Rechtstracker.at
Entscheidung 4 Ob 306/75×

Entscheidung 4 Ob 306/75

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob306/75

Entscheidungsdatum

26.02.1975

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Leidenfrost als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurzinger, Dr. Friedl, Dr. Resch und Dr. Kuderna als Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb, *, vertreten durch Dr. Walter Prunbauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien und Gegner der gefährdeten Partei 1.) B* Gesellschaft m.b.H., *, 2.) F* B*, Geschäftsführer, ebendort, 3.) J* B*, Geschäftsführer, ebendort, alle vertreten durch Dr. Hanns Hügel, Rechtsanwalt in Mödling, wegen Unterlassung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (Streitwert im Provisorialverfahren S 20.000,–) infolge Revisionsrekurses der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 31. Oktober 1974, GZ. 3 R 179/74-7, womit der Rekurs der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 29. August 1974, GZ. 37 Cg 624/74-3, zurückgewiesen und dieser Beschluß im Übrigen abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

römisch eins.) Der Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen die Abweisung des zu Pkt. c) erhobenen Sicherungsantrages (Verbot des öffentlichen Ankündigens von Preisen ohne Hinzurechnung der Mehrwertsteuer) richtet, zurückgewiesen.

römisch zwei.) Im Übrigen wird dem Revisionsrekurs teilweise Folge gegeben. Die Beschlüsse der Untergerichte werden dahin abgeändert, daß die Entscheidung zu lauten hat:

Einstweilige Verfügung

1. Zur Sicherung des Anspruches der klagenden und gefährdeten Partei auf Unterlassung einer gesetzwidrigen Rabattaktion wird den beklagten Parteien und Gegnern der gefährdeten Partei für die Dauer dieses Rechtsstreites im geschäftlichen Verkehr beim Betrieb einer Kraftfahrzeugreparatur-, Karosseriebau- und Autolackiererwerkstätte verboten, 3 % des jeweiligen Rechnungsbetrages übersteigende Beträge, insbesondere unter der Bezeichnung „Stehgeldzuschuß“, für die Erteilung von Reparaturaufträgen an Personenkraftwagen gegenüber bestimmten Personengruppen, insbesondere Taxiunternehmern, anzukündigen oder zu gewähren.

2. Dagegen wird das weitere Begehren der klagenden und gefährdeten Partei, den beklagten Parteien und Gegnern der gefährdeten Partei auch zu untersagen

a) das Anbieten der unter 1. genannten Geldbeträge;

b) Zahlungen unter irgendeiner Bezeichnung, insbesondere unter der Bezeichnung „Stehgeldzuschuß“, an Taxiunternehmer in den Fällen anzukündigen, anzubieten oder einem größeren Kreis von Personen zu gewähren, in denen die Rechnungen für unfallbedingte Reparaturen an deren Fahrzeugen von einer Versicherung oder einem Dritten ohne Berücksichtigung dieser Sonderzahlung bezahlt werden abgewiesen.

Die klagende und gefährdete Partei, welche ihre eigenen Kosten vorläufig selbst zu tragen hat, ist schuldig, den beklagten Parteien und Gegnern der gefährdeten Partei an Kosten des Sicherungsverfahrens einen Betrag von S 1.894,63 (darin S 285,– Barauslagen und S 119,23 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Erstbeklagte und Erstgegnerin der gefährdeten Partei (im folgenden: Erstbeklagte) betreibt * ein „Kraftfahrzeugreparatur-, Karosserie- und Lackierwerk“; die Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei zu 2. und 3. (im folgenden: Zweitbeklagter und Drittbeklagter) sind Geschäftsführer der Erstbeklagten.

Als Beilage zum Mai-Heft 1974 der – nur für Taxiunternehmer bestimmten – Zeitschrift „Personenverkehr“ verteilte die Erstbeklagte nachstehendes Rundschreiben (Beilage C):

„Wichtige Information für Taxiunternehmen –Stehgeldzuschuß von arbeitstäglich ö.S. 200,–.

Ab sofort haben Sie die Möglichkeit, ohne Mehrkosten das Ihnen zustehende Stehgeld für unfallbedingte Stehtage um arbeitstäglich ö.S. 200,– zu erhöhen.

Unsere Gesellschaft, welche in einem der modernsten Reparaturbetriebe am Stadtrand von Wien neben Kundendienstarbeiten und mechanischen Reparaturen in erster Linie Karosseriereparaturen und Lackierarbeiten durchführt, vergütet sämtlichen Taxiunternehmen während der bei uns durchgeführten arbeitstägigen Reparaturdauer von marktüblichen Personenkraftwagen je vollen Arbeitstag innerhalb der Tage Montag bis Freitag bei Aushändigung des reparierten Fahrzeuges ö.S. 200,—.

Darüber hinaus führen wir auf Wunsch die versicherungstechnische Abrechnung mit allen in – und ausländischen Versicherungsanstalten – einschließlich Terminvereinbarung mit dem Sachverständigen und bargeldloser Abrechnung des Reparaturumfanges – durch.

...

Daß wir an Ihrem Fahrzeug also sofort mit der Reparatur beginnen, brauchen wir Ihnen nicht besonders versichern. Immerhin kostet es uns täglich ö.S. 200,–, solange es bei uns repariert wird.

...

Besuchen Sie uns bitte. Wir freuen uns über Ihren Reparaturauftrag und zahlen die 200,– Schillinge gerne”.

Die klagende und gefährdete Partei Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb (im folgenden: Kläger) erblickt in dieser Werbung zunächst einen Verstoß gegen das Rabattgesetz, weil die üblichen Kosten der Reparatur eines Personenkraftwagens in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle pro Arbeitstag weniger als S 6.667,– betrügen, eine Bonifikation, wie sie hier angeboten werde, aber zumindest in Wien und Niederösterreich nicht orts- und handelsüblich sei und darüber hinaus mit Rücksicht auf die geschäftliche Situation im Autoreparaturgeschäft auch nicht vernünftiger kaufmännischer Gepflogenheit entspreche. Die Ankündigung der Beklagten sei aber auch in mehrfacher Hinsicht sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG: Da die Taxiunternehmen Anspruch auf Schadenersatz durch den Haftpflichtversicherer des schuldtragenden Unfallgegners hätten und überdies lückenlos kaskoversichert seien, müsse die Gewährung des Preisnachlasses formell dem jeweiligen Versicherer zugute kommen; die Beklagten kündigten aber ihre Bonifikation als Zahlung an den Taxiunternehmer ausdrücklich neben der unmittelbaren Abrechnung der Reparatur mit den Versicherungsanstalten an, so daß die Versicherer geschädigt würden, weil ihnen ein von der Reparaturwerkstätte eingeräumter Preisvorteil nicht gutgebracht und damit sogar ein Versicherungsbetrug begangen werde. Der Kunde werde überdies dazu verleitet, ohne Prüfung der Preisangemessenheit und der Qualität der angebotenen Leistung den Reparaturauftrag gerade der Erstbeklagten zu erteilen, um so in den Genuss der versprochenen Provision zu kommen; darin liege eine Kundenbestechung, verbunden mit nicht nur rechtlichem, sondern auch moralischem (psychologischem) Kaufzwang. Da die angekündigten Provisionen zwischen 5 und 10 % der Auftragssumme ausmachten, müsse auch von übertriebenem Anlocken und von der Gefahr einer Verwilderung des Wettbewerbs gesprochen werden.

