Die gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revision der Klägerin ist zulässig, weil die angefochtene Entscheidung der Rechtsprechung zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis vorliegt, widerspricht; die Revision ist auch teilweise berechtigt.
Die Klägerin rügt das Fehlen von Feststellungen. Es hätte festgestellt werden müssen, daß Banken als Zessionare die Betreibung der Forderung üblicherweise dem Zedenten überlassen. Die Ratenzahlungen und auch das Anerkenntnis hätten die Verjährung unterbrochen. Die Verjährung habe erst mit der letzten fälligen Teilzahlung begonnen. Mit dem Anerkenntnis eines Betrages von S 2.625,-- habe die Beklagte auch den Restbetrag anerkannt. Sie habe damit auf die Verjährungseinrede verzichtet.
Gemäß § 1486 Z 1 ABGB verjähren die Forderungen für Lieferung von Sachen oder Ausführung von Arbeiten oder sonstige Leistungen in einem gewerblichen, kaufmännischen oder sonstigen geschäftlichen Betriebe in drei Jahren. Die Verjährung wird unterbrochen, wenn der Schuldner die Forderung ausdrücklich oder schlüssig anerkannt hat (§ 1497 ABGB). Dazu bedarf es keines konstitutiven Anerkenntnisses, auch das deklarative Anerkenntnis, eine bloße Wissenserklärung, unterbricht die Verjährung. Es genügt auch ein Anerkenntnis dem Grunde nach, es sei denn, daß der Schuldner ausdrücklich nur einen Teil der Forderung anerkennt und den darüber hinausgehenden Teil bestreitet (Schubert in Rummel, ABGB**2 § 1497 Rz 2 mwN; 2 Ob 26/94 = ZfRV 1995/40 = ZVR 1996, 86).Gemäß Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB verjähren die Forderungen für Lieferung von Sachen oder Ausführung von Arbeiten oder sonstige Leistungen in einem gewerblichen, kaufmännischen oder sonstigen geschäftlichen Betriebe in drei Jahren. Die Verjährung wird unterbrochen, wenn der Schuldner die Forderung ausdrücklich oder schlüssig anerkannt hat (Paragraph 1497, ABGB). Dazu bedarf es keines konstitutiven Anerkenntnisses, auch das deklarative Anerkenntnis, eine bloße Wissenserklärung, unterbricht die Verjährung. Es genügt auch ein Anerkenntnis dem Grunde nach, es sei denn, daß der Schuldner ausdrücklich nur einen Teil der Forderung anerkennt und den darüber hinausgehenden Teil bestreitet (Schubert in Rummel, ABGB**2 Paragraph 1497, Rz 2 mwN; 2 Ob 26/94 = ZfRV 1995/40 = ZVR 1996, 86).
Das Anerkenntnis muß nicht ausdrücklich erklärt werden; Anerkenntnis ist jede Rechtshandlung des Schuldners, die die Anerkennung des Gläubigerrechts denknotwendig voraussetzt oder seine Absicht, die Schuld anzuerkennen, deutlich erschließen läßt (stRsp ua SZ 43/98 = EvBl 1970/360; SZ 48/44; ecolex 1992, 231). Es genügt ein Verhalten, aus dem sich entnehmen läßt, daß der Schuldner das Bewußtsein hat, verpflichtet zu sein, das aber die Erklärung des Verpflichtungswillens nicht zum Ausdruck bringen muß (RIS-Justiz RS0034477; Schwimann/Mader, ABGB**2 VII § 1497 Rz 2 mwN).Das Anerkenntnis muß nicht ausdrücklich erklärt werden; Anerkenntnis ist jede Rechtshandlung des Schuldners, die die Anerkennung des Gläubigerrechts denknotwendig voraussetzt oder seine Absicht, die Schuld anzuerkennen, deutlich erschließen läßt (stRsp ua SZ 43/98 = EvBl 1970/360; SZ 48/44; ecolex 1992, 231). Es genügt ein Verhalten, aus dem sich entnehmen läßt, daß der Schuldner das Bewußtsein hat, verpflichtet zu sein, das aber die Erklärung des Verpflichtungswillens nicht zum Ausdruck bringen muß (RIS-Justiz RS0034477; Schwimann/Mader, ABGB**2 römisch sieben Paragraph 1497, Rz 2 mwN).
