Die beklagte Partei, die Einzelhandel mit Möbeln betreibt, verkauft diese Ware an Letztverbraucher. Sie hat wiederholt im "Amtsblatt der Stadt St." Inserate eingeschaltet, worin sie ankundigte, "beim Kauf von Möbeln bis zu 12 Monate zinsenfreie Kredite zu gewähren" bzw. "bis 12 Monatsraten ohne jeden Groschen Zinsen" einzuräumen. Die klagende Partei vertritt in ihrer ausdrücklich und ausschließlich auf das Rabattgesetz gestützten Klage die Auffassung, in der Einräumung von Ratenzahlungen bis zu 12 Monaten ohne Zinsenaufschlag liege ein Preisnachlaß, der bei Kreditkäufen unzulässig sei. Sie stellte das Klagebegehren, die beklagte Partei sei bei sonstiger Exekution schuldig, beim Einzelverkauf von Möbeln aller Art an Letztverbraucher und bei der Werbung für diesen Verkauf a) die Ankündigung und Gewährung von Nachlässen, die den 3%igen Barzahlungsrabatt übersteigen, zu unterlassen, b) insbesondere die Ankündigung des Inhaltes zu unterlassen, daß beim Kauf von Möbeln Teilzahlung bis zu 12 Monatsraten ohne Aufschlag von Zinsen eingeräumt werde; von dieser Unterlassungsverpflichtung sei die Gewährung von Mengennachlässen und Sondernachlässen nach § 7 - 9 RabattG., insbesondere die Gewährung von Nachlässen an Personen, die die Ware in ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwerten, sofern dieser Nachlaß seiner Art und Höhe nach orts- oder handelsüblich sei, ausgenommen.Die beklagte Partei, die Einzelhandel mit Möbeln betreibt, verkauft diese Ware an Letztverbraucher. Sie hat wiederholt im "Amtsblatt der Stadt St." Inserate eingeschaltet, worin sie ankundigte, "beim Kauf von Möbeln bis zu 12 Monate zinsenfreie Kredite zu gewähren" bzw. "bis 12 Monatsraten ohne jeden Groschen Zinsen" einzuräumen. Die klagende Partei vertritt in ihrer ausdrücklich und ausschließlich auf das Rabattgesetz gestützten Klage die Auffassung, in der Einräumung von Ratenzahlungen bis zu 12 Monaten ohne Zinsenaufschlag liege ein Preisnachlaß, der bei Kreditkäufen unzulässig sei. Sie stellte das Klagebegehren, die beklagte Partei sei bei sonstiger Exekution schuldig, beim Einzelverkauf von Möbeln aller Art an Letztverbraucher und bei der Werbung für diesen Verkauf a) die Ankündigung und Gewährung von Nachlässen, die den 3%igen Barzahlungsrabatt übersteigen, zu unterlassen, b) insbesondere die Ankündigung des Inhaltes zu unterlassen, daß beim Kauf von Möbeln Teilzahlung bis zu 12 Monatsraten ohne Aufschlag von Zinsen eingeräumt werde; von dieser Unterlassungsverpflichtung sei die Gewährung von Mengennachlässen und Sondernachlässen nach Paragraph 7, - 9 RabattG., insbesondere die Gewährung von Nachlässen an Personen, die die Ware in ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwerten, sofern dieser Nachlaß seiner Art und Höhe nach orts- oder handelsüblich sei, ausgenommen.
Die beklagte Partei, die auch Mangel der Parteifähigkeit der klagenden Partei behauptete, wandte ein, es liege kein Verstoß gegen das Rabattgesetz vor. Die Teilzahlungskunden hätten den vollen, im Geschäft ausgewiesenen Kaufpreis in 12 Monatsraten zu bezahlen. Auch sei es üblich, daß kapitalskräftige Händler zinsenfreie Teilzahlungen gewähren.