Ein weiterer Verstoß der Beklagten gegen Paragraph eins, UWG liege ferner darin, daß die Erstbeklagte in ihrer Werkstätte und in den Kundenräumlichkeiten die Preise für Spengler- und Lackiererarbeiten mit S 147,– bzw. S 196, je Stunde offen angeschrieben habe, ohne im Sinne des Preisregelungsgesetzes und des Preisbestimmungsgesetzes darauf hinzuweisen, daß zu diesen Preisen in den Rechnungen noch zusätzlich 16 % Mehrwertsteuer verrechnet würden.

Zur Sicherung seines gleichlautenden Unterlassungsbegehrens – nach dessen Punkt c) es die Beklagten insbesondere zu unterlassen hätten, „ihre Preise für Leistungen öffentlich ohne zugerechnete Mehrwertsteuer anzukündigen“ – beantragt der Kläger die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der den Beklagten im geschäftlichen Verkehr beim Betrieb einer Kraftfahrzeugreparatur-, Karosseriebau- und Autolackierwerkstätte (u.a.) verboten werden soll,

”a) einen Betrag, der 3 % einer unfallbedingten Autoreparaturrechnung ausmacht, insbesondere als Stehgeldzuschuß bezeichnet und/oder ohne Ausweis auf ausgestellten Rechnungen, für die Erteilung von Aufträgen zur Durchführung von Autoreparaturen an PKWs bestimmten Personengruppen gegenüber anzukündigen, anzubieten oder einem größeren Kreis von Personen zu gewähren;

b) Zahlungen unter irgendeiner Bezeichnung, insbesondere unter der Bezeichnung Stehgeldzuschuß, an Taxiunternehmer in den Fällen anzukündigen, anzubieten oder zu leisten, in denen die Rechnungen für unfallbedingte Reparaturen an deren Fahrzeugen von einer Versicherung oder einem Dritten ohne Berücksichtigung dieser Sonderzahlung bezahlt werden;

c) ihre Preise für Leistungen öffentlich zugerechneter Mehrwertsteuer anzukündigen”.

In ihrer Äußerung zu diesem Sicherungsantrag haben die Beklagten zunächst die Aktivlegitimation des Klägers bestritten, weil dieser „nicht als Interessenvertretung des Letztverbrauchers und des modernen Grundsätzen entsprechend geführten Kraftfahrzeugunternehmens auftreten könne, sondern sich ausschließlich als Interessenvertretung rückständiger und nicht mehr zeitgemäßer Kraftfahrzeugunternehmen geriere. Da die Verteilung des beanstandeten Rundschreibens eine einmalige, bereits abgeschlossene Aktion gewesen sei, müsse das Begehren des Klägers, soweit es sich auf das Ankündigen und Anbieten des „Stehgeldzuschusses“ beziehe, schon mangels Wiederholungsgefahr abgewiesen werden. Von einem Rabattverstoß könne keine Rede sein, weil das beanstandete Rundschreiben nur an Taxiunternehmungen gerichtet worden sei, keinerlei Hinweis auf einen 3 %igen Rabatt enthalte und auch nicht erkennen lasse, daß ohne Ausweis auf den ausgestellten Rechnungen für die Erteilung von Aufträgen zur Durchführung von Autoreparaturen der im Rundschreiben genannte Betrag abgezogen werde. In Wahrheit hätten die Beklagten „in Form eines einheitlichen Rechtsgeschäftes“ ein Anbot zur Durchführung von Reparaturen und unter gleichzeitiger Garantie der sofortigen Inangriffnahme und raschesten Durchführung gestellt und „zur Bestärkung dieser Garantie“ sich selbst ein „Pönale“, eine „Art Konventionalstrafe“, im Betrag von S 200,– pro Tag auferlegt. Selbst wenn man aber dieses Tagespönale als Rabatt qualifizieren wollte, müßten die Ausnahmebestimmungen des Paragraph 9, Ziffer eins und 2 RabG angewendet werden, weil Taxiunternehmungen schon auf Grund ihrer hohen Kilometerleistung und der damit zwangsläufig verbundenen Unfallhäufigkeit „Großabnehmer“ seien und es im Übrigen orts- und handelsüblich sei, dieser Personengruppe bis zu 10 % Rabatt – und zwar nicht nur auf das Reparaturmaterial, sondern auch auf sonstige Leistungen – zu gewähren. Auch ein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG sei zu verneinen, weil aus dem Vorgehen der Beklagten, welches die rascheste Durchführung der Reparaturen gewährleiste und damit die Stehzeiten auf ein Mindestmaß begrenze, vor allem auch die Versicherungsgesellschaften Nutzen zögen. Was ein allenfalls geschädigter Taxiunternehmer gegenüber dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer abrechne oder nicht abrechne, könne nicht den Beklagten angelastet werden, zumal diese die Versicherungen und auch die Selbsthilfevereinigungen der Taxiunternehmer von ihrer Vorgangsweise verständigt hätten. Die beanstandete Preisauszeichnung ohne Hinweis auf die Mehrwertsteuer verstoße weder gegen gesetzliche Bestimmungen, noch sei sie zur Irreführung der Kunden im Sinne des Paragraph 2, UWG geeignet.

In Pkt. 1. seiner einstweiligen Verfügung vom 29. August 1974 verbot das Erstgericht den Beklagten, im Geschäftsverkehr beim Betrieb einer Kraftfahrzeugreparatur-, Karosseriebau- und Autolackierwerkstätte

„a) einen Betrag, der 3 % einer unfallbedingten Autoreparaturrechnung ausmacht, insbesondere als Stehgeldzuschuß bezeichnet, mit oder ohne Ausweis auf ausgestellten Rechnungen, für die Erteilung von Aufträgen zur Durchführung von Autoreparaturen an PKWs bestimmten Personengruppen gegenüber anzukündigen, anzubieten oder einem größeren Kreis von Personen zu gewähren, wenn nicht Barzahlung geleistet wird;

b) Zahlungen, die 3 % der jeweiligen unfallbedingten Reparaturrechnung übersteigen oder unter 3 % liegen, wenn nicht Barzahlung geleistet wird, unter irgendeiner Bezeichnung, insbesondere unter der Bezeichnung Stehgeldzuschuß, an Taxiunternehmer in den Fällen anzukündigen, anzubieten oder zu leisten, in denen die Rechnungen für unfallbedingte Reparaturen an deren Fahrzeugen von einer Versicherung oder einem Dritten ohne Berücksichtigung dieser Sonderzahlung bezahlt werden“.

