Entscheidungsgründe:
Der klagende Berufsverband der Zytodiagnostiker (Zytodiagnostik = Zelldiagnostik: mikroskopische Untersuchung von Zellen oder Zellverbänden, vor allem zur Erfassung von Karzinomfrühfällen, siehe Pschyrembel 254. Aufl. 1339 f), bezweckt die Wahrung und Förderung des medizinischen Fachgebietes "Zytologie", insbesondere der Zytodiagnose, und die Förderung der Interessen der hiezu wissenschaftlich qualifizierten Ärzte in beruflicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht, insbesondere auch durch Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen nach § 14 UWG. Der Beklagte ist Facharzt für medizinische und chemische Labordiagnostik in Salzburg. Er nimmt im Rahmen seiner ärztlichen Berufstätigkeit in diesem Sonderfach geschäftsmäßig zytodiagnostische Untersuchungen vor und stellt hierüber Befunde aus.Der klagende Berufsverband der Zytodiagnostiker (Zytodiagnostik = Zelldiagnostik: mikroskopische Untersuchung von Zellen oder Zellverbänden, vor allem zur Erfassung von Karzinomfrühfällen, siehe Pschyrembel 254. Aufl. 1339 f), bezweckt die Wahrung und Förderung des medizinischen Fachgebietes "Zytologie", insbesondere der Zytodiagnose, und die Förderung der Interessen der hiezu wissenschaftlich qualifizierten Ärzte in beruflicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht, insbesondere auch durch Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen nach Paragraph 14, UWG. Der Beklagte ist Facharzt für medizinische und chemische Labordiagnostik in Salzburg. Er nimmt im Rahmen seiner ärztlichen Berufstätigkeit in diesem Sonderfach geschäftsmäßig zytodiagnostische Untersuchungen vor und stellt hierüber Befunde aus.
Die klagende Partei behauptet, daß der Kläger für diese Tätigkeit nicht die wissenschaftliche Eignung besitze und nicht berechtigt sei, dieses Sonderfach des ärztlichen Berufes auszuüben (§ 13 Abs 2 ÄrzteG 1984). Er verstoße durch planmäßiges Zuwiderhandeln gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen, die dem Schutz der Volksgesundheit dienen, auch gegen § 1 UWG. Die klagende Partei begehrt, den Beklagten schuldig zu erkennen, die geschäftsmäßige Ausübung zytodiagnostischer Untersuchungen und die Ausstellung zytodiagnostischer Befunde zu unterlassen.Die klagende Partei behauptet, daß der Kläger für diese Tätigkeit nicht die wissenschaftliche Eignung besitze und nicht berechtigt sei, dieses Sonderfach des ärztlichen Berufes auszuüben (Paragraph 13, Absatz 2, ÄrzteG 1984). Er verstoße durch planmäßiges Zuwiderhandeln gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen, die dem Schutz der Volksgesundheit dienen, auch gegen Paragraph eins, UWG. Die klagende Partei begehrt, den Beklagten schuldig zu erkennen, die geschäftsmäßige Ausübung zytodiagnostischer Untersuchungen und die Ausstellung zytodiagnostischer Befunde zu unterlassen.
Der Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, die Zytodiagnostik sei nur ein Teilgebiet seines Sonderfaches, nämlich der medizinischen und chemischen Labordiagnostik. Dieses Sonderfach dürfe er auf Grund seiner Facharztanerkennung ausüben. Das Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz habe ihm mit Schreiben vom 5.8.1983 bestätigt, daß er berechtigt sei, im Rahmen seiner Berufsausübung als Facharzt für medizinische und chemische Labordiagnostik auch auf dem Teilgebiet der Zytodiagnostik tätig zu werden.
