die Zuständigkeit als Begehungsort der gesetzwidrigen Handlung, auf die sich die Klägerin stützt, besteht doch der geltend gemachte Verstoß gegen das Markenrecht der Klägerin (§ 56 MSchG, § 9 Abs 3 UWG) darin, daß in einem Wiener Neustädter Geschäft zum Verkauf bereitgehaltene Jeanshosen mit der Marke "Monza" vorhanden waren. Es handelt sich dabei um Gegenstände, welche die gesetzwidrige Handlung im Sinne des § 83 c Abs 3 JN "bewirkt" haben. Hier liegt gerade der im zitierten Bericht des Justizausschusses erwähnte Fall vor, daß durch die äußere Gestaltung, also die Eigenschaft eines Gegenstandes, die Rechtsfolge eines Gesetzesverstoßes herbeigeführt wird. Die Jeanshosen sind im Sprengel des Gerichtes erster Instanz eingelangt und auch abgegeben worden, nachdem sie vom Ausland - aus der Bundesrepublik Deutschland - abgesendet worden waren. Für die von den Rechtsmittelwerbern vertretene Auslegung, die Zuständigkeit nach § 83 c Abs 3 JN gelte nur für den Absender von Schriften und Druckwerken (ON 29 S. 191 f), bietet der Gesetzeswortlaut keine Grundlage; auch die Absicht des Gesetzgebers steht einer solchen einschränkenden Auslegung entgegen.Nach Paragraph 83, c Absatz 3, JN gilt nämlich dann, wenn die gesetzwidrige Handlung durch den Inhalt von Schriften oder Druckwerken oder durch andere Gegenstände bewirkt wird, die vom Ausland abgesendet worden sind, für die Zuständigkeit jeder Ort des Inlandes als Begehungsort, wo der Gegenstand eingelangt oder zur Abgabe oder Verbreitung gelangt ist. Diese durch die ZVN 1983 eingeführte Bestimmung weicht von dem bis dahin in Geltung gestandenen Paragraph 23, Absatz 3, UWG ab. Aus der Erwägung, daß Gesetzesverstöße, die ein unter diese Zuständigkeitsvorschrift fallender Rechtsstreit behandelt, nicht nur durch den Inhalt von Schriften oder Druckwerken, sondern auch durch andere Gegenstände, und auch nicht nur durch ihren Inhalt, sondern auch durch ihre äußere Gestaltung begangen werden können, zumal diese aus dem UWG übernommene Zuständigkeitsnorm nun auch für Marken- und Musterschutzsachen maßgebend sein sollte, wurde die subsidiäre Zuständigkeitsregelung des Paragraph 83, c Absatz 3, JN über den "Inhalt von Schriften oder Druckwerken" hinaus auch auf "andere Gegenstände" erweitert und außerdem die Satzaussage "begangen" durch "bewirkt" ersetzt, weil jenes Zeitwort nur für menschliches Verhalten passe, während es sich hier um die Rechtsfolgen von Eigenschaften eines Gegenstandes handle (JAB 1337 BlgNr. 15.Gesetzgebungsperiode 5 f). Der Sprengel des Erstgerichtes gilt auf Grund dieser Bestimmung für die Zuständigkeit als Begehungsort der gesetzwidrigen Handlung, auf die sich die Klägerin stützt, besteht doch der geltend gemachte Verstoß gegen das Markenrecht der Klägerin (Paragraph 56, MSchG, Paragraph 9, Absatz 3, UWG) darin, daß in einem Wiener Neustädter Geschäft zum Verkauf bereitgehaltene Jeanshosen mit der Marke "Monza" vorhanden waren. Es handelt sich dabei um Gegenstände, welche die gesetzwidrige Handlung im Sinne des Paragraph 83, c Absatz 3, JN "bewirkt" haben. Hier liegt gerade der im zitierten Bericht des Justizausschusses erwähnte Fall vor, daß durch die äußere Gestaltung, also die Eigenschaft eines Gegenstandes, die Rechtsfolge eines Gesetzesverstoßes herbeigeführt wird. Die Jeanshosen sind im Sprengel des Gerichtes erster Instanz eingelangt und auch abgegeben worden, nachdem sie vom Ausland - aus der Bundesrepublik Deutschland - abgesendet worden waren. Für die von den Rechtsmittelwerbern vertretene Auslegung, die Zuständigkeit nach Paragraph 83, c Absatz 3, JN gelte nur für den Absender von Schriften und Druckwerken (ON 29 S. 191 f), bietet der Gesetzeswortlaut keine Grundlage; auch die Absicht des Gesetzgebers steht einer solchen einschränkenden Auslegung entgegen.
