Aus der Begründung:
Zuzustimmen ist allerdings den Untergerichten darin, daß die Ortsburschen nicht als Beauftragte des Beklagten (§§ 81, 88 UrhG.) angesehen werden können. Festgestelltermaßen kommt es oft vor, daß die Ortsburschen, und zwar jahrgangsweise, Tanzunterhaltungen veranstalten. Um eine solche Veranstaltung handelte es sich am 10. Februar 1959. Sie fand im Gemeindegasthaus statt. Diese Feststellungen ergeben - selbst bei weitherzigster Auslegung des Begriffes des Beauftragten - keinen Anhaltspunkt, um irgendeine rechtliche Beziehung zwischen dem Beklagten und den "Ortsburschen" annehmen zu können, auf Grund deren diese als Beauftragte des Beklagten angesehen werden könnten.Zuzustimmen ist allerdings den Untergerichten darin, daß die Ortsburschen nicht als Beauftragte des Beklagten (Paragraphen 81, 88, UrhG.) angesehen werden können. Festgestelltermaßen kommt es oft vor, daß die Ortsburschen, und zwar jahrgangsweise, Tanzunterhaltungen veranstalten. Um eine solche Veranstaltung handelte es sich am 10. Februar 1959. Sie fand im Gemeindegasthaus statt. Diese Feststellungen ergeben - selbst bei weitherzigster Auslegung des Begriffes des Beauftragten - keinen Anhaltspunkt, um irgendeine rechtliche Beziehung zwischen dem Beklagten und den "Ortsburschen" annehmen zu können, auf Grund deren diese als Beauftragte des Beklagten angesehen werden könnten.
Dagegen kann der weiteren rechtlichen Beurteilung der Untergerichte nicht gefolgt werden.
Bei ordnungsgemäßem Vorgehen hat der Veranstalter, der natürlich auch Inhaber eines gastgewerblichen Unternehmens sein kann, hinsichtlich der von der klagenden Partei verwalteten Werke die Aufführungsbewilligung einzuholen. Dadurch kommt zwischen dem Veranstalter und der klagenden Partei ein Werknutzungsvertrag zustande. Diesen Weg hat der Veranstalter auch dann einzuhalten, wenn seine Bediensteten oder Beauftragten im Betrieb seines Unternehmens von der klagenden Partei verwaltete Werke aufführen sollen. Im Falle der unbefugten Werknutzung haftet der Veranstalter für das angemessene Entgelt (§ 86 UrhG.). Dieser Anspruch gegen ihn besteht auch dann, wenn der Eingriff im Betrieb seines Unternehmens von einem Beauftragten begangen wurde (§ 88 UrhG.). Ebenso ist der Unterlassungsanspruch in gleicher Weise ohne Rücksicht darauf gegeben, ob der Veranstalter selbst oder seine Bediensteten oder Beauftragten die Urheberrechtsverletzung begangen habe (§ 81 UrhG.).Bei ordnungsgemäßem Vorgehen hat der Veranstalter, der natürlich auch Inhaber eines gastgewerblichen Unternehmens sein kann, hinsichtlich der von der klagenden Partei verwalteten Werke die Aufführungsbewilligung einzuholen. Dadurch kommt zwischen dem Veranstalter und der klagenden Partei ein Werknutzungsvertrag zustande. Diesen Weg hat der Veranstalter auch dann einzuhalten, wenn seine Bediensteten oder Beauftragten im Betrieb seines Unternehmens von der klagenden Partei verwaltete Werke aufführen sollen. Im Falle der unbefugten Werknutzung haftet der Veranstalter für das angemessene Entgelt (Paragraph 86, UrhG.). Dieser Anspruch gegen ihn besteht auch dann, wenn der Eingriff im Betrieb seines Unternehmens von einem Beauftragten begangen wurde (Paragraph 88, UrhG.). Ebenso ist der Unterlassungsanspruch in gleicher Weise ohne Rücksicht darauf gegeben, ob der Veranstalter selbst oder seine Bediensteten oder Beauftragten die Urheberrechtsverletzung begangen habe (Paragraph 81, UrhG.).
