Aus den Entscheidungsgründen:
Der Kläger führt in der Rechtsrüge unter a) aus, das wesentliche Charakteristikum des Vorbenützerrechtes sei, daß der Besitz des Vorbenützers gegenüber dem Besitz des Patentanmelders selbständig sein müsse. Das ergebe sich aus dem Rechtsgedanken des § 9 PatG. Im vorliegenden Fall stehe aber fest, daß, selbst wenn Ing. Max L. der Erfinder sein sollte, die Gestattung der Ausübung auf dem letzten Absatz des Punktes VIII des Lizenzvertrages Beilage C beruhen würde, in welchem es heiße, daß die beklagte Partei die Erfindung in ihrer eigenen Erzeugung benützen und den Gebrauch nicht an dritte Personen überlassen dürfe. Das Ausübungsrecht sei somit vertraglich konzediert worden, es sei somit ein abgeleitetes Recht und es fehle daher an einem wesentlichen Erfordernis des Vorbenützerrechtes.Der Kläger führt in der Rechtsrüge unter a) aus, das wesentliche Charakteristikum des Vorbenützerrechtes sei, daß der Besitz des Vorbenützers gegenüber dem Besitz des Patentanmelders selbständig sein müsse. Das ergebe sich aus dem Rechtsgedanken des Paragraph 9, PatG. Im vorliegenden Fall stehe aber fest, daß, selbst wenn Ing. Max L. der Erfinder sein sollte, die Gestattung der Ausübung auf dem letzten Absatz des Punktes römisch acht des Lizenzvertrages Beilage C beruhen würde, in welchem es heiße, daß die beklagte Partei die Erfindung in ihrer eigenen Erzeugung benützen und den Gebrauch nicht an dritte Personen überlassen dürfe. Das Ausübungsrecht sei somit vertraglich konzediert worden, es sei somit ein abgeleitetes Recht und es fehle daher an einem wesentlichen Erfordernis des Vorbenützerrechtes.
Diese Ausführungen des Klägers sind insofern richtig, als das Recht der Vorbenützung im Sinne des § 9 PatG. nur dann besteht, wenn der Vorbenützer zur Zeit der Anmeldung des Patents die Erfindung im guten Glauben in Benützung genommen hatte. Wenn dagegen schon vor der Anmeldung des Patents im Hinblick auf diese spätere Erfindung zwischen dem sogenannten Vorbenützer und dem späteren Erfinder Vereinbarungen zustande gekommen sind, wenn also über dieses Patent Abmachungen bestehen, kann vom Recht der Vorbenützung keine Rede mehr sein. Denn wenn die Erfindung auf Grund einer Genehmigung des Patentinhabers benützt wird, handelt es sich um ein vertragliches Benützungsrecht, dessen Inhalt und Tragweite nur nach den Vertragsbestimmungen beurteilt werden kann.Diese Ausführungen des Klägers sind insofern richtig, als das Recht der Vorbenützung im Sinne des Paragraph 9, PatG. nur dann besteht, wenn der Vorbenützer zur Zeit der Anmeldung des Patents die Erfindung im guten Glauben in Benützung genommen hatte. Wenn dagegen schon vor der Anmeldung des Patents im Hinblick auf diese spätere Erfindung zwischen dem sogenannten Vorbenützer und dem späteren Erfinder Vereinbarungen zustande gekommen sind, wenn also über dieses Patent Abmachungen bestehen, kann vom Recht der Vorbenützung keine Rede mehr sein. Denn wenn die Erfindung auf Grund einer Genehmigung des Patentinhabers benützt wird, handelt es sich um ein vertragliches Benützungsrecht, dessen Inhalt und Tragweite nur nach den Vertragsbestimmungen beurteilt werden kann.
