Aus der Begründung:
Der Kläger wirft dem Rekursgericht mit Recht vor, daß es sich ausschließlich mit der Zulässigkeit der kostenlosen Bindungsmontage beim gleichzeitigen Kauf von Skiern und Bindungen befaßt habe, obgleich dem beanstandeten Prospekt eine solche Einschränkung gar nicht zu entnehmen sei, daß sich eine im Zusammenhang mit der Werbung für Skier angekundigte "Gratis-Montage" auch ohne Angabe ihres Gegenstandes nur auf das Montieren von Bindungen beziehen kann, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Begründung. Das Rekursgericht hat aber übersehen, daß der Werbeprospekt die Inanspruchnahme der angekundigten "Gratis-Montage" mit keinem Wort davon abhängig macht, daß die zu montierende Bindung gleichfalls bei der Beklagten gekauft wird; er kann daher von den angesprochenen Kaufinteressenten ohne weiteres auch dahin verstanden werden, daß die Beklagte beim Kauf von Skiern auch eine vom Kunden mitgebrachte sei es anderswo erworbene, sei es bisher auf anderen Skiern verwendete - Bindung kostenlos montieren werde. Da auch im Bereich des Zugabenrechtes bei Mehrdeutigkeit einer Ankündigung der Werbende die für ihn ungünstigste Auslegung seiner Behauptungen gegen sich gelten lassen muß (ÖBl. 1974, 117 mit weiteren Zitaten) und der Kläger seinen - mit dem Urteilsbegehren wörtlich übereinstimmenden - Sicherungsantrag keineswegs auf den gleichzeitigen Kauf von Skiern und Bindungen beschränkt, sondern vielmehr so formuliert hat, daß er auch den zuletzt genannten Fall einschließt, muß die beanstandete Ankündigung in beiden Richtungen auf ihre Gesetzmäßigkeit geprüft werden.
Dabei erweist sich aber die vom Rekursgericht im angefochtenen Beschluß vertretene Auffassung, daß dem Sicherungsantrag des Klägers schon deshalb kein Erfolg beschieden sein könne, weil die hier beanstandete Gratismontage von Skibindungen überhaupt nicht unter den Begriff der "Zugabe" im Sinne des Zugabengesetzes falle, nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes als verfehlt:
Aus § 1 Abs. 1 ZugG ist abzuleiten, daß "Zugabe" im Sinne dieses Gesetzes ein zusätzlich gewährter Vorteil ist, der neben einer (Haupt-)Ware oder (Haupt-)Leistung ohne besondere Berechnung (also "unentgeltlich") angeboten, angekundigt oder gewährt wird, um den Absatz der Hauptware oder die Verwertung der Hauptleistung zu fördern (SZ 32/30 = JBl. 1959, 499 = ÖBl. 1959, 75; SZ 44/162 = ÖBl. 1972, 75; ÖBl. 1966, 10; ÖBl. 1969, 138; ÖBl. 1972, 128; ÖBl. 1973, 64); er muß mit der Hauptware oder -leistung in einem solchen Zusammenhang stehen, daß er objektiv geeignet ist, den Kunden in seinem Entschluß zum Erwerb dieser Hauptware bzw. Hauptleistung zu beeinflussen, somit die Eigenschaft eines Werbe- oder Lockmittels haben (EvBl. 1969/261 = ÖBl. 1969, 139; ÖBl. 1970, 51; ÖBl. 1971, 82; ÖBl. 1974, 117).Aus Paragraph eins, Absatz eins, ZugG ist abzuleiten, daß "Zugabe" im Sinne dieses Gesetzes ein zusätzlich gewährter Vorteil ist, der neben einer (Haupt-)Ware oder (Haupt-)Leistung ohne besondere Berechnung (also "unentgeltlich") angeboten, angekundigt oder gewährt wird, um den Absatz der Hauptware oder die Verwertung der Hauptleistung zu fördern (SZ 32/30 = JBl. 1959, 499 = ÖBl. 1959, 75; SZ 44/162 = ÖBl. 1972, 75; ÖBl. 1966, 10; ÖBl. 1969, 138; ÖBl. 1972, 128; ÖBl. 1973, 64); er muß mit der Hauptware oder -leistung in einem solchen Zusammenhang stehen, daß er objektiv geeignet ist, den Kunden in seinem Entschluß zum Erwerb dieser Hauptware bzw. Hauptleistung zu beeinflussen, somit die Eigenschaft eines Werbe- oder Lockmittels haben (EvBl. 1969/261 = ÖBl. 1969, 139; ÖBl. 1970, 51; ÖBl. 1971, 82; ÖBl. 1974, 117).
