Die undeutliche Fassung dieses Rechtsmittelantrages wirft zunächst die Frage auf, in welchem Umfang der Kläger den Beschluß des Rekursgerichtes überhaupt anfechten will: Seinem Wortlaut nach könnte nämlich der eben wiedergegebene Rekursantrag ohne weiteres auch dahin verstanden werden, daß sich der Kläger damit nur gegen die Zurückweisung seines Rekurses durch die zweite Instanz wendet, nicht aber auch gegen den zweiten Teil des angefochtenen Beschlusses, mit welchem dem Rekurs der Beklagten Folge gegeben und der Sicherungsantrag des Klägers auch insoweit abgewiesen worden ist, als ihm das Erstgericht stattgegeben hatte. Im Zusammenhang mit der ganz allgemein gehaltenen Anfechtungserklärung sowie insbesondere mit Rücksicht darauf, daß wegen des sachlichen Zusammenhanges der Punkte 1. a) und 2. a) bzw. 1. b) und 2. b) des erstgerichtlichen Beschlusses eine für den Kläger günstige Sachentscheidung im Sinne seines Rekurses ON. 5 ohne gleichzeitige Wiederherstellung des stattgebenden Teiles der einstweiligen Verfügung des Erstgerichtes kaum von Interesse wäre, lassen aber die Rekursausführungen des Klägers – in welchen übrigens gleich zu Beginn auf die „Stattgebung des Rekurses der Beklagten“ und die „Gesamtabweisung des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung“ Bezug genommen wird – nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes immerhin gerade noch ausreichend deutlich erkennen (vgl. EvBl 1965/389 u.a.), daß sich der Kläger mit seinem Rechtsmittel gegen den gesamten Beschluß der zweiten Instanz wendet und nach wie vor eine seinem Sicherungsantrag zur Gänze stattgebende Entscheidung anstrebt.Die undeutliche Fassung dieses Rechtsmittelantrages wirft zunächst die Frage auf, in welchem Umfang der Kläger den Beschluß des Rekursgerichtes überhaupt anfechten will: Seinem Wortlaut nach könnte nämlich der eben wiedergegebene Rekursantrag ohne weiteres auch dahin verstanden werden, daß sich der Kläger damit nur gegen die Zurückweisung seines Rekurses durch die zweite Instanz wendet, nicht aber auch gegen den zweiten Teil des angefochtenen Beschlusses, mit welchem dem Rekurs der Beklagten Folge gegeben und der Sicherungsantrag des Klägers auch insoweit abgewiesen worden ist, als ihm das Erstgericht stattgegeben hatte. Im Zusammenhang mit der ganz allgemein gehaltenen Anfechtungserklärung sowie insbesondere mit Rücksicht darauf, daß wegen des sachlichen Zusammenhanges der Punkte 1. a) und 2. a) bzw. 1. b) und 2. b) des erstgerichtlichen Beschlusses eine für den Kläger günstige Sachentscheidung im Sinne seines Rekurses ON. 5 ohne gleichzeitige Wiederherstellung des stattgebenden Teiles der einstweiligen Verfügung des Erstgerichtes kaum von Interesse wäre, lassen aber die Rekursausführungen des Klägers – in welchen übrigens gleich zu Beginn auf die „Stattgebung des Rekurses der Beklagten“ und die „Gesamtabweisung des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung“ Bezug genommen wird – nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes immerhin gerade noch ausreichend deutlich erkennen vergleiche EvBl 1965/389 u.a.), daß sich der Kläger mit seinem Rechtsmittel gegen den gesamten Beschluß der zweiten Instanz wendet und nach wie vor eine seinem Sicherungsantrag zur Gänze stattgebende Entscheidung anstrebt.
Prüft man nun die Zulässigkeit des vorliegenden Revisionsrekurses, dann ist zunächst festzuhalten, daß die Zurückweisung des Rekurses des Klägers durch das Rekursgericht in jedem Fall formell verfehlt war: Wie schon erwähnt begründet der angefochtene Beschluß das vom Rekursgericht angenommene Fehlen eines Anfechtungsinteresses (S. 56), einer „Beschwer“ (S. 58), des Klägers ausschließlich damit, daß der klagende Verband eine Mitgliedschaft gerade solcher Unternehmer oder Unternehmerorganisationen, deren Interesse durch die beanstandeten Ankündigungen der Beklagten berührt werden, weder behauptet noch bescheinigt habe, weshalb er gemäß § 14 UWG im vorliegenden Fall „zur Interessenvertretung ... nicht befugt“ sei. Damit hat aber das Rekursgericht nicht etwa wegen mangelnden Anfechtungsinteresses eine Befassung mit dem Rechtsmittel des Klägers und damit eine inhaltliche Prüfung des damit angefochtenen Teiles des erstgerichtlichen Beschlusses abgelehnt, sondern sich in Wahrheit bereits auf eine sachliche Prüfung der vom Kläger bekämpften Teilabweisung des Erstgerichtes eingelassen und dem Rechtsmittel deshalb einen Erfolg versagt, weil es die (Teil-)Abweisung des Erstgerichtes aus einem sachlichen, wenngleich vom Erstgericht bisher nicht beachteten Grund – nämlich wegen Fehlens der aktiven Klagelegitimation des Schutzverbandes gegen unlauteren Wettbewerb im Sinne des § 14 UWG – für gerechtfertigt hielt. Der Rekurs des Klägers hätte daher nicht „mangels Beschwer“ zurückgewiesen werden dürfen, sondern es wäre diesem Rechtsmittel – von der Rechtsansicht des Rekursgerichtes ausgehend – im Sinne einer Bestätigung der erstgerichtlichen Teilabweisung nicht Folge zu geben gewesen. Der Umstand, daß sich das Rekursgericht bei der Erledigung des Rekurses des Klägers somit in der Entscheidungsform vergriffen und an Stelle der nach dem Gesetz gebotenen Sachentscheidung einen (formell verfehlten) Zurückweisungsbeschluß gefasst hat, ist aber für die Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang seine Entscheidung mit einem Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof bekämpft werden kann, ohne Bedeutung; die Möglichkeit einer solchen Anfechtung ist vielmehr allein nach der vom Gesetz vorgeschriebenen Entscheidungsform zu beurteilen (EvBl 1960/232; vgl. Fasching IV 21 f vor §§ 461 bis 528 ZPO Anm. 19).Prüft man nun die Zulässigkeit des vorliegenden Revisionsrekurses, dann ist zunächst festzuhalten, daß die Zurückweisung