Durch § 31 des Gesamtvertrags in der Fassung sämtlicher Zusatzübereinkommen einschließlich des Zusatzübereinkommens vom 3. März 1944 und vom 10. Dezember 1955 zwischen der A. K. M. und dem Verband der Konzertlokalbesitzer und aller Veranstalter Österreichs (KLBV.) wird "einverständlich festgestellt, daß in jenen Fällen, in denen sogenannte Veranstaltungskomitees ohne Rechtspersönlichkeit u. dgl. die Durchführung einer in einem gastgewerblichen Betrieb stattfindenden Veranstaltung bewerkstelligen, der Inhaber (Pächter) des gastgewerblichen Betriebes die Aufführungsbewilligung bei der A. K. M. zu erwerben hat". Damit ist als ordnungsgemäßer Weg bei Veranstaltungen durch Veranstaltungskomitees und dgl. ohne Rechtspersönlichkeit vereinbart, daß der Inhaber des gastgewerblichen Betriebs, in dem die Veranstaltung stattfindet, die Aufführungsbewilligung bei der klagenden Partei erwirbt, also mit ihr einen Werknutzungsvertrag schließt. Durch eine solche Vereinbarung wird dieser Fall jenem gleichgestellt, in dem der Veranstalter selbst oder seine Bediensteten oder Beauftragten die Werke aufführen wollen. Daraus, ergibt sich aber für den Fall der unbefugten Werknutzung, daß der Inhaber des gastgewerblichen Betriebes so, als ob sie von ihm selbst oder seinen Bediensteten oder Beauftragten begangen wäre, haftet, wenn die unbefugte Werknutzung bei einer von einem Veranstaltungskomitee ohne Rechtspersönlichkeit u. dgl. in seinem Betrieb durchgeführten Veranstaltung geschieht. Nur diese Auslegung ist sinnvoll. Es wäre ein Widerspruch in sich, auf der einen Seite sich zwar zum Abschluß des Werknutzungsvertrags in solchen Fällen zu verpflichten, auf der anderen Seite aber die gesetzlichen Folgen der unbefugten Werknutzung auszuschalten. Wenn das Berufungsgericht meint, der Betriebsinhaber, der es unterlassen habe, die Aufführungsbewilligung einzuholen, handle zwar vertragswidrig, "könne jedoch nur im Rahmen der vom Gesetz gebotenen Möglichkeiten (z. B. §§ 86 bis 88 UrhG.) und nicht bloß unter Berufung auf § 31 des Gesamtvertrages zum Ersatz des Aufführungsentgeltes herangezogen werden, weil die zitierte Vertragsbestimmung nur den Zweck verfolge, der A. K. M. gegenüber eine zahlungspflichtige Rechtspersönlichkeit zu fixieren", so ist dies nicht gut verständlich. Eine zahlungspflichtige Rechtspersönlichkeit zu fixieren, gegen sie aber keinen Anspruch zuzugestehen, kann nicht die Absicht der Parteien bei Abschluß des Gesamtvertrags gewesen sein.Durch Paragraph 31, des Gesamtvertrags in der Fassung sämtlicher Zusatzübereinkommen einschließlich des Zusatzübereinkommens vom 3. März 1944 und vom 10. Dezember 1955 zwischen der A. K. M. und dem Verband der Konzertlokalbesitzer und aller Veranstalter Österreichs (KLBV.) wird "einverständlich festgestellt, daß in jenen Fällen, in denen sogenannte Veranstaltungskomitees ohne Rechtspersönlichkeit u. dgl. die Durchführung einer in einem gastgewerblichen Betrieb stattfindenden Veranstaltung bewerkstelligen, der Inhaber (Pächter) des gastgewerblichen Betriebes die Aufführungsbewilligung bei der A. K. M. zu erwerben hat". Damit ist als ordnungsgemäßer Weg bei Veranstaltungen durch Veranstaltungskomitees und dgl. ohne Rechtspersönlichkeit vereinbart, daß der Inhaber des gastgewerblichen Betriebs, in dem die Veranstaltung stattfindet, die Aufführungsbewilligung bei der klagenden Partei erwirbt, also mit ihr einen Werknutzungsvertrag schließt. Durch eine solche Vereinbarung wird dieser Fall jenem gleichgestellt, in dem der Veranstalter selbst oder seine Bediensteten oder Beauftragten die Werke aufführen wollen. Daraus, ergibt sich aber für den Fall der unbefugten Werknutzung, daß der Inhaber des gastgewerblichen Betriebes so, als ob sie von ihm selbst oder seinen Bediensteten oder Beauftragten begangen wäre, haftet, wenn die unbefugte Werknutzung bei einer von einem Veranstaltungskomitee ohne Rechtspersönlichkeit u. dgl. in seinem Betrieb durchgeführten Veranstaltung geschieht. Nur diese Auslegung ist sinnvoll. Es wäre ein Widerspruch in sich, auf der einen Seite sich zwar zum Abschluß des Werknutzungsvertrags in solchen Fällen zu verpflichten, auf der anderen Seite aber die gesetzlichen Folgen der unbefugten Werknutzung auszuschalten. Wenn das Berufungsgericht meint, der Betriebsinhaber, der es unterlassen habe, die Aufführungsbewilligung einzuholen, handle zwar vertragswidrig, "könne jedoch nur im Rahmen der vom Gesetz gebotenen Möglichkeiten (z. B. Paragraphen 86 bis 88 UrhG.) und nicht bloß unter Berufung auf Paragraph 31, des Gesamtvertrages zum Ersatz des Aufführungsentgeltes herangezogen werden, weil die zitierte Vertragsbestimmung nur den Zweck verfolge, der A. K. M. gegenüber eine zahlungspflichtige Rechtspersönlichkeit zu fixieren", so ist dies nicht gut verständlich. Eine zahlungspflichtige Rechtspersönlichkeit zu fixieren, gegen sie aber keinen Anspruch zuzugestehen, kann nicht die Absicht der Parteien bei Abschluß des Gesamtvertrags gewesen sein.
