Der Revisionsrekurs ist nicht gerechtfertigt.
Die Beklagte wendet sich ausschließlich dagegen, daß das Rekursgericht den Wegfall der Wiederholungsgefahr nicht als bescheinigt angenommen und die Aussage des Geschäftsführers der beklagten Partei anders als das Erstgericht gewürdigt hat. Die Beklagte vertritt die Auffassung, das Rekursgericht habe von den Ergebnissen der durch das Erstgericht unmittelbar aufgenommenen Beweise nicht abgehen dürfen.
Dem kann nicht beigepflichtet werden.
Nach ständiger Rechtsprechung (ÖBl.1983, 74; ÖBl.1980, 41 und 138 uva) ist das Rekursgericht - anders als der Oberste Gerichtshof, der nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz ist - an die Beweiswürdigung des Erstgerichtes nicht gebunden und kann daher auch zu anderen oder weiteren Feststellungen kommen, als die erste Instanz. Im Verfahren über die einstweilige Verfügung gilt der Grundsatz der Unmittelbarkeit nicht (Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Rdz 539; EvBl 1964/392 u.v.a.). Von diesen Grundsätzen abzugehen, bieten die Ausführungen im Revisionsrekurs keinen Anlaß. Vor allem spricht gegen eine Bindung des Rekursgerichtes an Feststellungen des Erstgerichtes auf Grund unmittelbarer Beweisaufnahmen, daß es sich im Sicherungsverfahren nicht um die Herstellung des vollen Beweises, sondern nur um die Glaubhaftmachung ohne weitläufige Erhebungen handelt. Auch Fasching, auf den sich die beklagte Partei beruft und der ansonsten den Standpunkt vertritt, daß auch für das Bescheinigungsverfahren der Unmittelbarkeitsgrundsatz gilt, führt aus, daß dieser im Exekutionsverfahren - wozu auch das Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen zählt - nicht gilt, weshalb es dem Rekursgericht frei stehe, von erstrichterlichen Feststellungen abzuweichen (Fasching IV 383). Das Rekursgericht durfte daher seiner Entscheidung einen anderen Sachverhalt als dem vom Erstgericht als bescheinigt angenommenen zugrundelegen. Alle weiteren Ausführungen der beklagten Partei in diesem Zusammenhang stellen aber nur den Versuch dar, die Beweiswürdigung durch das Rekursgericht in unzulässiger Weise zu bekämpfen.Nach ständiger Rechtsprechung (ÖBl.1983, 74; ÖBl.1980, 41 und 138 uva) ist das Rekursgericht - anders als der Oberste Gerichtshof, der nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz ist - an die Beweiswürdigung des Erstgerichtes nicht gebunden und kann daher auch zu anderen oder weiteren Feststellungen kommen, als die erste Instanz. Im Verfahren über die einstweilige Verfügung gilt der Grundsatz der Unmittelbarkeit nicht (Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Rdz 539; EvBl 1964/392 u.v.a.). Von diesen Grundsätzen abzugehen, bieten die Ausführungen im Revisionsrekurs keinen Anlaß. Vor allem spricht gegen eine Bindung des Rekursgerichtes an Feststellungen des Erstgerichtes auf Grund unmittelbarer Beweisaufnahmen, daß es sich im Sicherungsverfahren nicht um die Herstellung des vollen Beweises, sondern nur um die Glaubhaftmachung ohne weitläufige Erhebungen handelt. Auch Fasching, auf den sich die beklagte Partei beruft und der ansonsten den Standpunkt vertritt, daß auch für das Bescheinigungsverfahren der Unmittelbarkeitsgrundsatz gilt, führt aus, daß dieser im Exekutionsverfahren - wozu auch das Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen zählt - nicht gilt, weshalb es dem Rekursgericht frei stehe, von erstrichterlichen Feststellungen abzuweichen (Fasching römisch vier 383). Das Rekursgericht durfte daher seiner Entscheidung einen anderen Sachverhalt als dem vom Erstgericht als bescheinigt angenommenen zugrundelegen. Alle weiteren Ausführungen der beklagten Partei in diesem Zusammenhang stellen aber nur den Versuch dar, die Beweiswürdigung durch das Rekursgericht in unzulässiger Weise zu bekämpfen.
Daß aber dann, wenn die beklagte Partei die unrichtige Etikettierung nicht irrtümlich, sondern bewußt vorgenommen und die noch vorhandenen Etiketten auch nicht vernichtet hat, sowohl der Tatbestand der Irreführung nach § 2 UWG als auch Wiederholungsgefahr vorliegt, wird im Revisionsrekurs ebensowenig bekämpft wie die zutreffende Ansicht des Rekursgerichtes, daß auch zur Sicherung eines Eventualbegehrens dann eine einstweilige Verfügung bewilligt werden kann, wenn Haupt- und Eventualbegehren auch nebeneinander bestehen können (SZ 55/8 ua).Daß aber dann, wenn die beklagte Partei die unrichtige Etikettierung nicht irrtümlich, sondern bewußt vorgenommen und die noch vorhandenen Etiketten auch nicht vernichtet hat, sowohl der Tatbestand der Irreführung nach Paragraph 2, UWG als auch Wiederholungsgefahr vorliegt, wird im Revisionsrekurs ebensowenig bekämpft wie die zutreffende Ansicht des Rekursgerichtes, daß auch zur Sicherung eines Eventualbegehrens dann eine einstweilige Verfügung bewilligt werden kann, wenn Haupt- und Eventualbegehren auch nebeneinander bestehen können (SZ 55/8 ua).
Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf die §§ 78, 402 Abs 2 EO, § 40, 50 ZPO, jener über die Kosten der Beantwortung des Revisionsrekurses auf § 393 Abs 1 EO.Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf die Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO, Paragraph 40, 50, ZPO, jener über die Kosten der Beantwortung des Revisionsrekurses auf Paragraph 393, Absatz eins, EO.