des Rekurses des Klägers durch das Rekursgericht in jedem Fall formell verfehlt war: Wie schon erwähnt begründet der angefochtene Beschluß das vom Rekursgericht angenommene Fehlen eines Anfechtungsinteresses (S. 56), einer „Beschwer“ (S. 58), des Klägers ausschließlich damit, daß der klagende Verband eine Mitgliedschaft gerade solcher Unternehmer oder Unternehmerorganisationen, deren Interesse durch die beanstandeten Ankündigungen der Beklagten berührt werden, weder behauptet noch bescheinigt habe, weshalb er gemäß Paragraph 14, UWG im vorliegenden Fall „zur Interessenvertretung ... nicht befugt“ sei. Damit hat aber das Rekursgericht nicht etwa wegen mangelnden Anfechtungsinteresses eine Befassung mit dem Rechtsmittel des Klägers und damit eine inhaltliche Prüfung des damit angefochtenen Teiles des erstgerichtlichen Beschlusses abgelehnt, sondern sich in Wahrheit bereits auf eine sachliche Prüfung der vom Kläger bekämpften Teilabweisung des Erstgerichtes eingelassen und dem Rechtsmittel deshalb einen Erfolg versagt, weil es die (Teil-)Abweisung des Erstgerichtes aus einem sachlichen, wenngleich vom Erstgericht bisher nicht beachteten Grund – nämlich wegen Fehlens der aktiven Klagelegitimation des Schutzverbandes gegen unlauteren Wettbewerb im Sinne des Paragraph 14, UWG – für gerechtfertigt hielt. Der Rekurs des Klägers hätte daher nicht „mangels Beschwer“ zurückgewiesen werden dürfen, sondern es wäre diesem Rechtsmittel – von der Rechtsansicht des Rekursgerichtes ausgehend – im Sinne einer Bestätigung der erstgerichtlichen Teilabweisung nicht Folge zu geben gewesen. Der Umstand, daß sich das Rekursgericht bei der Erledigung des Rekurses des Klägers somit in der Entscheidungsform vergriffen und an Stelle der nach dem Gesetz gebotenen Sachentscheidung einen (formell verfehlten) Zurückweisungsbeschluß gefasst hat, ist aber für die Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang seine Entscheidung mit einem Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof bekämpft werden kann, ohne Bedeutung; die Möglichkeit einer solchen Anfechtung ist vielmehr allein nach der vom Gesetz vorgeschriebenen Entscheidungsform zu beurteilen (EvBl 1960/232; vergleiche Fasching IV 21 f vor Paragraphen 461 bis 528 ZPO Anmerkung 19, ).
Geht man aber im Sinne dieser Erwägungen davon aus, daß dem Rekurs des Klägers gegen den abweisenden Teil des erstgerichtlichen Beschlusses richtigerweise nicht Folge zu geben gewesen wäre, dann liegt insoweit eine bestätigende im Übrigen aber eine abändernde Entscheidung des Rekursgerichtes und damit ein Anwendungsfall des Judikates 56 neu (SZ 24/335) vor. Danach kann zwar ungeachtet der Rekursbeschränkung des § 528 Abs 1 Satz 1 Z 1 ZPO regelmäßig auch der bestätigende Teil der Rekursentscheidung mit Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof angefochten werden (SZ 25/224; SZ 39/90; ÖBl 1966, 86; RZ 1967, 72; RZ 1967, 106 u.v.a., zuletzt etwa 5 Ob 110/74). Die neuere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes hat aber diese Nichtanwendung des § 528 Abs 1 ZPO bei nur teilweiser Bestätigung des erstgerichtlichen Beschlusses durch das Rekursgericht auf solche Fälle eingeschränkt, in denen der bestätigende und der abändernde Teil der Rekursentscheidung in einem so engen, unlösbaren sachlichen Zusammenhang stehen, daß sie nicht auseinandergerissen werden können und daher auch die Zulässigkeit ihrer Anfechtung nur einheitlich zu beurteilen ist (EvBl 1969/373 = RZ 1969, 131; ÖBl 1971, 82; ÖBl 1972, 126; ÖBl 1973, 34; ÖBl 1974, 33 u.a.). Hat dagegen das Rekursgericht über mehrere Gegenstände oder Ansprüche entschieden, die nicht in innerem Zusammenhang stehen, sondern durchaus jeder für sich ein eigenes rechtliches Schicksal haben können, dann steht einer Teilung der Entscheidung zweiter Instanz im Sinne einer abgesonderten Beurteilung ihrer Anfechtbarkeit beim Obersten Gerichtshof kein Hindernis entgegen (JBl 1957, 567; JBl 1964, 328 u.a., zuletzt etwa 4 Ob 329/74).Geht man aber im Sinne dieser Erwägungen davon aus, daß dem Rekurs des Klägers gegen den abweisenden Teil des erstgerichtlichen Beschlusses richtigerweise nicht Folge zu geben gewesen wäre, dann liegt insoweit eine bestätigende im Übrigen aber eine abändernde Entscheidung des Rekursgerichtes und damit ein Anwendungsfall des Judikates 56 neu (SZ 24/335) vor. Danach kann zwar ungeachtet der Rekursbeschränkung des Paragraph 528, Absatz eins, Satz 1 Ziffer eins, ZPO regelmäßig auch der bestätigende Teil der Rekursentscheidung mit Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof angefochten werden (SZ 25/224; SZ 39/90; ÖBl 1966, 86; RZ 1967, 72; RZ 1967, 106 u.v.a., zuletzt etwa 5 Ob 110/74). Die neuere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes hat aber diese Nichtanwendung des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO bei nur teilweiser Bestätigung des erstgerichtlichen Beschlusses durch das Rekursgericht auf solche Fälle eingeschränkt, in denen der bestätigende und der abändernde Teil der Rekursentscheidung in einem so engen, unlösbaren sachlichen Zusammenhang stehen, daß sie nicht auseinandergerissen werden können und daher auch die Zulässigkeit ihrer Anfechtung nur einheitlich zu beurteilen ist (EvBl 1969/373 = RZ 1969, 131; ÖBl 1971, 82; ÖBl 1972, 126; ÖBl 1973, 34; ÖBl 1974, 33 u.a.). Hat dagegen das Rekursgericht über mehrere Gegenstände oder Ansprüche entschieden, die nicht in innerem Zusammenhang stehen, sondern durchaus jeder für sich ein eigenes rechtliches Schicksal haben können, dann steht einer Teilung der Entscheidung zweiter Instanz im Sinne einer abgesonderten Beurteilung ihrer Anfechtbarkeit beim Obersten Gerichtshof kein Hindernis entgegen (JBl 1957, 567; JBl 1964, 328 u.a., zuletzt etwa 4 Ob 329/74).