Das Mehrbegehren des Klägers, den Beklagten auch zu verbieten,

„a) einen Betrag, der 3 % einer unfallbedingten Autoreparaturrechnung ausmacht, insbesondere als Stehgeldzuschuß bezeichnet und/oder ohne Ausweis auf ausgestellten Rechnungen, für die Erteilung von Aufträgen zur Durchführung von Autoreparaturen an PKWs bestimmten Personengruppen gegenüber anzubieten, wenn Barzahlung geleistet wird;

b) Zahlungen, die 3 % der jeweiligen unfallbedingten Reparaturrechnungen bei Barzahlung nicht übersteigen oder unter 3 % liegen, wenn Barzahlung geleistet wird, insbesondere als Stehgeldzuschuß bezeichnet, an Taxiunternehmer in den Fällen anzukündigen, anzubieten oder zu leisten, in denen die Rechnungen für unfallbedingte Reparaturen an deren Fahrzeugen von einer Versicherung oder einem Dritten ohne Berücksichtigung dieser Sonderzahlung bezahlt werden;

c) ihre Preise für Leistungen öffentlich zugerechneter Mehrwertsteuer anzukündigen,“

wurde im Pkt. 2. des erstgerichtlichen Beschlusses abgewiesen.

Das Erstgericht nahm auf Grund einer „gutachtlichen Stellungnahme“ des Fachverbandes der Fahrzeugindustrie Österreichs vom 3. Juli 1974 (Beilage D) als bescheinigt an, daß die Rechnungen für Kraftfahrzeug-Reparaturleistungen, von Ausnahmefällen abgesehen, pro Arbeitstag meist wesentlich unter dem Betrag von S 6.667,– liegen, ein Betrag von S 200,– somit im Allgemeinen mehr als 3 % des Rechnungsbetrages pro Arbeitstag ausmacht. Davon ausgehend, bejahte das Erstgericht einen Rabattverstoß der Beklagten: Da eine unabhängig von der Fälligkeit der Leistung und vom Verzug des Schuldners zu erbringende Zahlung rechtlich nicht als Vertragsstrafe angesehen werden könne und für die Beklagten auch aus dem von ihnen herangezogenen Begriff des einheitlichen Rechtsgeschäftes nichts zu gewinnen sei, müsse der – von der Anzahl der Reparaturtage abhängige und daher im Zeitpunkt der Auftragserteilung seiner Höhe nach noch nicht bestimmte – „Stehgeldzuschuß“ rechtlich als Preisnachlaß im Sinne des Rabattgesetzes, qualifiziert werden. Die Berufung der Beklagten auf Paragraph 9, Ziffer eins und 2 RabG sei schon deshalb verfehlt, weil die Beklagten nicht einmal behauptet hätten, daß der von ihnen angekündigte Nachlaß seiner Art nach orts- oder handelsüblich sei, und weil anderseits – abgesehen von dem hier fehlenden Erfordernis eines besonderen Lieferungs- oder Leistungsvertrages – auch nicht gesagt werden könne, daß jeder Taxiunternehmer schon wegen seiner Berufsstellung „Großverbraucher“ von Reparaturleistungen wäre. Die von den Beklagten gegen die allgemeine Fassung des Unterlassungsbegehrens zu Pkt. a) des Sicherungsantrages erhobenen Bedenken seien nicht begründet, die Wiederholungsgefahr schon mit Rücksicht auf das Verhalten der Beklagten in diesem Rechtsstreit gegeben. Zufolge der „unglücklichen Formulierung“ des Sicherungsantrages habe das Verbot zu Pkt. 1. a) der einstweiligen Verfügung freilich nur für den – sicherlich seltenen – Einzelfall erlassen werden können, daß der von den Beklagten versprochene Rabatt gerade 3 % des Rechnungsbetrages ausmache; das Verbot habe überdies mit Rücksicht auf die Bestimmungen des Rabattgesetzes auf solche Fälle eingeschränkt werden müssen, in denen keine Barzahlung geleistet werde.

Eine darüber hinausgehende Verletzung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb sei dagegen nach Ansicht des Erstgerichtes zu verneinen: Die Zahlung des versprochenen „Stehgeldzuschusses“ an die Taxiunternehmer müsse keineswegs zu einer Schädigung der Versicherer führen, weil es diesen ja nur darum gehe, daß die erbrachten Leistungen zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt würden. Auf Vergütungen oder Provisionen, welche die Werkstätten ihren Kunden auszahlten, hätten die Versicherer keinen Anspruch; eine allfällige Schadensminderungspflicht der Taxiunternehmer betreffe nur deren Rechtsverhältnis gegenüber den Versicherern, in welches die Beklagten durch den von ihnen angekündigten Preisnachlaß nicht eingreifen könnten. Die durch das Angebot der Beklagten bewirkte „Kundenbestechung“ bzw. der dadurch hervorgerufene „psychologische Kaufzwang“ gehe nicht weiter als bei jedem anderen Verstoß gegen das Rabattgesetz; Umstände, die auf eine „Verwilderung des Wettbewerbs“ schließen ließen, seien gleichfalls nicht hervorgekommen. Auch das Begehren zu Pkt. b) des Sicherungsantrages habe daher, wie im Spruch der einstweiligen Verfügung zu Pkt. 1. b) ersichtlich, auf die Fälle einer Verletzung des Rabattgesetzes eingeschränkt, das Mehrbegehren des Klägers aber abgewiesen werden müssen. Pkt. c) des Sicherungsantrages schließlich sei unklar, „mit den Regeln logischer und grammatikalischer Auslegung nicht zu entschlüsseln“ und schon aus diesem Grund abzuweisen; im Übrigen habe der Kläger auch dieses Verbot nur zur Sicherung seines Anspruches „auf Unterlassung einer wettbewerbsfremden Rabattaktion und sittenwidrigen Stehgeldaktion“ beantragt, bei welcher es sich aber um einen von der Frage der Preisauszeichnung völlig unabhängigen, in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht ganz verschiedenem Sachverhalt handle.

Der Beschluß des Erstgerichtes wurde von beiden Parteien mit Rekurs angefochten. Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß wies das Rekursgericht den Rekurs des Kläger zurück; gleichzeitig gab es dem Rekurs der Beklagten dahin Folge, daß es den Sicherungsantrag des Klägers zur Gänze abwies. Nach Paragraph 14, UWG sei eine Vereinigung zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern nur dann zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen berechtigt, wenn ihr gerade solche Unternehmer, Unternehmervereinigungen oder Kammerorganisationen angehörten, deren Interessen durch die beanstandete Handlung eines Mitbewerbers, wenn auch nur abstrakt, berührt würden. Diese Voraussetzung seines Klagerechtes habe jedoch der Kläger im vorliegenden Fall weder behauptet noch bescheinigt. Der abstrakte Vereinszweck des klagenden Verbandes, den lauteren Wettbewerb zu schützen, reiche für sich allein zur Begründung der Klagelegitimation nicht aus. Da dem Kläger infolgedessen jedes Interesse an der Anfechtung des erstgerichtlichen Beschlusses abgesprochen werden müsse, sei sein Rekurs mangels Beschwer zurückzuweisen gewesen. Aus dem gleichen Grund habe auch dem Rekurs der Beklagten Folge gegeben und in Abänderung des Beschlusses der ersten Instanz der Sicherungsantrag des Klägers zur Gänze abgewiesen werden müssen.

