Aus der Begründung:
Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß zwischen der Wortmarke der klagenden Partei "Index" und dem Firmenwortlaut der beklagten Partei "Inex AG." an sich Verwechslungsgefahr besteht, sie aber dennoch verneint, weil sich für die von der klagenden Partei mit der registrierten Marke bezeichneten Maschinen naturgemäß nur ein verhältnismäßig kleiner Kreis von Personen interessiere, der die Warenbezeichnung von der Bezeichnung des allgemeinen Handelsunternehmens sehr wohl unterscheiden könne.
Ob diese Annahme zutrifft, kann jedoch bloß durch Vergleich der Warengattungen, für die das Markenrecht der klagenden Partei erworben worden ist, und des Gegenstandes des Unternehmens der beklagten Partei nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Es besteht gemäß dem Katalog dieser bloß gattungsweise angeführten Waren gewiß teilweise Warengleichheit und es könnte vielleicht auch bei den fraglichen Verkehrskreisen, wenn schon nicht der Anschein, beide Bezeichnungen dienten zur Benennung desselben Unternehmens, so doch der Anschein erweckt werden, daß zwischen diesen Unternehmen besondere Beziehungen oder Zusammenhänge insbesondere wirtschaftlicher oder organisatorischer Art bestehen (vgl. Hohenecker - Friedl, Wettbewerbsrecht S. 50). Da die Marke "Index" und der Firmenwortlaut "Inex AG." einander verwechselbar ähnlich sind, kommt es vor allem darauf an, welche Waren von der beklagten Partei tatsächlich vertrieben werden.Ob diese Annahme zutrifft, kann jedoch bloß durch Vergleich der Warengattungen, für die das Markenrecht der klagenden Partei erworben worden ist, und des Gegenstandes des Unternehmens der beklagten Partei nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Es besteht gemäß dem Katalog dieser bloß gattungsweise angeführten Waren gewiß teilweise Warengleichheit und es könnte vielleicht auch bei den fraglichen Verkehrskreisen, wenn schon nicht der Anschein, beide Bezeichnungen dienten zur Benennung desselben Unternehmens, so doch der Anschein erweckt werden, daß zwischen diesen Unternehmen besondere Beziehungen oder Zusammenhänge insbesondere wirtschaftlicher oder organisatorischer Art bestehen vergleiche Hohenecker - Friedl, Wettbewerbsrecht S. 50). Da die Marke "Index" und der Firmenwortlaut "Inex AG." einander verwechselbar ähnlich sind, kommt es vor allem darauf an, welche Waren von der beklagten Partei tatsächlich vertrieben werden.
Die registrierte Marke der Klägerin genießt den Schutz des § 9 (1),Die registrierte Marke der Klägerin genießt den Schutz des Paragraph 9, (1),
(3) UWG. schon auf Grund ihrer Registrierung, ohne daß es der Feststellung bedarf, ob sie vom Berechtigten tatsächlich benützt wird (vgl. SZ. XXV 210, SZ. XXVIII 247, ÖBl. 1959 S. 71, ÖBl. 1962 S. 93, ÖBl. 1963 S. 54, Wahle, Nichtbenützte Marken nach österreichischem Recht, Festschrift zum fünfzigjährigen Bestand des österreichischen Patentamtes 1899-1949 S. 96 ff.). Diese Meinung wird auf die Erwägung gestützt, daß der Marke nach § 2 MSchG. absoluter Schutz zukommt und daß der zivilrechtliche Markenschutz (§ 9 (1), (3) UWG.) begrifflich nicht weniger weitgehend sein kann als der Strafrechtsschutz (§§ 23-25 MSchG.). Der Einwand Sonns, Markenrecht und Markenbenutzung, Festschrift 60 Jahre österreichisches Patentamt 1899-1959, S. 146, die Bestimmung des § 2 MSchG. sichere das Alleinrecht nur im Falle des ernstlich und redlich gemeinten Gebrauches einer Marke im Wirtschaftsverkehr, ist durch den Wortlaut der §§ 2 und 6 MSchG. nicht gedeckt. Denn dort ist nur von einem Recht, nicht auch von einer Pflicht zum Gebrauch einer Marke die Rede. Es kann mit Rücksicht auf den Gesetzeswortlaut auch nicht gesagt werden, es verstoße jedenfalls gegen die guten Sitten, eine registrierte Marke nicht zu benützen, wie Zimbler in der Besprechung der Entscheidung des Patentgerichtshofes vom 23. November 1935, JBl. 1936, S. 324, meint. Was den Hinweis Sonns, a. a. O., S. 151, betrifft, der Gesetzgeber habe durch die Schaffung des § 9 (3) UWG. die Marke als geschäftliches Kennzeichnungsrecht in den Rahmen des österreichischen Wettbewerbsrechtes eingebaut, ist es zwar richtig, daß nach § 9 (1) UWG. für den Schutz notwendig ist, daß sich der Berechtigte der Marke befugterweise "bedient". Einer Marke bedient sich der Berechtigte aber schon dann, wenn er sie hat registrieren lassen, um das Alleinrecht an ihr zu erwerben. Dies gilt auch von der vorläufig nicht benützten Marke (Vorratsmarke), von der für einzelne vom Markenschutz umfaßte Warengattungen vorläufig nicht benützte Marke (Vorratswaren) und von der Defensivmarke. Die im § 9 (1) UWG. geforderte Verwechslungsgefahr bezieht sich bei diesen Marken auf den Vergleich zwischen der unbefugten Benützung und dem Inhalt des Markenrechtes.