Letzteres trifft hier für das in Pkt. c) des Sicherungsantrages gestellte Begehren zu: Der Antrag des Klägers, den Beklagten auch zu verbieten, „ihre Preise für Leistungen öffentlich (zu ergänzen: ohne) zugerechnete Mehrwertsteuer anzukündigen“, hängt mit den zu Pkt. a) und b) erhobenen, auf ein Verbot gesetzwidriger „Stehgeldzuschüsse“ gerichteten Urteils- bzw. Sicherungsanträgen weder tatsächlich noch rechtlich zusammen. Da beide Untergerichte diesen Teil des Sicherungsantrages als sachlich nicht gerechtfertigt erkannt haben und konforme Entscheidungen der ersten und der zweiten Instanz gemäß § 528 Abs 1 Satz 1 Z 1 ZPO auch dann unanfechtbar sind, wenn das Rekursgericht – wie hier – den Beschluß des Erstgerichtes aus anderen rechtlichen Erwägungen bestätigt hat (SZ 10/190; EvBl 1963/286; JBl 1964, 42; EvBl 1968/280; EvBl 1969/266; EvBl 1970/211 u.a.), mußte der Revisionsrekurs des Klägers insoweit als unzulässig zurückgewiesen werden, als er sich auf Pkt. c) des Sicherungsantrages (öffentliche Preisankündigung ohne Hinzurechnung der Mehrwertsteuer) bezieht.Letzteres trifft hier für das in Pkt. c) des Sicherungsantrages gestellte Begehren zu: Der Antrag des Klägers, den Beklagten auch zu verbieten, „ihre Preise für Leistungen öffentlich (zu ergänzen: ohne) zugerechnete Mehrwertsteuer anzukündigen“, hängt mit den zu Pkt. a) und b) erhobenen, auf ein Verbot gesetzwidriger „Stehgeldzuschüsse“ gerichteten Urteils- bzw. Sicherungsanträgen weder tatsächlich noch rechtlich zusammen. Da beide Untergerichte diesen Teil des Sicherungsantrages als sachlich nicht gerechtfertigt erkannt haben und konforme Entscheidungen der ersten und der zweiten Instanz gemäß Paragraph 528, Absatz eins, Satz 1 Ziffer eins, ZPO auch dann unanfechtbar sind, wenn das Rekursgericht – wie hier – den Beschluß des Erstgerichtes aus anderen rechtlichen Erwägungen bestätigt hat (SZ 10/190; EvBl 1963/286; JBl 1964, 42; EvBl 1968/280; EvBl 1969/266; EvBl 1970/211 u.a.), mußte der Revisionsrekurs des Klägers insoweit als unzulässig zurückgewiesen werden, als er sich auf Pkt. c) des Sicherungsantrages (öffentliche Preisankündigung ohne Hinzurechnung der Mehrwertsteuer) bezieht.
Soweit der Kläger hingegen die gänzliche Abweisung seines auf das Rabattgesetz und auf § 1 UWG gestützten Sicherungsbegehrens (Pkt. a) und b) des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung) durch das Rekursgericht bekämpft, ist sein Rechtsmittel zufolge des engen sachlichen Zusammenhanges zwischen dem stattgebenden und dem abweisenden Teil des erstgerichtlichen Beschlusses und damit zwischen dem bestätigenden und dem abändernden Teil der Rekursentscheidung im vollen Umfang zulässig.Soweit der Kläger hingegen die gänzliche Abweisung seines auf das Rabattgesetz und auf Paragraph eins, UWG gestützten Sicherungsbegehrens (Pkt. a) und b) des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung) durch das Rekursgericht bekämpft, ist sein Rechtsmittel zufolge des engen sachlichen Zusammenhanges zwischen dem stattgebenden und dem abweisenden Teil des erstgerichtlichen Beschlusses und damit zwischen dem bestätigenden und dem abändernden Teil der Rekursentscheidung im vollen Umfang zulässig.
Der Revisionsrekurs ist diesbezüglich aber auch zum Teil berechtigt:
Den Rechtsmittelausführungen des Klägers ist vorerst insoweit ohne jede Einschränkung zu folgen, als die vom Rekursgericht vertretene und zur alleinigen Grundlage seiner abweisenden Entscheidung gemachte Rechtsauffassung, das vorliegende Sicherungsbegehren könne schon wegen fehlender Klageberechtigung des Schutzverbandes gegen unlauteren Wettbewerbs im Sinne des § 14 UWG nicht zum Erfolg führen, tatsächlich einer Überprüfung nicht standhält. Das Rekursgericht hat zunächst völlig übersehen, daß die Aktivlegitimation des Klägers hinsichtlich des in Pkt. a) seines Antrages erhobenen, allein auf das Rabattgesetz gestützten Sicherungsbegehrens gar nicht nach § 14 UWG, sondern nach § 12 RabG zu beurteilen ist, welcher – ebenso wie die korrespondierenden Bestimmungen des § 13 Abs 1 dUWG und das § 2 Abs 1 Satz 1 dZugabeV – nur von „Verbänden zur Förderung gewerblicher Belange, soweit sie als solche in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten klagen können“ spricht, die in § 14 UWG angefügte Einschränkung „soweit diese Vereinigungen Interessen vertreten, die durch die Handlung berührt werden“, aber nicht enthält. Diese über § 14 UWG wesentlich hinausgehende Fassung des § 12 RabG legt die Annahme nahe, daß damit der Kreis der im Einzelfall klageberechtigten Verbände bei Verstößen gegen das Rabattgesetz weiter gezogen ist als bei Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (vgl. dazu Schönherr in ÖBl 1960, 69 mit Hinweisen auf die Entstehungsgeschichte des § 14 UWG sowie auf Kadečka, UWG 41). Die Frage braucht aber diesmal nicht weiter untersucht zu werden, weil die Berechtigung des Schutzverbandes gegen unlauteren Wettbewerb zur Klage und zum Antrag auf einstweilige Verfügung im vorliegenden Fall entgegen der Meinung des Rekursgerichtes auch nach der enger gefaßten Bestimmung des § 14 UWG bejaht werden muß:Den Rechtsmittelausführungen des Klägers ist vorerst insoweit ohne jede Einschränkung zu folgen, als die vom Rekursgericht vertretene und zur alleinigen Grundlage seiner abweisenden Entscheidung gemachte Rechtsauffassung, das vorliegende Sicherungsbegehren könne schon wegen fehlender Klageberechtigung des Schutzverbandes gegen unlauteren Wettbewerbs im Sinne des Paragraph 14, UWG nicht