Dem Rekursgericht ist nun durchaus einzuräumen, daß nur solche wirtschaftliche Vorteile, die nach der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise nicht notwendig zum Leistungsgegenstand des Hauptgeschäftes gehören, sondern eine davon losgelöste wirtschaftliche Bedeutung haben und selbständig zu bewerten sind, Zugaben im Sinne des Gesetzes sein können (BGHSlg. 1030 A = JBl. 1937, 172; vgl. auch Hoth - Gloy, Zugabe und Rabatt 85 § 1 ZugV Anm. 15, 87 Anm. 17; Baumbach - Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht[11] I 1343 § 1 ZugV Anm. 3). Dieser Grundsatz gilt insbesondere auch für Leistungen, die neben einer Hauptware oder - leistung ohne besonderes Entgelt angeboten, angekundigt oder gewährt werden; auch hier ist die sachliche und wirtschaftliche Eigenständigkeit der Nebenleistung notwendige Voraussetzung ihrer Qualifikation als Zugabe, wogegen unselbständige vertragliche Nebenpflichten einer zugabenrechtlichen Beurteilung entzogen sind (Hoth - Gloy, 89 § 1 ZugV Anm. 18, 168 Anm. 56). Bei der beanstandeten Bindungsmontage kann aber entgegen der im angefochtenen Beschluß vertretenen Meinung von einer unselbständigen vertraglichen Nebenpflicht des Verkäufers nicht gesprochen werden:Dem Rekursgericht ist nun durchaus einzuräumen, daß nur solche wirtschaftliche Vorteile, die nach der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise nicht notwendig zum Leistungsgegenstand des Hauptgeschäftes gehören, sondern eine davon losgelöste wirtschaftliche Bedeutung haben und selbständig zu bewerten sind, Zugaben im Sinne des Gesetzes sein können (BGHSlg. 1030 A = JBl. 1937, 172; vergleiche auch Hoth - Gloy, Zugabe und Rabatt 85 Paragraph eins, ZugV Anmerkung 15, 87 Anmerkung 17; Baumbach - Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht[11] römisch eins 1343 Paragraph eins, ZugV Anmerkung 3). Dieser Grundsatz gilt insbesondere auch für Leistungen, die neben einer Hauptware oder - leistung ohne besonderes Entgelt angeboten, angekundigt oder gewährt werden; auch hier ist die sachliche und wirtschaftliche Eigenständigkeit der Nebenleistung notwendige Voraussetzung ihrer Qualifikation als Zugabe, wogegen unselbständige vertragliche Nebenpflichten einer zugabenrechtlichen Beurteilung entzogen sind (Hoth - Gloy, 89 Paragraph eins, ZugV Anmerkung 18, 168 Anmerkung 56). Bei der beanstandeten Bindungsmontage kann aber entgegen der im angefochtenen Beschluß vertretenen Meinung von einer unselbständigen vertraglichen Nebenpflicht des Verkäufers nicht gesprochen werden:
Daß diese Leistung kein "selbstverständlicher Teil" einer übergeordneten, auch den Verkauf der Skier (mit oder ohne Bindung) umfassenden "Leistungseinheit" ist (vgl. Hoth - Gloy, 168 Anm. 56), ergibt sich schon daraus, daß sie mit diesem Hauptgeschäft durchaus nicht zwangsläufig verbunden ist, vielmehr auch dann, wenn Skier und Bindung gleichzeitig gekauft werden, ohne weiteres vom Käufer selbst oder - unter Umständen gegen Entgelt - von einem Dritten für ihn ausgeführt werden kann. Besorgt aber der Verkäufer - wie hier - die Bindungsmontage, dann erfüllt er damit in keinem Fall eine typische, einen unselbständigen Teil seiner Gesamtverpflichtung bildende und von dieser nicht zu trennende Nebenpflicht aus dem über die Skier - mit oder ohne Bindung geschlossenen Kaufvertrag; er führt vielmehr eine rechtlich wie wirtschaftlich selbständige, nach der Verkehrsauffassung besonders zu bewertende gewerbliche (Neben-)Leistung