Die Revision der Klägerin ist zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehlt, ob ein Teilungshindernis auch dann vorliegt, wenn zur Widmungsänderung einer Liegenschaft in Baugrund zwar bereits ein Gemeinderatsbeschluss gefasst, ein formelles Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes aber noch nicht eingeleitet worden ist; das Rechtsmittel ist nicht berechtigt.
Den von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensmangel erster Instanz hat das Berufungsgericht behandelt und verneint; daran ist der Oberste Gerichtshof gebunden (SZ 62/157 uva). Eine Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Den von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensmangel erster Instanz hat das Berufungsgericht behandelt und verneint; daran ist der Oberste Gerichtshof gebunden (SZ 62/157 uva). Eine Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
In rechtlicher Hinsicht vertritt die Klägerin den Standpunkt, die Beklagten hätten zu beweisen gehabt, dass Aussicht auf Umwidmung der Liegenschaft in Baugrund bestehe; dieser Beweis sei nicht gelungen. Ein der Aufsichtsbehörde formlos zur Vorbegutachtung vorgelegter Entwurf eines geänderten Flächenwidmungsplans, der von Entscheidungsträgern der Aufsichtsbehörde bereits abgelehnt worden sei, könne nicht als Teilungshindernis beurteilt werden.
Der dem Teilhaber einer Gemeinschaft nach § 830 ABGB zustehende Anspruch auf deren Aufhebung ist nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ein unbedingter, weil der Teilhaber sich grundsätzlich nur einen angemessenen Aufschub gefallen lassen muß (SZ 57/45 mwN; MietSlg 40.043). Er kann mit seinem Begehren nur dann nicht durchdringen, wenn die Teilung zur Unzeit oder zum Nachteil der übrigen begehrt wird. "Unzeit" ist ein objektiver, außerhalb der Beteiligten bestehender und für alle Beteiligten in gleicher Weise wirkender Umstand, der die Teilung zwar nicht hindert, sie aber zur gegebenen Zeit unzweckmäßig und für beide Teile schädigend macht. Es muss sich also um einen vorübergehenden Ausnahmezustand handeln, der in absehbarer Zeit beendet ist (MietSlg 40.043 mwN; MietSlg 50.052; Gamerith in Rummel, ABGB3, Rdz 6 zu § 830). Für das Vorliegen eines Teilungshindernisses trifft den im Teilungsverfahren Beklagten die Behauptungs- und Beweispflicht (MietSlg 40.043 mwN).Der dem Teilhaber einer Gemeinschaft nach Paragraph 830, ABGB zustehende Anspruch auf deren Aufhebung ist nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ein unbedingter, weil der Teilhaber sich grundsätzlich nur einen angemessenen Aufschub gefallen lassen muß (SZ 57/45 mwN; MietSlg 40.043). Er kann mit seinem Begehren nur dann nicht durchdringen, wenn die Teilung zur Unzeit oder zum Nachteil der übrigen begehrt wird. "Unzeit" ist ein objektiver, außerhalb der Beteiligten bestehender und für alle Beteiligten in gleicher Weise wirkender Umstand, der die Teilung zwar nicht hindert, sie aber zur gegebenen Zeit unzweckmäßig und für beide Teile schädigend macht. Es muss sich also um einen vorübergehenden Ausnahmezustand handeln, der in absehbarer Zeit beendet ist (MietSlg 40.043 mwN; MietSlg 50.052; Gamerith in Rummel, ABGB3, Rdz 6 zu Paragraph 830,). Für das Vorliegen eines Teilungshindernisses trifft den im Teilungsverfahren Beklagten die Behauptungs- und Beweispflicht (MietSlg 40.043 mwN).
