Die dagegen vom Kläger erhobene Revision ist teilweise berechtigt.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Beklagte die Warenpräsentationen gewerbsmäßig im Sinne des § 1 Abs 2 GewO 1994 vorgenommen hat. Eine Tätigkeit wird nach dieser Gesetzesstelle gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Die Beklagte zieht in der Revision nur mehr das Selbständigkeitskriterium in Zweifel. Selbständigkeit im Sinne des § 1 Abs 3 GewO 1994 liegt vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt, also ein Unternehmerrisiko getragen wird. Die Selbständigkeit ist nach dem Gesamtbild der festgestellten wirtschaftlichen Momente zu prüfen; die Beurteilung der Frage, wer das Unternehmerrisko auf sich nimmt, ist aufgrund der wirtschaftlichen Gegebenheiten und nicht allein nach den äußeren rechtlichen Formen zu beurteilen, in denen sich diese Tätigkeit abspielt (VwGHSlg 9263 A). Erfolgt die Tätigkeit bei völlig freier Tätigkeits- und Zeiteinteilung, der Möglichkeit, die Tätigkeit jederzeit abzubrechen, und auf reiner Provisionsbasis und hängt damit das Entgelt ausschließlich vom Erfolg dieser Tätigkeit ab, dann ist das Merkmal der Selbständigkeit gegeben (Kinscher/Sedlak GewO6 FN 66 zu § 1; VwGH 85/04/0223 und 85/04/02224). Die Beklagte, der es freistand, ob sie Warenpräsentationen durchführte, wann und wie sie diese vornahm und wie sie sie ausübte, war bei der Ausübung ihrer Tätigkeit und der Zeiteinteilung völlig frei und hatte auch die Möglichkeit, diese Tätigkeit jederzeit abzubrechen; da sie, mit Ausnahme des Ersatzes der Portospesen, auf reiner Provisionsbasis tätig war, das Entgelt somit ausschließlich vom Erfolg ihrer Tätigkeit abhing, ist das Merkmal der Selbständigkeit gegeben. Unbeachtlich muß dabei bleiben, daß das Risiko des Warenabsatzes bei der Pierre L*****GmbH verblieb. Die Beklagte entfaltet keine Handelstätigkeit, sondern beschränkt sich auf die Präsentation von Waren. Allein ihr Risiko ist es daher, infolge nicht ausreichender Präsentationstätigkeit keine oder nur geringfügige Provisionen zu erzielen. Aus demselben Grund ist es auch unbeachtlich, wenn sie insoweit als Bevollmächtigte oder Beauftragte der Pierre L*****GmbH agiert. Die Beklagte ist aufgrund dieses Vertragsverhältnisses aber nicht weisungsgebunden und auch nicht direkte Stellvertreterin dieses Unternehmens, weil sie in den Warenvertrieb nicht direkt eingeschaltet, also nicht zur Entgegennahme und Weiterleitung von Bestellungen bestimmt ist.Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Beklagte die Warenpräsentationen gewerbsmäßig im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, GewO 1994 vorgenommen hat. Eine Tätigkeit wird nach dieser Gesetzesstelle gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Die Beklagte zieht in der Revision nur mehr das Selbständigkeitskriterium in Zweifel. Selbständigkeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, GewO 1994 liegt vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt, also ein Unternehmerrisiko getragen wird. Die Selbständigkeit ist nach dem Gesamtbild der festgestellten wirtschaftlichen Momente zu prüfen; die Beurteilung der Frage, wer das Unternehmerrisko auf sich nimmt, ist aufgrund der wirtschaftlichen Gegebenheiten und nicht allein nach den äußeren rechtlichen Formen zu beurteilen, in denen sich diese Tätigkeit abspielt (VwGHSlg 9263 A). Erfolgt die Tätigkeit bei völlig freier Tätigkeits- und Zeiteinteilung, der Möglichkeit, die Tätigkeit jederzeit abzubrechen, und auf reiner Provisionsbasis und hängt damit das Entgelt ausschließlich vom Erfolg dieser Tätigkeit ab, dann ist das Merkmal der Selbständigkeit gegeben (Kinscher/Sedlak GewO6 FN 66 zu Paragraph eins,; VwGH 85/04/0223 und 85/04/02224). Die Beklagte, der es freistand, ob sie Warenpräsentationen durchführte, wann und wie sie diese vornahm und wie sie sie ausübte, war bei der Ausübung ihrer Tätigkeit und der Zeiteinteilung völlig frei und hatte auch die Möglichkeit, diese Tätigkeit jederzeit abzubrechen; da sie, mit Ausnahme des Ersatzes der Portospesen, auf reiner Provisionsbasis tätig war, das Entgelt somit ausschließlich vom Erfolg ihrer Tätigkeit abhing, ist das Merkmal der Selbständigkeit gegeben. Unbeachtlich muß dabei bleiben, daß das Risiko des Warenabsatzes bei der Pierre L*****GmbH verblieb. Die Beklagte entfaltet keine Handelstätigkeit, sondern beschränkt sich auf die Präsentation von Waren. Allein ihr Risiko ist es daher, infolge nicht ausreichender Präsentationstätigkeit keine oder nur geringfügige Provisionen zu erzielen. Aus demselben Grund ist es auch unbeachtlich, wenn sie insoweit als Bevollmächtigte oder Beauftragte der Pierre L*****GmbH agiert. Die Beklagte ist aufgrund dieses Vertragsverhältnisses aber nicht weisungsgebunden und auch nicht direkte Stellvertreterin dieses Unternehmens, weil sie in den Warenvertrieb nicht direkt eingeschaltet, also nicht zur Entgegennahme und Weiterleitung von Bestellungen bestimmt ist.