aus, welche durchaus den Gegenstand einer "Zugabe" im Sinne des Zugabengesetzes bilden kann.Daß diese Leistung kein "selbstverständlicher Teil" einer übergeordneten, auch den Verkauf der Skier (mit oder ohne Bindung) umfassenden "Leistungseinheit" ist vergleiche Hoth - Gloy, 168 Anmerkung 56), ergibt sich schon daraus, daß sie mit diesem Hauptgeschäft durchaus nicht zwangsläufig verbunden ist, vielmehr auch dann, wenn Skier und Bindung gleichzeitig gekauft werden, ohne weiteres vom Käufer selbst oder - unter Umständen gegen Entgelt - von einem Dritten für ihn ausgeführt werden kann. Besorgt aber der Verkäufer - wie hier - die Bindungsmontage, dann erfüllt er damit in keinem Fall eine typische, einen unselbständigen Teil seiner Gesamtverpflichtung bildende und von dieser nicht zu trennende Nebenpflicht aus dem über die Skier - mit oder ohne Bindung geschlossenen Kaufvertrag; er führt vielmehr eine rechtlich wie wirtschaftlich selbständige, nach der Verkehrsauffassung besonders zu bewertende gewerbliche (Neben-)Leistung aus, welche durchaus den Gegenstand einer "Zugabe" im Sinne des Zugabengesetzes bilden kann.
Die von der Beklagten in dem beanstandeten Prospekt in Aussicht gestellte "Gratis-Montage" ist also bei richtiger rechtlicher Beurteilung tatsächlich die Ankündigung einer unentgeltlichen Zugabe im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 ZugG. Damit hängt aber die Entscheidung über den Sicherungsantrag des Klägers nur davon ab, ob der von den Beklagten in Anspruch genommene und nach der Sachlage allein in Betracht kommende Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 1 lit. d ZugG im vorliegenden Fall gegeben ist oder nicht.Die von der Beklagten in dem beanstandeten Prospekt in Aussicht gestellte "Gratis-Montage" ist also bei richtiger rechtlicher Beurteilung tatsächlich die Ankündigung einer unentgeltlichen Zugabe im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Satz 1 ZugG. Damit hängt aber die Entscheidung über den Sicherungsantrag des Klägers nur davon ab, ob der von den Beklagten in Anspruch genommene und nach der Sachlage allein in Betracht kommende Ausnahmetatbestand des Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, ZugG im vorliegenden Fall gegeben ist oder nicht.
Nach der angeführten Gesetzesstelle gilt das allgemeine Verbot des § 1 ZugG (u. a.) nicht für das Anbieten, Ankundigen oder Gewähren einer Zugabe, die "in handelsüblichen Nebenleistungen besteht". Sache der Beklagten - welche die alleinige Beweis-(Bescheinigungs-)last für das Vorliegen dieses Ausnahmetatbestandes tragen (SZ 25/59 = ÖBl. 1952, 22 = PBl. 1952, 62; ÖBl. 1972, 128; ÖBl. 1973, 64) - wäre es daher, den vom Kläger durch Vorlage des beanstandeten Prospektes glaubhaft gemachten Unterlassungsanspruch nach §§ 1, 5 ZugG in Verbindung mit § 24 UWG durch Bescheinigung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. d ZugG abzuwehren. Eine solche Bescheinigung haben sie aber nur teilweise, nämlich insoweit angeboten, als sie in ihrem Äußerungsschriftsatz ON 4 ausdrücklich behauptet und unter Beweis gestellt haben, daß nicht nur im Bundesland Salzburg, sondern in ganz Österreich beim Kauf von Skiern samt Bindung die kostenlose Bindungsmontage üblich sei. Da nun dem Prospekt, wie bereits dargetan, das Versprechen kostenloser Montage auch für solche Fälle entnommen werden kann, in denen beim Kauf von Skiern eine vom Kunden selbst beigestellte Bindung montiert werden soll, die Beklagten insoweit