Die Revision des Beklagten ist zulässig, weil die Vorinstanzen die Wettbewerbswidrigkeit des Verhaltens des Beklagten unrichtig beurteilt haben; das Rechtsmittel ist auch berechtigt.
Der Beklagte vertritt den Standpunkt, § 40 TabMG greife in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Erwerbsfreiheit und auf Gleichheit vor dem Gesetz ein. Der durch die Bestimmungen des TabMG geschaffene Gebiets- und Existenzschutz für Tabaktrafikanten wäre nur durch besonders wichtige öffentliche Interessen gerechtfertigt, welche zwar im Zusammenhang mit Vorsorgeleistungen für die Gesundheit durch Apotheken und mit medizinischen Leistungen, nicht aber bei der Versorgung der Bevölkerung mit Tabakwaren vorlägen. Ein im Tatsächlichen begründeter Unterschied zwischen Tabaktrafikanten und "verbundenen Tabakverkaufsstellen" einerseits und Tankstellenbuffet-Betreibern andererseits sei nicht ersichtlich, es sei daher unsachlich, letzterer Gruppe den Verkauf von Tabakwaren zu verbieten. Den Charakter einer Würstelbude weise das Tankstellenbuffet des Beklagten noch allemal auf; als "Gast" sei jede Person zu beurteilen, die das gemischt genutzte Lokal des Beklagten betrete, selbst wenn sie dort keine Speisen und Getränke konsumiere. Die Auslegung des § 40 TabMG durch den Beklagten sei zumindest vertretbar, weil sie weder dem Wortlaut des Gesetzes widerspreche, durch die von anderen Tankstellenbuffet-Betreiber und die von der Behörde (dem Bundesministerium für Finanzen) gehandhabte Praxis gedeckt sei und höchstgerichtliche Entscheidungen zu dieser Frage nicht vorlägen. Dazu ist zu erwägen:Der Beklagte vertritt den Standpunkt, Paragraph 40, TabMG greife in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Erwerbsfreiheit und auf Gleichheit vor dem Gesetz ein. Der durch die Bestimmungen des TabMG geschaffene Gebiets- und Existenzschutz für Tabaktrafikanten wäre nur durch besonders wichtige öffentliche Interessen gerechtfertigt, welche zwar im Zusammenhang mit Vorsorgeleistungen für die Gesundheit durch Apotheken und mit medizinischen Leistungen, nicht aber bei der Versorgung der Bevölkerung mit Tabakwaren vorlägen. Ein im Tatsächlichen begründeter Unterschied zwischen Tabaktrafikanten und "verbundenen Tabakverkaufsstellen" einerseits und Tankstellenbuffet-Betreibern andererseits sei nicht ersichtlich, es sei daher unsachlich, letzterer Gruppe den Verkauf von Tabakwaren zu verbieten. Den Charakter einer Würstelbude weise das Tankstellenbuffet des Beklagten noch allemal auf; als "Gast" sei jede Person zu beurteilen, die das gemischt genutzte Lokal des Beklagten betrete, selbst wenn sie dort keine Speisen und Getränke konsumiere. Die Auslegung des Paragraph 40, TabMG durch den Beklagten sei zumindest vertretbar, weil sie weder dem Wortlaut des Gesetzes widerspreche, durch die von anderen Tankstellenbuffet-Betreiber und die von der Behörde (dem Bundesministerium für Finanzen) gehandhabte Praxis gedeckt sei und höchstgerichtliche Entscheidungen zu dieser Frage nicht vorlägen. Dazu ist zu erwägen:
Sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG handelt, wer als Mitbewerber bewusst in den gesetzlichen Vorbehaltsbereich einer fremden Gewerbeberechtigung eingreift, um so im Wettbewerb einen Vorsprung gegenüber seinen gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen (stRsp ua ÖBl 1990, 7 - Rupertitag; ÖBl 1991, 67 - Bankfeiertag; ÖBl 1992, 120 - Plakatkampagne; ÖBl 1994, 17 - Contact; ÖBl 1994, 213 - Haushaltsübliche Reinigungsarbeiten). Nur eine auch subjektiv vorwerfbare Missachtung der Vorschriften der Gewerbeordnung würde es aber rechtfertigen, über die bloße Verantwortlichkeit nach der übertretenen Verwaltungsvorschrift hinaus auch eine unlautere, gegen die guten Sitten verstoßende Wettbewerbshandlung iSd § 1 UWG anzunehmen. Dieser Grundsatz muß vor allem dort gelten, wo es um eine unterschiedliche Auslegung der angeblich verletzten Rechtsvorschrift geht. Bei der Prüfung der Frage, ob die Verletzung einer Vorschrift gegen § 1 UWG verstößt, kommt es vor allem darauf an, ob die Auffassung über den Umfang der Befugnisse durch das Gesetz so weit