Ist somit die örtliche Zuständigkeit des Erstgerichtes nach § 83 c Abs 3 JN gegeben, dann bedarf es keiner weiteren Auseinandersetzung mit den Rechtsmittelausführungen, die sich mit der Frage befassen, ob der Zuständigkeitstatbestand des § 83 c Abs 1 JN vorliegt, ob der Erst- und der Zweitbeklagte nach § 18 UWG für die Handlung des Drittbeklagten haften und ob die Beklagten Streitgenossen im Sinne des § 11 ZPO sind und das Erstgericht daher nach § 83 c Abs 2 JN zuständig wäre.Ist somit die örtliche Zuständigkeit des Erstgerichtes nach Paragraph 83, c Absatz 3, JN gegeben, dann bedarf es keiner weiteren Auseinandersetzung mit den Rechtsmittelausführungen, die sich mit der Frage befassen, ob der Zuständigkeitstatbestand des Paragraph 83, c Absatz eins, JN vorliegt, ob der Erst- und der Zweitbeklagte nach Paragraph 18, UWG für die Handlung des Drittbeklagten haften und ob die Beklagten Streitgenossen im Sinne des Paragraph 11, ZPO sind und das Erstgericht daher nach Paragraph 83, c Absatz 2, JN zuständig wäre.
Den Rechtsmittelwerbern kann auch nicht darin gefolgt werden, daß es selbst bei Bejahung der örtlichen Zuständigkeit des Erstgerichtes hier an der inländischen Gerichtsbarkeit mangelte. Sie selbst sind sich dessen bewußt, daß nach nunmehr herrschender Lehre und Rechtsprechung die österreichische inländische Gerichtsbarkeit in Zivilsachen für alle Rechtssachen besteht, die durch positive gesetzliche Anordnung, durch völkerrechtliche Regeln oder zufolge eines durch die inländischen Verfahrensordnungen anerkannten Anknüpfungspunktes an das Inland vor die österreichischen Gerichte verwiesen sind. Solche Anknüpfungspunkte ergeben sich aus den Zuständigkeitsregeln, die demnach zur Abgrenzung des Bereiches der inländischen Gerichtsbarkeit mittelbar herangezogen werden müssen (Fasching LB Rdz 76). Ist ein inländischer Gerichtsstand gegeben, so ist (unter Beachtung der sich aus dem Völkerrecht ergebenden Einschränkungen) auch die inländische Gerichtsbarkeit grundsätzlich zu bejahen (SZ 55/95 mwN). Es trifft allerdings zu, daß dann, wenn zwar ein inländischer Gerichtsstand vorliegt, es aber an einer hinreichenden Nahebeziehung zum Inland fehlt, trotzdem die inländische Gerichtsbarkeit zu verneinen ist (SZ 55/95); diese Einschränkung kommt indes hier nicht zum Tragen, weil sich der geltend gemachte Wettbewerbsverstoß auf den österreichischen Markt auswirkt. Darauf gegründete Rechtsstreitigkeiten können in jedem Fall vor einem österreichischen Gericht geführt werden (Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Allgemeiner Teil 111 f RN 911, Seber, Der Umfang der österreichischen inländischen Gerichtsbarkeit für Klagen im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht, ZfRV 1983, 270 ff, 278 f, 283; MuR 1986, 29). Der Revisionsrekurs mußte daher erfolglos bleiben.
Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50, 52 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, 52, ZPO.