Entscheidung 4 Ob 314/98z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
24.11.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Carina Maria S*****, infolge Revisionsrekurses des Vaters Thomas Richard S*****, vertreten durch Kaan, Cronenberg & Partner, Rechtsanwälte in Graz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 12. Oktober 1998, GZ 2 R 349/98b-137, mit dem der Beschluß des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 7. Juli 1998, GZ 17 P 2850/95m-126, aufgehoben wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen. Ein Beschluß, mit dem das Rekursgericht einen Beschluß des Gerichts erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, ist gemäß § 14b Abs 1 AußStrG idF WGN 1997 nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Aufhebungsbeschlüsse des Rekursgerichtes, die keinen Ausspruch über die Rechtsmittelzulässigkeit enthalten, waren auch schon vor der WGN 1997 absolut unanfechtbar (§ 14 Abs 4 AußStrG idF vor der WGN 1997; s Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren Rz 65).Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen. Ein Beschluß, mit dem das Rekursgericht einen Beschluß des Gerichts erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, ist gemäß Paragraph 14 b, Absatz eins, AußStrG in der Fassung WGN 1997 nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Aufhebungsbeschlüsse des Rekursgerichtes, die keinen Ausspruch über die Rechtsmittelzulässigkeit enthalten, waren auch schon vor der WGN 1997 absolut unanfechtbar (Paragraph 14, Absatz 4, AußStrG in der Fassung vor der WGN 1997; s Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren Rz 65).
Das Rekursgericht hat nicht ausgesprochen, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Aus dem Fehlen eines Zulässigkeitsausspruches folgt entgegen der Ansicht des Rechtsmittelwerbers nicht die Zulässigkeit des "ordentlichen Revisionsrekurses" (richtig: Rekurses), sondern dessen Unzulässigkeit.
Der Revisionsrekurs war zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0040OB00314.98Z.1124.000
Dokumentnummer
JJT_19981124_OGH0002_0040OB00314_98Z0000_000