Der Kläger beantragt, die Beklagten zu verurteilen, 1. die Veröffentlichung und Verbreitung des Blattes 5 des Propagandaprospektes "Burgenland Austria" zu unterlassen, er begehrt ferner Schadenersatz im Betrage von 100.000 S und erhebt einen entsprechenden Anspruch auf Beseitigung (§ 82 UrhG) und Urteilsveröffentlichung.Der Kläger beantragt, die Beklagten zu verurteilen, 1. die Veröffentlichung und Verbreitung des Blattes 5 des Propagandaprospektes "Burgenland Austria" zu unterlassen, er begehrt ferner Schadenersatz im Betrage von 100.000 S und erhebt einen entsprechenden Anspruch auf Beseitigung (Paragraph 82, UrhG) und Urteilsveröffentlichung.
Der Kläger behauptet, er könne nunmehr seinen Lebensweg als seriöser Musiker machen. Diese Zukunftsaussicht werde durch die Veröffentlichung seines Bildes geschädigt, von dem ihm nicht bekannt gewesen sei, daß es zu Werbezwecken aufgenommen wurde.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschied, 15.000 S übersteigt.
Das Erstgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der am 14. Jänner 1945 in Ungarn geborene Kläger gehöre dem Volke der Zigeuner an und besitze die ungarische Staatsbürgerschaft. Er habe in seiner Heimat ein Gymnasium und das Konservatorium besucht und mit zwanzig Jahren seine Reifeprüfung abgelegt, wobei er auch eine Ausbildung im Violinspielen genossen habe. Dann sei er in das Berufsleben eingetreten und sei Kapellmeister einer 4 Mann starken Zigeunermusik in einem Lokal in Westungarn gewesen. Dort habe er Anton K kennengelernt, der den Kläger, seinen Vater und den Zimbalisten mit einem Musikerdienstvertrag vom 19. Februar 1966 engagiert habe, sodaß der Kläger und seine Musiker die Ausreise nach Österreich hätten erhalten können. Diese Kapelle, zu der noch ein ungarischer Klarinettist gestoßen sei, habe im Lokal des Anton K in O (Burgenland) bis Ende August oder Anfang September 1966 gespielt, wobei das Dienstverhältnis durch Differenzen mit K vorzeitig beendet worden sei. Der Kläger sei in Österreich geblieben und zu seiner heutigen Frau nach W gezogen. Noch im Jahre 1966 habe er zwei Monate als Kapellmeister einer Zigeunerkapelle in H gearbeitet. Bereits im Schuljahr 1966/67 sei der Kläger außerordentlicher Schüler des Konservatoriums der Stadt Wien mit dem Hauptfach Violine gewesen. Nach seiner Beschäftigung in Vorarlberg sei der Kläger durch ein ganzes Jahr bis März 1968 in derselben Eigenschaft in einem Restaurant in W tätig gewesen. In allen drei Beschäftigungen habe der Kläger in der Regel seine Weste mit Verschnürung und die entsprechende Tracht eines Zigeunermusikers getragen. Als Kapellmeister einer 3 bis 4 Mann umfassenden Kapelle sei er Zigeunerprimas genannt worden. Während seiner Arbeit sei er von den Gästen der Lokale unzählige Male fotografiert worden.
Seit März 1968 habe der Kläger als Substitut verschiedener Wiener Orchester gearbeitet und habe weiterhin das Konservatorium der Stadt Wien besucht. Er strebe die Karriere eines Mitgliedes eines Opern- oder Symphonieorchesters an in denen er jetzt schon manchmal mitwirke. Die Studenten des Konservatoriums erhielten vom Leiter der Konzertabteilung Genehmigungen zu Auftritten, die aber für die Tätigkeit als Unterhaltungsmusiker einer Zigeunerkapelle nicht erteilt würden. Bei der Bewerbung eines Musikers für das Orchester der Wiener Philharmoniker werde sein gesamtes Vorleben durchleuchtet. Die Tätigkeit eines Zigeunerprimas stelle nach Ansicht des Zeugen S ein echtes Aufnahmehindernis dar; zumindest sei eine solche Tätigkeit auch in der Vergangenheit mit Bedenken über das Gesamtverhalten des Bewerbers verbunden.
Der Zweitbeklagte sei von seiner Dienstgeberin, der Erstbeklagten, beauftragt worden, als Amateurfotograf die für sie nötigen fotografischen Aufnahmen herzustellen, wofür ihm entsprechende Apparate und das Filmmaterial zur Verfügung gestellt würden. In dieser Eigenschaft habe der Beklagte schon viele Bilder hergestellt und auch Prospekte für die Fremdenverkehrswerbung entworfen.