gedeckt ist, daß sie mit gutem Grund vertreten werden kann. Ist dies der Fall, so kann eine auf dieser Auslegung beruhende Tätigkeit nicht mehr als eine gegen das Anstandsgefühl der betroffenen VerkehrskreiseSittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG handelt, wer als Mitbewerber bewusst in den gesetzlichen Vorbehaltsbereich einer fremden Gewerbeberechtigung eingreift, um so im Wettbewerb einen Vorsprung gegenüber seinen gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen (stRsp ua ÖBl 1990, 7 - Rupertitag; ÖBl 1991, 67 - Bankfeiertag; ÖBl 1992, 120 - Plakatkampagne; ÖBl 1994, 17 - Contact; ÖBl 1994, 213 - Haushaltsübliche Reinigungsarbeiten). Nur eine auch subjektiv vorwerfbare Missachtung der Vorschriften der Gewerbeordnung würde es aber rechtfertigen, über die bloße Verantwortlichkeit nach der übertretenen Verwaltungsvorschrift hinaus auch eine unlautere, gegen die guten Sitten verstoßende Wettbewerbshandlung iSd Paragraph eins, UWG anzunehmen. Dieser Grundsatz muß vor allem dort gelten, wo es um eine unterschiedliche Auslegung der angeblich verletzten Rechtsvorschrift geht. Bei der Prüfung der Frage, ob die Verletzung einer Vorschrift gegen Paragraph eins, UWG verstößt, kommt es vor allem darauf an, ob die Auffassung über den Umfang der Befugnisse durch das Gesetz so weit gedeckt ist, daß sie mit gutem Grund vertreten werden kann. Ist dies der Fall, so kann eine auf dieser Auslegung beruhende Tätigkeit nicht mehr als eine gegen das Anstandsgefühl der betroffenen Verkehrskreise
verstoßende Handlung angesehen werden (stRsp ua SZ 56/2 = EvBl
1983/49 = ÖBl 1983, 40 - Metro-Post I; WBl 1993, 264; ecolex 1994, 181 = ÖBl 1994, 17 - Contact; ÖBl 1996, 118 - Gleitschirmschule; WBl 1997, 260 - Ungarischer Zahnarzt). Zu prüfen ist demnach, ob die Rechtsauffassung des Beklagten im Gegensatz zu einem klaren Gesetzeswortlaut, zur offenkundigen Absicht des Gesetzgebers oder zu einer feststehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung steht (Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 § 33 Rz 94 mN in FN 292).1983/49 = ÖBl 1983, 40 - Metro-Post römisch eins; WBl 1993, 264; ecolex 1994, 181 = ÖBl 1994, 17 - Contact; ÖBl 1996, 118 - Gleitschirmschule; WBl 1997, 260 - Ungarischer Zahnarzt). Zu prüfen ist demnach, ob die Rechtsauffassung des Beklagten im Gegensatz zu einem klaren Gesetzeswortlaut, zur offenkundigen Absicht des Gesetzgebers oder zu einer feststehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung steht (Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 Paragraph 33, Rz 94 mN in FN 292).
§ 40 Abs 1 und 2 TabMG lautet: (1) Inhaber einer Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß § 142 Abs 1 der Gewerbeordnung 1994 oder zur Ausübung der Tätigkeit gemäß § 143 Z 6, 7 oder 8 der Gewerbeordnung 1994, die keine mit diesen Gewerben in Verbindung stehende Tabaktrafik führen, sind berechtigt, Tabakerzeugnisse, die sie in einer Tabaktrafik zu den Kleinverkaufspreisen eingekauft haben, innerhalb ihrer Betriebsräume, einschließlich der Gastgärten, an ihre Gäste zu verkaufen; für den Verkauf können auch Automaten verwendet werden. Das gleiche gilt für die zur Ausübung des Buschenschankes im Sinne der Begriffsbestimmungen des § 2 Abs 9 der Gewerbeordnung 1994 Berechtigten für die Dauer des Ausschankes.Paragraph 40, Absatz eins und 2 TabMG lautet: (1) Inhaber einer Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß Paragraph 142, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994 oder zur Ausübung der Tätigkeit gemäß Paragraph 143, Ziffer 6, 7, oder 8 der Gewerbeordnung 1994, die keine mit diesen Gewerben in Verbindung stehende Tabaktrafik führen, sind berechtigt, Tabakerzeugnisse, die sie in einer Tabaktrafik zu den Kleinverkaufspreisen eingekauft haben, innerhalb ihrer Betriebsräume, einschließlich der Gastgärten, an ihre Gäste zu verkaufen; für den Verkauf können auch Automaten verwendet werden. Das gleiche gilt für die zur Ausübung des Buschenschankes im Sinne der Begriffsbestimmungen des Paragraph 2, Absatz 9, der Gewerbeordnung 1994 Berechtigten für die Dauer des Ausschankes.