zum Erfolg führen, tatsächlich einer Überprüfung nicht standhält. Das Rekursgericht hat zunächst völlig übersehen, daß die Aktivlegitimation des Klägers hinsichtlich des in Pkt. a) seines Antrages erhobenen, allein auf das Rabattgesetz gestützten Sicherungsbegehrens gar nicht nach Paragraph 14, UWG, sondern nach Paragraph 12, RabG zu beurteilen ist, welcher – ebenso wie die korrespondierenden Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz eins, dUWG und das Paragraph 2, Absatz eins, Satz 1 dZugabeV – nur von „Verbänden zur Förderung gewerblicher Belange, soweit sie als solche in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten klagen können“ spricht, die in Paragraph 14, UWG angefügte Einschränkung „soweit diese Vereinigungen Interessen vertreten, die durch die Handlung berührt werden“, aber nicht enthält. Diese über Paragraph 14, UWG wesentlich hinausgehende Fassung des Paragraph 12, RabG legt die Annahme nahe, daß damit der Kreis der im Einzelfall klageberechtigten Verbände bei Verstößen gegen das Rabattgesetz weiter gezogen ist als bei Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vergleiche dazu Schönherr in ÖBl 1960, 69 mit Hinweisen auf die Entstehungsgeschichte des Paragraph 14, UWG sowie auf Kadečka, UWG 41). Die Frage braucht aber diesmal nicht weiter untersucht zu werden, weil die Berechtigung des Schutzverbandes gegen unlauteren Wettbewerb zur Klage und zum Antrag auf einstweilige Verfügung im vorliegenden Fall entgegen der Meinung des Rekursgerichtes auch nach der enger gefaßten Bestimmung des Paragraph 14, UWG bejaht werden muß:
Unter Hinweis auf seine in die gleiche Richtung gehende ältere Rechtsprechung (vgl. insbes. RZ 1933, 192; ÖBl 1956, 1) hatte der Oberste Gerichtshof bereits in ÖBl 1960, 68 und ÖBl 1961, 73 die Auffassung vertreten, daß eine „Vereinigung zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern“ gemäß § 14 UWG in den dort genannten Fällen schon dann zur Unterlassungsklage berechtigt ist, wenn die bloß abstrakte Möglichkeit einer Beeinträchtigung der von der betreffenden Vereinigung vertretenen Interessen besteht. Er hat an dieser Auffassung in der Folge auch in ÖBl 1967, 68 und ÖBl 1970, 70 festgehalten und dabei ausdrücklich hervorgehoben, daß es danach auf die Zusammensetzung der Mitglieder des Verbandes sowie darauf, ob im Einzelfall zwischen einem Mitglied des klagenden Verbandes und einem Dritten ein Wettbewerbsverhältnis besteht, überhaupt nicht ankommt, weil es genügt, daß die von der Vereinigung nach ihrer Satzung vertretenen Interessen durch die Behandlung des Beklagten berührt werden. Die gleichen Erwägungen liegen auch der wenig später ergangenen, ausführlich begründeten Entscheidung SZ 44/176 = ÖBl 1972, 36 zugrunde: Nach der die bisherige Judikatur zusammenfassenden und vor allem auf die Ausführungen Schönherrs in ÖBl 1960, 69 Bezug nehmenden Begründung dieses Erkenntnisses braucht in Fällen dieser Art über den statutarischen Zweck der Vereinigung hinaus nicht mehr geprüft zu werden, ob sie Mitglieder hat, deren Interessen durch die zu verfolgende wettbewerbswidrige Handlung berührt werden könne: Ist eine Interessenvereinigung nicht auf Angehörige eines bestimmten Berufszweiges beschränkt und soll sie nach ihrer Satzung Handlungen gegen den lauteren Wettbewerb bekämpfen, dann ist sie nach § 14 UWG zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen legitimiert, ohne im Einzelfall nachweisen zu müssen, daß ihr Mitglieder angehören, die im Sinne des § 14 UWG Mitbewerber des Beklagten sind.Unter Hinweis auf seine in die gleiche Richtung gehende ältere Rechtsprechung vergleiche insbes. RZ 1933, 192; ÖBl 1956, 1) hatte der Oberste Gerichtshof bereits in ÖBl 1960, 68 und ÖBl 1961, 73 die Auffassung vertreten, daß eine „Vereinigung zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern“ gemäß Paragraph 14, UWG in den dort genannten Fällen schon dann zur Unterlassungsklage berechtigt ist, wenn die bloß abstrakte Möglichkeit einer Beeinträchtigung der von der betreffenden Vereinigung vertretenen Interessen besteht. Er hat an dieser Auffassung in der Folge auch in ÖBl 1967, 68 und ÖBl 1970, 70 festgehalten und dabei ausdrücklich hervorgehoben, daß es danach auf die Zusammensetzung der Mitglieder des Verbandes sowie darauf, ob im Einzelfall zwischen einem Mitglied des klagenden Verbandes und einem Dritten ein Wettbewerbsverhältnis besteht, überhaupt nicht ankommt, weil es genügt, daß die von der Vereinigung nach ihrer Satzung vertretenen Interessen durch die Behandlung des Beklagten berührt werden. Die gleichen Erwägungen liegen auch der wenig später ergangenen, ausführlich begründeten Entscheidung SZ 44/176 = ÖBl 1972, 36 zugrunde: Nach der die bisherige Judikatur zusammenfassenden und vor allem auf die Ausführungen Schönherrs in ÖBl 1960, 69 Bezug nehmenden Begründung dieses Erkenntnisses braucht in Fällen dieser Art über den statutarischen Zweck der Vereinigung hinaus nicht mehr geprüft zu werden, ob sie Mitglieder hat, deren Interessen durch die zu verfolgende wettbewerbswidrige Handlung berührt werden könne: Ist eine Interessenvereinigung nicht auf Angehörige eines bestimmten Berufszweiges beschränkt und soll sie nach ihrer Satzung Handlungen gegen den lauteren Wettbewerb bekämpfen, dann ist sie nach Paragraph 14, UWG zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen legitimiert, ohne im Einzelfall nachweisen zu müssen, daß ihr Mitglieder angehören, die im Sinne des Paragraph 14, UWG Mitbewerber des Beklagten sind.
