Aus der Begründung:
Die beklagte Partei bestreitet weiterhin das Recht des Klägers, trotz der Klageführung durch den Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb auch selbst einen Unterlassungsanspruch geltend zu machen, weil der Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb als befugter Vertreter seiner Mitglieder angesehen werden müsse. Weiters behauptet die beklagte Partei, daß die ausverkaufsähnliche Veranstaltung durch mündlichen Bescheid hätte bewilligt werden können, ohne daß es darauf ankomme, ob das Ansuchen mündlich oder schriftlich gestellt worden sei. Es liege auch keine Wiederholungsgefahr vor, weil das Geschäftslokal der Beklagten zur Zeit der Erlassung der einstweiligen Verfügung bereits geschlossen gewesen sei; die Gefahr einer Wiedereröffnung bestehe nicht.
Diese Ausführungen sind nicht stichhältig.
Zu dem Einwand, daß der Kläger zur Erhebung des Unterlassungsanspruches nicht berechtigt sei, weil schon der Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb wegen des gleichen Wettbewerbsverstoßes einen Unterlassungsanspruch gegenüber der beklagten Partei erhoben habe, ist darauf zu verweisen, daß nach § 14 UWG jeder durch den Wettbewerbsverstoß betroffene Mitbewerber den Unterlassungsanspruch nach §§ 1, 2, 3 und 10 UWG geltend machen kann. Nach dieser Gesetzesstelle können allerdings auch Vereinigungen zur Förderung der wirtschaftlichen Interessen von Unternehmern einen solchen Unterlassungsanspruch geltend machen, wenn durch die Handlung ihre (statutarischen) Interessen berührt werden. Diese Interessen müssen sich aber mit denen des einzelnen Unternehmens keineswegs decken (vgl dazu ÖBl 1960, 68, 1972, 36 ua). Die Mitbewerber und die Wirtschaftsverbände haben selbständige, voneinander unabhängige Ansprüche, sodaß es durchaus zulässig ist, daß wegen ein und desselben Wettbewerbsverstoßes mehrere Kläger auftreten (Hohenecker - Friedl, Wettbewerbsrecht 93). Die Meinung, daß ein Wirtschaftsverband bei Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb als Vertreter und anstelle des einzelnen Unternehmers auftrete und damit diesem ein Klagerecht nicht mehr zustehe, ist durch das Gesetz nicht gedeckt. Das Gesetz wollte vielmehr das Klagerecht den Mitbewerbern oder der Interessenvereinigung so einräumen, daß jeder selbständig und unabhängig vom Verhalten des anderen gegen einen Wettbewerbsverstoß vorgehen kann. Es steht auch, wie bereits das Erstgericht richtig hervorgehoben hat, dem Mitbewerber oder der Interessenvereinigung kein Einfluß darauf zu, wie der von einem anderen erhobene Anspruch verfolgt und durchgesetzt wird, sodaß nicht gesagt werden kann, daß durch die Erhebung einer Klage durch die Interessenvereinigung ein anerkennenswertes Interesse des Mitbewerbers, auch selbst klagen zu können, weggefallen sei.Zu dem Einwand, daß der Kläger zur Erhebung des Unterlassungsanspruches nicht berechtigt sei, weil schon der Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb wegen des gleichen Wettbewerbsverstoßes einen Unterlassungsanspruch gegenüber der beklagten Partei erhoben habe, ist darauf zu verweisen, daß nach Paragraph 14, UWG jeder durch den Wettbewerbsverstoß betroffene Mitbewerber den Unterlassungsanspruch nach Paragraphen eins, 2, 3 und 10 UWG geltend machen kann. Nach dieser Gesetzesstelle können allerdings auch Vereinigungen zur Förderung der wirtschaftlichen Interessen von Unternehmern einen solchen Unterlassungsanspruch geltend machen, wenn durch die Handlung ihre (statutarischen) Interessen berührt werden. Diese Interessen müssen sich aber mit denen des einzelnen Unternehmens keineswegs decken vergleiche dazu ÖBl 1960, 68, 1972, 36 ua). Die Mitbewerber und die Wirtschaftsverbände haben selbständige, voneinander unabhängige Ansprüche, sodaß es durchaus zulässig ist, daß wegen ein und desselben Wettbewerbsverstoßes mehrere Kläger auftreten (Hohenecker - Friedl, Wettbewerbsrecht 93). Die Meinung, daß ein Wirtschaftsverband bei Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb als Vertreter und anstelle des einzelnen Unternehmers auftrete und damit diesem ein Klagerecht nicht mehr zustehe, ist durch das Gesetz nicht gedeckt. Das Gesetz wollte vielmehr das Klagerecht den Mitbewerbern oder der Interessenvereinigung so einräumen, daß jeder selbständig und unabhängig vom Verhalten des anderen gegen einen Wettbewerbsverstoß vorgehen kann. Es steht auch, wie bereits das Erstgericht richtig hervorgehoben hat, dem Mitbewerber oder der Interessenvereinigung kein Einfluß darauf zu, wie der von einem anderen erhobene Anspruch verfolgt und durchgesetzt wird, sodaß nicht gesagt werden kann, daß durch die Erhebung einer Klage durch die Interessenvereinigung ein anerkennenswertes Interesse des Mitbewerbers, auch selbst klagen zu können, weggefallen sei.
