Entscheidungsgründe:
Die erstbeklagte Gesellschaft mbH., deren Geschäftsführer der Zweitbeklagte ist, veröffentlichte am 6. 5. 1973 in der „K*“ ein ganzseitiges Inserat (Beilage B), in welchem es unter dem Zwischentitel „Das Bildungsangebot der A*“ u.a. heißt:
„Die A* stellt jährlich über 80 % aller erfolgreichen Maturanten, die in der Bundesrepublik Deutschland und in der Schweiz mit Hilfe von Fernunterricht vorbereitet werden. Rund 90 % unserer Kandidaten bestehen die Prüfung sofort, die meisten übrigen bei der Wiederholung. Die gleiche, aber auf österreichische Verhältnisse angepaßte Methode verbürgt entsprechende Resultate auch in unserem Lande. Die ersten erfolgreichen Kandidaten bei Matura und B-Matura bestätigen diese Erwartung“.
Die am Ende des Inserates angeführte Bezeichnung des werbenden Unternehmens lautet:
„A* – *, Telefon * – Weitere Schulen: Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Zürich“.
Ein Werberundschreiben der Erstbeklagten vom 25. 9. 1973 (Beilage C) enthält u.a. folgende Behauptungen:
„Die Frage ist nur: welcher Schule soll man sich anvertrauen. Jede behauptet, sie sei gut. Die A* kann es nachweisen: durch die zahllosen Menschen aus dem Berufsleben, die unsere Schulorganisation auf anspruchsvolle staatliche Prüfungen vorbereitet. Dort stellt eine staatliche Kommission unbestechlich fest, was der Kandidat leistet. Und damit auch, was die Schule leistet, die ihn ausgebildet hat. Dazu ein Beispiel: Über 80 % aller erfolgreichen Maturanten, die in der Bundesrepublik Deutschland und in der Schweiz mit Hilfe von Fernunterricht vorbereitet werden, kommen von unserer Schulorganisation, und rund 90 % unserer Kandidaten bestehen die Prüfungen auf den ersten Anhieb. Die gleiche, aber auf österreichische Verhältnisse angepaßte Methode verbürgt entsprechende Resultate auch in unserem Land. Die ersten erfolgreichen Kandidaten bei Matura und B-Matura bestätigen diese Erwartung“.
Auch in diesem Rundschreiben ist als Absender die „A* Gesellschaft mbH, *, Telefon *, PSK-Konto *, CA-BV Kto. *” angeführt.
In ihrer am 29. 11. 1973 eingebrachten Klage stellt die Klägerin das Begehren, den Beklagten zur ungeteilten Hand ab sofort jede Werbung mit dem im Urteilsantrag wörtlich wiedergegebenen Text des Zeitungsinserates vom 6. 5. 1973 zu untersagen und die Klägerin zur Urteilsveröffentlichung in mehreren Tageszeitungen auf Kosten der Beklagten zu ermächtigen. Die Ankündigung der Beklagten sei insofern unrichtig, als in Österreich keineswegs 80 % der im Fernunterricht ausgebildeten erfolgreichen Maturanten von der Erstbeklagten gestellt würden; letztere habe vielmehr, wenn überhaupt, erst ganz wenige Schüler mit Erfolg zur Matura oder B-Matura herangebracht, was nur einem geringen Bruchteil der in letzter Zeit in Österreich erfolgreichen Absolventen einschlägiger Eernlehrkurse entspreche. Auch die Behauptung der Erstbeklagten, daß – in Österreich – rund 90 % ihrer Kandidaten die Prüfung sofort, die meisten übrigen aber bei der Wiederholung bestanden hätten, entspreche nicht den Tatsachen, zumal die Erstbeklagte bisher nicht einmal 10 Kandidaten zur Matura oder B-Matura geführt habe. Wenn die Erstbeklagte darauf verweise, daß sie in der Bundesrepublik Deutschland und in der Schweiz 80 % der erfolgreichen Maturanten stelle, dann könne das zwar ziffernmäßig (noch) nicht bestritten werden; diese Werbebehauptung sei aber schon deshalb irreführend, weil die angeführten Erfolge in Wahrheit von dem deutschen bzw. schweizerischen Schwesterinstitut der Erstbeklagten, nicht aber von dieser selbst erreicht worden seien.