Auch der erkennende Senat hält an dieser, vor allem in der letztgenannten Entscheidung überzeugend begründeten und übrigens seither auch in ÖBl 1974, 65 neuerlich bekräftigten Auffassung fest, zumal der angefochtene Beschluß – in welchem diese ständige Judikatur des Höchstgerichtes nicht einmal erwähnt wird –dagegen nichts Stichhältiges vorzubringen vermag. Da es aber nach den vorgelegten Statuten (Beilage B) Aufgabe des klagenden Verbandes ist, „zur Förderung des lauteren Geschäftsverkehrs beizutragen und den unlauteren Wettbewerb im Zusammenwirken mit den zuständigen Organen der Rechtspflege zu bekämpfen“ (§ 1 Abs 2; s. auch § 2 Abs 1), was gemäß § 2 Abs 2 lit a auch durch „Intervention bei Wettbewerbsverstößen bzw. Einschreiten bei den Organen der Rechtspflege“ erreicht werden soll, ist die Legitimation des Klägers zur Geltendmachung der hier in Rede stehenden Unterlassungsansprüche ohne weiteres zu bejahen, ohne daß der Kläger im Sinne der Ausführungen des Rekursgerichtes ausdrücklich behaupten und bescheinigen müßte, daß ihm auch Mitbewerber der Beklagten oder zumindest einschlägige Unternehmervereinigungen oder Kammerorganisationen als Mitglieder angehören.Auch der erkennende Senat hält an dieser, vor allem in der letztgenannten Entscheidung überzeugend begründeten und übrigens seither auch in ÖBl 1974, 65 neuerlich bekräftigten Auffassung fest, zumal der angefochtene Beschluß – in welchem diese ständige Judikatur des Höchstgerichtes nicht einmal erwähnt wird –dagegen nichts Stichhältiges vorzubringen vermag. Da es aber nach den vorgelegten Statuten (Beilage B) Aufgabe des klagenden Verbandes ist, „zur Förderung des lauteren Geschäftsverkehrs beizutragen und den unlauteren Wettbewerb im Zusammenwirken mit den zuständigen Organen der Rechtspflege zu bekämpfen“ (Paragraph eins, Absatz 2,; s. auch Paragraph 2, Absatz eins,), was gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Litera a, auch durch „Intervention bei Wettbewerbsverstößen bzw. Einschreiten bei den Organen der Rechtspflege“ erreicht werden soll, ist die Legitimation des Klägers zur Geltendmachung der hier in Rede stehenden Unterlassungsansprüche ohne weiteres zu bejahen, ohne daß der Kläger im Sinne der Ausführungen des Rekursgerichtes ausdrücklich behaupten und bescheinigen müßte, daß ihm auch Mitbewerber der Beklagten oder zumindest einschlägige Unternehmervereinigungen oder Kammerorganisationen als Mitglieder angehören.
Da somit der vom Rekursgericht herangezogene Abweisungsgrund nicht stichhältig ist, hatte der Oberste Gerichtshof nunmehr den Beschluß des Erstgerichtes unter Berücksichtigung der von beiden Parteien im Rekursverfahren gegen ihn erhobenen Einwände auf seine sachliche Richtigkeit zu prüfen. Dabei erweist sich zunächst der auf das Rabattgesetz gestützte Unterlassungsanspruch in Pkt. a) des Sicherungsantrages aus den im wesentlichen schon vom Erstgericht dargelegten Gründen als berechtigt:
Hier ist von der durch das Rundschreiben Beilage C bescheinigten – und im Übrigen von den Beklagten auch nicht bestrittenen – Tatsache auszugehen, daß die Erstbeklagte Taxiunternehmern für jede in ihrem Betrieb durchgeführte Fahrzeugreparatur einen „Stehgeldzuschuß“ von S 200,– pro Arbeitstag zugesagt und – zumindest im Rahmen einer zeitlich begrenzten Aktion (s. dazu S 14) – auch tatsächlich gewährt hat. Entgegen der Meinung der Beklagten ist eine solche „Vergütung“ ungeachtet ihrer Bezeichnung als „Stehgeldzuschuß“ rechtlich und wirtschaftlich nichts anderes als ein Rabatt, also ein Nachlaß von den Preisen welche die Beklagten für die von ihnen durchgeführten Reparaturarbeiten ankündigen oder allgemein fordern (§ 1 Abs 2 RabG). Daß dieser Preisnachlaß nicht, wie sonst üblich, in einem Prozentsatz des Rechnungsbetrages besteht, sondern mit einem nur von der Reparaturdauer abhängigen festen Tagesbetrag berechnet wird, vermag an seiner rechtlichen Qualifikation nichts zu ändern. Von einem „Pönale“, einer „Art Vertragsstrafe“, kann dabei, wie schon das Erstgericht zutreffend erkannt hat, schon deshalb keine Rede sein, weil die Beklagten diesen Betrag nicht etwa für den Fall eines Verzuges bei Erbringung ihrer Leistungen als (pauschalierten) Schadenersatz, sondern als fixen „Zuschuß“ für jeden durch die Reparatur in Anspruch genommenen vollen Arbeitstag versprochen und ausgezahlt haben; was aber in diesem Zusammenhang mit dem Hinweis auf das Vorliegen eines „einheitlichen Rechtsgeschäftes“ für den Standpunkt der Beklagten gewonnen sein soll, vermag der Oberste Gerichtshof nicht zu erkennen. Daß der „Stehgeldzuschuß“ ausschließlich gegenüber Taxiunternehmern angekündigt wurde, spricht entgegen der Meinung der Beklagten nicht gegen, sondern vielmehr für die Annahme eines Rabattversprechens, liegt doch der wesentliche Unterschied zwischen einem nach dem Rabattgesetz zu beurteilenden Preisnachlaß und einer (generellen) Preissenkung gerade darin, daß der Rabatt ein individueller, gegenüber Einzelpersonen oder bestimmten Personengruppen (§ 1 Abs 2 RabG) angekündigter oder gewährter Nachlaß von den sonst geforderten Preisen ist. Auch der Einwand der mangelnden Wiederholungsgefahr geht fehl, weil diese Voraussetzung einer erfolgreichen Unterlassungsklage regelmäßig auch schon bei einem einmaligen Gesetzesverstoß anzunehmen ist, sofern der Beklagte nicht im konkreten Fall ausreichende