Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Vorwurf der beklagten Partei, die Untergerichte hätten - entscheidungswesentliche - Feststellungen über den Zeitraum, in dem die beklagte Partei die beanstandeten Prospekte habe herstellen lassen, sowie Feststellungen darüber, ob sie diese entgeltlich oder unentgeltlich habe ausgeliefert, nicht getroffen, ist verfehlt. Entscheidend für den von den Untergerichten mit Recht angenommenen Verstoß der beklagten Partei gegen den § 2 UWG ist nämlich, daß diese täuschungsfähige Prospekte hergestellt und ihren Kunden zur Werbezwecken zur Verfügung gestellt hat, wobei jedenfalls die Firma F & CO sowohl vor als auch noch nach der Einbringung der Klage diese Prospekte im geschäftlichen Verkehr verwendet hat. Daß die Verwendung der Marke ÖVE auf dem Prospekt ohne jede erkennbare Einschränkung auf solche Geräte erfolgt ist, welchen diese Marke verliehen wurde, und daß daher Interessenten, zu der - unzutreffenden - Annahme gelangen mußten, alle in dem Prospekt abgebildeten Geräte hätten diese Berechtigung, wurde von den Untergerichten richtig ausgeführt und wird in der Revision nicht mehr in Zweifel gezogen. Es kann daher auf die diesbezüglichen Ausführungen der Untergerichte verwiesen werden.Der Vorwurf der beklagten Partei, die Untergerichte hätten - entscheidungswesentliche - Feststellungen über den Zeitraum, in dem die beklagte Partei die beanstandeten Prospekte habe herstellen lassen, sowie Feststellungen darüber, ob sie diese entgeltlich oder unentgeltlich habe ausgeliefert, nicht getroffen, ist verfehlt. Entscheidend für den von den Untergerichten mit Recht angenommenen Verstoß der beklagten Partei gegen den Paragraph 2, UWG ist nämlich, daß diese täuschungsfähige Prospekte hergestellt und ihren Kunden zur Werbezwecken zur Verfügung gestellt hat, wobei jedenfalls die Firma F & CO sowohl vor als auch noch nach der Einbringung der Klage diese Prospekte im geschäftlichen Verkehr verwendet hat. Daß die Verwendung der Marke ÖVE auf dem Prospekt ohne jede erkennbare Einschränkung auf solche Geräte erfolgt ist, welchen diese Marke verliehen wurde, und daß daher Interessenten, zu der - unzutreffenden - Annahme gelangen mußten, alle in dem Prospekt abgebildeten Geräte hätten diese Berechtigung, wurde von den Untergerichten richtig ausgeführt und wird in der Revision nicht mehr in Zweifel gezogen. Es kann daher auf die diesbezüglichen Ausführungen der Untergerichte verwiesen werden.
Verfehlt ist aber auch die Rechtsauffassung der beklagten Partei, sie habe gar nicht im geschäftlichen Verkehr gehandelt, weil das Werbematerial von der Firma F & CO ausschließlich in deren Interesse verwendet worden sei;
ihre Tätigkeit sei mit der Herstellung und Auslieferung der Prospekte im Jahr 1978 abgeschlossen gewesen.
Dieser Auffassung ist entgegenzuhalten, daß die klagende Partei Generalvertreter und Generalimporteur für Olimpic-Geärte ist und daß dieser Umstand auf dem beanstandeten Prospekt auch aufscheint. Die von der vorgenannten Firma vorgenommene Verwendung der Prospekte erfolgte daher nicht nur in deren eigenem Interesse, sondern auch in jenem der klagenden Partei, sodaß diese an dem Wettbewerb weiterhin teilgenommen hat. Die von der klagenden Partei veranlaßte, aus den genannten Gründen irreführende Abbildung des ÖVE-Zeichens auf dem Prospekt hat solange weitergewirkt, als diese Prospekte verwendet worden sind.
Schließlich ist den Untergerichten entgegen der Meinung der beklagten Partei auch in der Annahme einer Wiederholungsgefahr beizupflichten. Bei der Prüfung, ob eine solche Gefahr gegeben ist, ist jeweils auf alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere auf das Verhalten des Beklagten während des Rechtsstreites, Bedacht zu nehmen. Hiebei darf nicht engherzig vorgegangen werden; es genügt die ernste Besorgnis weiterer Eingriffe. Liegt ein rechtswidriger Eingriff des Beklagten vor, so ist es seine Sache, den Wegfall der Wiederholungsgefahr zu behaupten und zu beweisen (ÖBl.1984,18, mit weiteren Hinweisen).
Im gegenständlichen Fall ist die Wiederholungsgefahr schon deshalb gegeben, weil die beklagte Partei den Unterlassungsanspruch, insbesondere auch eine irreführende Handlung, bestritten hat. Davon abgesehen, hat sie erst über zwei Monate nach Klagszustellung der Firma F & CO den Auftrag erteilt, die beanstandeten Prospekte, die noch nach Klagszustellung dort zur Entnahme aufgelegen waren, aus dem Verkehr zu ziehen. Dieses Gesamtverhalten der beklagten Partei bietet aber keine Gewähr für das Unterbleiben künftiger gleichartiger Wettbewerbsverstöße.
Der beklagten Partei ist jedoch einzuräumen, daß die auf dem Urteilsantrag beruhende Fassung des Urteilstenors in dem Sinn mißverstanden werden könnte, daß die beklagte Partei das ÖVE-Zeichen selbst dann nicht in einem Prospekt anführen dürfte, wenn es sich in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise nur auf jenen Teil der darin abgebildeten Geräte erstreckt, die dieses Zeichen führen dürfen. Wenn sich auch aus den Entscheidungsgründen ergibt, daß die Unterlassungsverpflichtung nur für den Fall gilt, daß das ÖVE-Zeichen ohne jede Einschränkung auf alle im Prospekt abgebildeten Geräte bezogen werden kann, obwohl nur ein Teil dieser Geräte eine solche Berechtigung verliehen bekommen hat, war die urteilsmäßige Unterlassungsverpflichtung im Spruch der Entscheidung zu verdeutlichen. Das angefochtene Urteil war daher mit dieser Maßgabe zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41,50 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41,,50 ZPO begründet.