Nach der Eröffnung des Lokals des Anton K, Ende April oder Anfang Mai 1966. habe der Zweitbeklagte hievon erfahren. Im Rahmen, seiner Werbetätigkeit habe der Zweitbeklagte Fühlung mit Anton K wegen Herstellung von Fotografien aufgenommen. Dabei habe sich der Zweitbeklagte an einen Vorfall bei der Herstellung eines Prospektes für die Stadt G erinnert, bei dem sich ein Zigeunermusiker wegen der Aufnahme seines Bildes beschwert habe. Durch diesen kurz davor liegenden Vorfall vorsichtig geworden, habe sich der Zweitbeklagte bei K um die Bewilligung zur Aufnahme erkundigt, weil er nur Aufnahmen mache, wenn die Musiker mit einer Veröffentlichung des Bildes einverstanden seien. K habe diese Zustimmung erteilt, wobei sowohl er als auch die Kapelle bestrebt gewesen seien, durch Reklame bekannt zu werden. Der Zweitbeklagte sei an einem Nachmittag vor Beginn des Geschäftsbetriebes im Lokal K erschienen und habe die für die Kunstaufnahmen nötigen Apparaturen, insbesondere große Lampen, aufgestellt. Der Kläger und seine Musiker hätten von der Aufnahme gewußt und sich daher besser als üblich angezogen. Insbesondere habe der Kläger das nur bei besonderen Anlässen gezeigte Fransenhemd verwendet. Die Musiker hätten sich geschminkt und alle Anweisungen des Zweitbeklagten befolgt, die er für das Gelingen der von ihm gewollten Fotos habe geben müssen. Noch vor der Aufnahme habe der Zweitbeklagte den Mitgliedern der Kapelle erklärt, wer er sei und wofür die Fotos benötigt würden. Dabei habe er insbesondere darauf hingewiesen, daß sie für die Werbung gedacht seien. Diese mit Hilfe der Zeugen K und anderer geführten Gespräche seien in deutscher und ungarischer Sprache abgewickelt worden, weil der Kläger als Kapellmeister den Zweck der Tätigkeit des Zweitbeklagten verstanden habe, was er damit erklärt habe, daß er sich mit einer Veröffentlichung wegen der damit verbundenen Propaganda einverstanden erkläre. Daraufhin sei das gegenständliche Bild erarbeitet worden, das den Kläger in einer stimmungsvollen Umgebung als Zigeunerprimas zeige.
Anläßlich der Herstellung eines Bildprospektes im Jahre 1969 habe der Zweitbeklagte dieses Bild verwendet. Der Werbeprospekt sei in 200.000 Exemplaren gedruckt und sofort versendet worden, sodaß die Erstbeklagte darüber nicht mehr verfügen und sie auch nicht mehr zurückhalten könne. Irgendein Begleittext sei dem Bilde nicht beigegeben.
Ein materieller Schaden sei dem Kläger durch dieses Bild nicht entstanden. Er habe sich selbst an die Zeugen S und M gewendet und ihnen das Bild gezeigt, um einen Rat zu erhalten, wie er sich, zu verhalten habe. Dem Kläger sei die Verbreitung des Bildes deshalb unangenehm, weil es ihn an seine Tätigkeit als Zigeunermusiker erinnere und ihm nunmehr als seriösem Musiker schädlich erscheine. Der Kläger fürchte, daß er durch das Bekanntwerden der früheren Tätigkeit keine entsprechende Anstellung erhalten könne, bzw nicht mehr als Substitut herangezogen werde.
Bei seiner rechtlichen Beurteilung ist das Erstgericht davon ausgegangen, daß durch die Veröffentlichung dieses Bildes kein schutzwürdiges Interesse des Klägers verletzt worden sei. Nicht die Veröffentlichung des Bildes, sondern die Tatsache seiner Tätigkeit als Unterhaltungsmusiker könne ,allenfalls seiner Karriere hinderlich sein. Im übrigen habe der Kläger vielleicht selbst die kompetenten Stellen auf dieses Bild hingewiesen, sodaß er sich die Bekanntgabe seiner Tätigkeit und die daraus möglichen Folgen selbst zuzuschreiben habe. Er habe überdies der Veröffentlichung seines Bildes zu Werbezwecken selbst zugestimmt, sodaß er schon aus diesem Gründe sich durch das inkriminierte Bild nicht beschwert erachten könne. Eine Urteilsveröffentlichung komme überdies auch noch aus dem Gründe nicht in Frage, weil dadurch seine Tätigkeit noch weiter bekanntgemacht würde.