Im vorliegenden Fall geht aus Punkt VIII des zwischen den Streitteilen zustande gekommenen Vertrages vom 15. September 1953 hervor, daß über das später erteilte Patent 195.841 Abmachungen getroffen worden sind. Im ersten Absatz des Punktes VIII. wird von den Möglichkeiten einer Verbesserung der Produktion oder des Verkaufes (der nach dem Patent 181.037 hergestellten Kaffeemaschinen) gesprochen. Im vierten Absatz wird für den Fall vorgekehrt, daß "Herr R. neue zusätzliche Erfindungen zum Apparat machen ... sollte". In einem solchen Fall mußte R. die Beklagte in die Lage versetzen, diese Erfindungen im Rahmen des Vertrages ohne weitere Kosten zu benützen. Wenn hingegen die Beklagte eine "zusätzliche patentierte Erfindung macht, kann sie dieselbe in ihrer eigenen Erzeugung benützen ...". Daß im Vertrag von zusätzlichen Erfindungen die Rede ist, das Patent 195.841 aber ein selbständiges Patent ist, spielt keine Rolle. Aus dem ersten Absatz des Punktes VIII geht nämlich hervor, daß es den Vertragsparteien ganz allgemein um Verbesserungen des Patents 181.037 und um die Vervollkommnung der nach diesem Patent hergestellten Kaffeemaschine gegangen ist, daß ihnen aber die rechtliche Unterscheidung zwischen einem selbständigen Patent oder einem vom Stammpatent abhängigen Zusatzpatent (§ 4 (2) PatG.) und die sich daraus ergebenden rechtlichen Folgen ohne Bedeutung gewesen sein mußten. Bezog sich aber der Vertrag vom 15. September 1953 auf das spätere selbständige Patent 195.841, das ja eine Verbesserung der nach dem früheren Patent hergestellten Kaffeemaschine zum Gegenstand hatte, so kann sich die beklagte Partei auf das Recht der Vorbenützung nicht berufen. Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Ausführungen der Parteien zu dieser Rechtsfrage, insbesondere dazu Stellung zu nehmen, ob die beklagte Partei im Ausmaß ihrer Benützung über die einem Vorbenützer zustehenden Rechte weit hinausgegangen sei oder nicht.Im vorliegenden Fall geht aus Punkt römisch acht des zwischen den Streitteilen zustande gekommenen Vertrages vom 15. September 1953 hervor, daß über das später erteilte Patent 195.841 Abmachungen getroffen worden sind. Im ersten Absatz des Punktes römisch acht. wird von den Möglichkeiten einer Verbesserung der Produktion oder des Verkaufes (der nach dem Patent 181.037 hergestellten Kaffeemaschinen) gesprochen. Im vierten Absatz wird für den Fall vorgekehrt, daß "Herr R. neue zusätzliche Erfindungen zum Apparat machen ... sollte". In einem solchen Fall mußte R. die Beklagte in die Lage versetzen, diese Erfindungen im Rahmen des Vertrages ohne weitere Kosten zu benützen. Wenn hingegen die Beklagte eine "zusätzliche patentierte Erfindung macht, kann sie dieselbe in ihrer eigenen Erzeugung benützen ...". Daß im Vertrag von zusätzlichen Erfindungen die Rede ist, das Patent 195.841 aber ein selbständiges Patent ist, spielt keine Rolle. Aus dem ersten Absatz des Punktes römisch acht geht nämlich hervor, daß es den Vertragsparteien ganz allgemein um Verbesserungen des Patents 181.037 und um die Vervollkommnung der nach diesem Patent hergestellten Kaffeemaschine gegangen ist, daß ihnen aber die rechtliche Unterscheidung zwischen einem selbständigen Patent oder einem vom Stammpatent abhängigen Zusatzpatent (Paragraph 4, (2) PatG.) und die sich daraus ergebenden rechtlichen Folgen ohne Bedeutung gewesen sein mußten. Bezog sich aber der Vertrag vom 15. September 1953 auf das spätere selbständige Patent 195.841, das ja eine Verbesserung der nach dem früheren Patent hergestellten Kaffeemaschine zum Gegenstand hatte, so kann sich die beklagte Partei auf das Recht der Vorbenützung nicht berufen. Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Ausführungen der Parteien zu dieser Rechtsfrage, insbesondere dazu Stellung zu nehmen, ob die beklagte Partei im Ausmaß ihrer Benützung über die einem Vorbenützer zustehenden Rechte weit hinausgegangen sei oder nicht.