Das Anerkenntnis ist dem Berechtigten oder seinem Vertreter gegenüber zu erklären (ecolex 1992, 231 mwN); aus dem Verhalten gegenüber Dritten kann kein Anerkenntnis erschlossen werden (RIS-Justiz RS0034494). Kein Dritter in diesem Sinn ist aber derjenige, von dem der Berechtigte sein Recht ableitet (Schwimann/Mader aaO § 1497 Rz 2 mwN). Auf ein gegenüber dem Zedenten abgegebenes Anerkenntnis kann sich demnach auch der Zessionar berufen.Das Anerkenntnis ist dem Berechtigten oder seinem Vertreter gegenüber zu erklären (ecolex 1992, 231 mwN); aus dem Verhalten gegenüber Dritten kann kein Anerkenntnis erschlossen werden (RIS-Justiz RS0034494). Kein Dritter in diesem Sinn ist aber derjenige, von dem der Berechtigte sein Recht ableitet (Schwimann/Mader aaO Paragraph 1497, Rz 2 mwN). Auf ein gegenüber dem Zedenten abgegebenes Anerkenntnis kann sich demnach auch der Zessionar berufen.
Die Klägerin hat vorgebracht, daß ihre Rechnung Nr. 547 vom 20.11.1992 am 20.12.1992 fällig gewesen sei. Die Beklagte habe "Teilraten" gezahlt: S 25.645,-- am 20.1.1993, S 61.154,-- am 3.2.1993. Dies sei als eindeutige Anerkennung der Forderung zu werten.
Die Klägerin hat nicht behauptet, daß die Beklagte mit den Zahlungen am 20.1.1993 und am 3.2.1993 zu vorher vereinbarten Terminen geleistet hätte; ebensowenig hat sie vorgebracht, daß für den Restbetrag ein - vom 20.12.1992 verschiedener - Fälligkeitstermin vereinbart gewesen wäre. Auch dem festgestellten Sachverhalt ist nicht zu entnehmen, daß derartige Vereinbarungen getroffen worden wären.
Nach dem Vorbringen der Klägerin hat die Verjährungsfrist demnach am 20.12.1992 zu laufen begonnen; der von ihr behauptete Zahlungsverzug der Beklagten konnte den Beginn der Verjährung nicht hinausschieben.
Davon zu trennen ist die Frage, ob die Beklagte durch ihre Teilzahlungen oder durch sonstige Handlungen die Forderung der Klägerin anerkannt hat, wodurch die Verjährung unterbrochen worden wäre. Ob die Teilzahlungen vom 20.1.1993 und vom 3.2.1993 als Anerkenntnis der Restforderung zu werten sind, kann offen bleiben, weil zwischen diesen beiden Terminen und dem Tag der Klageeinbringung (7.5.1996) mehr als drei Jahre verstrichen sind.
Ein weiteres Anerkenntnis erblickt die Klägerin im Schreiben der Beklagten vom 14.2.1994 und im Schreiben des Beklagtenvertreters vom 6.9.1995. Das - im wesentlichen Punkt ohnehin mit dem Schreiben der Beklagten vom 14.2.1994 inhaltsgleiche - Schreiben des Beklagtenvertreters vom 6.9.1995 hat die Klägerin erst mit der Revision vorgelegt; es ist daher unbeachtlich.
In ihrem Schreiben vom 14.2.1994 hat die Beklagte ausgeführt:
"Laut unserer Abrechnung haben wir bei Ihrem Unternehmen einen offenen Saldo per öS 17.000,-- und werden wir Ihnen den Betrag überweisen, sobald wir von Ihnen eine Saldobestätigung über diesen Betrag erhalten."