Die klagende Partei erwiderte, daß die Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 2.11.1969, BGBl 450, über die Ausbildung zum Facharzt für nichtklinische Medizin idF der Verordnungen des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 29.6.1981, BGBl 358, und vom 8.Juni 1983, BGBl 329, insoweit gesetzwidrig sei, als dadurch Zytodiagnostik zum bloßen Teilgebiet des Sonderfaches "medizinische und chemische Labordiagnostik" geworden sei. Die klagende Partei begehrt, beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung dieser Verordnung zu stellen.Die klagende Partei erwiderte, daß die Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 2.11.1969, Bundesgesetzblatt 450, über die Ausbildung zum Facharzt für nichtklinische Medizin in der Fassung der Verordnungen des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 29.6.1981, Bundesgesetzblatt 358, und vom 8.Juni 1983, Bundesgesetzblatt 329, insoweit gesetzwidrig sei, als dadurch Zytodiagnostik zum bloßen Teilgebiet des Sonderfaches "medizinische und chemische Labordiagnostik" geworden sei. Die klagende Partei begehrt, beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung dieser Verordnung zu stellen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf folgende wesentliche Feststellungen:
Schon am 20. Oktober 1977 hatte die Österreichische Ärztekammer dem Beklagten auf Anfrage bestätigt, daß er berechtigt sei, die Zytodiagnostik auszuüben. Mit Eingabe vom 1.7.1983 wandte sich der Beklagte an das Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz. Dieses antwortete ihm mit Schreiben vom 5.8.1983, daß er berechtigt sei, im Rahmen seiner Berufsausübung als Facharzt für medizinische und chemische Labordiagnostik auch auf dem Teilgebeit "Zytodiagnostik" im Rahmen seines Sonderfaches tätig zu werden. Er dürfe jedoch im Rahmen der Ausübung seiner Facharzttätigkeit nicht auf eine Spezialisierung auf dem Teilgebiet "Zytodiagnostik" durch einen Zusatz zur Berufsbezeichnung "Facharzt für medizinische und chemische Labordiagnostik" hinweisen. Die Österreichische Ärztekammer vertrat unter Berufung auf das zitierte Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz in ihrer Stellungnahme vom 19.3.1986 ebenfalls den Standpunkt, daß der Beklagte im Rahmen der Berufsausübung als Facharzt für medizinische und chemische Labordiagnostik auch auf dem Teilgebiet "Zytodiagnostik" im Rahmen seines Sonderfaches tätig werden dürfe. Auf Grund dieser Feststellungen war das Erstgericht der Ansicht, daß dem Beklagten eine auch subjektiv vorwerfbare Mißachtung gesetzlicher Vorschriften, die eine gegen die guten Sitten verstoßende Wettbewerbshandlung iS des § 1 UWG sein könnte, nicht zur Last falle. Er übe seine Tätigkeit mit Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz und der Österreichischen Ärztekammer aus.Schon am 20. Oktober 1977 hatte die Österreichische Ärztekammer dem Beklagten auf Anfrage bestätigt, daß er berechtigt sei, die Zytodiagnostik auszuüben. Mit Eingabe vom 1.7.1983 wandte sich der Beklagte an das Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz. Dieses antwortete ihm mit Schreiben vom 5.8.1983, daß er berechtigt sei, im Rahmen seiner Berufsausübung als Facharzt für medizinische und chemische Labordiagnostik auch auf dem Teilgebeit "Zytodiagnostik" im Rahmen seines Sonderfaches tätig zu werden. Er dürfe jedoch im Rahmen der Ausübung seiner Facharzttätigkeit nicht auf eine Spezialisierung auf dem Teilgebiet "Zytodiagnostik" durch einen Zusatz zur Berufsbezeichnung "Facharzt für medizinische und chemische Labordiagnostik" hinweisen. Die Österreichische Ärztekammer vertrat unter Berufung auf das zitierte Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz in ihrer Stellungnahme vom 19.3.1986 ebenfalls den Standpunkt, daß der Beklagte im Rahmen der Berufsausübung als Facharzt für medizinische und chemische Labordiagnostik auch auf dem Teilgebiet "Zytodiagnostik" im Rahmen seines Sonderfaches tätig werden dürfe. Auf Grund dieser Feststellungen war das Erstgericht der Ansicht, daß dem Beklagten eine auch subjektiv vorwerfbare Mißachtung gesetzlicher Vorschriften, die eine gegen die guten Sitten verstoßende Wettbewerbshandlung iS des Paragraph eins, UWG sein könnte, nicht zur Last falle. Er übe seine Tätigkeit mit Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz und der Österreichischen Ärztekammer aus.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes insgesamt 300.000 S übersteigt.