Der Beschluß des Rekursgerichtes wird vom Kläger „seinem gesamten Inhalt nach“ mit Revisionsrekurs angefochten. Der Rechtsmittelantrag geht dahin, „in Abänderung der obergerichtlichen Entscheidung und in Stattgebung des Rekurses vom 12. September 1974 gegen den Beschluß (EV) des Handelsgerichtes Wien vom 29. August 1974, 37 Cg 624/74, diesen abzuändern, eventualiter den angefochtenen obergerichtlichen Beschluß zu beheben und dem Obergericht aufzutragen, unter Vernachlässigung des gehandhabten Zurückweisungsgrundes über den Rekurs zu entscheiden, eventualiter die obergerichtliche und allenfalls auch die erstgerichtliche Entscheidung wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu beheben und den Unterinstanzen eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen“.

Rechtliche Beurteilung

Die undeutliche Fassung dieses Rechtsmittelantrages wirft zunächst die Frage auf, in welchem Umfang der Kläger den Beschluß des Rekursgerichtes überhaupt anfechten will: Seinem Wortlaut nach könnte nämlich der eben wiedergegebene Rekursantrag ohne weiteres auch dahin verstanden werden, daß sich der Kläger damit nur gegen die Zurückweisung seines Rekurses durch die zweite Instanz wendet, nicht aber auch gegen den zweiten Teil des angefochtenen Beschlusses, mit welchem dem Rekurs der Beklagten Folge gegeben und der Sicherungsantrag des Klägers auch insoweit abgewiesen worden ist, als ihm das Erstgericht stattgegeben hatte. Im Zusammenhang mit der ganz allgemein gehaltenen Anfechtungserklärung sowie insbesondere mit Rücksicht darauf, daß wegen des sachlichen Zusammenhanges der Punkte 1. a) und 2. a) bzw. 1. b) und 2. b) des erstgerichtlichen Beschlusses eine für den Kläger günstige Sachentscheidung im Sinne seines Rekurses ON. 5 ohne gleichzeitige Wiederherstellung des stattgebenden Teiles der einstweiligen Verfügung des Erstgerichtes kaum von Interesse wäre, lassen aber die Rekursausführungen des Klägers – in welchen übrigens gleich zu Beginn auf die „Stattgebung des Rekurses der Beklagten“ und die „Gesamtabweisung des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung“ Bezug genommen wird – nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes immerhin gerade noch ausreichend deutlich erkennen vergleiche EvBl 1965/389 u.a.), daß sich der Kläger mit seinem Rechtsmittel gegen den gesamten Beschluß der zweiten Instanz wendet und nach wie vor eine seinem Sicherungsantrag zur Gänze stattgebende Entscheidung anstrebt.

Prüft man nun die Zulässigkeit des vorliegenden Revisionsrekurses, dann ist zunächst festzuhalten, daß die Zurückweisung des Rekurses des Klägers durch das Rekursgericht in jedem Fall formell verfehlt war: Wie schon erwähnt begründet der angefochtene Beschluß das vom Rekursgericht angenommene Fehlen eines Anfechtungsinteresses (S. 56), einer „Beschwer“ (S. 58), des Klägers ausschließlich damit, daß der klagende Verband eine Mitgliedschaft gerade solcher Unternehmer oder Unternehmerorganisationen, deren Interesse durch die beanstandeten Ankündigungen der Beklagten berührt werden, weder behauptet noch bescheinigt habe, weshalb er gemäß Paragraph 14, UWG im vorliegenden Fall „zur Interessenvertretung ... nicht befugt“ sei. Damit hat aber das Rekursgericht nicht etwa wegen mangelnden Anfechtungsinteresses eine Befassung mit dem Rechtsmittel des Klägers und damit eine inhaltliche Prüfung des damit angefochtenen Teiles des erstgerichtlichen Beschlusses abgelehnt, sondern sich in Wahrheit bereits auf eine sachliche Prüfung der vom Kläger bekämpften Teilabweisung des Erstgerichtes eingelassen und dem Rechtsmittel deshalb einen Erfolg versagt, weil es die (Teil-)Abweisung des Erstgerichtes aus einem sachlichen, wenngleich vom Erstgericht bisher nicht beachteten Grund – nämlich wegen Fehlens der aktiven Klagelegitimation des Schutzverbandes gegen unlauteren Wettbewerb im Sinne des Paragraph 14, UWG – für gerechtfertigt hielt. Der Rekurs des Klägers hätte daher nicht „mangels Beschwer“ zurückgewiesen werden dürfen, sondern es wäre diesem Rechtsmittel – von der Rechtsansicht des Rekursgerichtes ausgehend – im Sinne einer Bestätigung der erstgerichtlichen Teilabweisung nicht Folge zu geben gewesen. Der Umstand, daß sich das Rekursgericht bei der Erledigung des Rekurses des Klägers somit in der Entscheidungsform vergriffen und an Stelle der nach dem Gesetz gebotenen Sachentscheidung einen (formell verfehlten) Zurückweisungsbeschluß gefasst hat, ist aber für die Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang seine Entscheidung mit einem Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof bekämpft werden kann, ohne Bedeutung; die Möglichkeit einer solchen Anfechtung ist vielmehr allein nach der vom Gesetz vorgeschriebenen Entscheidungsform zu beurteilen (EvBl 1960/232; vergleiche Fasching IV 21 f vor Paragraphen 461 bis 528 ZPO Anmerkung 19, ).