Wenngleich der beklagten Partei entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes das Recht der Vorbenützung nach § 9 PatG. nicht zusteht, kann der Anspruch des Klägers dennoch nicht als berechtigt angesehen werden. Der Kläger übersieht nämlich, daß nach den Feststellungen des Erstgerichtes, die vom Berufungsgericht übernommen worden sind, der im Betrieb der beklagten Partei fortentwickelte Apparat nach dem Vorhalt des Patentamtes über das Fehlen der Zusatzeigenschaft deshalb auf den Namen des Klägers und nicht auf den der Beklagten angemeldet wurde, damit die Priorität der ursprünglichen, auf den Namen des Klägers lautenden Zusatzanmeldung gewahrt werde. Es ist dem Berufungsgericht zuzustimmen, daß die Beurteilung der Frage, ob im konkreten Fall eine Verbesserung oder weitere Ausbildung eines Erfindungsgegenstandes nur als abhängiges Zusatzpatent oder als selbständiges Patent angemeldet werden soll, durchaus zu Zweifeln Anlaß geben kann. Es muß auch darauf verwiesen werden, daß es sich beim Patent 195.841 um eine im Betrieb der beklagten Partei gemachte Erfindung ihres Komplementärs Ing. L. gehandelt hat und daß der Kläger an dieser Erfindung keinen Anteil hatte. Obgleich also das Patent aus Zweckmäßigkeitserwägungen der beklagten Partei nicht von ihr persönlich, sondern auf Grund der ihr vom Kläger erteilten Vollmacht von ihr für den Kläger angemeldet worden ist, ist im Verhältnis zwischen den Parteien nicht der Kläger, sondern die beklagte Partei als Patentberechtigter anzusehen.Wenngleich der beklagten Partei entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes das Recht der Vorbenützung nach Paragraph 9, PatG. nicht zusteht, kann der Anspruch des Klägers dennoch nicht als berechtigt angesehen werden. Der Kläger übersieht nämlich, daß nach den Feststellungen des Erstgerichtes, die vom Berufungsgericht übernommen worden sind, der im Betrieb der beklagten Partei fortentwickelte Apparat nach dem Vorhalt des Patentamtes über das Fehlen der Zusatzeigenschaft deshalb auf den Namen des Klägers und nicht auf den der Beklagten angemeldet wurde, damit die Priorität der ursprünglichen, auf den Namen des Klägers lautenden Zusatzanmeldung gewahrt werde. Es ist dem Berufungsgericht zuzustimmen, daß die Beurteilung der Frage, ob im konkreten Fall eine Verbesserung oder weitere Ausbildung eines Erfindungsgegenstandes nur als abhängiges Zusatzpatent oder als selbständiges Patent angemeldet werden soll, durchaus zu Zweifeln Anlaß geben kann. Es muß auch darauf verwiesen werden, daß es sich beim Patent 195.841 um eine im Betrieb der beklagten Partei gemachte Erfindung ihres Komplementärs Ing. L. gehandelt hat und daß der Kläger an dieser Erfindung keinen Anteil hatte. Obgleich also das Patent aus Zweckmäßigkeitserwägungen der beklagten Partei nicht von ihr persönlich, sondern auf Grund der ihr vom Kläger erteilten Vollmacht von ihr für den Kläger angemeldet worden ist, ist im Verhältnis zwischen den Parteien nicht der Kläger, sondern die beklagte Partei als Patentberechtigter anzusehen.
Der Kläger hebt hervor, daß das Patentgesetz ein streng formales Gesetz sei, daß patentberechtigt nur der Inhaber und der Lizenznehmer seien, deren Ausschließlichkeitsanspruch nur zugunsten des Vorbenützers eine gewisse Ausnahme erfahre. Selbst wenn jemand ein Recht auf Patentübertragung habe, könne er sich dieses nicht im Wege der Selbsthilfe verschaffen, indem er einfach das Patent verwerte. Solange das Patent dem Patentinhaber nicht rechtskräftig aberkannt sei, müsse auch derjenige, der ein Recht auf Patentübertragung habe, das bestehende Patentrecht respektieren. Auch habe Ing. Max L. niemals einen Antrag auf Anerkennung von Vorbenützungsrechten nach § 9 (4) PatG. gestellt. Diesen Ausführungen ist zunächst entgegenzuhalten, daß das Recht des Ing. Max L., als Erfinder genannt zu werden (§ 6 (1) PatG.), nichts mit einem etwaigen Vorbenützungsrecht der beklagten Partei zu