Die Beklagten stellen ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien in Abrede, weil die Klägerin keine Geschäftstätigkeit ausübe; das in der Öffentlichkeit als „HFL“ auftretende Unternehmen sei die „Hamburger Fern-Lehrinstitut W* KG & Co Gesellschaft mbH & Co KG“. Entgegen der im Provisorialverfahren vom Obersten Gerichtshof vertretenen Auffassung (Beschluß vom 19. 3. 1974, 4 Ob 309/74, ON. 8) habe die Erstbeklagte in dem beanstandeten Inserat nur behauptet, daß sie von den ersten erfolgreichen österreichischen Kandidaten bei Matura und B-Matura in der Annahme bestärkt werde, auch hier in Zukunft ähnliche Erfolge erzielen zu können wie die A* in Deutschland und in der Schweiz; die Werbung der Erstbeklagten sei daher nicht zur Irreführung der angesprochenen Interessenten geeignet. Tatsächlich stelle aber die Erstbeklagte mehr als 60 % und damit den überragenden Anteil aller erfolgreichen Maturanten. Richtig sei zwar, daß nicht die Erstbeklagte selbst, sondern ihre Muttergesellschaft (in der Schweiz) bzw. eine Schwestergesellschaft (in der Bundesrepublik Deutschland) die behaupteten Erfolge erzielt hätten; die Erstbeklagte unterrichte jedoch nach den gleichen Methoden und unter Verwendung des gleichen Lehrmaterials wie diese beiden Gesellschaften im Ausland, und das allein sei für das angesprochene Publikum wesentlich. Dem Begehren der Klägerin stehe hier im übrigen auch das Schikaneverbot entgegen, weil sich auch die Klägerin in ihrer Werbung auf die von ihrer deutschen Schwestergesellschaft erzielten Erfolge berufen und sich solcherart mit diesem Institut identifiziert habe.
Dazu hat die Klägerin noch ergänzend vorgebracht, daß nicht nur die von den Beklagten genannte Kommanditgesellschaft, sondern auch sie selbst eine Geschäftstätigkeit als Fernunterrichtsinstitut ausübe und damit aktiv als Konkurrenzunternehmen der Erstbeklagten auftrete.
Das Erstgericht erkannte – von einer Einschränkung hinsichtlich der begehrten Urteilsveröffentlichung abgesehen – im Sinne des Klagsbegehrens. Es ging dabei auf Grund eines Gutachtens des Sachverständigen Dkfm. P* von der Feststellung aus, daß die klagende Gesellschaft mbH zwar von der „Hamburger Fern-Lehrinstitut W* KG & Co Gesellschaft mbH & Co KG“ – deren Komplementärin die Klägerin ist – in ihrer Unterrichtstätigkeit „weitgehend zurückgedrängt” worden sei, trotzdem aber auch noch selbst eine solche Lehrtätigkeit ausübe. Durch das Vorbringen der Beklagten sei klargestellt, daß in der Schweiz und in der Bundesrepublik Deutschland nicht die Erstbeklagte selbst, sondern deren Mutter- bzw. Schwestergesellschaften 80 % aller erfolgreichen Maturanten stellen; das gehe aber aus dem beanstandeten Inserat nicht hervor, weil dort gerade durch die Anführung der „weiteren Schulen” in Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und Zürich beim unbefangenen Leser der Eindruck erweckt werde, daß es sich dabei um Schulen der Erstbeklagten handle. Der Anzeige könne entnommen werden, daß die Erstbeklagte selbst über das notwendige Lehrmaterial, das geeignete System und