Zur Genehmigung des Ausverkaufes hat die beklagte Partei in ihrer Äußerung lediglich vorgebracht, daß eine solche - wenn auch nur mündlich - erfolgt sei; im Rekurs hat sie dazu behauptet, daß eine Frau B bei der Gewerbebehörde wegen Genehmigung der Ankündigung des Ausverkaufes interveniert und der zuständige Beamte die Zustimmung erteilt habe. Der Auffassung des Rekursgerichtes, daß damit eine ausreichende Deckung des Ausverkaufes durch die zuständige Gewerbebehörde nicht dargetan worden sei, ist zuzustimmen. Nach § 2 der Ausverkaufsverordnung BGBl 1933/508 ist um eine solche Bewilligung schriftlich mit genauen Angaben über die zu veräußernde Ware, Ort und Zeit des Verkaufes, Eigentümer der zu veräußernden Ware und die Gründe des Verkaufes anzusuchen; nach § 3 Abs 4 dieser Verordnung hat auch der Bewilligungsbescheid diese Angaben (mit den allenfalls für notwendig erachteten Abänderungen oder Einschränkungen) zu enthalten. Daß diesen Erfordernissen, die zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit des Ausverkaufes notwendig sind, entsprochen worden sei, ist durch die angeführten Behauptungen der beklagten Partei nicht dargetan. Es ist daher richtig, wenn die Untergerichte einen Verstoß der beklagten Partei gegen das Verbot der Ankündigung von ausverkaufsähnlichen Veranstaltungen ohne ausreichende behördliche Bewilligung als bescheinigt annahmen. Gegen die Auffassung des Rekursgerichtes, daß sich die beklagte Partei durch eine eigenmächtige Ankündigung eines Ausverkaufs in unlauterer Weise einen Vorsprung vor den gesetzestreuen Mitbewerbern sichere und somit gegen § 1 UWG verstoße, wird von der beklagten Partei nichts mehr vorgebracht. Es genügt daher darauf zu verweisen, daß diese Ansicht richtig ist. Damit ist aber der Unterlassungsanspruch des Klägers bescheinigt.Zur Genehmigung des Ausverkaufes hat die beklagte Partei in ihrer Äußerung lediglich vorgebracht, daß eine solche - wenn auch nur mündlich - erfolgt sei; im Rekurs hat sie dazu behauptet, daß eine Frau B bei der Gewerbebehörde wegen Genehmigung der Ankündigung des Ausverkaufes interveniert und der zuständige Beamte die Zustimmung erteilt habe. Der Auffassung des Rekursgerichtes, daß damit eine ausreichende Deckung des Ausverkaufes durch die zuständige Gewerbebehörde nicht dargetan worden sei, ist zuzustimmen. Nach Paragraph 2, der Ausverkaufsverordnung BGBl 1933/508 ist um eine solche Bewilligung schriftlich mit genauen Angaben über die zu veräußernde Ware, Ort und Zeit des Verkaufes, Eigentümer der zu veräußernden Ware und die Gründe des Verkaufes anzusuchen; nach Paragraph 3, Absatz 4, dieser Verordnung hat auch der Bewilligungsbescheid diese Angaben (mit den allenfalls für notwendig erachteten Abänderungen oder Einschränkungen) zu enthalten. Daß diesen Erfordernissen, die zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit des Ausverkaufes notwendig sind, entsprochen worden sei, ist durch die angeführten Behauptungen der beklagten Partei nicht dargetan. Es ist daher richtig, wenn die Untergerichte einen Verstoß der beklagten Partei gegen das Verbot der Ankündigung von ausverkaufsähnlichen Veranstaltungen ohne ausreichende behördliche Bewilligung als bescheinigt annahmen. Gegen die Auffassung des Rekursgerichtes, daß sich die beklagte Partei durch eine eigenmächtige Ankündigung eines Ausverkaufs in unlauterer Weise einen Vorsprung vor den gesetzestreuen Mitbewerbern sichere und somit gegen Paragraph eins, UWG verstoße, wird von der beklagten Partei nichts mehr vorgebracht. Es genügt daher darauf zu verweisen, daß diese Ansicht richtig ist. Damit ist aber der Unterlassungsanspruch des Klägers bescheinigt.
Es wurde auch die Wiederholungsgefahr mit Recht bejaht. Eine Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn die ernstliche Besorgnis besteht, daß es der Verletzer der Regeln des Wettbewerbs nicht beim bisherigen Eingriff bewenden lasse. Maßgeblich für die Beurteilung dieser Frage ist die Art des erfolgten Eingriffes und die Willensrichtung des Täters, für die insbesondere das Verhalten nach der Beanstandung oder während des Rechtsstreites wichtige Anhaltspunkte bieten kann (Hohenecker - Friedl, Wettbewerbsrecht 86, SZ 38/86, ÖBl 1958, 82, 1072, 43 und 64 ua). Wohl wird bei Schließung des Geschäftes im allgemeinen die Wiederholungsgefahr wegfallen, wenn nicht ernstliche Anzeichen dafür bestehen, daß es - wenn auch in anderer Form - wieder aufgenommen wird (SZ 37/49). Im vorliegenden Fall wurde aber in erster Instanz weder behauptet noch bescheinigt, daß das Geschäft der Beklagten bereits geschlossen sei; dies wird erst im Rekurs als unbeachtliche Neuerung vorgebracht. Das Rekursgericht läßt diese Frage offen. Es sind daher keine ausreichenden Gründe bescheinigt, welche die Annahme des Wegalles der Wiederholungsgefahr rechtfertigten. Es muß vielmehr von der ernstlichen Möglichkeit ausgegangen werden, daß die beklagte Partei, die daran festhält, daß ihr Verhalten nicht wettbewerbswidrig gewesen sei, wiederum eine ausverkaufsähnliche Veranstaltung ohne ausreichende behördliche Genehmigung durchführt.