Mit dem Ersturteil wurde das Klagebegehren abgewiesen. Das Erstgericht bejahte die Parteifähigkeit und Klagslegitimation der klagenden Partei. Es nahm aber an, daß ein Verstoß gegen die Bestimmungen der §§ 1 und 2 RabattG. nicht vorliege, weil es sich nicht um die Ankündigung eines echten Preisnachlasses, also nicht um eine Herabsetzung des Preises, handle und sich kein Zinsengewinn auf Seite des Kunden ergebe. Es sei auch anzunehmen, daß im Falle des Angebotes zinsenfreier Kredite die Kreditkosten im geforderten Kaufpreis schon enthalten seien. Auch ergebe sich aus der Ankündigung nicht, daß es sich beim geforderten Preis (Kreditpreis) um den gleichen Preis handle, den der Beklagte bei Barzahlung fordere. Die interessierten Käuferkreise könnten diese Ankündigung durchaus so verstehen, daß sie auf den Ladenpreis auch dann keinen Aufschlag bezahlen müßten, wenn sie Ratenzahlungen bis zu 12 Monaten in Anspruch nehmen, weil diese übliche Kreditgewährung im geforderten Normalpreis schon einkalkuliert und die Zinsen in ihm enthalten seien.Mit dem Ersturteil wurde das Klagebegehren abgewiesen. Das Erstgericht bejahte die Parteifähigkeit und Klagslegitimation der klagenden Partei. Es nahm aber an, daß ein Verstoß gegen die Bestimmungen der Paragraphen eins und 2 RabattG. nicht vorliege, weil es sich nicht um die Ankündigung eines echten Preisnachlasses, also nicht um eine Herabsetzung des Preises, handle und sich kein Zinsengewinn auf Seite des Kunden ergebe. Es sei auch anzunehmen, daß im Falle des Angebotes zinsenfreier Kredite die Kreditkosten im geforderten Kaufpreis schon enthalten seien. Auch ergebe sich aus der Ankündigung nicht, daß es sich beim geforderten Preis (Kreditpreis) um den gleichen Preis handle, den der Beklagte bei Barzahlung fordere. Die interessierten Käuferkreise könnten diese Ankündigung durchaus so verstehen, daß sie auf den Ladenpreis auch dann keinen Aufschlag bezahlen müßten, wenn sie Ratenzahlungen bis zu 12 Monaten in Anspruch nehmen, weil diese übliche Kreditgewährung im geforderten Normalpreis schon einkalkuliert und die Zinsen in ihm enthalten seien.
Das Berufungsgericht änderte über Berufung der klagenden Partei das Ersturteil zum Teil ab. Es erkannte die beklagte Partei schuldig, beim Einzelverkauf von Möbeln aller Art an den Letztverbraucher und bei der Werbung für diesen Verkauf die Ankündigung des Inhaltes zu unterlassen, daß beim Kauf von Möbeln Teilzahlung bis zu 12 Monatsraten ohne Aufschlag von Zinsen eingeräumt werde, wobei jedoch Mengen- und Sonderrabatte sowie Barzahlungsrabatte im Sinne der §§ 2, 7 - 9 RabattG. von diesem Verbot nicht betroffen werden. Das darüber hinausgehende Begehren auf Unterlassung der Gewährung von Nachlässen, die den 3%igen Barzahlungsrabatt übersteigen, wurde abgewiesen. Im Umfange dieser Abweisung ist Rechtskraft eingetreten.Das Berufungsgericht änderte über Berufung der klagenden Partei das Ersturteil zum Teil ab. Es erkannte die beklagte Partei schuldig, beim Einzelverkauf von Möbeln aller Art an den Letztverbraucher und bei der Werbung für diesen Verkauf die Ankündigung des Inhaltes zu unterlassen, daß beim Kauf von Möbeln Teilzahlung bis zu 12 Monatsraten ohne Aufschlag von Zinsen eingeräumt werde, wobei jedoch Mengen- und Sonderrabatte sowie Barzahlungsrabatte im Sinne der Paragraphen 2, 7, - 9 RabattG. von diesem Verbot nicht betroffen werden. Das darüber hinausgehende Begehren auf Unterlassung der Gewährung von Nachlässen, die den 3%igen Barzahlungsrabatt übersteigen, wurde abgewiesen. Im Umfange dieser Abweisung ist Rechtskraft eingetreten.
