Die in der Deutschen Bundesrepublik ansässige klagende Partei hat die Erlassung einer einstweiligen Verfügung beantragt, weil sie sich infolge der Verwendung der Bezeichnung "Gervais" durch den in Österreich wohnenden Beklagten und auch der typischen Aufmachung, in der sie selbst ihren "Gervais"-Käse vertreibt, in ihren Rechten beeinträchtigt fühlt. Sie beruft sich hinsichtlich der Verwendung des Wortes "Gervais" auf den Umstand, daß sich die Firma Ch. Gervais, Paris, die Markenbezeichnung "Gervais" durch die internationale Marke Nr. 129.992 auch in Österreich seit 3. März 1947 habe schützen lassen. Das Vorgehen des Beklagten verstoße gegen § 9 UWG.Die in der Deutschen Bundesrepublik ansässige klagende Partei hat die Erlassung einer einstweiligen Verfügung beantragt, weil sie sich infolge der Verwendung der Bezeichnung "Gervais" durch den in Österreich wohnenden Beklagten und auch der typischen Aufmachung, in der sie selbst ihren "Gervais"-Käse vertreibt, in ihren Rechten beeinträchtigt fühlt. Sie beruft sich hinsichtlich der Verwendung des Wortes "Gervais" auf den Umstand, daß sich die Firma Ch. Gervais, Paris, die Markenbezeichnung "Gervais" durch die internationale Marke Nr. 129.992 auch in Österreich seit 3. März 1947 habe schützen lassen. Das Vorgehen des Beklagten verstoße gegen Paragraph 9, UWG.
Die beklagte Partei hat sich gegen die Erlassung der einstweiligen Verfügung ausgesprochen. Das Wort "Gervais" sei in Österreich längst zur Beschaffenheitsangabe geworden. Es komme ihm daher der Markenschutz in Österreich nicht zu. Die klagende Partei habe auch nicht dargetan, was sie mit dem angeblichen Erfinder der erwähnten Käseart, Charles Gervais, gemeinsam habe. Die beklagte Partei erzeuge Gervais- Käse bereits seit 1928. Sie habe die Aufmachung der Klägerin keineswegs kopiert. Die Aufmachung der Erzeugnisse der Klägerin sei nicht typisch und keineswegs zum Herkunftszeichen der Klägerin geworden. Die quadratische Form sei durch die bei der klagenden Partei in Verwendung stehenden Maschinen technisch bedingt, die drucktechnische Ausstattung branchenüblich. Schon durch die völlige Verschiedenheit des Textes könne von einer Irreführung des Publikums nicht gesprochen werden. Die beklagte Partei werde jedoch die fraglichen Etiketten in Zukunft nicht mehr verwenden.
Das Erstgericht gab dem Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung im wesentlichen statt und verbot der beklagten Partei, Käse, besonders Frischrahmkäse, unter dem Namen "Gervais" mit oder ohne Zusätze, insbesondere in der Form von in Stanniol verpackten quaderförmigen Stücken mit einer quadratischen Grundfläche von 6 X 6 cm mit diagonal aufgeklebtem Aufdruck in blauer und roter Farbe auf weißem Grund, zu erzeugen, zu verteilen oder zu vertreiben.Das Erstgericht gab dem Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung im wesentlichen statt und verbot der beklagten Partei, Käse, besonders Frischrahmkäse, unter dem Namen "Gervais" mit oder ohne Zusätze, insbesondere in der Form von in Stanniol verpackten quaderförmigen Stücken mit einer quadratischen Grundfläche von 6 römisch zehn 6 cm mit diagonal aufgeklebtem Aufdruck in blauer und roter Farbe auf weißem Grund, zu erzeugen, zu verteilen oder zu vertreiben.
Das Erstgericht sah auf Grund des von der klagenden Partei vorgelegten Handelsregisterauszuges als bescheinigt an, daß zum Betriebsgegenstand der klagenden Partei unter anderem die Herstellung und der Vertrieb aller Käsesorten gehören, "welche als Erzeugnisse der Firma Ch. Gervais in allen Ländern bekannt sind."