(3) UWG. schon auf Grund ihrer Registrierung, ohne daß es der Feststellung bedarf, ob sie vom Berechtigten tatsächlich benützt wird vergleiche SZ. römisch 25 210, SZ. römisch 28 247, ÖBl. 1959 S. 71, ÖBl. 1962 S. 93, ÖBl. 1963 S. 54, Wahle, Nichtbenützte Marken nach österreichischem Recht, Festschrift zum fünfzigjährigen Bestand des österreichischen Patentamtes 1899-1949 S. 96 ff.). Diese Meinung wird auf die Erwägung gestützt, daß der Marke nach Paragraph 2, MSchG. absoluter Schutz zukommt und daß der zivilrechtliche Markenschutz (Paragraph 9, (1), (3) UWG.) begrifflich nicht weniger weitgehend sein kann als der Strafrechtsschutz (Paragraphen 23 -, 25, MSchG.). Der Einwand Sonns, Markenrecht und Markenbenutzung, Festschrift 60 Jahre österreichisches Patentamt 1899-1959, S. 146, die Bestimmung des Paragraph 2, MSchG. sichere das Alleinrecht nur im Falle des ernstlich und redlich gemeinten Gebrauches einer Marke im Wirtschaftsverkehr, ist durch den Wortlaut der Paragraphen 2 und 6 MSchG. nicht gedeckt. Denn dort ist nur von einem Recht, nicht auch von einer Pflicht zum Gebrauch einer Marke die Rede. Es kann mit Rücksicht auf den Gesetzeswortlaut auch nicht gesagt werden, es verstoße jedenfalls gegen die guten Sitten, eine registrierte Marke nicht zu benützen, wie Zimbler in der Besprechung der Entscheidung des Patentgerichtshofes vom 23. November 1935, JBl. 1936, S. 324, meint. Was den Hinweis Sonns, a. a. O., S. 151, betrifft, der Gesetzgeber habe durch die Schaffung des Paragraph 9, (3) UWG. die Marke als geschäftliches Kennzeichnungsrecht in den Rahmen des österreichischen Wettbewerbsrechtes eingebaut, ist es zwar richtig, daß nach Paragraph 9, (1) UWG. für den Schutz notwendig ist, daß sich der Berechtigte der Marke befugterweise "bedient". Einer Marke bedient sich der Berechtigte aber schon dann, wenn er sie hat registrieren lassen, um das Alleinrecht an ihr zu erwerben. Dies gilt auch von der vorläufig nicht benützten Marke (Vorratsmarke), von der für einzelne vom Markenschutz umfaßte Warengattungen vorläufig nicht benützte Marke (Vorratswaren) und von der Defensivmarke. Die im Paragraph 9, (1) UWG. geforderte Verwechslungsgefahr bezieht sich bei diesen Marken auf den Vergleich zwischen der unbefugten Benützung und dem Inhalt des Markenrechtes.
Im vorliegenden Fall kommt es daher nicht darauf an, ob die klagende Partei die ihr für bestimmte Maschinen eingeräumte Marke "Index" gegenwärtig tatsächlich benützt oder nicht.
Eine Verwechslungsmöglichkeit kann aber erst dann beurteilt werden, wenn die Art der im Handelsunternehmen der beklagten Partei vertriebenen Waren bekannt ist. Denn nur dann kann ein Urteil darüber gefällt werden, welche Verkehrskreise einer Verwechslungsgefahr ausgesetzt sind und ob es sich hier um ein allgemeines Käuferpublikum handelt, bei dem die Verwechslungsgefahr besonders groß ist, oder um Gewerbetreibende oder sonstige beruflich mit dem Gebrauch dieser Waren befaßte Personen, von denen ein höheres Maß an Aufmerksamkeit erwartet werden kann (vgl, ÖBl. 1963 S. 53).
Die beklagte Partei hat in der Klagebeantwortung bestritten, mit Maschinen zu handeln. Dies ist wiederum von der klagenden Partei bestritten worden. Da sich die Übergehung der von beiden Parteien hiezu angebotenen Beweisen aus einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Untergerichte herleitet, nötigt der dadurch begrundete Verfahrensmangel zur Aufhebung ihrer Urteile, obwohl der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht geltend gemacht worden ist.