Soweit dem Unterlassungsbegehren stattgegeben wurde, ging das Berufungsgericht von den folgenden Erwägungen aus.
Sei der Normalpreis zugleich der Barpreis, also jener Preis, der bei Barzahlung verlangt wird, und fasse in diesem Sinne auch der angesprochene Abnehmerkreis die Ankündigung auf, dann entspreche der Barpreis, so auch im vorliegenden Falle, jenem Preis, der bis zu 12 Monate zinsenfrei abgezahlt werden kann. Die Ankündigung des Beklagten verweise immer wieder ausdrücklich darauf, daß zinsenfreie Kredite beim Kauf gewährt werden, so daß der Preis auch bei Stundung dem Barpreis entspreche, der Kunde sich also die Zinsen für die Kreditierung des Kaufpreises erspare. Die Kundschaft könne nur dies aus der Ankündigung entnehmen. Nicht aber könne aus ihr auch geschlossen werden, daß in dem Preis bereits Kreditzinsen enthalten seien. Dem Kunden werde ein Nachlaß vom Normalpreis angekundigt indem ihm die zum Barpreis hinzuzurechnenden Kreditkosten nachzulassen versprochen werden. Der Käufer erspare sich Zinsen, die er entweder dem Kreditbüro, das den Kauf finanziert, oder dem Verkäufer selbst zahlen müßte; anders wäre es, wenn der Verkäufer einen Kreditpreis, somit einen Preis bestehend aus Barpreis plus Zinsen, als Normalpreis (allgemein geforderter oder angekundigter Preis) angekundigt hätte. Die Entscheidung des deutschen Bundesgerichtshofes, GRUR. 1959 S. 329, erblickte in der Ankündigung und Gewährung von Teilzahlungen ohne Aufschlag, wenn also der Barpreis dem Normalpreis im Sinne des § 1 (2) RabattG. entspreche, einen Verstoß gegen das Rabattgesetz. Diese Ansicht teilten auch Tetzner, Rabattgesetz 1963 S. 70 ff., Baumbach - Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht[9] S. 950 f. sowie Reimer in Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht[3] S. 1036, während Godin - Hoth, Wettbewerbsrecht S. 363 f. vermeine, die Gewährung von Ratenzahlung ohne Aufschlag sei eine zusätzliche Leistung ohne besonderes Entgelt und kein Nachlaß auf den Normalpreis der verkauften Ware. Die Auffassung Godin - Hoths sei abzulehnen. Werde Kredit gewährt, so werde er ebenso wie die Stundung zu einer Gegenleistung, die der Kaufmann dem Kunden einräume. Der angekundigte Ratenkaufpreis, zugleich Barpreis, verschaffe dem Ratenkäufer gegenüber dem Barkäufer einen Preisvorteil damit einer bestimmten Personengruppe einen Nachlaß, der nur bei Barzahlung, also bei unverzüglicher Zahlung nach Lieferung (§ 2 RabattG,), nicht aber bei einem Kreditkauf gewährt werden dürfe. Durch die vorliegenden Inserate werde beim Käuferpublikum der Eindruck erweckt, es könne beim Beklagten günstiger kaufen als bei einem anderen Kaufmann, weil es zwar auf Kredit kaufen könne, ihm aber nur der Barpreis (wie beim Barkauf) gerechnet werde. Damit würde eine bestimmte Käufergruppe, nämlich jene, die auf Kredit kauft, gegenüber dem Barkäufer begünstigt werden. Würde der Beklagte den Normalpreis allgemein senken, könnte ihm niemand etwas anhaben. Hier könnte er auch bei Barzahlung den zulässigen Rabatt, nicht aber einen Vermögensvorteil beim Kreditkauf gewähren, der nichts anderes als ein gemäß § 2 RabattG. für solche Geschäfte verpönter Rabatt wäre. In den beanstandeten Inseraten liege ein Verstoß gegen die §§ 1 - 3 RabattG.Sei der Normalpreis zugleich