Die Revision ist nicht begründet.
In der Rechtsrüge weicht die klagende Partei insoferne von den getroffenen Feststellungen ab, als sie versucht, dem Vertrag eine andere Auslegung zu geben, als sie von den Untergerichten vorgenommen wurde. Dies wäre aber nur dann möglich, wenn sich die Auslegung allein auf die vorhandene Urkunde gestützt hätte. Die Untergerichte haben aber die dem Vertrag zugrundeliegende Parteiabsicht durch die Vernehmung einer Reihe von Zeugen festgestellt. In diesem Falle gehört die Auslegung des Vertrages in das Gebiet der Tatsachenfeststellung und entzieht sich einer neuerlichen Überprüfung durch das Revisionsgericht. Geht man aber davon aus, dass die Parteien bei Abschluss des Vertrages die Absicht hatten, dem Beklagten auch die Erzeugung solcher Figuren zu ermöglichen, die auch von der klagenden Partei nach ihrem Prospekt hergestellt werden, dann erweist sich auch der Schluss des Berufungsgerichtes als richtig, dass es nicht darauf ankommen könne, dass bei flüchtiger Betrachtung die Figuren verwechselt werden können, sondern nur darauf, ob die Figuren solche Unterschiede aufweisen, dass eine Unterscheidung bei aufmerksamer Betrachtung ohneweiteres möglich ist, ob also, wie dies der SV ausdrückte, die formale Lösung des gestellten Themas die gleiche ist. Die Ausführungen der Revision lassen erkennen, dass sich in Wahrheit die klagende Partei gegen die Feststellungen der Untergerichte wendet und eine andere Vertragsauslegung in der Richtung wünscht, dass dem Beklagten die Herstellung von gleichen Typen überhaupt verboten sein sollte. Da dies aber nach den Feststellungen nicht der Fall ist, kann tatsächlich nur geprüft werden, ob der Beklagte bei der Schaffung seiner Figuren neue formale Lösungen gesucht und gefunden hat oder ob er sich den bereits gefundenen Lösungen, wie sie sich in dem Prospekt der klagenden Partei darstellen, bediente. Nur in diesem Falle könnte von einem "Plagiat", von einer "Ähnlichkeit" gesprochen werden, die zu Verwechslungen Anlass geben könnte. Auch der OGH schließt sich bei Besichtigung der Figuren der Meinung der Untergerichte an, dass eine solche Verwechslungsfähigkeit nicht gegeben ist, wenn man davon absieht, dass beide Figurenreihen vom Beklagten geschnitzt wurden und daher, wie der SV richtig bemerkt, gleichsam der Ausdruck einer gemeinsamen Handschrift erkennbar bleibt. Der Beklagte hat sich durchaus mit Erfolg bemüht, die Typisierung der dargestellten Berufsarten wesentlich zu verändern. Die Berufseigenarten der dargestellten Typen sind besonders gut beobachtet und herausgestellt, die Köpfe durchaus von den Köpfen der klägerischen Bildserie verschieden. Es muss dabei berücksichtigt werden, dass es sich um kunstgewerbliche Produkte handelt, die keine Massenware darstellen, dass die bildschnitzerische Darstellung von Menschentypen durchaus allgemein gebräuchlich ist und kein Reservat der klagenden Partei bildet, das Einzelstück vom Kunden daher immer nach seinem persönlichen Geschmack ausgesucht werden wird und immer jene Figur gewählt werden wird, zu der der Käufer eine bestimmte persönliche Beziehung findet. Verwechslungsfähig wären daher die Figuren im Sinne des Vertrages nur dann, wenn der Beklagte die ebenfalls von ihm stammende klägerische Serie einfach kopiert hätte, ohne dabei neue gestalterische Wege zu gehen. Dies ist aber mit den Untergerichten zu verneinen.
Die Aktenwidrigkeit erblickt die klagende Partei darin, dass das Berufungsgericht zwischen den Figuren zwar erhebliche Ähnlichkeiten festgestellt habe, dass es aber feststelle, dass es auf solche Ähnlichkeiten nicht ankomme, dies sei außerdem ein Widerspruch, der eine Nichtigkeit nach § 477 Z 9 ZPO bedeute.Die Aktenwidrigkeit erblickt die klagende Partei darin, dass das Berufungsgericht zwischen den Figuren zwar erhebliche Ähnlichkeiten festgestellt habe, dass es aber feststelle, dass es auf solche Ähnlichkeiten nicht ankomme, dies sei außerdem ein Widerspruch, der eine Nichtigkeit nach Paragraph 477, Ziffer 9, ZPO bedeute.
Die klagende Partei verkennt sowohl das Wesen einer Aktenwidrigkeit als auch den Nichtigkeitsgrund nach § 477 Z 9 ZPO. Der scheinbare Widerspruch mit dem Inhalt des schriftlichen Vertrages ergibt sich in den getroffenen Feststellungen nur deshalb, weil die Auslegung des Vertrages auf Grund der Ergebnisse der Zeugenvernehmungen vorgenommen worden ist. Eine solche aus dem Beweisverfahren gewonnene Feststellung kann daher nicht mehr mit einem einzelnen Beweismittel - der Vertragsurkunde - konfrontiert werden. Die sogenannte Aktenwidrigkeit stellt daher in Wahrheit eine nicht zulässige Anfechtung der Beweiswürdigung dar.Die klagende Partei verkennt sowohl das Wesen einer Aktenwidrigkeit als auch den Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 477, Ziffer 9, ZPO. Der scheinbare Widerspruch mit dem Inhalt des schriftlichen Vertrages ergibt sich in den getroffenen Feststellungen nur deshalb, weil die Auslegung des Vertrages auf Grund der Ergebnisse der Zeugenvernehmungen vorgenommen worden ist. Eine solche aus dem Beweisverfahren gewonnene Feststellung kann daher nicht mehr mit einem einzelnen Beweismittel - der Vertragsurkunde - konfrontiert werden. Die sogenannte Aktenwidrigkeit stellt daher in Wahrheit eine nicht zulässige Anfechtung der Beweiswürdigung dar.
Eine Nichtigkeit nach § 477 Z 9 ZPO liegt aber nur vor, wenn der Urteilsspruch in sich widersprechend ist. Dies behauptet die klagende Partei aber selbst nicht. Ein Widerspruch in den Gründen - der hier übrigens nicht vorliegt - könnte niemals eine Nichtigkeit sondern höchstens eine Mangelhaftigkeit bedeuten.Eine Nichtigkeit nach Paragraph 477, Ziffer 9, ZPO liegt aber nur vor, wenn der Urteilsspruch in sich widersprechend ist. Dies behauptet die klagende Partei aber selbst nicht. Ein Widerspruch in den Gründen - der hier übrigens nicht vorliegt - könnte niemals eine Nichtigkeit sondern höchstens eine Mangelhaftigkeit bedeuten.
Auch die gerügte Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor. Sie wird darin erblickt, dass weitere in der ersten Instanz beantragte Zeugen nicht vernommen worden sind und auch die Vernehmung eines zweiten Sachverständigen unterlassen wurde. Da es sich dabei aber um angebliche Mängel des erstrichterlichen Verfahrens handelt, die bereits in der Berufung gerügt und vom Berufungsgericht behandelt wurden, kann es sich nicht mehr um eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens handeln. Solche erstinstanzliche Mängel können in dritter Instanz nicht mehr neuerlich gerügt werden. Die Revision erweist sich daher in jeder Richtung als unbegründet, sodass ihr der Erfolg zu versagen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.