das entsprechend qualifizierte Lehrpersonal verfüge, um solche Erfolge auch in der Bundesrepublik Deutschland und in der Schweiz erreichen zu können. Stelle sich dann aber heraus, daß es sich dabei nicht um die Erstbeklagte, sondern um andere Fernschulen handle, welche nur mit ähnlichen Methoden und ähnlichem Lehrmaterial arbeiten, dann werde damit der beanstandeten Werbung „weitgehend der Boden entzogen“. Die Angaben über die Erfolgsquote der „A*“ im Ausland – und zwar sowohl hinsichtlich des 80 %igen Marktanteils als auch hinsichtlich der 90 % übersteigenden Prüfungserfolge – seien daher im Sinne des § 2 UWG zur Irreführung über die Leistungen der Erstbeklagten geeignet. Ob sich auch die Klägerin gleichartiger Verfehlungen schuldig gemacht habe, sei nicht zu prüfen, weil das wettbewerbswidrige Verhalten eines Mitbewerbers einen eigenen Wettbewerbsverstoß grundsätzlich nicht rechtfertigen könne.Das Erstgericht erkannte – von einer Einschränkung hinsichtlich der begehrten Urteilsveröffentlichung abgesehen – im Sinne des Klagsbegehrens. Es ging dabei auf Grund eines Gutachtens des Sachverständigen Dkfm. P* von der Feststellung aus, daß die klagende Gesellschaft mbH zwar von der „Hamburger Fern-Lehrinstitut W* KG & Co Gesellschaft mbH & Co KG“ – deren Komplementärin die Klägerin ist – in ihrer Unterrichtstätigkeit „weitgehend zurückgedrängt” worden sei, trotzdem aber auch noch selbst eine solche Lehrtätigkeit ausübe. Durch das Vorbringen der Beklagten sei klargestellt, daß in der Schweiz und in der Bundesrepublik Deutschland nicht die Erstbeklagte selbst, sondern deren Mutter- bzw. Schwestergesellschaften 80 % aller erfolgreichen Maturanten stellen; das gehe aber aus dem beanstandeten Inserat nicht hervor, weil dort gerade durch die Anführung der „weiteren Schulen” in Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und Zürich beim unbefangenen Leser der Eindruck erweckt werde, daß es sich dabei um Schulen der Erstbeklagten handle. Der Anzeige könne entnommen werden, daß die Erstbeklagte selbst über das notwendige Lehrmaterial, das geeignete System und das entsprechend qualifizierte Lehrpersonal verfüge, um solche Erfolge auch in der Bundesrepublik Deutschland und in der Schweiz erreichen zu können. Stelle sich dann aber heraus, daß es sich dabei nicht um die Erstbeklagte, sondern um andere Fernschulen handle, welche nur mit ähnlichen Methoden und ähnlichem Lehrmaterial arbeiten, dann werde damit der beanstandeten Werbung „weitgehend der Boden entzogen“. Die Angaben über die Erfolgsquote der „A*“ im Ausland – und zwar sowohl hinsichtlich des 80 %igen Marktanteils als auch hinsichtlich der 90 % übersteigenden Prüfungserfolge – seien daher im Sinne des Paragraph 2, UWG zur Irreführung über die Leistungen der Erstbeklagten geeignet. Ob sich auch die Klägerin gleichartiger Verfehlungen schuldig gemacht habe, sei nicht zu prüfen, weil das wettbewerbswidrige Verhalten eines Mitbewerbers einen eigenen Wettbewerbsverstoß grundsätzlich nicht rechtfertigen könne.
Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos.
