Entscheidung 4 Ob 304/00k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
03.04.2001
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rudolf B*****, vertreten durch Dr. Jürgen Hinterwirth, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Rudolf B*****, vertreten durch Dr. Paul Ladurner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 1,100.000 S sA, über die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 28. Juni 2000, GZ 1 R 117/00s-18, mit dem infolge Berufung des Beklagten das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 25. Februar 2000, GZ 10 Cg 117/99t-11, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten seiner Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO ab:Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ab:
Rechtliche Beurteilung
Die Vorinstanzen haben die rechtlichen Besonderheiten des hier unbestrittenermaßen vorliegenden Optionsvertrags im Einklang mit der herrschenden Lehre und Rechtsprechung dargelegt. Danach hätte der Kläger durch frist- und formgerechte Annahme (Ausübung) der Option den Kaufvertrag mit dem Beklagten zustandebringen und von diesem die Unterfertigung einer grundbuchsfähigen Urkunde verlangen können. Der von den Vorinstanzen zutreffend und von den Parteien auch unwidersprochen hervorgehobene rechtliche Gesichtspunkt, die Formvorschrift für die Optionsannahme diene der Sicherung des Beweises, wirkt indessen auch (für und) gegen den Kläger, zumal die vom Kläger angedeuteten oder über Boten mündlich hinterbrachten Annahmeerklärungen den Beklagten keineswegs zur bedungenen Vertragseinhaltung veranlassen musste. Dazu kommt noch, dass der Kläger dem Beklagten auch im Zusammenhang mit solchen Erklärungen einen schriftlichen, grundbuchsfähigen Kaufvertrag zur Unterfertigung nicht vorlegte und so gesehen die Nichtausübung der Option innerhalb der gesetzten Frist, wenn auch möglicherweise infolge "rechtlicher Resignation", geradezu dokumentiert ist. Nun gibt es zweifellos auch Schutz- und Sorgfaltspflichten zwischen den Vertragspartnern eines Optionsvertrags (wie des hier vorliegenden), doch kann dem Optionsverpflichteten (dem Beklagten) nicht zugesonnen werden, monatelang auf die Annahme der Option durch den Kläger zuzuwarten, ohne sich - allenfalls durch bedingte Vertragsgestaltungen - hinsichtlich des Vertragsgegenstands andere Verwertungs-(Vertrags-)möglichkeiten offenzuhalten. Allein aus solchen Handlungen können Schadenersatzansprüche des durch die Option berechtigten Vertragspartners vor allem deshalb und dann nicht abgeleitet werden, wenn im Falle der Ausübung der Option die Rechte des Optierenden nicht durch solche Bindungen beeinträchtigt sind. Dazu wäre aber im vorliegenden Fall im Sinne der durchaus vertretbaren Auffassung der Vorinstanz die vertragsgemäße und rechtswirksame Annahme der Option durch den Kläger innerhalb der Frist erste Voraussetzung gewesen, weil der Beklagte erst damit aus dem Optionsvertrag zur Übergabe der Liegenschaft verpflichtet worden wäre. Insoweit hat das Berufungsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung (vor allem RdW 1994, 205) ausgesprochen, dass mangels wirksamer Optionsausübung dem Kläger aus dem zunächst nur bedingt (options-)abredewidrigen Verhalten des Beklagten keine Schadenersatzansprüche zustehen. In der Beurteilung der Vorinstanz, dass die Unmöglichkeit der dem Beklagten oblegenen Leistung zufolge der Eintragung einer Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung der Liegenschaft nicht gegeben sei, sondern dessenungeachtet dem Beklagten die Bewirkung der vertragsgemäßen Leistung an den Kläger nicht absolut unmöglich geworden sei, kann eine auffallende Fehlbeurteilung schon deshalb nicht liegen, weil dieser Umstand nicht vom Kläger, sondern vom Beklagten im Leistungsprozess zu behaupten und zu beweisen gewesen wäre. Im Zusammenhang mit der (wohl rechtlichen) Beurteilung des Berufungsgerichts über die Wirkung eines Rangordnungsbeschlusses ist auch ein Verfahrensfehler der Vorinstanz in dem vom Revisionswerber angenommenen Sinn zu verneinen.
Aus den dargelegten Erwägungen folgt die Zurückweisung der Revision des Klägers.
Da der Beklagte in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen und deren Zurückweisung nicht beantragt hat, fallen ihm deren Kosten gemäß §§ 50, 40 ZPO selbst zur Last, weil sie nicht zur zweckentsprechenden Rechtsabwehr diente.Da der Beklagte in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen und deren Zurückweisung nicht beantragt hat, fallen ihm deren Kosten gemäß Paragraphen 50, 40, ZPO selbst zur Last, weil sie nicht zur zweckentsprechenden Rechtsabwehr diente.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0040OB00304.00K.0403.000
Dokumentnummer
JJT_20010403_OGH0002_0040OB00304_00K0000_000