Durch die Vorlage des Amtszeugnisses des Österreichischen Patentamtes vom 3. Juni 1958 habe die klagende Partei weiter bescheinigt, daß die Wortmarke "Gervais" beim Internationalen Büro in Bern am 3. März 1947 unter Nr. 129.992 registriert wurde und auf Grund des Madrider Abkommens vom 14. April 1891 in Österreich Schutz genieße. Der Unterlassungsanspruch der klagenden Partei im Sinne des § 9 UWG., der sich auf die Tatsache der Registrierung der Marke "Gervais" stütze, sei daher hinreichend glaubhaft gemacht. Auf die Einwendung des Beklagten, daß die Registrierung nicht zu Recht bestehe, weil es sich um eine bloße Gattungsbezeichnung handle, sei nicht einzugehen. Zur Überprüfung dieser Behauptung wären umständliche Beweiserhebungen, insbesondere durch Vernehmung von Sachverständigen, notwendig, die im Provisorialverfahren nicht zulässig seien.Durch die Vorlage des Amtszeugnisses des Österreichischen Patentamtes vom 3. Juni 1958 habe die klagende Partei weiter bescheinigt, daß die Wortmarke "Gervais" beim Internationalen Büro in Bern am 3. März 1947 unter Nr. 129.992 registriert wurde und auf Grund des Madrider Abkommens vom 14. April 1891 in Österreich Schutz genieße. Der Unterlassungsanspruch der klagenden Partei im Sinne des Paragraph 9, UWG., der sich auf die Tatsache der Registrierung der Marke "Gervais" stütze, sei daher hinreichend glaubhaft gemacht. Auf die Einwendung des Beklagten, daß die Registrierung nicht zu Recht bestehe, weil es sich um eine bloße Gattungsbezeichnung handle, sei nicht einzugehen. Zur Überprüfung dieser Behauptung wären umständliche Beweiserhebungen, insbesondere durch Vernehmung von Sachverständigen, notwendig, die im Provisorialverfahren nicht zulässig seien.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der beklagten Partei teilweise Folge und änderte den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß zur Sicherung des Unterlassungsanspruches der klagenden Partei gegen den Beklagten diesem verboten wurde, Käse in Verpackungen mit diagonal aufgeklebter weißer Etikette in der Größe von zirka 48 X 15 mm unter Verwendung von großen lateinischen Druckbuchstaben in roter und blauer Farbe in der Höhe von 3, 4 bzw. 2mm in der ersten, zweiten bzw. dritten Zeile des Haupttextes und von zirka 1 1/2 mm hohen Buchstaben in blauer Farbe für den Seitentext zu verkaufen, zu verteilen oder zu vertreiben. Das Mehrbegehren, dem Beklagten auch zu verbieten, Käse, insbesondere Frischrahmkäse, unter einer Bezeichnung, die das Wort "Gervais" mit oder ohne Zusätze enthält, insbesondere in der Form von in Stanniol verpackten quaderförmigen Stücken mit einer quadratischen Grundfläche von 6 x 6 cm und schlechthin in Verpackungen mit diagonal aufgeklebtem Aufdruck in blauer und roter Farbe auf weißem Gründe, zu erzeugen, zu verkaufen, zu verteilen oder zu vertreiben, wurde abgewiesen.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der beklagten Partei teilweise Folge und änderte den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß zur Sicherung des Unterlassungsanspruches der klagenden Partei gegen den Beklagten diesem verboten wurde, Käse in Verpackungen mit diagonal aufgeklebter weißer Etikette in der Größe von zirka 48 römisch zehn 15 mm unter Verwendung von großen lateinischen Druckbuchstaben in roter und blauer Farbe in der Höhe von 3, 4 bzw. 2mm in der ersten, zweiten bzw. dritten Zeile des Haupttextes und von zirka 1 1/2 mm hohen Buchstaben in blauer Farbe für den Seitentext zu verkaufen, zu verteilen oder zu vertreiben. Das Mehrbegehren, dem Beklagten auch zu verbieten, Käse, insbesondere Frischrahmkäse, unter einer Bezeichnung, die das Wort "Gervais" mit oder ohne Zusätze enthält, insbesondere in der Form von in Stanniol verpackten quaderförmigen Stücken mit einer quadratischen Grundfläche von 6 x 6 cm und schlechthin in Verpackungen mit diagonal aufgeklebtem Aufdruck in blauer und roter Farbe auf weißem Gründe, zu erzeugen, zu verkaufen, zu verteilen oder zu vertreiben, wurde abgewiesen.
