Der Kläger bringt vor, er sei in der Wintersaison 1957/58 beim Beklagten als Kochlehrling beschäftigt gewesen. Am 28. März 1958 habe er sich während seiner Zimmerstunde zwischen 14 und 16 Uhr auf der Liegeterrasse des Hotels des Beklagten aufgehalten. Unter der Liegeterrasse sei ein Arbeitskollege gewesen. Diesen habe er dann mit Schneeballen beworfen. Dabei habe er sich am Holzgeländer der Terrasse festgehalten. Beim Wurf eines Schneeballes sei das Geländer gebrochen, er sei kopfüber 5 m auf die Einfahrt hinuntergestürzt. Den Beklagten treffe an diesem Unfall das Alleinverschulden. Der Beklagte sei Eigentümer des Hotels "M.". Der Unfall habe sich deshalb ereignet, weil das Geländer nicht ordnungsgemäß erstellt worden sei. Der Kläger begehrt an Verdienstentgang 16.900 S, an Ersatz der Spitalskosten 5330 S und an Schmerzengeld 50.000 S.
Der Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Er führt aus, er habe bei der Errichtung und Erhaltung des Geländers alle zur Abwendung von Gefahren erforderliche Sorgfalt aufgewendet. Das Geländer habe nur zur Abgrenzung der Sonnenterrasse gedient und einer normalen Beanspruchung durch gewöhnliches Anlehnen entsprochen. Der Kläger habe das Geländer überbeansprucht. Der Beklagte sei passiv nicht legitimiert, weil es sich um einen Arbeitsunfall handle.
Das Erstgericht hat die Verhandlung auf den Grund des Anspruches eingeschränkt und mit Zwischenurteil ausgesprochen, daß die Klageforderung zu zwei Dritteln zu Recht bestehe.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien berufen. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Auf die Berufung des Klägers hin änderte das Berufungsgericht das Ersturteil dahin ab, daß es aussprach, die Forderung des Klägers bestehe dem Beklagten gegenüber dem Gründe nach zur Gänze zu Recht. Das Berufungsgericht hat nach Neudurchführung der Verhandlung im Sinne des § 25 (1) Z. 3 ArbGerG. folgenden Sachverhalt festgestellt:Gegen dieses Urteil haben beide Parteien berufen. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Auf die Berufung des Klägers hin änderte das Berufungsgericht das Ersturteil dahin ab, daß es aussprach, die Forderung des Klägers bestehe dem Beklagten gegenüber dem Gründe nach zur Gänze zu Recht. Das Berufungsgericht hat nach Neudurchführung der Verhandlung im Sinne des Paragraph 25, (1) Ziffer 3, ArbGerG. folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Kläger war während der Wintersaison 1957/58 im Gastgewerbebetrieb des Beklagten als Kochlehrling beschäftigt. Er hielt sich am Nachmittag des 28. März 1958 während der Zimmerstunde auf der Sonnenterrasse des Hotels auf. Die Sonnenterrasse war durch ein etwa 10 cm vom Terrassenrand zurückversetztes 90 cm hohes Geländer nach außen abgegrenzt. Ein Hinweis, daß die Berührung des Geländers verboten sei, war nicht vorhanden. Unter der Sonnenterrasse befindet sich eine Garage. In der offenen Einfahrt zu dieser Garage saß Erwin F. Der von ihm benützte Stuhl stand bereits auf dem Betonboden der Garage. Elmar S. und der Kläger versuchten, den Hausburschen F. mit Schneebällen zu bewerfen. Der Kläger hielt sich dabei mit der linken Hand an der obersten Latte des Geländers fest und warf mit der rechten Hand die Schneebälle, wobei er sich über das Geländer beugte. Beim vierten oder fünften Wurf gab die oberste Latte des Geländers nach. Der Kläger bekam das Übergewicht und stürzte mit einem Teil des Geländers auf den Platz unterhalb der Terrasse zirka 5 m tief ab. Er zog sich durch den Sturz verschiedene Verletzungen zu.
Der Beklagte hat dieses Geländer im Jahre 1955 oder 1956 neu angebracht. Die Eisenteile des Geländers hatte in seinem Auftrag der Schmied J. nach Zeichnungen des Beklagten angefertigt und geliefert. Die Montage des Geländers besorgte der Beklagte selbst. Das Geländer hatte folgende Konstruktion:
Am Rande der Terrasse waren zwölf Eisenzwingen mit Schrauben und entsprechend langen Gewindebolzen befestigt. Auf die Bolzen wurden Eisenrohre aufgesteckt. Der Durchmesser des Gewindebolzens an jener Zwinge, an welcher der Bolzen beim Absturz des Klägers brach, betrug 16 mm. An den Eisenrohren wurden als Geländer drei je 3 cm starke und 10 cm breite Bretter, die an beiden Enden mit etwa gleich starken und breiten senkrecht verlaufenden Brettern verbunden waren, mit Torbandschrauben befestigt. Das Geländer war 90 cm hoch. Das gesamte Gewicht dieses Geländers wurde von Eisenrohren getragen, die auf Gewindebolzen mit 16 mm Durchmesser lose aufgesteckt waren. Die Eisenteile waren nicht verrostet. Die Bretter waren nicht morsch. Für den Fall, daß sich ein normal gewachsener Mensch an dieses Geländer anlehnte, waren die Bolzen zu schwach, um dem Anpreßdruck sicher standzuhalten. Die Ursache für den Absturz des Klägers lag also darin, daß die Bolzen zu schwach dimensioniert waren, um außer dem Gewicht des Geländers auch noch dem Druck des sich darüberbeugenden Klägers standzuhalten. Die Eisenrohre, die auf die Bolzen aufgesteckt waren, standen auf der Betonplatte auf, sodaß jemand, der die Stärke der Bolzen nicht kannte, annehmen konnte, es handle sich um ein ordnungsgemäßes und standfestes Geländer. Um dieses Geländer richtig zu befestigen, hätten stärkere Bolzen verwendet und die Rohre einzementiert werden müssen. Der gebrochene Bolzen hatte normale Bruchflächen, ein Materialfehler konnte nicht festgestellt werden.