Geht man aber im Sinne dieser Erwägungen davon aus, daß dem Rekurs des Klägers gegen den abweisenden Teil des erstgerichtlichen Beschlusses richtigerweise nicht Folge zu geben gewesen wäre, dann liegt insoweit eine bestätigende im Übrigen aber eine abändernde Entscheidung des Rekursgerichtes und damit ein Anwendungsfall des Judikates 56 neu (SZ 24/335) vor. Danach kann zwar ungeachtet der Rekursbeschränkung des Paragraph 528, Absatz eins, Satz 1 Ziffer eins, ZPO regelmäßig auch der bestätigende Teil der Rekursentscheidung mit Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof angefochten werden (SZ 25/224; SZ 39/90; ÖBl 1966, 86; RZ 1967, 72; RZ 1967, 106 u.v.a., zuletzt etwa 5 Ob 110/74). Die neuere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes hat aber diese Nichtanwendung des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO bei nur teilweiser Bestätigung des erstgerichtlichen Beschlusses durch das Rekursgericht auf solche Fälle eingeschränkt, in denen der bestätigende und der abändernde Teil der Rekursentscheidung in einem so engen, unlösbaren sachlichen Zusammenhang stehen, daß sie nicht auseinandergerissen werden können und daher auch die Zulässigkeit ihrer Anfechtung nur einheitlich zu beurteilen ist (EvBl 1969/373 = RZ 1969, 131; ÖBl 1971, 82; ÖBl 1972, 126; ÖBl 1973, 34; ÖBl 1974, 33 u.a.). Hat dagegen das Rekursgericht über mehrere Gegenstände oder Ansprüche entschieden, die nicht in innerem Zusammenhang stehen, sondern durchaus jeder für sich ein eigenes rechtliches Schicksal haben können, dann steht einer Teilung der Entscheidung zweiter Instanz im Sinne einer abgesonderten Beurteilung ihrer Anfechtbarkeit beim Obersten Gerichtshof kein Hindernis entgegen (JBl 1957, 567; JBl 1964, 328 u.a., zuletzt etwa 4 Ob 329/74).

Letzteres trifft hier für das in Pkt. c) des Sicherungsantrages gestellte Begehren zu: Der Antrag des Klägers, den Beklagten auch zu verbieten, „ihre Preise für Leistungen öffentlich (zu ergänzen: ohne) zugerechnete Mehrwertsteuer anzukündigen“, hängt mit den zu Pkt. a) und b) erhobenen, auf ein Verbot gesetzwidriger „Stehgeldzuschüsse“ gerichteten Urteils- bzw. Sicherungsanträgen weder tatsächlich noch rechtlich zusammen. Da beide Untergerichte diesen Teil des Sicherungsantrages als sachlich nicht gerechtfertigt erkannt haben und konforme Entscheidungen der ersten und der zweiten Instanz gemäß Paragraph 528, Absatz eins, Satz 1 Ziffer eins, ZPO auch dann unanfechtbar sind, wenn das Rekursgericht – wie hier – den Beschluß des Erstgerichtes aus anderen rechtlichen Erwägungen bestätigt hat (SZ 10/190; EvBl 1963/286; JBl 1964, 42; EvBl 1968/280; EvBl 1969/266; EvBl 1970/211 u.a.), mußte der Revisionsrekurs des Klägers insoweit als unzulässig zurückgewiesen werden, als er sich auf Pkt. c) des Sicherungsantrages (öffentliche Preisankündigung ohne Hinzurechnung der Mehrwertsteuer) bezieht.

Soweit der Kläger hingegen die gänzliche Abweisung seines auf das Rabattgesetz und auf Paragraph eins, UWG gestützten Sicherungsbegehrens (Pkt. a) und b) des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung) durch das Rekursgericht bekämpft, ist sein Rechtsmittel zufolge des engen sachlichen Zusammenhanges zwischen dem stattgebenden und dem abweisenden Teil des erstgerichtlichen Beschlusses und damit zwischen dem bestätigenden und dem abändernden Teil der Rekursentscheidung im vollen Umfang zulässig.

Der Revisionsrekurs ist diesbezüglich aber auch zum Teil berechtigt:

Den Rechtsmittelausführungen des Klägers ist vorerst insoweit ohne jede Einschränkung zu folgen, als die vom Rekursgericht vertretene und zur alleinigen Grundlage seiner abweisenden Entscheidung gemachte Rechtsauffassung, das vorliegende Sicherungsbegehren könne schon wegen fehlender Klageberechtigung des Schutzverbandes gegen unlauteren Wettbewerbs im Sinne des Paragraph 14, UWG nicht zum Erfolg führen, tatsächlich einer Überprüfung nicht standhält. Das Rekursgericht hat zunächst völlig übersehen, daß die Aktivlegitimation des Klägers hinsichtlich des in Pkt. a) seines Antrages erhobenen, allein auf das Rabattgesetz gestützten Sicherungsbegehrens gar nicht nach Paragraph 14, UWG, sondern nach Paragraph 12, RabG zu beurteilen ist, welcher – ebenso wie die korrespondierenden Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz eins, dUWG und das Paragraph 2, Absatz eins, Satz 1 dZugabeV – nur von „Verbänden zur Förderung gewerblicher Belange, soweit sie als solche in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten klagen können“ spricht, die in Paragraph 14, UWG angefügte Einschränkung „soweit diese Vereinigungen Interessen vertreten, die durch die Handlung berührt werden“, aber nicht enthält. Diese über Paragraph 14, UWG wesentlich hinausgehende Fassung des Paragraph 12, RabG legt die Annahme nahe, daß damit der Kreis der im Einzelfall klageberechtigten Verbände bei Verstößen gegen das Rabattgesetz weiter gezogen ist als bei Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vergleiche dazu Schönherr in ÖBl 1960, 69 mit Hinweisen auf die Entstehungsgeschichte des Paragraph 14, UWG sowie auf Kadečka, UWG 41). Die Frage braucht aber diesmal nicht weiter untersucht zu werden, weil die Berechtigung des Schutzverbandes gegen unlauteren Wettbewerb zur Klage und zum Antrag auf einstweilige Verfügung im vorliegenden Fall entgegen der Meinung des Rekursgerichtes auch nach der enger gefaßten Bestimmung des Paragraph 14, UWG bejaht werden muß:

Unter Hinweis auf seine in die gleiche Richtung gehende ältere Rechtsprechung vergleiche insbes. RZ 1933, 192; ÖBl 1956, 1) hatte der Oberste Gerichtshof bereits in ÖBl 1960, 68 und ÖBl 1961, 73 die Auffassung vertreten, daß eine „Vereinigung zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern“ gemäß Paragraph 14, UWG in den dort genannten Fällen schon dann zur Unterlassungsklage berechtigt ist, wenn die bloß abstrakte Möglichkeit einer Beeinträchtigung der von der betreffenden Vereinigung vertretenen Interessen besteht. Er hat an dieser Auffassung in der Folge auch in ÖBl 1967, 68 und ÖBl 1970, 70 festgehalten und dabei ausdrücklich hervorgehoben, daß es danach auf die Zusammensetzung der Mitglieder des Verbandes sowie darauf, ob im Einzelfall zwischen einem Mitglied des klagenden Verbandes und einem Dritten ein Wettbewerbsverhältnis besteht, überhaupt nicht ankommt, weil es genügt, daß die von der Vereinigung nach ihrer Satzung vertretenen Interessen durch die Behandlung des Beklagten berührt werden. Die gleichen Erwägungen liegen auch der wenig später ergangenen, ausführlich begründeten Entscheidung SZ 44/176 = ÖBl 1972, 36 zugrunde: Nach der die bisherige Judikatur zusammenfassenden und vor allem auf die Ausführungen Schönherrs in ÖBl 1960, 69 Bezug nehmenden Begründung dieses Erkenntnisses braucht in Fällen dieser Art über den statutarischen Zweck der Vereinigung hinaus nicht mehr geprüft zu werden, ob sie Mitglieder hat, deren Interessen durch die zu verfolgende wettbewerbswidrige Handlung berührt werden könne: Ist eine Interessenvereinigung nicht auf Angehörige eines bestimmten Berufszweiges beschränkt und soll sie nach ihrer Satzung Handlungen gegen den lauteren Wettbewerb bekämpfen, dann ist sie nach Paragraph 14, UWG zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen legitimiert, ohne im Einzelfall nachweisen zu müssen, daß ihr Mitglieder angehören, die im Sinne des Paragraph 14, UWG Mitbewerber des Beklagten sind.