In den Gründen seiner Entscheidung führte das Rekursgericht aus: Die klagende Partei habe sich auf die Markenrechte, die der Firma Ch. Gervais, Paris, zustehen, berufen. Sie behaupte wohl, daß sie eine Tochtergesellschaft dieser Pariser Firma sei, habe aber jegliche Behauptung darüber unterlassen, daß ihr Lizenzrechte an der für die Pariser Firma geschützten Marke zustunden, und habe weder den einen noch den anderen Umstand bescheinigt. Der Umstand, daß laut Handelsregisterauszug des Amtsgerichtes München der Gegenstand des Unternehmens der Klägerin die Herstellung und der Vertrieb von Käsesorten sei, "welche als Erzeugnisse der Firma Ch. Gervais in allen Ländern bekannt sind", besage gar nichts, denn auch hier sei nicht die Firma Ch. Gervais, Paris, als Erzeugerin zitiert, und selbst wenn dies der Fall wäre, ließe sich hieraus noch nicht auf eine Lizenzberechtigung zwingend schließen. Die Klägerin berufe sich somit zumindest nicht bescheinigterweise zu Recht auf die Markenschutzrechte der Firma Ch. Gervais, Paris, zu deren Gunsten laut Amtszeugnis des Österreichischen Patentamtes vom 3. Juni 1968 eine Wortmarke "Gervais" in Österreich den Schutz genießt.
Die Meinung des Erstgerichtes, daß diese Markenrechte im Provisorialverfahren nicht überprüft werden könnten, lehnte das Rekursgericht ab. Es verwies auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes SZ. XXVI 199 (Moorschwebstoff), die die Möglichkeit offen lasse, den Antrag auf einstweilige Verfügung abzuweisen, falls der Beklagte in der Lage wäre, zu bescheinigen, daß sich die Registermarke im Verkehr als Zeichen der klagenden Partei nicht durchgesetzt hätte. Lasse man aber die Bescheinigung von Umständen zu, die der Registermarke ihre Wirkung nehmen, so müsse es auch möglich sein, die eklatante Unrichtigkeit einer Eintragung im Provisorialverfahren darzutun. Selbst in jenen Fällen, wo ein Prüfungsverfahren beim Patentamt durchgeführt wurde, erfolge die Prüfung ja nur unter markenrechtlichen Gesichtspunkten und nicht unter denen des unlauteren Wettbewerbes. Mit Recht stehe daher die Entscheidung SZ. XXV 88 (Mokka-Linde) auf dem Standpunkt, daß die ordentlichen Gerichte nicht an die Entscheidung des Patentamtes über die Verwechslungsfähigkeit im Markenlöschungsprozeß gebunden seien. Um so weniger könne daher das ordentliche Gericht an die Tatsache der Eintragung in das internationale Markenregister gebunden sein, wenn feststehe, daß, wie im vorliegenden Fall in Österreich - zum Unterschied von Deutschland (s. Reimer, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 3. Aufl. S. 639) -, seit vielen Jahrzehnten kein Zweifel daran bestehe, daß dem Wort "Gervais" die Voraussetzungen für die Registrierung nach § 3 Abs. 1 Z. 3 MSchG. 1953 fehlten und daß die Zurückweisung der Eintragung im Sinne des Art. 5 des Madrider Abkommens, BGBl. Nr. 8/1948, nur durch besatzungsbedingte Umstände unterblieben sei. Eine einstweilige Verfügung sei eine allzu einschneidende, im Ergebnis oft den Prozeßerfolg vorwegnehmende Einrichtung, als daß es zulässig wäre, sich mit prima facie-Beweisen solcher Art zu begnügen, obwohl feststehe, daß es sich bei dem Wort "Gervais" um eine Gattungsbezeichnung handelt, die nicht markenfähig sei. Aus diesen Gründen glaubte das Rekursgericht, der Klägerin einen Schutz nach § 9 Abs. 3 UWG. an der für die Pariser Firma Ch. Gervais eingetragenen Wortmarke "Gervais" nicht zubilligen zu können.Die Meinung des Erstgerichtes, daß diese Markenrechte im Provisorialverfahren nicht überprüft werden könnten, lehnte das Rekursgericht ab. Es verwies auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes SZ. römisch 26 199 (Moorschwebstoff), die die Möglichkeit offen lasse, den Antrag auf einstweilige Verfügung abzuweisen, falls der Beklagte in der Lage wäre, zu bescheinigen, daß sich die Registermarke im Verkehr als Zeichen der klagenden Partei nicht durchgesetzt hätte. Lasse man aber die Bescheinigung von Umständen zu, die der Registermarke ihre Wirkung nehmen, so müsse es auch möglich sein, die eklatante Unrichtigkeit einer Eintragung im Provisorialverfahren darzutun. Selbst in jenen Fällen, wo ein Prüfungsverfahren beim Patentamt durchgeführt wurde, erfolge die Prüfung