aber in erster Instanz die "Handelsüblichkeit" einer solchen Leistung nicht einmal behauptet haben, erweist sich der Sicherungsantrag des Klägers in diesem Umfang jedenfalls als berechtigt. In teilweiser Abänderung des angefochtenen Beschlusses mußte daher die einstweilige Verfügung des Erstgerichtes - und zwar hinsichtlich beider Beklagten, weil der Zweitbeklagte als Geschäftsführer der Erstbeklagten Gesellschaft m. b. H. neben dieser zu dem Unterlassungsanspruch des Klägers passiv legitimiert ist (ÖBl. 1956, 43; ÖBl. 1968, 89; ÖBl. 1970, 126) - insoweit wiederhergestellt werden, als den Beklagten damit verboten wurde, bei der Werbung für Skier die Gratis-Montage von Bindungen anzukundigen, sofern sie diese Ankündigung nicht auf gleichzeitig mit den Skiern gekaufte Bindungen beschränken. Ein Verbot auch des Anbietens derartiger Zugaben konnte dagegen nicht erlassen werden, weil ein solches Verhalten der Beklagten - nämlich das Inaussichtstellen der Zugabe gegenüber individuell bestimmten Personen (Hohenecker - Friedl, Wettbewerbsrecht 127) - vom Kläger nicht einmal behauptet worden ist.Nach der angeführten Gesetzesstelle gilt das allgemeine Verbot des Paragraph eins, ZugG (u. a.) nicht für das Anbieten, Ankundigen oder Gewähren einer Zugabe, die "in handelsüblichen Nebenleistungen besteht". Sache der Beklagten - welche die alleinige Beweis-(Bescheinigungs-)last für das Vorliegen dieses Ausnahmetatbestandes tragen (SZ 25/59 = ÖBl. 1952, 22 = PBl. 1952, 62; ÖBl. 1972, 128; ÖBl. 1973, 64) - wäre es daher, den vom Kläger durch Vorlage des beanstandeten Prospektes glaubhaft gemachten Unterlassungsanspruch nach Paragraphen eins, 5, ZugG in Verbindung mit Paragraph 24, UWG durch Bescheinigung der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, ZugG abzuwehren. Eine solche Bescheinigung haben sie aber nur teilweise, nämlich insoweit angeboten, als sie in ihrem Äußerungsschriftsatz ON 4 ausdrücklich behauptet und unter Beweis gestellt haben, daß nicht nur im Bundesland Salzburg, sondern in ganz Österreich beim Kauf von Skiern samt Bindung die kostenlose Bindungsmontage üblich sei. Da nun dem Prospekt, wie bereits dargetan, das Versprechen kostenloser Montage auch für solche Fälle entnommen werden kann, in denen beim Kauf von Skiern eine vom Kunden selbst beigestellte Bindung montiert werden soll, die Beklagten insoweit aber in erster Instanz die "Handelsüblichkeit" einer solchen Leistung nicht einmal behauptet haben, erweist sich der Sicherungsantrag des Klägers in diesem Umfang jedenfalls als berechtigt. In teilweiser Abänderung des angefochtenen Beschlusses mußte daher die einstweilige Verfügung des Erstgerichtes - und zwar hinsichtlich beider Beklagten, weil der Zweitbeklagte als Geschäftsführer der Erstbeklagten Gesellschaft m. b. H. neben dieser zu dem Unterlassungsanspruch des Klägers passiv legitimiert ist (ÖBl. 1956, 43; ÖBl. 1968, 89; ÖBl. 1970, 126) - insoweit wiederhergestellt werden, als den Beklagten damit verboten wurde, bei der Werbung für Skier die Gratis-Montage von Bindungen anzukundigen, sofern sie diese Ankündigung nicht auf gleichzeitig mit den Skiern gekaufte Bindungen beschränken. Ein Verbot auch des Anbietens derartiger Zugaben konnte dagegen nicht erlassen werden, weil ein solches Verhalten der Beklagten - nämlich das Inaussichtstellen der Zugabe gegenüber individuell bestimmten Personen (Hohenecker - Friedl, Wettbewerbsrecht 127) - vom Kläger nicht einmal behauptet worden ist.