Anhaltspunkte für eine Änderung seiner Willensrichtung nachzuweisen vermag, die eine neuerliche Verletzung des Gesetzes nicht mehr erwarten lassen. Letzteres kann aber hier schon mit Rücksicht auf das Verhalten der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit keinesfalls ernstlich behauptet werden (ÖBl 1974, 119 mit weiteren Hinweisen).Hier ist von der durch das Rundschreiben Beilage C bescheinigten – und im Übrigen von den Beklagten auch nicht bestrittenen – Tatsache auszugehen, daß die Erstbeklagte Taxiunternehmern für jede in ihrem Betrieb durchgeführte Fahrzeugreparatur einen „Stehgeldzuschuß“ von S 200,– pro Arbeitstag zugesagt und – zumindest im Rahmen einer zeitlich begrenzten Aktion (s. dazu S 14) – auch tatsächlich gewährt hat. Entgegen der Meinung der Beklagten ist eine solche „Vergütung“ ungeachtet ihrer Bezeichnung als „Stehgeldzuschuß“ rechtlich und wirtschaftlich nichts anderes als ein Rabatt, also ein Nachlaß von den Preisen welche die Beklagten für die von ihnen durchgeführten Reparaturarbeiten ankündigen oder allgemein fordern (Paragraph eins, Absatz 2, RabG). Daß dieser Preisnachlaß nicht, wie sonst üblich, in einem Prozentsatz des Rechnungsbetrages besteht, sondern mit einem nur von der Reparaturdauer abhängigen festen Tagesbetrag berechnet wird, vermag an seiner rechtlichen Qualifikation nichts zu ändern. Von einem „Pönale“, einer „Art Vertragsstrafe“, kann dabei, wie schon das Erstgericht zutreffend erkannt hat, schon deshalb keine Rede sein, weil die Beklagten diesen Betrag nicht etwa für den Fall eines Verzuges bei Erbringung ihrer Leistungen als (pauschalierten) Schadenersatz, sondern als fixen „Zuschuß“ für jeden durch die Reparatur in Anspruch genommenen vollen Arbeitstag versprochen und ausgezahlt haben; was aber in diesem Zusammenhang mit dem Hinweis auf das Vorliegen eines „einheitlichen Rechtsgeschäftes“ für den Standpunkt der Beklagten gewonnen sein soll, vermag der Oberste Gerichtshof nicht zu erkennen. Daß der „Stehgeldzuschuß“ ausschließlich gegenüber Taxiunternehmern angekündigt wurde, spricht entgegen der Meinung der Beklagten nicht gegen, sondern vielmehr für die Annahme eines Rabattversprechens, liegt doch der wesentliche Unterschied zwischen einem nach dem Rabattgesetz zu beurteilenden Preisnachlaß und einer (generellen) Preissenkung gerade darin, daß der Rabatt ein individueller, gegenüber Einzelpersonen oder bestimmten Personengruppen (Paragraph eins, Absatz 2, RabG) angekündigter oder gewährter Nachlaß von den sonst geforderten Preisen ist. Auch der Einwand der mangelnden Wiederholungsgefahr geht fehl, weil diese Voraussetzung einer erfolgreichen Unterlassungsklage regelmäßig auch schon bei einem einmaligen Gesetzesverstoß anzunehmen ist, sofern der Beklagte nicht im konkreten Fall ausreichende Anhaltspunkte für eine Änderung seiner Willensrichtung nachzuweisen vermag, die eine neuerliche Verletzung des Gesetzes nicht mehr erwarten lassen. Letzteres kann aber hier schon mit Rücksicht auf das Verhalten der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit keinesfalls ernstlich behauptet werden (ÖBl 1974, 119 mit weiteren Hinweisen).
Was schließlich die von den Beklagten für sich in Anspruch genommenen Ausnahmetatbestände nach § 9 Z 1 und 2 RabG anlangt, so hat schon das Erstgericht zutreffend darauf verwiesen, daß entgegen der Meinung der Beklagten durchaus nicht jeder Taxiunternehmer „allein auf Grund der hohen Kilometerleistungen und der damit zwangsläufig verbundenen Unfallhäufigkeit“ von vornherein als „Großverbraucher“ von Auto-Reparaturleistungen angesehen werden kann; davon abgesehen, fehlt es auch an einer Behauptung der Beklagten, daß sie mit den Adressaten ihrer Ankündigung „besondere Lieferungs- oder Leistungsverträge“ im Sinne des § 9 Z 2 RabG abgeschlossen hätten. In gleicher Weise muß die Berufung der Beklagten auf einen erlaubten „Verwerternachlaß“ im Sinne des § 9 Z 1 RabG schon daran scheitern, daß die Beklagten nicht einmal behauptet haben, ein Rabatt in der Form des von ihnen angekündigten und gewährten, von der Zahl der Reparaturtage abhängigen „Stehgeldzuschusses“ sei seiner Art nach im Verhältnis zwischen Reparaturwerkstätten und Taxiunternehmern orts-oder handelsüblich.Was schließlich die von den Beklagten für sich in Anspruch genommenen Ausnahmetatbestände nach Paragraph 9, Ziffer eins und 2 RabG anlangt, so hat schon das Erstgericht zutreffend darauf verwiesen, daß entgegen der Meinung der Beklagten durchaus nicht jeder Taxiunternehmer „allein auf Grund der hohen Kilometerleistungen und der damit zwangsläufig verbundenen Unfallhäufigkeit“ von vornherein als „Großverbraucher“ von Auto-Reparaturleistungen angesehen werden kann; davon abgesehen, fehlt es auch an einer Behauptung der Beklagten, daß sie mit den Adressaten ihrer Ankündigung „besondere Lieferungs- oder Leistungsverträge“ im Sinne des Paragraph 9, Ziffer 2, RabG abgeschlossen hätten. In gleicher Weise muß die Berufung der Beklagten auf einen erlaubten „Verwerternachlaß“ im Sinne des Paragraph 9, Ziffer eins, RabG schon daran scheitern, daß die Beklagten nicht einmal behauptet haben, ein Rabatt in der Form des von ihnen angekündigten und gewährten, von der Zahl der Reparaturtage abhängigen „Stehgeldzuschusses“ sei seiner Art nach im Verhältnis zwischen Reparaturwerkstätten und Taxiunternehmern orts-oder handelsüblich.