Auch der erkennende Senat hält an dieser, vor allem in der letztgenannten Entscheidung überzeugend begründeten und übrigens seither auch in ÖBl 1974, 65 neuerlich bekräftigten Auffassung fest, zumal der angefochtene Beschluß – in welchem diese ständige Judikatur des Höchstgerichtes nicht einmal erwähnt wird –dagegen nichts Stichhältiges vorzubringen vermag. Da es aber nach den vorgelegten Statuten (Beilage B) Aufgabe des klagenden Verbandes ist, „zur Förderung des lauteren Geschäftsverkehrs beizutragen und den unlauteren Wettbewerb im Zusammenwirken mit den zuständigen Organen der Rechtspflege zu bekämpfen“ (Paragraph eins, Absatz 2,; s. auch Paragraph 2, Absatz eins,), was gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Litera a, auch durch „Intervention bei Wettbewerbsverstößen bzw. Einschreiten bei den Organen der Rechtspflege“ erreicht werden soll, ist die Legitimation des Klägers zur Geltendmachung der hier in Rede stehenden Unterlassungsansprüche ohne weiteres zu bejahen, ohne daß der Kläger im Sinne der Ausführungen des Rekursgerichtes ausdrücklich behaupten und bescheinigen müßte, daß ihm auch Mitbewerber der Beklagten oder zumindest einschlägige Unternehmervereinigungen oder Kammerorganisationen als Mitglieder angehören.

Da somit der vom Rekursgericht herangezogene Abweisungsgrund nicht stichhältig ist, hatte der Oberste Gerichtshof nunmehr den Beschluß des Erstgerichtes unter Berücksichtigung der von beiden Parteien im Rekursverfahren gegen ihn erhobenen Einwände auf seine sachliche Richtigkeit zu prüfen. Dabei erweist sich zunächst der auf das Rabattgesetz gestützte Unterlassungsanspruch in Pkt. a) des Sicherungsantrages aus den im wesentlichen schon vom Erstgericht dargelegten Gründen als berechtigt:

Hier ist von der durch das Rundschreiben Beilage C bescheinigten – und im Übrigen von den Beklagten auch nicht bestrittenen – Tatsache auszugehen, daß die Erstbeklagte Taxiunternehmern für jede in ihrem Betrieb durchgeführte Fahrzeugreparatur einen „Stehgeldzuschuß“ von S 200,– pro Arbeitstag zugesagt und – zumindest im Rahmen einer zeitlich begrenzten Aktion (s. dazu S 14) – auch tatsächlich gewährt hat. Entgegen der Meinung der Beklagten ist eine solche „Vergütung“ ungeachtet ihrer Bezeichnung als „Stehgeldzuschuß“ rechtlich und wirtschaftlich nichts anderes als ein Rabatt, also ein Nachlaß von den Preisen welche die Beklagten für die von ihnen durchgeführten Reparaturarbeiten ankündigen oder allgemein fordern (Paragraph eins, Absatz 2, RabG). Daß dieser Preisnachlaß nicht, wie sonst üblich, in einem Prozentsatz des Rechnungsbetrages besteht, sondern mit einem nur von der Reparaturdauer abhängigen festen Tagesbetrag berechnet wird, vermag an seiner rechtlichen Qualifikation nichts zu ändern. Von einem „Pönale“, einer „Art Vertragsstrafe“, kann dabei, wie schon das Erstgericht zutreffend erkannt hat, schon deshalb keine Rede sein, weil die Beklagten diesen Betrag nicht etwa für den Fall eines Verzuges bei Erbringung ihrer Leistungen als (pauschalierten) Schadenersatz, sondern als fixen „Zuschuß“ für jeden durch die Reparatur in Anspruch genommenen vollen Arbeitstag versprochen und ausgezahlt haben; was aber in diesem Zusammenhang mit dem Hinweis auf das Vorliegen eines „einheitlichen Rechtsgeschäftes“ für den Standpunkt der Beklagten gewonnen sein soll, vermag der Oberste Gerichtshof nicht zu erkennen. Daß der „Stehgeldzuschuß“ ausschließlich gegenüber Taxiunternehmern angekündigt wurde, spricht entgegen der Meinung der Beklagten nicht gegen, sondern vielmehr für die Annahme eines Rabattversprechens, liegt doch der wesentliche Unterschied zwischen einem nach dem Rabattgesetz zu beurteilenden Preisnachlaß und einer (generellen) Preissenkung gerade darin, daß der Rabatt ein individueller, gegenüber Einzelpersonen oder bestimmten Personengruppen (Paragraph eins, Absatz 2, RabG) angekündigter oder gewährter Nachlaß von den sonst geforderten Preisen ist. Auch der Einwand der mangelnden Wiederholungsgefahr geht fehl, weil diese Voraussetzung einer erfolgreichen Unterlassungsklage regelmäßig auch schon bei einem einmaligen Gesetzesverstoß anzunehmen ist, sofern der Beklagte nicht im konkreten Fall ausreichende Anhaltspunkte für eine Änderung seiner Willensrichtung nachzuweisen vermag, die eine neuerliche Verletzung des Gesetzes nicht mehr erwarten lassen. Letzteres kann aber hier schon mit Rücksicht auf das Verhalten der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit keinesfalls ernstlich behauptet werden (ÖBl 1974, 119 mit weiteren Hinweisen).

Was schließlich die von den Beklagten für sich in Anspruch genommenen Ausnahmetatbestände nach Paragraph 9, Ziffer eins und 2 RabG anlangt, so hat schon das Erstgericht zutreffend darauf verwiesen, daß entgegen der Meinung der Beklagten durchaus nicht jeder Taxiunternehmer „allein auf Grund der hohen Kilometerleistungen und der damit zwangsläufig verbundenen Unfallhäufigkeit“ von vornherein als „Großverbraucher“ von Auto-Reparaturleistungen angesehen werden kann; davon abgesehen, fehlt es auch an einer Behauptung der Beklagten, daß sie mit den Adressaten ihrer Ankündigung „besondere Lieferungs- oder Leistungsverträge“ im Sinne des Paragraph 9, Ziffer 2, RabG abgeschlossen hätten. In gleicher Weise muß die Berufung der Beklagten auf einen erlaubten „Verwerternachlaß“ im Sinne des Paragraph 9, Ziffer eins, RabG schon daran scheitern, daß die Beklagten nicht einmal behauptet haben, ein Rabatt in der Form des von ihnen angekündigten und gewährten, von der Zahl der Reparaturtage abhängigen „Stehgeldzuschusses“ sei seiner Art nach im Verhältnis zwischen Reparaturwerkstätten und Taxiunternehmern orts-oder handelsüblich.