Im übrigen - also hinsichtlich der Frage, ob die von den Beklagten angekundigte kostenlose Bindungsmontage wenigstens dort, wo Skier und Bindung gleichzeitig gekauft wurden, als "handelsübliche Nebenleistung" im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. d ZugG anzusehen ist - ist das Verfahren über den Sicherungsantrag des Klägers noch nicht spruchreif: Daß es sich dabei um eine neben einer Hauptware oder - leistung zu erbringende, mit dieser im "Zweckzusammenhang" stehende "Nebenleistung" handelt, die nach der Verkehrsauffassung die ordnungsgemäße Benützung der Hauptware ermöglichen oder fördern soll ("Zubehörleistung"; vgl. dazu ÖBl. 1973, 64; Hoth - Gloy, 242 § 1 ZugV Anm. 103), kann freilich nach Ansicht des OGH schon deshalb nicht zweifelhaft sein, weil eine bestimmungsgemäße Benützung der gekauften Skier ohne - sachgerechte - Bindungsmontage und - einstellung überhaupt nicht möglich ist. "Handelsüblich" im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. d ZugG ist aber eine solche Nebenleistung immer dann, wenn sie sich nach der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Gepflogenheiten hält (ÖBl. 1966, 10; ÖBl. 1973, 64; ÖBl. 1974, 117). Wenngleich es sich dabei keinesfalls immer um eine allgemeine, bereits bestehende Gewohnheit zu handeln braucht - auch neuartige, erstmals auftretende Nebenleistungen können "handelsüblich" sein, sofern sie nur nach der Verkehrsauffassung wirtschaftlich vernünftig erscheinen (ÖBl. 1973, 64) -, wird doch die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten "handelsüblich" ist oder nicht, schon nach der eigentümlichen Bedeutung dieses Wortes (§ 6 ABGB) regelmäßig erst dann beantwortet werden können, wenn die tatsächlichen Handels- und Branchengepflogenheiten feststehen. Im vorliegenden Fall haben die Beklagten, wie bereits erwähnt, ausdrücklich behauptet, daß es nicht nur im Land Salzburg, sondern in ganz Österreich handelsüblich sei, beim Kauf von Skiern samt Bindung die Montage dieser Bindung unentgeltlich durchzuführen; sie haben sich zur Glaubhaftmachung dieses Vorbringens auf drei Zeugen und eine Reihe von Urkunden (Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Zeitungsanzeigen) berufen. Das Erstgericht ist auf die Frage der Handelsüblichkeit überhaupt nicht weiter eingegangen und hat sich in diesem Zusammenhang auf die - den vorgelegten Urkunden entnommene - Feststellung beschränkt, daß am 9. Jänner 1975 zwei Sportartikelhändler in Hallein und ein Händler in Saalfelden Bindungsmontagen kostenlos durchgeführt hätten; zwei Grazer Firmen hätten im November 1974 derartige Gratisleistungen in Zeitungsanzeigen angekundigt. Daß diese wenigen Einzelfälle für sich allein noch nicht hinreichen, um eine gleichartige Branchengepflogenheit zumindest im Bundesland Salzburg oder gar in ganz Österreich annehmen zu können, liegt auf der Hand; erst die Heranziehung der übrigen von den Beklagten angebotenen Bescheinigungsmittel, insbesondere die Vernehmung der drei zu diesem Thema geführten Zeugen, hätte vielmehr ergeben, ob es den Beklagten ungeachtet der vom Kläger angebotenen Gegenbescheinigung gelungen ist, das Bestehen der von ihnen behaupteten Branchenübung glaubhaft zu machen. Diese Beweisaufnahmen werden im fortgesetzten Verfahren nachzuholen sein. Von ihrem Ergebnis wird es dann abhängen, ob das Erstgericht hinsichtlich der Ankündigung einer kostenlosen Bindungsmontage für den Fall des Kaufes von Skiern samt Bindung das Vorliegen einer "handelsüblichen Nebenleistung" und damit den Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 1 lit. d ZugG als bescheinigt annimmt oder nicht. Die Beschlüsse der Untergerichte mußten daher insoweit aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen werden.Im übrigen - also