der Barpreis, also jener Preis, der bei Barzahlung verlangt wird, und fasse in diesem Sinne auch der angesprochene Abnehmerkreis die Ankündigung auf, dann entspreche der Barpreis, so auch im vorliegenden Falle, jenem Preis, der bis zu 12 Monate zinsenfrei abgezahlt werden kann. Die Ankündigung des Beklagten verweise immer wieder ausdrücklich darauf, daß zinsenfreie Kredite beim Kauf gewährt werden, so daß der Preis auch bei Stundung dem Barpreis entspreche, der Kunde sich also die Zinsen für die Kreditierung des Kaufpreises erspare. Die Kundschaft könne nur dies aus der Ankündigung entnehmen. Nicht aber könne aus ihr auch geschlossen werden, daß in dem Preis bereits Kreditzinsen enthalten seien. Dem Kunden werde ein Nachlaß vom Normalpreis angekundigt indem ihm die zum Barpreis hinzuzurechnenden Kreditkosten nachzulassen versprochen werden. Der Käufer erspare sich Zinsen, die er entweder dem Kreditbüro, das den Kauf finanziert, oder dem Verkäufer selbst zahlen müßte; anders wäre es, wenn der Verkäufer einen Kreditpreis, somit einen Preis bestehend aus Barpreis plus Zinsen, als Normalpreis (allgemein geforderter oder angekundigter Preis) angekundigt hätte. Die Entscheidung des deutschen Bundesgerichtshofes, GRUR. 1959 S. 329, erblickte in der Ankündigung und Gewährung von Teilzahlungen ohne Aufschlag, wenn also der Barpreis dem Normalpreis im Sinne des Paragraph eins, (2) RabattG. entspreche, einen Verstoß gegen das Rabattgesetz. Diese Ansicht teilten auch Tetzner, Rabattgesetz 1963 S. 70 ff., Baumbach - Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht[9] S. 950 f. sowie Reimer in Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht[3] S. 1036, während Godin - Hoth, Wettbewerbsrecht S. 363 f. vermeine, die Gewährung von Ratenzahlung ohne Aufschlag sei eine zusätzliche Leistung ohne besonderes Entgelt und kein Nachlaß auf den Normalpreis der verkauften Ware. Die Auffassung Godin - Hoths sei abzulehnen. Werde Kredit gewährt, so werde er ebenso wie die Stundung zu einer Gegenleistung, die der Kaufmann dem Kunden einräume. Der angekundigte Ratenkaufpreis, zugleich Barpreis, verschaffe dem Ratenkäufer gegenüber dem Barkäufer einen Preisvorteil damit einer bestimmten Personengruppe einen Nachlaß, der nur bei Barzahlung, also bei unverzüglicher Zahlung nach Lieferung (Paragraph 2, RabattG,), nicht aber bei einem Kreditkauf gewährt werden dürfe. Durch die vorliegenden Inserate werde beim Käuferpublikum der Eindruck erweckt, es könne beim Beklagten günstiger kaufen als bei einem anderen Kaufmann, weil es zwar auf Kredit kaufen könne, ihm aber nur der Barpreis (wie beim Barkauf) gerechnet werde. Damit würde eine bestimmte Käufergruppe, nämlich jene, die auf Kredit kauft, gegenüber dem Barkäufer begünstigt werden. Würde der Beklagte den Normalpreis allgemein senken, könnte ihm niemand etwas anhaben. Hier könnte er auch bei Barzahlung den zulässigen Rabatt, nicht aber einen Vermögensvorteil beim Kreditkauf gewähren, der nichts anderes als ein gemäß Paragraph 2, RabattG. für solche Geschäfte verpönter Rabatt wäre. In den beanstandeten Inseraten liege ein Verstoß gegen die Paragraphen eins, - 3 RabattG.
Der Oberste Gerichtshof stellte über die Revision der beklagten Partei das abweisende Urteil des Erstgerichtes wieder her.