Der Oberste Gerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, daß durch § 31 des Gesamtvertrags die Inhaber gastgewerblicher Betriebe die Haftung für Eingriffe bei von sogenannten Veranstaltungskomitees ohne Rechtspersönlichkeit u. dgl. in ihrem Betrieb bewerkstelligten Veranstaltungen in gleicher Weise übernommen haben, wie sie ihnen § 88 UrhG. für Bedienstete oder Beauftragte auferlegt. Daraus folgt weiter, daß in solchen Fällen der Inhaber des gastgewerblichen Betriebes sich solches Verhalten auch im Sinne des § 81 UrhG. zurechnen lassen muß. Es wäre unverständlich, den Unternehmer zwar für das angemessene Entgelt bei Eingriffen durch Veranstaltungskomitees u. dgl. in gleicher Weise wie bei eigenen Eingriffen sowie bei Eingriffen durch Bedienstete oder Beauftragte haften zu lassen, den Unterlassungsanspruch, der in paralleler Weise aufgebaut ist, aber anders zu behandeln.Der Oberste Gerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, daß durch Paragraph 31, des Gesamtvertrags die Inhaber gastgewerblicher Betriebe die Haftung für Eingriffe bei von sogenannten Veranstaltungskomitees ohne Rechtspersönlichkeit u. dgl. in ihrem Betrieb bewerkstelligten Veranstaltungen in gleicher Weise übernommen haben, wie sie ihnen Paragraph 88, UrhG. für Bedienstete oder Beauftragte auferlegt. Daraus folgt weiter, daß in solchen Fällen der Inhaber des gastgewerblichen Betriebes sich solches Verhalten auch im Sinne des Paragraph 81, UrhG. zurechnen lassen muß. Es wäre unverständlich, den Unternehmer zwar für das angemessene Entgelt bei Eingriffen durch Veranstaltungskomitees u. dgl. in gleicher Weise wie bei eigenen Eingriffen sowie bei Eingriffen durch Bedienstete oder Beauftragte haften zu lassen, den Unterlassungsanspruch, der in paralleler Weise aufgebaut ist, aber anders zu behandeln.
Von dieser Rechtsauffassung ausgehend, ist die Frage von entscheidender Bedeutung, ob der erwähnte Gesamtvertrag auch für den Beklagten gilt. Dafür spricht das von der klagenden Partei in Abschrift vorgelegte Übereinkommen vom 15. Mai 1956. Da aber diese Frage und auch die weitere Frage, ob die Voraussetzungen des § 31 des Gesamtvertrages im konkreten Fall vorliegen, mit den Parteien nicht erörtert wurden und da auch ausreichende Feststellungen hiezu fehlen, ist das Verfahren der Untergerichte in wesentlichen Punkten mangelhaft geblieben.Von dieser Rechtsauffassung ausgehend, ist die Frage von entscheidender Bedeutung, ob der erwähnte Gesamtvertrag auch für den Beklagten gilt. Dafür spricht das von der klagenden Partei in Abschrift vorgelegte Übereinkommen vom 15. Mai 1956. Da aber diese Frage und auch die weitere Frage, ob die Voraussetzungen des Paragraph 31, des Gesamtvertrages im konkreten Fall vorliegen, mit den Parteien nicht erörtert wurden und da auch ausreichende Feststellungen hiezu fehlen, ist das Verfahren der Untergerichte in wesentlichen Punkten mangelhaft geblieben.
Für den Fall, daß der Beklagte für die Tanzunterhaltung vom 10. Februar 1959 nicht in der erwogenen Weise verantwortlich sein sollte, bleibt die Frage zu prüfen, ob der Unterlassungsanspruch infolge vorausgegangener Eingriffe begrundet ist. Hierzu haben die Untergerichte in Auslegung des Schreibens vom 15. November 1958 gemeint, daß der Inhalt dieses Schreibens nicht die Annahme rechtfertige, der Beklagte habe bereits früher mehrfach Ausschließungsrechte verletzt. Dabei handelt es sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes nicht um eine Tatsachenfeststellung, sondern um die Auslegung einer Urkunde und damit um eine Frage der rechtlichen Beurteilung. Der Oberste Gerichtshof vermag auch dieser Rechtsansicht der Untergerichte nicht zu folgen. In dem Schreiben ist davon die Rede, daß der Beklagte "keinerlei Aufführungsrechte für die Nutzung der meiner Mandantschaft zum Schutz übertragenen Werke der Tonkunst" besitze. Das Schreiben läßt daher jedenfalls keinen verläßlichen rechtlichen Schluß in der Richtung zu, daß entgegen der Behauptung der klagenden Partei frühere unbefugte Eingriffe nicht stattgefunden hätten. In dieser Beziehung liegen daher Feststellungsmängel vor, so daß - sofern dieser Umstand noch entscheidungserheblich sein sollte - die Untergerichte unter Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Beweismittel gegebenenfalls feststellen werden müssen, ob die in dem Schreiben erwähnten Werknutzungen befugter- oder unbefugterweise geschehen sind.