Die Gewerbeordnung 1994 gilt, soweit nicht die §§ 2 bis 4 GewO 1994 - hier nicht vorliegende - Ausnahmen verfügen, für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten. § 5 Abs 2 GewO 1994 unterscheidet zwischen den Handwerken und gebundenen Gewerben, für die Befähigkeitsnachweise erforderlich sind, einerseits und den freien Gewerben, für die kein Befähigungsnachweis zu erbringen ist, andererseits. Zu den freien Gewerben, von denen in der Gewerbeordnung nur einige aufgezählt sind, gehört auch der des Warenrepräsentators (Kinscher/Sedlak aaO 85 FN 15 zu § 5). Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, dürfen Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der etwa vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen aufgrund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes ausgeübt werden (§ 5 Abs 1 GewO 1994). Die Ausübung eines freien Gewerbes ohne die erforderliche Anmeldung begründet eine Verwaltungsübertretung.Die Gewerbeordnung 1994 gilt, soweit nicht die Paragraphen 2 bis 4 GewO 1994 - hier nicht vorliegende - Ausnahmen verfügen, für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten. Paragraph 5, Absatz 2, GewO 1994 unterscheidet zwischen den Handwerken und gebundenen Gewerben, für die Befähigkeitsnachweise erforderlich sind, einerseits und den freien Gewerben, für die kein Befähigungsnachweis zu erbringen ist, andererseits. Zu den freien Gewerben, von denen in der Gewerbeordnung nur einige aufgezählt sind, gehört auch der des Warenrepräsentators (Kinscher/Sedlak aaO 85 FN 15 zu Paragraph 5,). Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, dürfen Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der etwa vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen aufgrund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes ausgeübt werden (Paragraph 5, Absatz eins, GewO 1994). Die Ausübung eines freien Gewerbes ohne die erforderliche Anmeldung begründet eine Verwaltungsübertretung.
Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes begeht, wer sich schuldhaft über ein Gesetz hinwegsetzt, um im Wettbewerb einen Vorsprung gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen, auch einen Verstoß gegen § 1 UWG; bei einer solchen unlauteren Veränderung der wettbewerblichen Ausgangslage zugunsten des Verletzers kommt es auch nicht darauf an, ob die übertretene Norm wettbewerbsregelnden Charakter hat; entscheidend ist vielmehr die objektive Eignung des konkreten Verstoßes zur Beeinträchtigung des freien Leistungswettbewerbs (ÖBl 1992, 122 - Geschäftslokal-Vermietung; ÖBl 1992, 203 - Offenlegung; ÖBl 1993, 68 - Capillaris Haaraktivator). Das Ausüben eines Gewerbes ohne Gewerberechtigung, die erst den Zugang zur Ausübung des Gewerbes ermöglicht, verstößt gegen § 1 UWG (4 Ob 124/94; 4 Ob 2022/96y). Auch bei einem Anmeldegewerbe kann nichts anderes gelten. Auch die Unterlassung einer solchen Anmeldung ist geeignet, den freien Leistungswettbewerb zu beeinflussen, treffen doch den Verletzer nicht die Pflichten und Kosten, die mit einer Gewerbeanmeldung verbunden sind. Daß die Beklagte alle Voraussetzungen für die Erlangung einer Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe eines Warenpräsentators erfüllt, besagt daher nichts darüber, ob die Unterlassung dieser Gewerbeanmeldung geeignet war, den freien Leistungswettbewerb zu beeinträchtigen. Ebenso unerheblich muß bleiben, daß die sozialversicherungsrechtliche Stellung nach dem GSPVG für die Beklagte allenfalls günstiger wäre, als die - wieder aufgehobene - sogenannte "Werkvertragsregelung". Erspart sich die Beklagte durch die Unterlassung der Gewerbeanmeldung Aufwendungen, dann ist mit dem Verstoß gegen die Gewerbeordnung auch ein sittenwidriger Wettbewerbsvorteil verbunden.Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes begeht, wer sich schuldhaft über ein Gesetz hinwegsetzt, um im Wettbewerb einen Vorsprung gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen, auch einen Verstoß gegen Paragraph eins, UWG; bei einer solchen unlauteren Veränderung der wettbewerblichen Ausgangslage zugunsten des Verletzers kommt es auch nicht darauf an, ob die übertretene Norm wettbewerbsregelnden Charakter hat; entscheidend ist vielmehr die objektive Eignung des konkreten Verstoßes zur Beeinträchtigung des freien Leistungswettbewerbs (ÖBl 1992, 122 - Geschäftslokal-Vermietung; ÖBl 1992, 203 - Offenlegung; ÖBl 1993, 68 - Capillaris Haaraktivator). Das Ausüben eines Gewerbes ohne Gewerberechtigung, die erst den Zugang zur Ausübung des Gewerbes ermöglicht, verstößt gegen Paragraph eins, UWG (4 Ob 124/94; 4 Ob 2022/96y). Auch bei einem Anmeldegewerbe kann nichts anderes gelten. Auch die Unterlassung einer solchen Anmeldung ist geeignet, den freien Leistungswettbewerb zu beeinflussen, treffen doch den Verletzer nicht die Pflichten und Kosten, die mit einer Gewerbeanmeldung verbunden sind. Daß die Beklagte alle Voraussetzungen für die Erlangung einer Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe eines Warenpräsentators erfüllt, besagt daher nichts darüber, ob die Unterlassung dieser Gewerbeanmeldung geeignet war, den freien Leistungswettbewerb zu beeinträchtigen. Ebenso unerheblich muß bleiben, daß die sozialversicherungsrechtliche Stellung nach dem GSPVG für die Beklagte allenfalls günstiger wäre, als die - wieder aufgehobene - sogenannte "Werkvertragsregelung". Erspart sich die Beklagte durch die Unterlassung der Gewerbeanmeldung Aufwendungen, dann ist mit dem Verstoß gegen die Gewerbeordnung auch ein sittenwidriger Wettbewerbsvorteil verbunden.
Guter Glaube an der durch ein Privatgutachten veranlaßten Auffassung, daß trotz der freien Disposition bei der gegen Provision verrichteten Beratungstätigkeit das Merkmal der Selbständigkeit fehle, kann der Beklagten aufgrund der zitierten Rechtsprechung des VwGH nicht zugebilligt werden. Der Beklagten ist der Verstoß gegen die Bestimmungen der Gewerbeordnung daher auch subjektiv vorwerfbar.
Für sein Veröffentlichungsinteresse führt der Kläger in seiner Revision nichts ins Treffen. Die Voraussetzungen für eine Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung, nämlich das Bekanntwerden der Rechtsverletzung in einem größeren Personenkreis und die Möglichkeit nachteiliger Folgen derselben (Fitz/Gamerith, Wettbewerbsrecht2, 87) hat der Kläger nicht behauptet. Sie sind bei der Art der geschehenen Rechtsverletzung im privaten Bereich aber auch nicht anzunehmen.
Das Urteil des Berufungsgerichtes war daher teilweise dahin abzuändern, daß die Entscheidung des Erstgerichts im Ausspruch über den Unterlassungsanspruch wiederherzustellen war; die Entscheidung über das Urteilsveröffentlichungsbegehren war dagegen zu bestätigen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf §§ 43 Abs 1, 50 ZPO. Der Kläger, der mit dem Veröffentlichungsbegehren mit 10 % des Gesamtstreitwerts unterlegen ist, hat Anspruch auf Ersatz seiner Berufungsbeantwortung auf der Basis einer Bemessungsgrundlage von S 450.000,-- zur Gänze und 80 % der Berufungsverhandlung sowie seiner Revision, diese berechnet jeweils auf der Basis einer Bemessungsgrundlage von S 495.000,--. Der Barauslagenersatz ist gemäß § 43 Abs 1 letzter Satz ZPO mit 90 % zu berechnen. Dagegen hat die Beklagte Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Berufungsbeantwortung auf der Basis einer Bemessungsgrundlage von S 45.000,--.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraphen 43, Absatz eins, 50, ZPO. Der Kläger, der mit dem Veröffentlichungsbegehren mit 10 % des Gesamtstreitwerts unterlegen ist, hat Anspruch auf Ersatz seiner Berufungsbeantwortung auf der Basis einer Bemessungsgrundlage von S 450.000,-- zur Gänze und 80 % der Berufungsverhandlung sowie seiner Revision, diese berechnet jeweils auf der Basis einer Bemessungsgrundlage von S 495.000,--. Der Barauslagenersatz ist gemäß Paragraph 43, Absatz eins, letzter Satz ZPO mit 90 % zu berechnen. Dagegen hat die Beklagte Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Berufungsbeantwortung auf der Basis einer Bemessungsgrundlage von S 45.000,--.