In rechtlicher Würdigung dieses Sachverhaltes führte das Berufungsgericht aus: Der Beklagte sei auf Grund der Bestimmungen der §§ 1295 ff. ABGB. zum Ersatz des gesamten Schadens, den der Kläger erlitten habe, verpflichtet. In analoger Anwendung des § 1319 ABGB. müsse angenommen werden, daß der Absturz des Klägers die Folge der mangelhaften Beschaffenheit des Geländers war und daß der Beklagte nicht bewiesen habe, daß er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt aufwendete. Der Beklagte könne seine Haftung nicht damit abwenden, daß er sich darauf berufe, die Gewindebolzen seien von einem befugten Fachmann hergestellt worden. Er habe selbst angegeben, daß er dem Schmied J. vorgeschrieben habe, wie die Rohre und die Bolzen zu machen seien. Auch habe er selbst das Geländer montiert. Der Beklagte hafte für das mangelhafte Geländer als Eigentümer und Besitzer des Hauses. Außerdem bestehe die Haftung des Beklagten auch auf Grund des § 1311 ABGB. Da das Geländer nur eine Höhe von 90 cm hatte, habe der Beklagte die Bestimmung des § 25 Abs. 5 der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung verletzt, weil nach dieser Vorschrift die Entfernung der oberen Geländerstange vom Fußboden bzw. Erdboden mindestens 1 m betragen müsse. Ein Geländer müsse zumindest eine solche Stärke haben, daß sich jedermann mit dem ganzen Körpergewicht anlehnen könne. Diese Stärke habe das Geländer auf der Terrasse des Hotels des Beklagten nicht gehabt.In rechtlicher Würdigung dieses Sachverhaltes führte das Berufungsgericht aus: Der Beklagte sei auf Grund der Bestimmungen der Paragraphen 1295, ff. ABGB. zum Ersatz des gesamten Schadens, den der Kläger erlitten habe, verpflichtet. In analoger Anwendung des Paragraph 1319, ABGB. müsse angenommen werden, daß der Absturz des Klägers die Folge der mangelhaften Beschaffenheit des Geländers war und daß der Beklagte nicht bewiesen habe, daß er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt aufwendete. Der Beklagte könne seine Haftung nicht damit abwenden, daß er sich darauf berufe, die Gewindebolzen seien von einem befugten Fachmann hergestellt worden. Er habe selbst angegeben, daß er dem Schmied J. vorgeschrieben habe, wie die Rohre und die Bolzen zu machen seien. Auch habe er selbst das Geländer montiert. Der Beklagte hafte für das mangelhafte Geländer als Eigentümer und Besitzer des Hauses. Außerdem bestehe die Haftung des Beklagten auch auf Grund des Paragraph 1311, ABGB. Da das Geländer nur eine Höhe von 90 cm hatte, habe der Beklagte die Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 5, der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung verletzt, weil nach dieser Vorschrift die Entfernung der oberen Geländerstange vom Fußboden bzw. Erdboden mindestens 1 m betragen müsse. Ein Geländer müsse zumindest eine solche Stärke haben, daß sich jedermann mit dem ganzen Körpergewicht anlehnen könne. Diese Stärke habe das Geländer auf der Terrasse des Hotels des Beklagten nicht gehabt.
Nach § 175 (1) ASVG. seien Arbeitsunfälle nur solche Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begrundenden Beschäftigung ereignen. Ein solcher Zusammenhang liege aber nicht vor, weil sich der Unfall während der Freizeit des Klägers bei einer Tätigkeit ereignet habe, zu der der Kläger vom Dienstgeber nicht herangezogen wurde. Bei dem äußerlich massiven Charakter des Geländers habe der Kläger nicht erkennen können, daß dieses Geländer einem stärkeren Druck nicht standhalten werde. Ein Mitverschulden des Klägers an dem Unfall liege somit nicht vor.Nach Paragraph 175, (1) ASVG. seien Arbeitsunfälle nur solche Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begrundenden Beschäftigung ereignen. Ein solcher Zusammenhang liege aber nicht vor, weil sich der Unfall während der Freizeit des Klägers bei einer Tätigkeit ereignet habe, zu der der Kläger vom Dienstgeber nicht herangezogen wurde. Bei dem äußerlich massiven Charakter des Geländers habe der Kläger nicht erkennen können, daß dieses Geländer einem stärkeren Druck nicht standhalten werde. Ein Mitverschulden des Klägers an dem Unfall liege somit nicht vor.
Der Oberste Gerichtshof änderte das Urteil des Berufungsgerichtes dahin ab, daß die Ansprüche des Klägers aus dem Unfall dem Beklagten gegenüber als dem Grund nach zu drei Viertel zu Recht und zu ein Viertel nicht zu Recht bestehend erkannt wurden.