Daß der Kläger in Pkt. a) seines Sicherungsantrages den Beklagten nicht etwa einen gerade 3 % ausmachenden, sondern vielmehr einen diese Grenze übersteigenden „Stehgeldzuschuß“ untersagen wollte, steht auf Grund seines Vorbringens (S. 2) unzweifelhaft fest, weshalb die auf einem offenbaren Versehen beruhende Formulierung des Sicherungsantrages in diesem Punkt entgegen der Meinung des Erstgerichtes ohne weiteres von Amts wegen dem klar erkennbaren Willen des Klägers angepaßt werden konnte. Die Tatsache, daß die von den Beklagten angekündigten und gewährten „Zuschüsse“ diese Grenze von 3 % des Rechnungsbetrages tatsächlich in aller Regel überschritten haben, ist aber durch das Gutachten des Fachverbandes der Fahrzeugindustrie Österreichs vom 3. Juli 1974 (Beilage D) ausreichend glaubhaft gemacht. Da der Kläger im übrigen aber neben dem tatsächlichen Gewähren wohl ein (öffentliches) Ankündigen, nicht aber auch ein (individuelles) Anbieten des „Stehgeldzuschusses“ behauptet und bescheinigt hat, mußte der Spruch der begehrten einstweiligen Verfügung insoweit auf den tatsächlich glaubhaft gemachten Rabattverstoß der Beklagten eingeschränkt werden. Die von den Beklagten in diesem Zusammenhang gegen die generelle Fassung des Verbotes („insbesondere ... als Stehgeldzuschuß“, „bestimmten Personengruppen gegenüber ...“) erhobenen Bedenken sind nicht berechtigt, erweist sich doch gerade bei Unterlassungsansprüchen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb oder verwandten Rechtsvorschriften eine gewisse allgemeine Fassung des Begehrens in Verbindung mit konkreten Einzelverboten in der Regel schon deshalb als notwendig und zweckmäßig, um den Beklagten eine künftige Umgehung des gerichtlichen Verbotes nicht allzu leicht zu machen (ÖBl 1974, 33 mit weiteren Zitaten; ebenso 4 Ob 343, 355/74). Aus diesem Grund schien es dem Obersten Gerichtshof auch zweckmäßig, im Wege einer – innerhalb der Grenzen des Klage- bzw. Sicherungsbegehrens jederzeit von Amts wegen zulässigen – teilweisen Neuformulierung des Sicherungsantrages nach den Worten „bestimmten Personengruppen“ die Worte „insbesondere Taxiunternehmern“ einzufügen, um auf diese Weise auf den konkreten Rabattverstoß der Beklagten hinzuweisen. Dagegen konnten die Worte „und/oder ohne Ausweis auf ausgestellten Rechnungen“ als für die rechtliche Beurteilung dieses Rabattverstoßes ohne Bedeutung aus dem Spruch der einstweiligen Verfügung ausgeschieden werden. Mit diesen Einschränkungen war daher dem Begehren des Klägers zu Pkt. a) des Sicherungsantrages Folge zu geben, während das darüber hinausgehende, auf ein Verbot auch des Anbietens der beanstandeten „Stehgeldzuschüsse“ abzielende Begehren abgewiesen werden mußte.
Nicht berechtigt ist dagegen das Unterlassungsbegehren zu Pkt. b) des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung: Ohne Einschränkung auf rabattgesetzwidrige Preisnachlässe und daher insoweit über das Begehren zu Pkt. a) hinausgehend, verlangt der Kläger hier unter Berufung auf § 1 UWG ein Verbot des Ankündigens, Anbietens oder Gewährens von Zahlungen an Taxiunternehmer unter irgendeiner Bezeichnung, insbesondere unter der Bezeichnung „Stehgeldzuschuß“, in solchen Fällen, „in denen die Rechnungen für unfallbedingte Reparaturen an deren Fahrzeugen von einer Versicherung oder einem Dritten ohne Berücksichtigung dieser Sonderzahlung bezahlt werden“; da die von den Beklagten angekündigte unmittelbare Abrechnung der Reparaturen mit den jeweiligen (Kasko- oder Haftpflicht-)Versicherern im Ergebnis auf eine Schädigung dieser Unternehmen hinauslaufe, weil ihnen der den Kunden der Beklagten durch den „Stehgeldzuschuß“ gewährte Preisvorteil nicht gutgebracht und damit sogar ein Versicherungsbetrug begangen werde, verstoße die Rabattgewährung der Beklagten unter diesem Gesichtspunkt auch gegen die guten Sitten im Sinne des § 1 UWG. Dieser Argumentation vermag der Oberste Gerichtshof jedoch nicht zu folgen:Nicht berechtigt ist dagegen das Unterlassungsbegehren zu Pkt. b) des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung: Ohne Einschränkung auf rabattgesetzwidrige Preisnachlässe und daher insoweit über das Begehren zu Pkt. a) hinausgehend, verlangt der Kläger hier unter Berufung auf Paragraph eins, UWG ein Verbot des Ankündigens, Anbietens oder Gewährens von Zahlungen an Taxiunternehmer unter irgendeiner Bezeichnung, insbesondere unter der Bezeichnung „Stehgeldzuschuß“, in solchen Fällen, „in denen die Rechnungen für unfallbedingte Reparaturen an deren Fahrzeugen von einer Versicherung oder einem Dritten ohne Berücksichtigung dieser Sonderzahlung bezahlt werden“; da die von den Beklagten angekündigte unmittelbare Abrechnung der Reparaturen mit den jeweiligen (Kasko- oder Haftpflicht-)Versicherern im Ergebnis auf eine Schädigung dieser Unternehmen hinauslaufe, weil ihnen der den Kunden der Beklagten durch den „Stehgeldzuschuß“ gewährte Preisvorteil nicht gutgebracht und damit sogar ein Versicherungsbetrug begangen werde, verstoße die Rabattgewährung der Beklagten unter diesem Gesichtspunkt auch gegen die guten Sitten im Sinne des Paragraph eins, UWG. Dieser Argumentation vermag der Oberste Gerichtshof jedoch nicht zu folgen:
Ob, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß ein Dritter – insbesondere ein Haftpflicht-oder Kaskoversicherer – im Einzelfall verpflichtet ist, einem Kunden der Beklagten die Kosten der Fahrzeugreparatur zu ersetzen, ist ausschließlich nach den zwischen diesen Personen bestehenden rechtlichen Beziehungen zu beurteilen. Ob die Kunden der Beklagten, wie der Kläger meint, verpflichtet sind, allfällige Preisnachlässe an die ersatzpflichtigen Versicherer weiterzugeben, braucht im vorliegenden Fall ebensowenig geprüft zu werden wie die weitere Frage, ob die Beklagten – bejahendenfalls – bei der Ankündigung und Gewährung der beanstandeten Rabatte von bevorstehenden Zuwiderhandlungen ihrer Kunden gegen diese Verpflichtung Kenntnis hatten und dieses Verhalten vielleicht sogar durch die Übernahme der direkten Abrechnung mit den Versicherern gefördert und unterstützt haben. Nicht das Ankündigen und Gewähren der Preisnachlässe würde dann nämlich gegen ein gesetzliches Verbot, insbesondere gegen § 1 UWG, verstoßen, sondern gegebenenfalls die darauf folgende Mitwirkung der Beklagten an einer Gesetzes- oder Vertragsverletzung ihrer Kunden gegenüber den ersatzpflichtigen Haftpflicht- oder Kaskoversicherern. Ein solches der Rabattgewährung nachfolgendes Verhalten der Beklagten ist aber hier nicht bescheinigt worden.Ob, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß ein Dritter – insbesondere ein Haftpflicht-oder Kaskoversicherer – im Einzelfall verpflichtet ist, einem Kunden der Beklagten die Kosten der Fahrzeugreparatur zu ersetzen, ist ausschließlich nach den zwischen diesen Personen bestehenden rechtlichen Beziehungen zu beurteilen. Ob die Kunden der Beklagten, wie der Kläger meint, verpflichtet sind, allfällige Preisnachlässe an die ersatzpflichtigen Versicherer weiterzugeben, braucht im vorliegenden Fall ebensowenig geprüft zu werden wie die weitere Frage, ob die Beklagten – bejahendenfalls – bei der Ankündigung und Gewährung der beanstandeten Rabatte von bevorstehenden Zuwiderhandlungen ihrer Kunden gegen diese Verpflichtung Kenntnis hatten und dieses Verhalten vielleicht sogar durch die Übernahme der direkten Abrechnung mit den Versicherern gefördert und unterstützt haben. Nicht das Ankündigen und Gewähren der Preisnachlässe würde dann nämlich gegen ein gesetzliches Verbot, insbesondere gegen Paragraph eins, UWG, verstoßen, sondern gegebenenfalls die darauf folgende Mitwirkung der Beklagten an einer Gesetzes- oder Vertragsverletzung ihrer Kunden gegenüber den ersatzpflichtigen Haftpflicht- oder Kaskoversicherern. Ein solches der Rabattgewährung nachfolgendes Verhalten der Beklagten ist aber hier nicht bescheinigt worden.
Da den Beklagten überdies, wie bereits das Erstgericht zutreffend erkannt hat, mit Rücksicht auf die Umstände des konkreten Falles auch weder ein „übertriebenes Anlocken“ von Kunden noch eine das übliche Ausmaß übersteigende „Kundenbestechung“ – wie sie ja mit jeder Rabattankündigung und Rabattgewährung verbunden ist – oder die Ausübung eines ebensolchen „psychologischen Kaufzwanges“ anzulasten ist, konnte dem auf § 1 UWG gestützten Unterlassungsbegehren zu Pkt. b) des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung kein Erfolg beschieden sein. Der Sicherungsantrag des Klägers war vielmehr insoweit wegen Fehlens der rechtlichen Voraussetzungen abzuweisen.Da den Beklagten überdies, wie bereits das Erstgericht zutreffend erkannt hat, mit Rücksicht auf die Umstände des konkreten Falles auch weder ein „übertriebenes Anlocken“ von Kunden noch eine das übliche Ausmaß übersteigende „Kundenbestechung“ – wie sie ja mit jeder Rabattankündigung und Rabattgewährung verbunden ist – oder die Ausübung eines ebensolchen „psychologischen Kaufzwanges“ anzulasten ist, konnte dem auf Paragraph eins, UWG gestützten Unterlassungsbegehren zu Pkt. b) des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung kein Erfolg beschieden sein. Der Sicherungsantrag des Klägers war vielmehr insoweit wegen Fehlens der rechtlichen Voraussetzungen abzuweisen.
Bei der Entscheidung über die Kosten des Sicherungsverfahrens war mangels einer näheren Aufgliederung des vom Kläger mit S 20.000,– bezifferten Streitwertes davon auszugehen, daß derjenige Teil des Sicherungsbegehrens, mit dem der Kläger im Ergebnis durchgedrungen ist, etwa gleich schwer wiegt wie jener Teil, mit dem er unterlegen ist. Der Kläger, welcher gemäß § 393 Abs 1 EO seine eigenen Kosten vorläufig selbst zu tragen hat, muß daher gemäß §§ 41, 50, 52 ZPO in Verbindung mit §§ 78, 402 EO den Beklagten die – auf der Basis von S 10.000,– berechneten – Kosten der Äußerung ON 2 und des Rekurses ON 4 ersetzen.Bei der Entscheidung über die Kosten des Sicherungsverfahrens war mangels einer näheren Aufgliederung des vom Kläger mit S 20.000,– bezifferten Streitwertes davon auszugehen, daß derjenige Teil des Sicherungsbegehrens, mit dem der Kläger im Ergebnis durchgedrungen ist, etwa gleich schwer wiegt wie jener Teil, mit dem er unterlegen ist. Der Kläger, welcher gemäß Paragraph 393, Absatz eins, EO seine eigenen Kosten vorläufig selbst zu tragen hat, muß daher gemäß Paragraphen 41,, 50, 52 ZPO in Verbindung mit Paragraphen 78,, 402 EO den Beklagten die – auf der Basis von S 10.000,– berechneten – Kosten der Äußerung ON 2 und des Rekurses ON 4 ersetzen.