hinsichtlich der Frage, ob die von den Beklagten angekundigte kostenlose Bindungsmontage wenigstens dort, wo Skier und Bindung gleichzeitig gekauft wurden, als "handelsübliche Nebenleistung" im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, ZugG anzusehen ist - ist das Verfahren über den Sicherungsantrag des Klägers noch nicht spruchreif: Daß es sich dabei um eine neben einer Hauptware oder - leistung zu erbringende, mit dieser im "Zweckzusammenhang" stehende "Nebenleistung" handelt, die nach der Verkehrsauffassung die ordnungsgemäße Benützung der Hauptware ermöglichen oder fördern soll ("Zubehörleistung"; vergleiche dazu ÖBl. 1973, 64; Hoth - Gloy, 242 Paragraph eins, ZugV Anmerkung 103), kann freilich nach Ansicht des OGH schon deshalb nicht zweifelhaft sein, weil eine bestimmungsgemäße Benützung der gekauften Skier ohne - sachgerechte - Bindungsmontage und - einstellung überhaupt nicht möglich ist. "Handelsüblich" im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, ZugG ist aber eine solche Nebenleistung immer dann, wenn sie sich nach der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Gepflogenheiten hält (ÖBl. 1966, 10; ÖBl. 1973, 64; ÖBl. 1974, 117). Wenngleich es sich dabei keinesfalls immer um eine allgemeine, bereits bestehende Gewohnheit zu handeln braucht - auch neuartige, erstmals auftretende Nebenleistungen können "handelsüblich" sein, sofern sie nur nach der Verkehrsauffassung wirtschaftlich vernünftig erscheinen (ÖBl. 1973, 64) -, wird doch die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten "handelsüblich" ist oder nicht, schon nach der eigentümlichen Bedeutung dieses Wortes (Paragraph 6, ABGB) regelmäßig erst dann beantwortet werden können, wenn die tatsächlichen Handels- und Branchengepflogenheiten feststehen. Im vorliegenden Fall haben die Beklagten, wie bereits erwähnt, ausdrücklich behauptet, daß es nicht nur im Land Salzburg, sondern in ganz Österreich handelsüblich sei, beim Kauf von Skiern samt Bindung die Montage dieser Bindung unentgeltlich durchzuführen; sie haben sich zur Glaubhaftmachung dieses Vorbringens auf drei Zeugen und eine Reihe von Urkunden (Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Zeitungsanzeigen) berufen. Das Erstgericht ist auf die Frage der Handelsüblichkeit überhaupt nicht weiter eingegangen und hat sich in diesem Zusammenhang auf die - den vorgelegten Urkunden entnommene - Feststellung beschränkt, daß am 9. Jänner 1975 zwei Sportartikelhändler in Hallein und ein Händler in Saalfelden Bindungsmontagen kostenlos durchgeführt hätten; zwei Grazer Firmen hätten im November 1974 derartige Gratisleistungen in Zeitungsanzeigen angekundigt. Daß diese wenigen Einzelfälle für sich allein noch nicht hinreichen, um eine gleichartige Branchengepflogenheit zumindest im Bundesland Salzburg oder gar in ganz Österreich annehmen zu können, liegt auf der Hand; erst die Heranziehung der übrigen von den Beklagten angebotenen Bescheinigungsmittel, insbesondere die Vernehmung der drei zu diesem Thema geführten Zeugen, hätte vielmehr ergeben, ob es den Beklagten ungeachtet der vom Kläger angebotenen Gegenbescheinigung gelungen ist, das Bestehen der von ihnen behaupteten Branchenübung glaubhaft zu machen. Diese Beweisaufnahmen werden im fortgesetzten Verfahren nachzuholen sein. Von ihrem Ergebnis wird es dann abhängen, ob das Erstgericht hinsichtlich der Ankündigung einer kostenlosen Bindungsmontage für den Fall des Kaufes von Skiern samt Bindung das Vorliegen einer "handelsüblichen Nebenleistung" und damit den Ausnahmetatbestand des Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, ZugG als bescheinigt annimmt oder nicht. Die Beschlüsse der Untergerichte mußten daher insoweit aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen werden.