tun hätte. Maßgebend könnte nur sein, ob die Tatsache, daß eine bestimmte Person als Patentinhaber eingetragen ist, dieser das absolute Recht gibt, das Patent gegen jedermann solange in Anspruch zu nehmen, als das Patent für sie eingetragen ist. Zwar spricht das Patentgesetz im § 8 (1) aus, das Patent habe die Wirkung, daß der Patentinhaber ausschließlich befugt sei, betriebsmäßig den Gegenstand der Erfindung herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen. Diese Wirkung tritt jedoch nur gegen diejenigen Personen ein, die zum Patentinhaber nicht in außerpatentrechtlichen Beziehungen stehen, die also nicht aus privatrechtlichen Gründen befugt sind, die Wirkungen des Patents ganz oder teilweise zu mißachten (vgl. § 18 (2) PatG.).Der Kläger hebt hervor, daß das Patentgesetz ein streng formales Gesetz sei, daß patentberechtigt nur der Inhaber und der Lizenznehmer seien, deren Ausschließlichkeitsanspruch nur zugunsten des Vorbenützers eine gewisse Ausnahme erfahre. Selbst wenn jemand ein Recht auf Patentübertragung habe, könne er sich dieses nicht im Wege der Selbsthilfe verschaffen, indem er einfach das Patent verwerte. Solange das Patent dem Patentinhaber nicht rechtskräftig aberkannt sei, müsse auch derjenige, der ein Recht auf Patentübertragung habe, das bestehende Patentrecht respektieren. Auch habe Ing. Max L. niemals einen Antrag auf Anerkennung von Vorbenützungsrechten nach Paragraph 9, (4) PatG. gestellt. Diesen Ausführungen ist zunächst entgegenzuhalten, daß das Recht des Ing. Max L., als Erfinder genannt zu werden (Paragraph 6, (1) PatG.), nichts mit einem etwaigen Vorbenützungsrecht der beklagten Partei zu tun hätte. Maßgebend könnte nur sein, ob die Tatsache, daß eine bestimmte Person als Patentinhaber eingetragen ist, dieser das absolute Recht gibt, das Patent gegen jedermann solange in Anspruch zu nehmen, als das Patent für sie eingetragen ist. Zwar spricht das Patentgesetz im Paragraph 8, (1) aus, das Patent habe die Wirkung, daß der Patentinhaber ausschließlich befugt sei, betriebsmäßig den Gegenstand der Erfindung herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen. Diese Wirkung tritt jedoch nur gegen diejenigen Personen ein, die zum Patentinhaber nicht in außerpatentrechtlichen Beziehungen stehen, die also nicht aus privatrechtlichen Gründen befugt sind, die Wirkungen des Patents ganz oder teilweise zu mißachten vergleiche Paragraph 18, (2) PatG.).
Im vorliegenden Fall mußte es nach den Feststellungen der Untergerichte dem Kläger von vornherein klar sein, daß die Eintragung des Patents auf seinen Namen darauf zurückzuführen sei, daß seine Vertragspartnerin, die beklagte Partei, das ihr zustehende Patent (195.841) nur aus Zweckmäßigkeitsgrunden, nämlich zur Wahrung der Priorität des irrtümlich ein Zusatzpatent betreffenden Patentantrages, für den Kläger eintragen ließ. Er mußte wissen, daß er am Patent unbeteiligt war und daß nur formelle Umstände auf Grund der vom Kläger der beklagten Partei im Rahmen der Vertragsbeziehungen erteilten Vollmacht zum Entstehen seiner Stellung als Patentinhaber geführt haben. Unter solchen Umständen kann sich der Kläger auf sein absolutes Patentrecht nicht berufen, sondern es muß die für den vorliegenden Rechtsstreit (über die aus dem Patentrecht 195.841 fließenden Ansprüche des Klägers) maßgebende Vorfrage der Wirkungen des Patentrechtes im Verhältnis zwischen den Parteien entsprechend der zwischen ihnen bestehenden privatrechtlichen Beziehungen beantwortet werden. Dies kann nur in dem Sinne geschehen, daß sich der Kläger der beklagten Partei gegenüber auf sein Patentrecht nicht berufen kann. Im übrigen hat die beklagte Partei im Parallelprozeß der Beklagten als Klägerin gegen den Kläger als Beklagten 12 Cg .../59 des Handelsgerichtes Wien noch vor der Einbringung der vorliegenden Klage das Begehren gestellt, der jetzige Kläger habe das Patent 195.841 auf die jetzige Beklagte zu übertragen.