Denknotwendige Voraussetzung dieser Ausführungen ist die Überzeugung der Beklagten, daß noch S 17.000,-- offen sind. Die Zahlung dieses Betrages macht die Beklagte davon abhängig, daß sie die Saldenbestätigung der Klägerin erhält, aus der hervorgehen soll, daß die Klägerin die Zahlung von S 56.000,-- an Liliana S***** gegen sich gelten läßt.
Bedingt ist demnach nur die Zusage der Beklagten, der Klägerin S 17.000,-- überweisen zu wollen; ihre (Wissens-)Erklärung, der Klägerin S 17.000,-- zu schulden, steht unter keinem Vorbehalt. Mit ihrer - insoweit vorbehaltlosen - Erklärung hat die Beklagte die Forderung der Klägerin in einem Teilbetrag von S 17.000,-- anerkannt.
Das Anerkenntnis ist wirksam, obwohl die Forderung in jenem Zeitpunkt noch der Z***** AG offen zediert war. Dem Anerkenntnis gegenüber dem Berechtigten oder seinem Vertreter steht, wie oben ausgeführt, das Anerkenntnis dem gegenüber gleich, von dem der Berechtigte sein Recht ableitet.
Das Anerkenntnis der Beklagten hat die Verjährung eines Teilbetrages von S 17.000,-- unterbrochen; insoweit war die Forderung der Klägerin bei Klageeinbringung demnach noch nicht verjährt. Im Verfahren hat die Beklagte S 2.625,-- anerkannt. Sie hat diesen Betrag dadurch errechnet, daß sie von der Klageforderung S 70.375,-- als den Betrag abgezogen hat, den sie Liliana S***** gezahlt habe. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat die Beklagte nicht S 70.375,--, sondern S 56.000,-- gezahlt. Da sich ihr Anerkenntnis offenkundig auf jenen Betrag bezogen hat, der nach der Zahlung an Liliana S***** noch offen ist, können der Klägerin die durch das Schreiben vom 14.2.1994 anerkannten S 17.000,-- nicht zusätzlich zum anerkannten Betrag von S 2.625,-- zugesprochen werden. Das (prozessuale) Anerkenntnis der Beklagten hat sich vielmehr auf einen Teil jenes Betrages bezogen, dessen Verjährung schon durch das Schreiben vom 14.2.1994 unterbrochen worden war.
Damit ist den Ausführungen der Klägerin der Boden entzogen, mit denen sie aus dem Anerkenntnis eines Teilbetrages von S 2.625,-- auf einen Verzicht auf die Verjährungseinrede schließen will. Die Beklagte hat im übrigen im Verfahren nur diesen Betrag anerkannt; aus ihrem Anerkenntnis geht nicht hervor, daß sie damit auch irgendeine Erklärung in bezug auf die Restforderung abgeben hätte wollen. Die Klägerin hat im Verfahren erster Instanz auch nichts derartiges behauptet.
Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Der Revision war teilweise Folge zu geben. Der Klägerin waren S 17.000,-- samt 5 % Zinsen zuzusprechen; das Zinsenmehrbegehren war abzuweisen, weil die Klägerin die behauptete Zinsenvereinbarung nicht bewiesen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 43 Abs 1, § 50 ZPO. Die Klägerin ist mit rund einem Viertel ihrer Forderung durchgedrungen; sie hat der Beklagten daher die halben Kosten zu ersetzen. Die Klägerin hat Anspruch auf Ersatz von einem Viertel ihrer Barauslagen.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 50, ZPO. Die Klägerin ist mit rund einem Viertel ihrer Forderung durchgedrungen; sie hat der Beklagten daher die halben Kosten zu ersetzen. Die Klägerin hat Anspruch auf Ersatz von einem Viertel ihrer Barauslagen.