Daß der Kläger in Pkt. a) seines Sicherungsantrages den Beklagten nicht etwa einen gerade 3 % ausmachenden, sondern vielmehr einen diese Grenze übersteigenden „Stehgeldzuschuß“ untersagen wollte, steht auf Grund seines Vorbringens (S. 2) unzweifelhaft fest, weshalb die auf einem offenbaren Versehen beruhende Formulierung des Sicherungsantrages in diesem Punkt entgegen der Meinung des Erstgerichtes ohne weiteres von Amts wegen dem klar erkennbaren Willen des Klägers angepaßt werden konnte. Die Tatsache, daß die von den Beklagten angekündigten und gewährten „Zuschüsse“ diese Grenze von 3 % des Rechnungsbetrages tatsächlich in aller Regel überschritten haben, ist aber durch das Gutachten des Fachverbandes der Fahrzeugindustrie Österreichs vom 3. Juli 1974 (Beilage D) ausreichend glaubhaft gemacht. Da der Kläger im übrigen aber neben dem tatsächlichen Gewähren wohl ein (öffentliches) Ankündigen, nicht aber auch ein (individuelles) Anbieten des „Stehgeldzuschusses“ behauptet und bescheinigt hat, mußte der Spruch der begehrten einstweiligen Verfügung insoweit auf den tatsächlich glaubhaft gemachten Rabattverstoß der Beklagten eingeschränkt werden. Die von den Beklagten in diesem Zusammenhang gegen die generelle Fassung des Verbotes („insbesondere ... als Stehgeldzuschuß“, „bestimmten Personengruppen gegenüber ...“) erhobenen Bedenken sind nicht berechtigt, erweist sich doch gerade bei Unterlassungsansprüchen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb oder verwandten Rechtsvorschriften eine gewisse allgemeine Fassung des Begehrens in Verbindung mit konkreten Einzelverboten in der Regel schon deshalb als notwendig und zweckmäßig, um den Beklagten eine künftige Umgehung des gerichtlichen Verbotes nicht allzu leicht zu machen (ÖBl 1974, 33 mit weiteren Zitaten; ebenso 4 Ob 343, 355/74). Aus diesem Grund schien es dem Obersten Gerichtshof auch zweckmäßig, im Wege einer – innerhalb der Grenzen des Klage- bzw. Sicherungsbegehrens jederzeit von Amts wegen zulässigen – teilweisen Neuformulierung des Sicherungsantrages nach den Worten „bestimmten Personengruppen“ die Worte „insbesondere Taxiunternehmern“ einzufügen, um auf diese Weise auf den konkreten Rabattverstoß der Beklagten hinzuweisen. Dagegen konnten die Worte „und/oder ohne Ausweis auf ausgestellten Rechnungen“ als für die rechtliche Beurteilung dieses Rabattverstoßes ohne Bedeutung aus dem Spruch der einstweiligen Verfügung ausgeschieden werden. Mit diesen Einschränkungen war daher dem Begehren des Klägers zu Pkt. a) des Sicherungsantrages Folge zu geben, während das darüber hinausgehende, auf ein Verbot auch des Anbietens der beanstandeten „Stehgeldzuschüsse“ abzielende Begehren abgewiesen werden mußte.

Nicht berechtigt ist dagegen das Unterlassungsbegehren zu Pkt. b) des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung: Ohne Einschränkung auf rabattgesetzwidrige Preisnachlässe und daher insoweit über das Begehren zu Pkt. a) hinausgehend, verlangt der Kläger hier unter Berufung auf Paragraph eins, UWG ein Verbot des Ankündigens, Anbietens oder Gewährens von Zahlungen an Taxiunternehmer unter irgendeiner Bezeichnung, insbesondere unter der Bezeichnung „Stehgeldzuschuß“, in solchen Fällen, „in denen die Rechnungen für unfallbedingte Reparaturen an deren Fahrzeugen von einer Versicherung oder einem Dritten ohne Berücksichtigung dieser Sonderzahlung bezahlt werden“; da die von den Beklagten angekündigte unmittelbare Abrechnung der Reparaturen mit den jeweiligen (Kasko- oder Haftpflicht-)Versicherern im Ergebnis auf eine Schädigung dieser Unternehmen hinauslaufe, weil ihnen der den Kunden der Beklagten durch den „Stehgeldzuschuß“ gewährte Preisvorteil nicht gutgebracht und damit sogar ein Versicherungsbetrug begangen werde, verstoße die Rabattgewährung der Beklagten unter diesem Gesichtspunkt auch gegen die guten Sitten im Sinne des Paragraph eins, UWG. Dieser Argumentation vermag der Oberste Gerichtshof jedoch nicht zu folgen:

Ob, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß ein Dritter – insbesondere ein Haftpflicht-oder Kaskoversicherer – im Einzelfall verpflichtet ist, einem Kunden der Beklagten die Kosten der Fahrzeugreparatur zu ersetzen, ist ausschließlich nach den zwischen diesen Personen bestehenden rechtlichen Beziehungen zu beurteilen. Ob die Kunden der Beklagten, wie der Kläger meint, verpflichtet sind, allfällige Preisnachlässe an die ersatzpflichtigen Versicherer weiterzugeben, braucht im vorliegenden Fall ebensowenig geprüft zu werden wie die weitere Frage, ob die Beklagten – bejahendenfalls – bei der Ankündigung und Gewährung der beanstandeten Rabatte von bevorstehenden Zuwiderhandlungen ihrer Kunden gegen diese Verpflichtung Kenntnis hatten und dieses Verhalten vielleicht sogar durch die Übernahme der direkten Abrechnung mit den Versicherern gefördert und unterstützt haben. Nicht das Ankündigen und Gewähren der Preisnachlässe würde dann nämlich gegen ein gesetzliches Verbot, insbesondere gegen Paragraph eins, UWG, verstoßen, sondern gegebenenfalls die darauf folgende Mitwirkung der Beklagten an einer Gesetzes- oder Vertragsverletzung ihrer Kunden gegenüber den ersatzpflichtigen Haftpflicht- oder Kaskoversicherern. Ein solches der Rabattgewährung nachfolgendes Verhalten der Beklagten ist aber hier nicht bescheinigt worden.