Was die Entscheidung des Patentgerichtshofes vom 31. Februar 1960, P.../1959-7, betrifft, hat dieser Gerichtshof die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes bestätigt, mit der der Antrag der beklagten Partei, dem Kläger das Patent 195.841 abzuerkennen, abgewiesen worden war. Wie aus der Begründung des Urteils des Patentgerichtshofes hervorgeht, hat das Verfahren nur die Frage behandelt, ob der Kläger als Urheber der Erfindung oder dessen Rechtsnachfolger (§ 4 (1) PatG.) angesehen werden könne. Es wurde bloß geprüft, ob die Eintragung des Patents 195.841 auf den Namen des Klägers dem damaligen Willen der beklagten Partei entsprach, was mit Recht bejaht wurde. Die näheren privatrechtlichen Beziehungen der Streitteile hingegen waren kein Gegenstand des damaligen Verfahrens. Das Urteil des Patentgerichtshofes hat daher für den vorliegenden Rechtsstreit, der sich gerade mit den näheren privatrechtlichen Beziehungen der Streitteile zu befassen hatte, keine bindende Wirkung.Was die Entscheidung des Patentgerichtshofes vom 31. Februar 1960, P.../1959-7, betrifft, hat dieser Gerichtshof die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes bestätigt, mit der der Antrag der beklagten Partei, dem Kläger das Patent 195.841 abzuerkennen, abgewiesen worden war. Wie aus der Begründung des Urteils des Patentgerichtshofes hervorgeht, hat das Verfahren nur die Frage behandelt, ob der Kläger als Urheber der Erfindung oder dessen Rechtsnachfolger (Paragraph 4, (1) PatG.) angesehen werden könne. Es wurde bloß geprüft, ob die Eintragung des Patents 195.841 auf den Namen des Klägers dem damaligen Willen der beklagten Partei entsprach, was mit Recht bejaht wurde. Die näheren privatrechtlichen Beziehungen der Streitteile hingegen waren kein Gegenstand des damaligen Verfahrens. Das Urteil des Patentgerichtshofes hat daher für den vorliegenden Rechtsstreit, der sich gerade mit den näheren privatrechtlichen Beziehungen der Streitteile zu befassen hatte, keine bindende Wirkung.
Es muß davon ausgegangen werden, daß das Patent 195.841 im Verhältnis zwischen den Streitteilen als eine Erfindung der beklagten Partei anzusehen ist. Nach dem 4. Absatz des Punktes VIII des Vertrages vom 15. September 1953 konnte die Beklagte eine solche Erfindung - auch ohne daß ihr ein Vorbenützungsrecht daran zustunde - während der Dauer des bis 30. April 1960 verlängerten Vertrages ohne Entgelt in ihrer eigenen Erzeugung benützen. Aus der Vereinbarung, daß der Kläger der Beklagten für die Benützung einer zusätzlichen Erfindung eine Lizenzgebühr zu zahlen habe, ergibt sich nämlich noch nicht, daß die Beklagte für eine solche von ihr oder Ing. L. gemachte Erfindung auch dem Kläger eine Lizenzgebühr zu zahlen habe. Der Kläger ist daher nicht befugt, für die Dauer der Vertragsbeziehungen von der Beklagten zu verlangen, daß sie ihm über die Maschinenverkäufe Rechnung lege oder eine dreiprozentige Lizenzgebühr bezahle. Dasselbe gilt vom Patent 181.037, weil die Untergerichte ausdrücklich festgestellt haben, daß die Beklagte in der in Frage kommenden Zeit vom 1. Mai 1955 bis 30. April 1960 keine Maschine nach diesem Patent mehr hergestellt hat.Es muß davon ausgegangen werden, daß das Patent 195.841 im Verhältnis zwischen den Streitteilen als eine Erfindung der beklagten Partei anzusehen ist. Nach dem 4. Absatz des Punktes römisch acht des Vertrages vom 15. September 1953 konnte die Beklagte eine solche Erfindung - auch ohne daß ihr ein Vorbenützungsrecht daran zustunde - während der Dauer des bis 30. April 1960 verlängerten Vertrages ohne Entgelt in ihrer eigenen Erzeugung benützen. Aus der Vereinbarung, daß der Kläger der Beklagten für die Benützung einer zusätzlichen Erfindung eine Lizenzgebühr zu zahlen habe, ergibt sich nämlich noch nicht, daß die Beklagte für eine solche von ihr oder Ing. L. gemachte Erfindung auch dem Kläger eine Lizenzgebühr zu zahlen habe. Der Kläger ist daher nicht befugt, für die Dauer der Vertragsbeziehungen von der Beklagten zu verlangen, daß sie ihm über die Maschinenverkäufe Rechnung lege oder eine dreiprozentige Lizenzgebühr bezahle. Dasselbe gilt vom Patent 181.037, weil die Untergerichte ausdrücklich festgestellt haben, daß die Beklagte in der in Frage kommenden Zeit vom 1. Mai 1955 bis 30. April 1960 keine Maschine nach diesem Patent mehr hergestellt hat.
Der Kläger hat auch noch für die Zeit nach der Beendigung der Vertragsbeziehungen, ab 1. Mai 1960, auf Grund des Patentes 195.841 Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung, Rechnungslegung und Bezahlung von Lizenzgebühren gestellt. Auch diese Ansprüche kann er nicht durchsetzen, weil die Beklagte nach dem Ende ihrer vertraglichen Bindung das Patent 195.841, das nach den bisher angestellten rechtlichen Erwägungen im Verhältnis zum Kläger ihr zusteht, benützen kann.