Entscheidung 4 Ob 309/00w
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
19.12.2000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Gerald Ruhri, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei L*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Alexander Haas, Rechtsanwalt in Graz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 480.000 S), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 4. Oktober 2000, GZ 6 R 123/00f-14, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht hat - wie auch schon das Erstgericht - die Grundsätze der Rechtsprechung zur "sklavischen Nachahmung" und zur "vermeidbaren Herkunftstäuschung" zutreffend dargelegt und im konkreten Fall auf der Grundlage der im Provisorialverfahren gewonnenen Tatsachengrundlagen in vertretbarer Weise angewendet (siehe insbesondere die Entscheidungen ÖBl 1999, 12 - Gamma und ÖBl 1999, 14 - Longarone je mwN). Ein Kopieren der Baupläne der Klägerin durch die Beklagte ist nicht festgestellt, sodass die im außerordentlichen Revisionsrekurs zitierte Entscheidung ÖBl 1989, 138 - "MBS-Familie" schon vom Sachverhalt her nicht vergleichbar ist.
Erhebliche Rechtsfragen im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO werden im Rechtsmittel nicht aufgezeigt.Erhebliche Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO werden im Rechtsmittel nicht aufgezeigt.
Dieses verfällt daher der Zurückweisung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0040OB00309.00W.1219.000
Dokumentnummer
JJT_20001219_OGH0002_0040OB00309_00W0000_000