(2) Wird eine der im Abs 1 angeführten gastgewerblichen Tätigkeiten am selben Standort neben anderen Gewerben ausgeübt, so gilt Abs 1 nur, wenn die Betriebsräume, in denen die gastgewerblichen Dienstleistungen erbracht werden, den Charakter eines Gastgewerbebetriebes aufweisen.(2) Wird eine der im Absatz eins, angeführten gastgewerblichen Tätigkeiten am selben Standort neben anderen Gewerben ausgeübt, so gilt Absatz eins, nur, wenn die Betriebsräume, in denen die gastgewerblichen Dienstleistungen erbracht werden, den Charakter eines Gastgewerbebetriebes aufweisen.
§ 143 GewO lautet auszugsweise: Kein gebundenes Gewerbe gemäß § 124 Z 8 ist (...) 7. die Verabreichung von gebratenen, gegrillten oder gesottenen Würsten, gebratenem oder gegrilltem Fleisch (ausgenommen Innereien) von Rindern und Schweinen, gegrilltem Geflügel und Fisch, Pommes frites, Fleisch und Wurstsalaten, Fleisch und Wurstmayonnaisesalaten, Brotaufstrichen, belegten Brötchen, üblichen kalten Beigaben, wie Essiggemüse, Mayonnaise, Senf, Kren, Brot und Gebäck, in einfacher Art, und von vorverpackt angeliefertem Speiseeis sowie der Ausschank von Milchmischgetränken, anderen nichtalkoholischen kalten Getränken und Flaschenbier, wenn hiebei nicht mehr als acht Verabreichungsplätze (zum Genuß von Speisen oder Getränken bestimmte Plätze) bereitgestellt werden. Die Beschränkung auf die Bereitstellung von nicht mehr als acht Verabreichungsplätzen gilt nicht, wenn die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken in dem in dieser Ziffer festgelegten Umfang im Zusammenhang mit der Ausübung des Buschenschankes (§ 2 Abs 9) erfolgt (...).Paragraph 143, GewO lautet auszugsweise: Kein gebundenes Gewerbe gemäß Paragraph 124, Ziffer 8, ist (...) 7. die Verabreichung von gebratenen, gegrillten oder gesottenen Würsten, gebratenem oder gegrilltem Fleisch (ausgenommen Innereien) von Rindern und Schweinen, gegrilltem Geflügel und Fisch, Pommes frites, Fleisch und Wurstsalaten, Fleisch und Wurstmayonnaisesalaten, Brotaufstrichen, belegten Brötchen, üblichen kalten Beigaben, wie Essiggemüse, Mayonnaise, Senf, Kren, Brot und Gebäck, in einfacher Art, und von vorverpackt angeliefertem Speiseeis sowie der Ausschank von Milchmischgetränken, anderen nichtalkoholischen kalten Getränken und Flaschenbier, wenn hiebei nicht mehr als acht Verabreichungsplätze (zum Genuß von Speisen oder Getränken bestimmte Plätze) bereitgestellt werden. Die Beschränkung auf die Bereitstellung von nicht mehr als acht Verabreichungsplätzen gilt nicht, wenn die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken in dem in dieser Ziffer festgelegten Umfang im Zusammenhang mit der Ausübung des Buschenschankes (Paragraph 2, Absatz 9,) erfolgt (...).