Das Berufungsgericht hat infolge eines dem Erstgericht unterlaufenen Verfahrensmangels dessen Feststellung, der Kläger hätte seine Zustimmung dazu erteilt, daß sein Bild veröffentlicht und vertrieben wende, nicht übernommen. Es legte aber alle anderen Feststellungen des Erstgerichts seiner Entschließung zugrunde. In rechtlicher Beziehung führte das Berufungsgericht im wesentlichen aus:
Aus der festgestellten Art der Aufnahme hätte dem Kläger klar ein müssen, daß diese, wenn schon nicht von einem hauptberuflich tätigen Berufsfotografen, so doch von einer Person gemacht wurde, die die Aufnahme nach beruflichem Zuschnitt durchführte, woraus dem Kläger hätte erkennbar sein müssen, daß zumindest die Möglichkeit bestehe, daß die Aufnahme für gewerbliche Zwecke gemacht werde. Schon aus diesem Gründe allein könne der Kläger sich nicht auf den Bildnisschutz des § 78 Abs 1 UrhG berufen, da eine stillschweigende Zustimmung zur Veröffentlichung eines Bildes dann anzunehmen sei, wenn ein solches Bild u a von einem Berufsfotografen aufgenommen werde (Peter, Urheberrecht, Anm 5 zu § 78 Abs 1 UrhG). Das gleiche habe aber auch dann zu gelten, wenn zwar das Bild nicht von einem Berufsfotografen aufgenommen werde, aber die Umstände der Aufnahme so seien, daß diese in der gleichen Art nie durch einen Berufsfotografen erfolgt, sodaß die fotografierte Person mit einer Verbreitung des Bildes rechnen mußte. Dies treffe aber auf den vorliegenden Fall zu. Sodann sei nur noch zu prüfen, ob die Verwendung für Werbungszwecke in der anzunehmenden Zustimmung enthalten ist. Es sei zu berücksichtigen, daß der Kläger in Ausübung eines Berufes gezeigt werde, den er im Zeitpunkt der Aufnahme und dann noch etwa 11/2 Jahre lang ausgeübt habe, wobei weder der vom Kläger ausgeübte Beruf diffamierend sei, noch der Kläger auf dem Bild in diffamierender Weise dargestellt werde. Daß der Kläger eine andere Karriere anstrebe, sei ohne Belang, da der Kläger den Beruf eines Zigeunerprimas noch bis Anfang 1968 ausgeübt habe und für die eventuelle Aufnahme des Klägers in ein Opern- oder Symphonieorchester nicht in erster Linie die Verbreitung des gegenständlichen Bildes maßgebend sein könne, sondern die Ausübung dieses Berufes durch den Kläger. Wäre, wie der Zeuge S angibt, die Vergangenheit des Klägers im Falle eines Ansuchens um Aufnahme in den Körper des X-Orchesters durchleuchtet worden, dann wäre die Tätigkeit des Klägers als Zigeunerprimas hervorgekommen. Ebenso habe auch der Zeuge M angegeben, daß die Tätigkeit des Klägers als Unterhaltungsmusiker nicht den Vorstellungen des Konservatoriums von einem seriösen Musiker entspreche. Im Vordergrund stehe also in erster Linie die Tätigkeit des Klägers und nicht die Verbreitung des Bildes.Aus der festgestellten Art der Aufnahme hätte dem Kläger klar ein müssen, daß diese, wenn schon nicht von einem hauptberuflich tätigen Berufsfotografen, so doch von einer Person gemacht wurde, die die Aufnahme nach beruflichem Zuschnitt durchführte, woraus dem Kläger hätte erkennbar sein müssen, daß zumindest die Möglichkeit bestehe, daß die Aufnahme für gewerbliche Zwecke gemacht werde. Schon aus diesem Gründe allein könne der Kläger sich nicht auf den Bildnisschutz des Paragraph 78, Absatz eins, UrhG berufen, da eine stillschweigende Zustimmung zur Veröffentlichung eines Bildes dann anzunehmen sei, wenn ein solches Bild u a von einem Berufsfotografen aufgenommen werde (Peter, Urheberrecht, Anmerkung 5 zu Paragraph 78, Absatz eins, UrhG). Das gleiche habe aber auch dann zu gelten, wenn zwar das Bild nicht von einem Berufsfotografen aufgenommen werde, aber die Umstände der Aufnahme so seien, daß diese in der gleichen Art nie durch einen Berufsfotografen erfolgt, sodaß die fotografierte Person mit einer Verbreitung des Bildes rechnen mußte. Dies treffe aber auf den vorliegenden Fall zu. Sodann sei nur noch zu prüfen, ob die Verwendung für Werbungszwecke in der anzunehmenden Zustimmung enthalten ist. Es sei zu berücksichtigen, daß der Kläger in Ausübung eines Berufes gezeigt werde, den er im Zeitpunkt der Aufnahme und dann noch etwa 11/2 Jahre lang ausgeübt habe, wobei weder der vom Kläger ausgeübte Beruf diffamierend sei, noch der Kläger auf dem Bild in diffamierender Weise dargestellt werde. Daß der Kläger eine andere Karriere anstrebe, sei ohne Belang, da der Kläger den Beruf eines Zigeunerprimas noch bis Anfang 1968 ausgeübt habe und für die eventuelle Aufnahme des Klägers in ein Opern- oder Symphonieorchester nicht in erster Linie die Verbreitung des gegenständlichen Bildes maßgebend sein könne, sondern die Ausübung dieses Berufes durch den Kläger. Wäre, wie der Zeuge S angibt, die Vergangenheit des Klägers im Falle eines Ansuchens um Aufnahme in den Körper des X-Orchesters durchleuchtet worden, dann wäre die Tätigkeit des Klägers als Zigeunerprimas hervorgekommen. Ebenso habe auch der Zeuge M angegeben, daß die Tätigkeit des Klägers als Unterhaltungsmusiker nicht den Vorstellungen des Konservatoriums von einem seriösen Musiker entspreche. Im Vordergrund stehe also in erster Linie die Tätigkeit des Klägers und nicht die Verbreitung des Bildes.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers nicht Folge.