Aus den Entscheidungsgründen:
Zunächst ist die Frage zu prüfen, ob ein Interview überhaupt urheberrechtlichen Schutz genießen kann. Für die Bejahung dieser Frage sind Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht[2] S. 121, 236, wohl auch Mitteis, Grundriß des österreichischen Urheberrechts, S. 111, 147, Rintelen, Urheber- und Urhebervertragsrecht, S. 207, ferner Allfeld in DJZ. 21. Jahrgang (1916 Ü) S. 273 und Heyn, Der Rechtsschutz der Rundfunkreportage und des Rundfunkinterviews im Archiv für Urheber-, Film-, Funk- und Theaterrecht 1955 II S. 59 ff. Die beiden letztgenannten Autoren stehen auf dem Standpunkt, daß Interviews dann urheberrechtlichen Schutz genießen, wenn sie eigentümliche geistige Schöpfungen (im Sinne des § 1 (1) des österreichischen Urheberrechtsgesetzes) sind, daß sie aber keinen Schutz genießen, wenn sie nur einen nackten Tatsachenbericht geben (wie etwa im Fall einer Reportage in bildlicher Darstellung: SZ. XXIV 215). Dieser Rechtsansicht kann gefolgt werden. Es kommt also darauf an, ob die Interviews über das Niveau banaler Darstellung von Ereignissen hinausgehen und durch Formgestaltung und inhaltliche Gruppierung und Auswahl des Stoffmaterials zu persönlichen, charakteristischen geistigen Schöpfungen des Reporters geworden sind. Wenn der Befragte seinerseits maßgebenden Anteil an der inhaltlichen und sprachlichen Gestaltung des Interviews nimmt, kann auch oder nur er als der geistige Schöpfer angesehen werden. Wenn der sprachliche Ausdruck dagegen nichts anderes enthält, als was unbedingt nötig ist, um den Sinn der Äußerungen des Befragten richtig zu fassen, dann entsteht weder für den Befragten noch für den Fragesteller ein Urheberrecht.Zunächst ist die Frage zu prüfen, ob ein Interview überhaupt urheberrechtlichen Schutz genießen kann. Für die Bejahung dieser Frage sind Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht[2] S. 121, 236, wohl auch Mitteis, Grundriß des österreichischen Urheberrechts, S. 111, 147, Rintelen, Urheber- und Urhebervertragsrecht, S. 207, ferner Allfeld in DJZ. 21. Jahrgang (1916 Ü) S. 273 und Heyn, Der Rechtsschutz der Rundfunkreportage und des Rundfunkinterviews im Archiv für Urheber-, Film-, Funk- und Theaterrecht 1955 römisch zwei S. 59 ff. Die beiden letztgenannten Autoren stehen auf dem Standpunkt, daß Interviews dann urheberrechtlichen Schutz genießen, wenn sie eigentümliche geistige Schöpfungen (im Sinne des Paragraph eins, (1) des österreichischen Urheberrechtsgesetzes) sind, daß sie aber keinen Schutz genießen, wenn sie nur einen nackten Tatsachenbericht geben (wie etwa im Fall einer Reportage in bildlicher Darstellung: SZ. römisch 24 215). Dieser Rechtsansicht kann gefolgt werden. Es kommt also darauf an, ob die Interviews über das Niveau banaler Darstellung von Ereignissen hinausgehen und durch Formgestaltung und inhaltliche Gruppierung und Auswahl des Stoffmaterials zu persönlichen, charakteristischen geistigen Schöpfungen des Reporters geworden sind. Wenn der Befragte seinerseits maßgebenden Anteil an der inhaltlichen und sprachlichen Gestaltung des Interviews nimmt, kann auch oder nur er als der geistige Schöpfer angesehen werden. Wenn der sprachliche Ausdruck dagegen nichts anderes enthält, als was unbedingt nötig ist, um den Sinn der Äußerungen des Befragten richtig zu fassen, dann entsteht weder für den Befragten noch für den Fragesteller ein Urheberrecht.
Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, dann muß an dem Interview, das im K. veröffentlicht wurde, grundsätzlich die urheberrechtliche Schutzfähigkeit bejaht werden, weil es über einen bloßen Tatsachenbericht hinausgeht. Die Darstellung des Zusammentreffens des Klägers mit S. ist wirksam und spannend gruppiert, die Erzählung S.s von der Verhaftung der F., untermischt mit Beobachtungen des Klägers und Hinweisen auf das veröffentlichte Tagebuch der F., ist dramatisch wiedergegeben und die deutsche Fassung, abgesehen von geringen Unebenheiten im Ausdruck des holländischen Verfassers, stilistisch einwandfrei. Von einem bloßen Aufsatz über eine politische Tagesfrage (§ 44 (1) UrhRG.) oder gar von einem einfachen darstellenden Pressebericht (§ 44 (3) UrhRG.), die keinen oder nur einen beschränkten urheberrechtlichen Schutz genießen, kann inhaltlich, zeitlich und der Form nach nicht gesprochen werden. Die Reportage trägt die persönliche Note des Klägers und ist eine eigentümliche, auf gedanklicher Höhe stehende geistige Schöpfung.Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, dann muß an dem Interview, das im K. veröffentlicht wurde, grundsätzlich die urheberrechtliche Schutzfähigkeit bejaht werden, weil es über einen bloßen Tatsachenbericht hinausgeht. Die Darstellung des Zusammentreffens des Klägers mit S. ist wirksam und spannend gruppiert, die Erzählung S.s von der Verhaftung der F., untermischt mit Beobachtungen des Klägers und Hinweisen auf das veröffentlichte Tagebuch der F., ist dramatisch wiedergegeben und die deutsche Fassung, abgesehen von geringen Unebenheiten im Ausdruck des holländischen Verfassers, stilistisch einwandfrei. Von einem bloßen Aufsatz über eine politische Tagesfrage (Paragraph 44, (1) UrhRG.) oder gar von einem einfachen darstellenden Pressebericht (Paragraph 44, (3) UrhRG.), die keinen oder nur einen beschränkten urheberrechtlichen Schutz genießen, kann inhaltlich, zeitlich und der Form nach nicht gesprochen werden. Die Reportage trägt die persönliche Note des Klägers und ist eine eigentümliche, auf gedanklicher Höhe stehende geistige Schöpfung.