Da den Beklagten überdies, wie bereits das Erstgericht zutreffend erkannt hat, mit Rücksicht auf die Umstände des konkreten Falles auch weder ein „übertriebenes Anlocken“ von Kunden noch eine das übliche Ausmaß übersteigende „Kundenbestechung“ – wie sie ja mit jeder Rabattankündigung und Rabattgewährung verbunden ist – oder die Ausübung eines ebensolchen „psychologischen Kaufzwanges“ anzulasten ist, konnte dem auf Paragraph eins, UWG gestützten Unterlassungsbegehren zu Pkt. b) des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung kein Erfolg beschieden sein. Der Sicherungsantrag des Klägers war vielmehr insoweit wegen Fehlens der rechtlichen Voraussetzungen abzuweisen.

Bei der Entscheidung über die Kosten des Sicherungsverfahrens war mangels einer näheren Aufgliederung des vom Kläger mit S 20.000,– bezifferten Streitwertes davon auszugehen, daß derjenige Teil des Sicherungsbegehrens, mit dem der Kläger im Ergebnis durchgedrungen ist, etwa gleich schwer wiegt wie jener Teil, mit dem er unterlegen ist. Der Kläger, welcher gemäß Paragraph 393, Absatz eins, EO seine eigenen Kosten vorläufig selbst zu tragen hat, muß daher gemäß Paragraphen 41,, 50, 52 ZPO in Verbindung mit Paragraphen 78,, 402 EO den Beklagten die – auf der Basis von S 10.000,– berechneten – Kosten der Äußerung ON 2 und des Rekurses ON 4 ersetzen.

Textnummer

E800093

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:0040OB00306.75.0226.000

Im RIS seit

28.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2024

Dokumentnummer

JJT_19750226_OGH0002_0040OB00306_7500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0037607 Rechtssatz 26.05.1964Zivilrecht
Bei Unterlassungsansprüchen ist eine gewisse allgemeine Fassung des Begehrens in Verbindung mit Einzelverboten meist schon deshalb erforderlich, um nicht die Umgehung des erwähnten Verbotes allzu leicht zu machen (hier: Verbot der Erzeugung und des Vertrieb …
RS0041880 Rechtssatz 26.02.1975Zivilrecht
Die Zulässigkeit einer Anfechtung richtet sich allein nach der vom Gesetz vorgeschriebenen Entscheidungsform.
RS0043924 Rechtssatz 02.07.1949Zivilrecht
Ein Rekurs muß nicht einen bestimmten Antrag enthalten.
RS0044127 Rechtssatz 03.09.1952Zivilrecht
"Die Grundsätze des Judikates 56 neu sind auch im Rekursverfahren anzuwenden (früher gegenteilig JBl 1947,156, 1 Ob 501/52, 3 Ob 801/52, 3 Ob 732/53, 3 Ob 733/53)". Vgl JBl 57,567.
RS0044191 Rechtssatz 01.04.1966Zivilrecht
Wenn ein Beschluss über mehrere Begehren, die innerlich zusammengehören, nur teilweise bestätigt wurde, kann auch der bestätigende Teil der Rekursentscheidung mit Revisionsrekurs bekämpft werden.
RS0044219 Rechtssatz 28.10.1954Zivilrecht
Der Gebrauch anderer Gründe macht die rekursgerichtliche Entscheidung nicht zu einer abändernden, denn die Entscheidungsgründe sind für sich allein einer Anfechtung nicht fähig (Erste Instanz wies die Unzuständigkeitseinrede wegen einer Verspätung zurück; d …
RS0044257 Rechtssatz 13.02.1957Zivilrecht
Nichtanwendbarkeit des Judikates 56 (siehe RS0042371; - volle Anfechtbarkeit bei nur teilweiser Bestätigung - ) im Rekursverfahren dann, wenn ein Beschluss zwei voneinander getrennte Gegenstände erledigt. Unanfechtbarkeit von Konformatsbeschlüssen bezüglich …
RS0044268 Rechtssatz 01.03.1960Zivilrecht
Wenn das Rekursgericht den erstrichterlichen Beschluß als sachlich zutreffend erklärt, den Rekurs aber rechtsirrtümlich zurückweist, statt ihm nicht Folge zu geben, ist gegen eine solche Entscheidung zweiter Instanz kein Rechtsmittel zulässig.
RS0071498 Rechtssatz 26.02.1975Zivilrecht
Der wesentliche Unterschied zwischen einem Preisnachlaß und einer (generellen) Preissenkung liegt darin, daß der Rabatt ein individueller, gegenüber Einzelpersonen oder bestimmten Personengruppen (§ 1 Abs 2 RabG) angekündigter oder gewährter Nachlaß von den …
RS0071808 Rechtssatz 26.02.1975Zivilrecht
Taxiunternehmer sind ihrer hohen Kilometerleistung und der damit zwangsläufig verbundenen Unfallhäufigkeit wegen noch keine "Großverbraucher" von Auto-Reparaturleistungen.
RS0071854 Rechtssatz 26.10.1955Zivilrecht
Aktivlegitimation des Schutzverbandes gegen unlauteren Wettbewerb.
RS0072137 Rechtssatz 26.02.1975Zivilrecht
"Stehgeldzuschuß" für Taxiunternehmer durch Autoreparaturwerkstätte ist ein Rabatt.
RS0079377 Rechtssatz 18.11.1969Zivilrecht
Es kommt nicht darauf an, ob im Einzelfall zwischen einem Mitglied der Interessentenvereinigung und einem Dritten ein Wettbewerbsverhältnis besteht; vielmehr genügt es, dass die von der Vereinigung nach ihrer Satzung vertretenen Interessen durch die beansta …
RS0079382 Rechtssatz 23.11.1971Zivilrecht
Wenn eine Interessenvereinigung - hier der Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb - nicht auf Angehörige eines bestimmten Berufszweiges beschränkt ist und nach ihrer Satzung Handlungen gegen den unlauteren Wettbewerb bekämpfen soll, ist sie nach § 14 UWG …
RS0079410 Rechtssatz 29.03.1960Zivilrecht
Aktivlegitimation des Schutzverbandes gegen unlauteren Wettbewerb.
RS0079564 Rechtssatz 22.05.1958Zivilrecht
Die Wiederholungsgefahr bleibt bestehen, wenn der Beklagte zwar einer einstweiligen Verfügung Rechnung trägt, aber im Prozeß weiter den Standpunkt vertritt, daß er zu der beanstandeten Handlung berechtigt ist.
RS0079692 Rechtssatz 20.05.1965Zivilrecht
Bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr kommt es nicht nur auf die Art des bereits erfolgten Eingriffs, sondern auch auf die Willensrichtung des Täters an, für die insbesondere sein Verhalten nach der Beanstandung oder während des Rechtsstreites wichtig …
RS0080119 Rechtssatz 07.05.1974Zivilrecht
Wiederholungsgefahr ist auch schon bei einer einmaligen wettbewerbswidrigen Handlung anzunehmen, wenn nicht ausreichende Anhaltspunkt für eine Änderung der Willensrichtung desjenigen, der gegen eine Wettbewerbsvorschrift verstoßen hat, vorliegen, welche ein …