Von den als unbedenklich übernommenen Tatsachenfeststellungen der ersten Instanz ausgehend, billigte das Berufungsgericht auch die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts durch das Prozeßgericht. Die Aktivlegitimation der Klägerin sei schon deshalb zu bejahen, weil die Klägerin eine, wenn auch nicht sehr umfangreiche, eigene Fernunterrichtstätigkeit entfalte und im übrigen auch als persönlich haftende Gesellschafterin der mehrfach genannten Kommanditgesellschaft zur Klage berechtigt wäre. Durch die beanstandete Werbung werde vor allem bei nicht rechtskundigen Personen der Eindruck eines auch in der Bundesrepublik Deutschland und in der Schweiz tätigen, rechtlich einheitlichen Unternehmens hervorgerufen, welches durch seine Kapitalkraft besonders qualifizierte Fachleute zur Betreuung der Schüler verpflichten könne; auf eine allfällige rechtliche und wirtschaftliche Verflechtung der beteiligten Unternehmen komme es bei dieser Sachlage nicht an, zumal eine Angabe geschäftlicher Art auch dann im Sinne des § 2 UWG zur Irreführung geeignet sei, wenn sie mit den tatsächlichen Verhältnissen nur in einem geringeren als dem vorgestellten Umfang übereinstimme. Für einen Fernschüler mache es jedenfalls einen wesentlichen Unterschied, ob er sich einem einheitlich organisierten Unternehmen internationaler Größenordnung zum Selbststudium anvertraue oder nur einem nationalen Unternehmen, das lediglich die Tochtergesellschaft einer (Schweizer) Muttergesellschaft ist. Dabei könne auch die Anwendung allenfalls übereinstimmender Lehrmethoden die Gefahr einer Irreführung des angesprochenen Publikums nicht ausschließen und damit die beanstandete Werbung nicht rechtfertigen. Auch gegen den Umfang der der Klägerin eingeräumten Befugnis zur Urteilsveröffentlichung auf Kosten der Beklagten bestünden keine Bedenken.Von den als unbedenklich übernommenen Tatsachenfeststellungen der ersten Instanz ausgehend, billigte das Berufungsgericht auch die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts durch das Prozeßgericht. Die Aktivlegitimation der Klägerin sei schon deshalb zu bejahen, weil die Klägerin eine, wenn auch nicht sehr umfangreiche, eigene Fernunterrichtstätigkeit entfalte und im übrigen auch als persönlich haftende Gesellschafterin der mehrfach genannten Kommanditgesellschaft zur Klage berechtigt wäre. Durch die beanstandete Werbung werde vor allem bei nicht rechtskundigen Personen der Eindruck eines auch in der Bundesrepublik Deutschland und in der Schweiz tätigen, rechtlich einheitlichen Unternehmens hervorgerufen, welches durch seine Kapitalkraft besonders qualifizierte Fachleute zur Betreuung der Schüler verpflichten könne; auf eine allfällige rechtliche und wirtschaftliche Verflechtung der beteiligten Unternehmen komme es bei dieser Sachlage nicht an, zumal eine Angabe geschäftlicher Art auch dann im Sinne des Paragraph 2, UWG zur Irreführung geeignet sei, wenn sie mit den tatsächlichen Verhältnissen nur in einem geringeren als dem vorgestellten Umfang übereinstimme. Für einen Fernschüler mache es jedenfalls einen wesentlichen Unterschied, ob er sich einem einheitlich organisierten Unternehmen internationaler Größenordnung zum Selbststudium anvertraue oder nur einem nationalen Unternehmen, das lediglich die Tochtergesellschaft einer (Schweizer) Muttergesellschaft ist. Dabei könne auch die Anwendung allenfalls übereinstimmender Lehrmethoden die Gefahr einer Irreführung des angesprochenen Publikums nicht ausschließen und damit die beanstandete Werbung nicht rechtfertigen. Auch gegen den Umfang der der Klägerin eingeräumten Befugnis zur Urteilsveröffentlichung auf Kosten der Beklagten bestünden keine Bedenken.
Das Urteil des Berufungsgerichtes, nach dessen Ausspruch der Wert des Streitgegenstandes S 50.000,--
übersteigt, wird von den Beklagten mit Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Die Beklagten beantragen, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Klagebegehren im vollen Umfang abgewiesen, allenfalls die Ermächtigung der Klägerin zur Urteilsveröffentlichung auf nur eine Tageszeitung eingeschränkt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Das Urteil des Berufungsgerichtes, nach dessen Ausspruch der Wert des Streitgegenstandes S 50.000,--, übersteigt, wird von den Beklagten mit Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Die Beklagten beantragen, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Klagebegehren im vollen Umfang abgewiesen, allenfalls die Ermächtigung der Klägerin zur Urteilsveröffentlichung auf nur eine Tageszeitung eingeschränkt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin hat beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.