Das Berufungsgericht war der Ansicht, daß Ärzte, die die Erfordernisse für die Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt für ein Sonderfach der Heilkunde erfüllt hätten, zur selbständigen Ausübung einer ärztlichen Berufstätigkeit als Facharzt auf diesem Teilgebiet der Heilkunde als Sonderfach berechtigt seien (§ 13 Abs 1 ÄrzteG 1984). Nach der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 2.11.1969, BGBl 450, über die Ausbildung zum Facharzt für nichtklinische Medizin idF der Verordnungen BGBl 1981/358 und 1983/329 gelte "Zytodiagnostik" als Teilgebiet des Sonderfaches medizinische und chemische Labordiagnostik. Für dieses Teilgebiet sei eine spezielle Ausbildung vorgesehen; die (erfolgreich zurückgelegte) Facharztausbildung berechtige zur Führung der Berufsbezeichnung "Facharzt für ...." unter Beifügung des entsprechenden Sonderfaches. Die durch Verordnung festgelegte Zusatzausbildung ändere jedoch, wie das Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz in seinem Erlaß vom 14.7.1976, Zl II- 51.107/13-3 a/76, zum Ausdruck gebracht habe, nichts am Berechtigungsumfang des Facharztes. Diese Ansicht sei berechtigt, weil durch die Schaffung neuer Zusatzausbildungsvorschriften der Berufsumfang der in diesem Teilgebeit bereits tätigen Ärzte nicht beschränkt werden dürfe. Der Beklagte habe daher die den Umfang seiner Berufsausübung regelnden Rechtsvorschriften nicht verletzt. Eine Verwirklichung des Tatbestandes nach § 1 UWG würde jedoch auch am Fehlen der besonderen subjektiven Komponente auf der Seite des Beklagten scheitern. Werde nämlich der dem Beklagten angelastete Wettbewerbsverstoß aus der Verletzung von Rechtsvorschriften abgeleitet, dann komme es darauf an, ob seine Auffassung über den Umfang seiner Befugnisse durch das Gesetz so weit gedeckt ist, daß sie mit gutem Grund vertreten werden kann. Dem Beklagten sei sowohl von der Österreichischen Ärztekammer als auch vom Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz bestätigt worden, daß er zur Berufsausübung auch auf dem Teilgebiet der "Zytodiagnostik" berechtigt sei. Der Beklagte habe daher seit der Beantwortung seiner Eingabe vom 1.7.1983 an das Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz keinen Grund mehr gehabt, an der mitgeteilten Rechtslage zu zweifeln.Das Berufungsgericht war der Ansicht, daß Ärzte, die die Erfordernisse für die Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt für ein Sonderfach der Heilkunde erfüllt hätten, zur selbständigen Ausübung einer ärztlichen Berufstätigkeit als Facharzt auf diesem Teilgebiet der Heilkunde als Sonderfach berechtigt seien (Paragraph 13, Absatz eins, ÄrzteG 1984). Nach der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 2.11.1969, BGBl 450, über die Ausbildung zum Facharzt für nichtklinische Medizin in der Fassung der Verordnungen BGBl 1981/358 und 1983/329 gelte "Zytodiagnostik" als Teilgebiet des Sonderfaches medizinische und chemische Labordiagnostik. Für dieses Teilgebiet sei eine spezielle Ausbildung vorgesehen; die (erfolgreich zurückgelegte) Facharztausbildung berechtige zur Führung der Berufsbezeichnung "Facharzt für ...." unter Beifügung des entsprechenden Sonderfaches. Die durch Verordnung festgelegte Zusatzausbildung ändere jedoch, wie das Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz in seinem Erlaß vom 14.7.1976, Zl II- 51.107/13-3 a/76, zum Ausdruck gebracht habe, nichts am Berechtigungsumfang des Facharztes. Diese Ansicht sei berechtigt, weil durch die Schaffung neuer Zusatzausbildungsvorschriften der Berufsumfang der in diesem Teilgebeit bereits tätigen Ärzte nicht beschränkt werden dürfe. Der Beklagte habe daher die den Umfang seiner Berufsausübung regelnden Rechtsvorschriften nicht verletzt. Eine Verwirklichung des Tatbestandes nach Paragraph eins, UWG würde jedoch auch am Fehlen der besonderen subjektiven Komponente auf der Seite des Beklagten scheitern. Werde nämlich der dem Beklagten angelastete Wettbewerbsverstoß aus der Verletzung von Rechtsvorschriften abgeleitet, dann komme es darauf an, ob seine Auffassung über den Umfang seiner Befugnisse durch das Gesetz so weit gedeckt ist, daß sie mit gutem Grund vertreten werden kann. Dem Beklagten sei sowohl von der Österreichischen Ärztekammer als auch vom Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz bestätigt worden, daß er zur Berufsausübung auch auf dem Teilgebiet der "Zytodiagnostik" berechtigt sei. Der Beklagte habe daher seit der Beantwortung seiner Eingabe vom 1.7.1983 an das Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz keinen Grund mehr gehabt, an der mitgeteilten Rechtslage zu zweifeln.
Zu einem Vorgehen nach § 57 VerfGG bestehe kein Anlaß.Zu einem Vorgehen nach Paragraph 57, VerfGG bestehe kein Anlaß.