Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei erzeugt und vertreibt Nahrungsfette und Margarine. Die beklagte Partei führt Margarine ein, welche sie unter der Bezeichnung "Biodiät Reform-Kost-Margarine" in Schachteln vertreibt, die entweder einen oder zwei Kunststoffbecher mit Margarine enthalten.
Die klagende Partei beantragte das aus dem Spruch ersichtliche Urteil. Sie brachte vor, der Text auf den von der beklagten Partei unter der Bezeichnung "Biodiät Reform-Kost-Margarine" vertriebenen Margarinepackungen verweise zwar darauf, daß sich die Mindesthaltbarkeit (empfohlene Aufbrauchsfrist) aus einem auf der Schachtel angebrachten Aufkleber ergebe, jedoch fehle an zahlreichen Packungen diese durch § 1 Abs 1, § 3 Z 10Die klagende Partei beantragte das aus dem Spruch ersichtliche Urteil. Sie brachte vor, der Text auf den von der beklagten Partei unter der Bezeichnung "Biodiät Reform-Kost-Margarine" vertriebenen Margarinepackungen verweise zwar darauf, daß sich die Mindesthaltbarkeit (empfohlene Aufbrauchsfrist) aus einem auf der Schachtel angebrachten Aufkleber ergebe, jedoch fehle an zahlreichen Packungen diese durch Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 3, Ziffer 10
und § 4 Abs 1 Z 32 LMKV 1973 vorgeschriebene Kennzeichnung der Mindesthaltbarkeitsdauer. Für diesen Verstoß sei gemäß § 6 lit a LMKV die beklagte Partei als Importeur verantwortlich. Sie verstoße durch die Verletzung dieser Vorschriften zugleich auch gegen § 1 UWG.und Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 32, LMKV 1973 vorgeschriebene Kennzeichnung der Mindesthaltbarkeitsdauer. Für diesen Verstoß sei gemäß Paragraph 6, Litera a, LMKV die beklagte Partei als Importeur verantwortlich. Sie verstoße durch die Verletzung dieser Vorschriften zugleich auch gegen Paragraph eins, UWG.
Die beklagte Partei beantragte, das Klagebegehren abzuweisen, und wendete ein, die importierte Margarine werde von ihr verpackt und mit peinlichster Genauigkeit sowie unter laufender Kontrolle etikettiert; die Auslieferung zahlreicher Packungen ohne Hinweis auf die Mindesthaltbarkeit sei daher ausgeschlossen. Nicht auszuschließen sei allerdings, daß das eine oder andere Mal die Anbringung des Etiketts übersehen worden oder so schlecht erfolgt sei, daß es sich beim Transport von der Packung habe lösen können. Das Fehlen der Kennzeichnung über die Mindesthaltbarkeit sei kein Verstoß gegen § 1 UWG. Die Voraussetzungen für die Urteilsveröffentlichung seien nicht gegeben.Die beklagte Partei beantragte, das Klagebegehren abzuweisen, und wendete ein, die importierte Margarine werde von ihr verpackt und mit peinlichster Genauigkeit sowie unter laufender Kontrolle etikettiert; die Auslieferung zahlreicher Packungen ohne Hinweis auf die Mindesthaltbarkeit sei daher ausgeschlossen. Nicht auszuschließen sei allerdings, daß das eine oder andere Mal die Anbringung des Etiketts übersehen worden oder so schlecht erfolgt sei, daß es sich beim Transport von der Packung habe lösen können. Das Fehlen der Kennzeichnung über die Mindesthaltbarkeit sei kein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG. Die Voraussetzungen für die Urteilsveröffentlichung seien nicht gegeben.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren - eingeschränkt auf den Vertrieb von "Biodiät Reform-Kost-Margarine" - statt. Es stellte folgenden wesentlichen Sachverhalt fest:
Ein Direktor der Klägerin, Hans Christof L***, hat am 16.8.1984 in einem Geschäft in Wien eine Schachtel "Biodiät Reform-Kost-Margarine" mit zwei Kunststoffbechern ohne Hinweis auf die Mindesthaltbarkeit gesehen und gekauft. Ein Angestellter der Klägerin, Josef H***, hat am 5.3.1985 in einem Geschäft in Kammern eine Schachtel dieser Margarine mit einem Kunststoffbecher ohne Hinweis auf die Haltbarkeit der Ware gesehen und gekauft. Ein anderer Angestellter der Klägerin, Karl S***, hat bei seinen Kontrollen nie "Biodiät-Margarine" ohne Aufbrauchsdatum auf der Schachtel festgestellt; er hat auch nie wahrgenommen, daß ein Becher mit dieser Margarine nicht in einer Schachtel gewesen wäre. Der anderslautende Inhalt seiner Erklärung vom 14. Juni 1984, Beilage ./A, der als Bescheinigungsmittel im Verfahren über die einstweilige Verfügung herangezogen wurde, ist unrichtig. Der auf den Schachteln der Margarine aufgedruckte Text verweist darauf, daß sich die Mindesthaltbarkeit (empfohlene Aufbrauchsfrist) aus einem auf der Schachtel angebrachten Aufkleber ergibt.