Bei dieser Rechtslage widerspricht die Auffassung des Beklagten, er betreibe neben einer Tankstelle auch ein Tankstellen-Buffet, das den Charakter eines Gastgewerbebetriebs aufweise und ihn dazu berechtige, seinen Kunden auch Tabakwaren zu verkaufen, weder dem Wortlaut des Gesetzes noch einer offenkundigen Absicht des Gesetzgebers, zumal in der Rsp (Nachweise bei Kobzina/Hrdlicka, GewO3 § 145 E 5) das Tankstellenbuffet als eigene Betriebsform eines Gastgewerbebetriebs anerkannt ist. Höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Auslegung des § 40 TabMG besteht nicht. Gerade der Vergleich zwischen einem Würstelstand, dessen Tätigkeit auszuüben dem Beklagten nach seiner Gewerbeberechtigung offensteht, und dem Betrieb des Beklagten läßt dessen Verständnis vom Umfang der ihm zustehenden Befugnisse durchaus vertretbar erscheinen: Auch ein Würstelstand verfügt regelmäßig über keine Sitzplätze, und seine Verkaufsfläche ist auf engsten Raum beschränkt. Berücksichtigt man, dass der Beklagte die gastgewerblichen Befugnisse des § 143 Z 7 GewO nur als Nebenrechte zu einem anderen Gewerbe ausübt, ist seine Auffassung, jede Person, die Leistungen seiner Tankstelle und/oder des angeschlossenen Tankstellen-Shops in Anspruch nehme, sei als "Gast" iSd § 40 Abs 2 TabMG zu beurteilen, jedenfalls soweit vom Gesetz gedeckt, dass daraus ein Unlauterkeitsvorwurf nicht abgeleitet werden kann.Bei dieser Rechtslage widerspricht die Auffassung des Beklagten, er betreibe neben einer Tankstelle auch ein Tankstellen-Buffet, das den Charakter eines Gastgewerbebetriebs aufweise und ihn dazu berechtige, seinen Kunden auch Tabakwaren zu verkaufen, weder dem Wortlaut des Gesetzes noch einer offenkundigen Absicht des Gesetzgebers, zumal in der Rsp (Nachweise bei Kobzina/Hrdlicka, GewO3 Paragraph 145, E 5) das Tankstellenbuffet als eigene Betriebsform eines Gastgewerbebetriebs anerkannt ist. Höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Auslegung des Paragraph 40, TabMG besteht nicht. Gerade der Vergleich zwischen einem Würstelstand, dessen Tätigkeit auszuüben dem Beklagten nach seiner Gewerbeberechtigung offensteht, und dem Betrieb des Beklagten läßt dessen Verständnis vom Umfang der ihm zustehenden Befugnisse durchaus vertretbar erscheinen: Auch ein Würstelstand verfügt regelmäßig über keine Sitzplätze, und seine Verkaufsfläche ist auf engsten Raum beschränkt. Berücksichtigt man, dass der Beklagte die gastgewerblichen Befugnisse des Paragraph 143, Ziffer 7, GewO nur als Nebenrechte zu einem anderen Gewerbe ausübt, ist seine Auffassung, jede Person, die Leistungen seiner Tankstelle und/oder des angeschlossenen Tankstellen-Shops in Anspruch nehme, sei als "Gast" iSd Paragraph 40, Absatz 2, TabMG zu beurteilen, jedenfalls soweit vom Gesetz gedeckt, dass daraus ein Unlauterkeitsvorwurf nicht abgeleitet werden kann.
Dazu kommt noch, dass der Beklagte ohnehin nur solche Tabakwaren verkauft, die er zuvor in einer Tabaktrafik zu den Kleinverkaufspreisen eingekauft hat; eine parallele Vertriebsschiene des Beklagten für Tabakwaren unter Umgehung der vom Kläger vertretenen Tabakeinzelhändler liegt insoweit nicht vor. Für die Tabaktrafikanten macht es aber keinen Unterschied, ob sie dieselbe Menge Tabakwaren zum selben Preis direkt an Letztverbraucher oder an den Beklagten (der die Tabakwaren in der Folge an Letztverbraucher weiterverkauft) abgeben; der behauptete Gesetzesverstoß ist somit in Ansehung der Umsätze des Tabakeinzelhandels wettbewerbsrechtlich neutral. Der Beklagte verschafft sich durch das beanstandete Handeln demnach auch keinen sittenwidrigen Wettbewerbsvorsprung gegenüber den Tabaktrafikanten. Der Revision war deshalb Folge zu geben und das Urteil im Sinne einer Klageabweisung abzuändern.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 Abs 1 ZPO, im Rechtsmittelverfahren iVm § 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 41, Absatz eins, ZPO, im Rechtsmittelverfahren in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.