ja nur unter markenrechtlichen Gesichtspunkten und nicht unter denen des unlauteren Wettbewerbes. Mit Recht stehe daher die Entscheidung SZ. römisch 25 88 (Mokka-Linde) auf dem Standpunkt, daß die ordentlichen Gerichte nicht an die Entscheidung des Patentamtes über die Verwechslungsfähigkeit im Markenlöschungsprozeß gebunden seien. Um so weniger könne daher das ordentliche Gericht an die Tatsache der Eintragung in das internationale Markenregister gebunden sein, wenn feststehe, daß, wie im vorliegenden Fall in Österreich - zum Unterschied von Deutschland (s. Reimer, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 3. Aufl. S. 639) -, seit vielen Jahrzehnten kein Zweifel daran bestehe, daß dem Wort "Gervais" die Voraussetzungen für die Registrierung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, MSchG. 1953 fehlten und daß die Zurückweisung der Eintragung im Sinne des Artikel 5, des Madrider Abkommens, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1948,, nur durch besatzungsbedingte Umstände unterblieben sei. Eine einstweilige Verfügung sei eine allzu einschneidende, im Ergebnis oft den Prozeßerfolg vorwegnehmende Einrichtung, als daß es zulässig wäre, sich mit prima facie-Beweisen solcher Art zu begnügen, obwohl feststehe, daß es sich bei dem Wort "Gervais" um eine Gattungsbezeichnung handelt, die nicht markenfähig sei. Aus diesen Gründen glaubte das Rekursgericht, der Klägerin einen Schutz nach Paragraph 9, Absatz 3, UWG. an der für die Pariser Firma Ch. Gervais eingetragenen Wortmarke "Gervais" nicht zubilligen zu können.
Auch soweit das Erstgericht dem Beklagten die Verpackung in Stanniolpapier im Format 6 X 6 cm verbot, erachtete das Rekursgericht diese Verfügung für nicht gerechtfertigt. Es sei gerichtsbekannt, daß fast alle Weichkäsesorten in Stanniolpackungen etwa in der fraglichen Größe mit verschiedenen Variationen, und zwar seitens der verschiedensten Firmen, verpackt würden. Insbesondere sei auch gerichtsbekannt, daß für verschiedene Käsesorten auch Stanniolpackungen in der Größe von 6 X 6 cm verwendet würden. Ein Blick in die Auslage eines Käsehändlers genüge, um die Richtigkeit dieser Tatsache zu beweisen. Es erscheine somit keineswegs bescheinigt, daß die geschilderte Art der Verpackung innerhalb beteiligter Verkehrskreise gerade als Kennzeichen des klägerischen Unternehmens gelte. Eine solche Bescheinigung lasse sich auch aus den eidesstattlichen Erklärungen nicht herauslesen, sondern nur, daß die Klägerin ihren Käse in Stanniol in quadratischer Form verpacke, nicht aber daß ausschließlich die Klägerin ihren Käse - von der Etikette abgesehen - derart verpacke. Es könne also nicht die Rede davon sein, daß bescheinigt wäre, es gelte die Stanniolverpackung in quadratischem Format 6 X 6 cm innerhalb beteiligter Kreise als Kennzeichen des Unternehmens.Auch soweit das Erstgericht dem Beklagten die Verpackung in Stanniolpapier im Format 6 römisch zehn 6 cm verbot, erachtete das Rekursgericht diese Verfügung für nicht gerechtfertigt. Es sei gerichtsbekannt, daß fast alle Weichkäsesorten in Stanniolpackungen etwa in der fraglichen Größe mit verschiedenen Variationen, und zwar seitens der verschiedensten Firmen, verpackt würden. Insbesondere sei auch gerichtsbekannt, daß für verschiedene Käsesorten auch Stanniolpackungen in der Größe von 6 römisch zehn 6 cm verwendet würden. Ein Blick in die Auslage eines Käsehändlers genüge, um die Richtigkeit dieser Tatsache zu beweisen. Es erscheine somit keineswegs bescheinigt, daß die geschilderte Art der Verpackung innerhalb beteiligter Verkehrskreise gerade als Kennzeichen des klägerischen Unternehmens gelte. Eine solche Bescheinigung lasse sich auch aus den eidesstattlichen Erklärungen nicht herauslesen, sondern nur, daß die Klägerin ihren Käse in Stanniol in quadratischer Form verpacke, nicht aber daß ausschließlich die Klägerin ihren Käse - von der Etikette abgesehen - derart verpacke. Es könne also nicht die Rede davon sein, daß bescheinigt wäre, es gelte die Stanniolverpackung in quadratischem Format 6 römisch zehn 6 cm innerhalb beteiligter Kreise als Kennzeichen des Unternehmens.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der klagenden Partei nicht Folge.