Rechtlich vertrat das Erstgericht die Auffassung, die beklagte Partei habe gegen § 3 Z 10 iVm § 4 Abs 1 Z 32 LMKV und damit auch gegen § 1 UWG verstoßen. Wiederholungsgefahr sei gegeben, weil die beklagte Partei die Möglichkeit zugestanden habe, daß fallweise ein Etikett nicht oder nur schlecht angebracht werde. Zur Sicherung des Unterlassungsanspruches sei die Veröffentlichung des Urteils anzuordnen gewesen.Rechtlich vertrat das Erstgericht die Auffassung, die beklagte Partei habe gegen Paragraph 3, Ziffer 10, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 32, LMKV und damit auch gegen Paragraph eins, UWG verstoßen. Wiederholungsgefahr sei gegeben, weil die beklagte Partei die Möglichkeit zugestanden habe, daß fallweise ein Etikett nicht oder nur schlecht angebracht werde. Zur Sicherung des Unterlassungsanspruches sei die Veröffentlichung des Urteils anzuordnen gewesen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,- übersteige. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes, welche seiner Ansicht nach auf einem mangelfreien Verfahren beruhten, und teilte auch dessen Rechtsansicht. Es komme weder darauf an, wie oder warum es habe geschehen können, daß einzelne Packungen der von der beklagten Partei vertriebenen Margarine nicht mit der Kennzeichnung nach § 3 Z 10 und § 4 Abs 1 Z 32 LMKV 1973 versehen waren, noch darauf, in welcher ziffernmäßigen Relation die nicht vorschriftsmäßig gekennzeichneten Packungen zur Anzahl der von der beklagten Partei insgesamt oder innerhalb bestimmter Zeiträume ausgelieferten Packungen stehen. Die Pflicht zur Information über die Mindesthaltbarkeitsdauer sei für den Kaufentschluß des Konsumenten von Bedeutung und habe den Zweck, die Kaufentscheidung zu versachlichen und damit auch die Lauterkeit im Wettbewerb zu fördern. Ein Verstoß dagegen sei auch ohne absichtliche (planmäßige) oder häufig wiederkehrende (fortgesetzte) Begehung sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG. Wiederholungsgefahr sei schon wegen des von der beklagten Partei ausdrücklich vertretenen Prozeßstandpunktes gegeben. Die Urteilsveröffentlichung sei gerechtfertigt, weil der klagenden Partei angesichts des von der beklagten Partei eingenommenen Standpunktes ein Interesse zugebilligt werden müsse, die in Betracht kommenden Käuferkreise darauf hinzuweisen, daß auch das von der beklagten Partei vertriebene Produkt von begrenzter Haltbarkeit sei und ein Fehlen diesbezüglicher Kennzeichnung einen Verstoß gegen die gesetzliche Kennzeichnungspflicht bedeute.Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,- übersteige. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes, welche seiner Ansicht nach auf einem mangelfreien Verfahren beruhten, und teilte auch dessen Rechtsansicht. Es komme weder darauf an, wie oder warum es habe geschehen können, daß einzelne Packungen der von der beklagten Partei vertriebenen Margarine nicht mit der Kennzeichnung nach Paragraph 3, Ziffer 10 und Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 32, LMKV 1973 versehen waren, noch darauf, in welcher ziffernmäßigen Relation die nicht vorschriftsmäßig gekennzeichneten Packungen zur Anzahl der von der beklagten Partei insgesamt oder innerhalb bestimmter Zeiträume ausgelieferten Packungen stehen. Die Pflicht zur Information über die Mindesthaltbarkeitsdauer sei für den Kaufentschluß des Konsumenten von Bedeutung und habe den Zweck, die Kaufentscheidung zu versachlichen und damit auch die Lauterkeit im Wettbewerb zu fördern. Ein Verstoß dagegen sei auch ohne absichtliche (planmäßige) oder häufig wiederkehrende (fortgesetzte) Begehung sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG. Wiederholungsgefahr sei schon wegen des von der beklagten Partei ausdrücklich vertretenen Prozeßstandpunktes gegeben. Die Urteilsveröffentlichung sei gerechtfertigt, weil der klagenden Partei angesichts des von der beklagten Partei eingenommenen Standpunktes ein Interesse zugebilligt werden müsse, die in Betracht kommenden Käuferkreise darauf hinzuweisen, daß auch das von der beklagten Partei vertriebene Produkt von begrenzter Haltbarkeit sei und ein Fehlen diesbezüglicher Kennzeichnung einen Verstoß gegen die gesetzliche Kennzeichnungspflicht bedeute.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit den Anträgen, das angefochtene Urteil im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern oder es aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die klagende Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.