Eine andere Frage ist, ob das Urheberrecht an dem Interview dem Kläger allein, S. allein zukommt oder ob ein Miturheberrecht beider besteht. Sowohl Heyn als auch Allfeld bejahen ein Miturheberrecht dann, wenn der gedankliche Einfluß auf die Formgebung und das Niveau auf Seite des Fragestellers und des Befragten gleich groß ist. Nach beiden ist aber in vielen Fällen die inhaltliche Ausgestaltung des Interviews, die Auswahl der in seinem Verlauf zu erörternden Probleme und die Verknüpfung der einzelnen Gedanken ausschließlich Sache des Fragestellers. Er prägt in solchen Fällen die äußere und innere Form des Wechselgespräches und erbringt somit die schutzwürdige urheberrechtliche Leistung. Dies trifft hier nach dem bereits Gesagten auf den Kläger zu. Ihm muß daher das Urheberrecht an dem ganzen Interview zugestanden werden. Im übrigen kann auch auf Bappert - Wagner, Internationales Urheberrecht, S 54, verwiesen werden, wonach bei einem Interview von der Annahme auszugehen sei, daß der Befragte dem Fragesteller auch das Recht zur ausschließlichen Verwertung des Interviews erteilt.
Dem Kläger kommt somit ein urheberrechtlicher Schutz an dem gesamten Inhalt des Zeitungsartikels zu. Solchen Schutz genießen nach § 95Dem Kläger kommt somit ein urheberrechtlicher Schutz an dem gesamten Inhalt des Zeitungsartikels zu. Solchen Schutz genießen nach Paragraph 95
(1) UrhRG. alle Werke, die - wie das vorliegende - im Inland erschienen sind. Die beklagte Partei war daher nicht befugt, einzelne Teile daraus, wie die Antworten S.s, zu verwerten, da auch diese für sich betrachtet eine eigentümliche geistige Schöpfung des Klägers darstellen und im Sinne der vorstehenden Ausführungen sowie des § 1 (2) UrhRG. schutzfähig sind. Als freie Werknutzung nach § 46 Z. 1 UrhRG. können die Beklagten ihren Eingriff in das Urheberrecht des Klägers nicht bezeichnen, da sie über das Anführen, also das bloße Zitieren, einzelner (weniger) Stellen ohne gedankliche Selbständigkeit (vgl. Peter, Kommentar zum Österreichischen Urheberrecht, S. 129) weit hinausgegangen sind.(1) UrhRG. alle Werke, die - wie das vorliegende - im Inland erschienen sind. Die beklagte Partei war daher nicht befugt, einzelne Teile daraus, wie die Antworten S.s, zu verwerten, da auch diese für sich betrachtet eine eigentümliche geistige Schöpfung des Klägers darstellen und im Sinne der vorstehenden Ausführungen sowie des Paragraph eins, (2) UrhRG. schutzfähig sind. Als freie Werknutzung nach Paragraph 46, Ziffer eins, UrhRG. können die Beklagten ihren Eingriff in das Urheberrecht des Klägers nicht bezeichnen, da sie über das Anführen, also das bloße Zitieren, einzelner (weniger) Stellen ohne gedankliche Selbständigkeit vergleiche Peter, Kommentar zum Österreichischen Urheberrecht, S. 129) weit hinausgegangen sind.
Auf Grund des feststehenden Sachverhaltes kann allerdings sofort nur dem Klagebegehren unter 2 a und b des Spruches (Unterlassungs- und Beseitigungsbegehren), letzterem modifiziert gemäß den Bestimmungen des § 82 (2) UrhRG., stattgegeben werden. Die Beklagten haben die Besorgnis des Klägers, es könnte eine Urheberrechtsverletzung von ihnen fortgesetzt oder wiederholt werden (§ 81 (1) UrhRG.) nicht zerstreut. Die übrigen Ansprüche sind noch nicht spruchreif, da die erforderlichen Feststellungen fehlen. Dies führt zur Aufhebung der Urteile der Untergerichte in diesem Umfange.Auf Grund des feststehenden Sachverhaltes kann allerdings sofort nur dem Klagebegehren unter 2 a und b des Spruches (Unterlassungs- und Beseitigungsbegehren), letzterem modifiziert gemäß den Bestimmungen des Paragraph 82, (2) UrhRG., stattgegeben werden. Die Beklagten haben die Besorgnis des Klägers, es könnte eine Urheberrechtsverletzung von ihnen fortgesetzt oder wiederholt werden (Paragraph 81, (1) UrhRG.) nicht zerstreut. Die übrigen Ansprüche sind noch nicht spruchreif, da die erforderlichen Feststellungen fehlen. Dies führt zur Aufhebung der Urteile der Untergerichte in diesem Umfange.