Änderungen des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes können Unzeit begründen (Hofmeister/Egglmeier in Schwimann, ABGB**2 Rz 89 zu § 830); bei Naturalteilung etwa wegen einer Verbesserung der Zufahrtsmöglichkeiten eines Grundstücksteils nach der Errichtung einer geplanten öffentlichen Straße (MietSlg 34.074), bei Zivilteilung wegen zu erwartender werterhöhender Umwidmungen in absehbarer Zeit (ImmZ 1973, 302). Ist hingegen die Abänderung eines erst kürzlich in Rechtskraft erwachsenen Flächenwidmungsplans nicht zu erwarten, liegt ein bloß vorübergehender Ausnahmezustand, dessen Ende absehbar ist, nicht vor (6 Ob 712/87, mit diesem Rechtssatz nicht abgedruckt in MietSlg 40.043).Änderungen des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes können Unzeit begründen (Hofmeister/Egglmeier in Schwimann, ABGB**2 Rz 89 zu Paragraph 830,); bei Naturalteilung etwa wegen einer Verbesserung der Zufahrtsmöglichkeiten eines Grundstücksteils nach der Errichtung einer geplanten öffentlichen Straße (MietSlg 34.074), bei Zivilteilung wegen zu erwartender werterhöhender Umwidmungen in absehbarer Zeit (ImmZ 1973, 302). Ist hingegen die Abänderung eines erst kürzlich in Rechtskraft erwachsenen Flächenwidmungsplans nicht zu erwarten, liegt ein bloß vorübergehender Ausnahmezustand, dessen Ende absehbar ist, nicht vor (6 Ob 712/87, mit diesem Rechtssatz nicht abgedruckt in MietSlg 40.043).
Festgestellt wurde, dass die Gemeinde, in der das zu teilende Grundstück liegt, seit Jahren mit der Erstellung eines neuen Flächenwidmungsplans befasst ist und im Mai 1999 im Gemeinderat beschlossen hat, das betroffene Grundstück in einem Vorentwurf zum Raumordnungskonzept als Bauland auszuweisen; in der Folge wurde dieser Vorentwurf - außerhalb eines Verfahrens nach dem TirROG - der Aufsichtsbehörde zur Begutachtung übermittelt; deren Entscheidung darüber ist in nächster Zukunft zu erwarten. Mit einem Abschluss des Umwidmungsverfahrens ist in absehbarer Zeit zu rechnen; ein Ergebnis steht noch nicht fest.
Bei dieser Sachlage kommt es allein darauf an, dass die Gemeinde mit Fassung des Gemeinderatsbeschlusses und Übermittlung eines Vorentwurfs an die Aufsichtsbehörde konkrete Schritte zur Änderung ihres Raumordnungskonzepts in Gang gesetzt hat, dass in absehbarer Zeit - also innerhalb eines Zeitraumes, welcher der auf Teilung drängenden Miteigentümerin einen Aufschub der Teilung zumutbar erscheinen lässt - mit einem Beschluss über die beabsichtigte Änderung des Flächenwidmungsplans zu rechnen ist, und dass ein solcher Beschluss geeignet ist, den Verkehrswert der betroffenen Liegenschaft wesentlich zu beeinflussen. Die formelle Einleitung eines Änderungsverfahrens nach den Vorschriften des TirROG ist somit in der Frage des Vorliegens von Unzeit ebensowenig von Bedeutung wie etwa die Angabe eines genauen Zeitpunktes der Beschlussfassung über einen geänderten Flächenwidmungsplan oder die Abschätzung der Wahrscheinlichkeit, mit der die Gemeinde eine Entscheidung in dem von ihr angestrebten Sinn erreichen kann. Unerheblich ist letztlich auch, welche persönliche Meinung Organwalter der Aufsichtsbehörde in der Frage der Erfolgsaussichten der angestrebten Änderungen der Flächenwidmung vertreten, weil für das Ergebnis allein die Beschlussfassung der dafür zuständigen Gremien maßgeblich ist.
Die Vorinstanzen haben deshalb zu Recht das Bestehen eines von den Beklagten eingewendeten Teilungshindernisses bejaht. Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO. Der Einheitssatz im Revisionsverfahren beträgt beim gegebenen Streitwert 50%.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, Absatz eins, 50, Absatz eins, ZPO. Der Einheitssatz im Revisionsverfahren beträgt beim gegebenen Streitwert 50%.