Aus der Begründung:
Die beklagte Partei behauptet, durch den graphisch für sich getrennt dargestellten Satz "Durch Umbau und Großeinkäufe noch preisgünstiger" werde eindeutig ausgedrückt, daß durch den Umbau eine Vergrößerung des Geschäftes und somit eine größere Lagermöglichkeit gegeben sei. Dadurch könne der Beklagte auf einmal größere Einkäufe tätigen. Deshalb könne er billiger und daher preisgünstiger verkaufen. Durch die in der Annonce angeführten Beispiele der Warenpreise bringe der Beklagte zum Ausdruck, daß er preisgünstiger verkaufen könne.
Hiezu ist folgendes zu sagen:
Durch die Ausverkaufsverordnung ist nicht nur die Ankündigung echter Ausverkäufe oder Räumungsverkäufe, deren Anlaß die Auflassung des Unternehmens und die Aufgabe des Geschäftsbetriebs, zumindest aber die Auflassung bestimmter Warengattungen ist, verboten, falls hiefür die besondere Bewilligung der Gewerbebehörde nach § 2 AusvV fehlt. Auch der nur scheinbare Ausverkauf fällt unter die Begriffsumschreibung des § 1 AusvV. Denn dort wird bestimmt, daß der Gebrauch bestimmter Worte bei der Ankündigung eines Ausverkaufs oder einer ausverkaufsähnlichen Veranstaltung als Ankündigung eines bewilligungsbedürftigen Ausverkaufs oder einer ausverkaufsähnlichen Veranstaltung gilt.Durch die Ausverkaufsverordnung ist nicht nur die Ankündigung echter Ausverkäufe oder Räumungsverkäufe, deren Anlaß die Auflassung des Unternehmens und die Aufgabe des Geschäftsbetriebs, zumindest aber die Auflassung bestimmter Warengattungen ist, verboten, falls hiefür die besondere Bewilligung der Gewerbebehörde nach Paragraph 2, AusvV fehlt. Auch der nur scheinbare Ausverkauf fällt unter die Begriffsumschreibung des Paragraph eins, AusvV. Denn dort wird bestimmt, daß der Gebrauch bestimmter Worte bei der Ankündigung eines Ausverkaufs oder einer ausverkaufsähnlichen Veranstaltung als Ankündigung eines bewilligungsbedürftigen Ausverkaufs oder einer ausverkaufsähnlichen Veranstaltung gilt.
Es ist nun die Frage, ob die Werbeankündigung "Durch Umbau und Großeinkäufe noch preisgünstiger - Großverkauf" bei Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Werbetextes nach der Verkehrsauffassung, also den durchschnittlichen Anschauungen eines nicht unbeträchtlichen Teils der angesprochenen Verkehrskreise, auf die Absicht schließen läßt, Waren in größeren Mengen beschleunigt im Kleinverkauf abzusetzen, und ob dabei der Eindruck entsteht, daß der Gewerbetreibende durch besondere Umstände genötigt ist, beschleunigt zu verkaufen, und deshalb seine Waren zu außerordentlich vorteilhaften Bedingungen oder Preisen anbietet (§ 1 AusvV).Es ist nun die Frage, ob die Werbeankündigung "Durch Umbau und Großeinkäufe noch preisgünstiger - Großverkauf" bei Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Werbetextes nach der Verkehrsauffassung, also den durchschnittlichen Anschauungen eines nicht unbeträchtlichen Teils der angesprochenen Verkehrskreise, auf die Absicht schließen läßt, Waren in größeren Mengen beschleunigt im Kleinverkauf abzusetzen, und ob dabei der Eindruck entsteht, daß der Gewerbetreibende durch besondere Umstände genötigt ist, beschleunigt zu verkaufen, und deshalb seine Waren zu außerordentlich vorteilhaften Bedingungen oder Preisen anbietet (Paragraph eins, AusvV).
Die Ankündigung "Großverkauf" in Verbindung mit den folgenden Beispielen, bei denen die einzelnen Preise für Einrichtungsgegenstände angeführt sind, läßt erkennen, daß größere Mengen im Kleinverkauf abgegeben werden sollen. Die Ankündigung "Durch Umbau und Großeinkäufe noch preisgünstiger" kann zwar auch so ausgelegt werden, daß durch den Umbau Raum für Großeinkäufe gewonnen worden ist und deshalb preisgünstiger verkauft werden kann. Allein diese Auslegung verlangt bereits einige Überlegungen und eine größere Aufmerksamkeit, die vom flüchtigen Durchschnittsleser der Werbeanzeige nicht erwartet werden kann. Der Begriff "Umbau" läßt gemeiniglich an die während der Durchführung desselben auftretenden Erschwerungen des Geschäftsbetriebes denken. Es kann daher die Meinung, wegen Umbaues, also wegen der damit verbundenen Schwierigkeiten, die sich noch dazu durch Großeinkäufe besonders fühlbar machen, werde preisgünstiger verkauft werden, ohne weiteres bei einem nicht unbeträchtlichen Personenkreis entstehen. Der Gesamteindruck der Werbeanzeige schließt diese Möglichkeit keineswegs aus, der Beklagte muß sie daher auch gegen sich gelten lassen.
Wie insbesondere in der Entscheidung ÖBl. 1966, S. 32, dargelegt wurde, sind die Bestimmungen der Ausverkaufsverordnung über die Ankündigung von Ausverkäufen nicht bloße Ordnungsvorschriften; sie haben auch den Zweck den Wettbewerb zu regeln. Ihre Verletzung verstößt daher gegen die guten Sitten nach § 1 UWG.Wie insbesondere in der Entscheidung ÖBl. 1966, S. 32, dargelegt wurde, sind die Bestimmungen der Ausverkaufsverordnung über die Ankündigung von Ausverkäufen nicht bloße Ordnungsvorschriften; sie haben auch den Zweck den Wettbewerb zu regeln. Ihre Verletzung verstößt daher gegen die guten Sitten nach Paragraph eins, UWG.