Die gefährdete Partei brachte eine Klage ein, in der sie behauptete, daß sie im Jahre 1957 mit der Almdudler-Limonade herausgekommen sei, für die ihr das Patentamt auf Grund eines Verkehrsgeltungsnachweises die Wortmarke "Almdudler-Limonade" unter der Registernummer 38823 eingetragen habe. Obwohl sie nach § 2 MSchG. 1953 das Alleinrecht zum Gebrauch der Marke für Limonade erworben und für den Vertrieb sehr große Werbungskosten aufgewendet habe, bringe der Gegner Limonade mit der EtiketteDie gefährdete Partei brachte eine Klage ein, in der sie behauptete, daß sie im Jahre 1957 mit der Almdudler-Limonade herausgekommen sei, für die ihr das Patentamt auf Grund eines Verkehrsgeltungsnachweises die Wortmarke "Almdudler-Limonade" unter der Registernummer 38823 eingetragen habe. Obwohl sie nach Paragraph 2, MSchG. 1953 das Alleinrecht zum Gebrauch der Marke für Limonade erworben und für den Vertrieb sehr große Werbungskosten aufgewendet habe, bringe der Gegner Limonade mit der Etikette
"ALMDUDLER ist, rein oder mit Wein vermischt, ein erfrischendes und wohlschmeckendes Getränk. Limonade mit Kräuteraroma"
in Verkehr. Die Etikette bedeute, daß der Gegner Almdudler - Limonade mit Kräuteraroma vertreibe. Dieser Wortlaut sei nicht nur verwechselbar ähnlich, sondern mit der Marke der gefährdeten Partei nahezu identisch. Der Gegner habe einen Verstoß gegen § 9 Abs. 3 und § 1 UWG. begangen und sei verpflichtet, den Vertrieb von Limonade unter der Bezeichnung "Almdudler" zu unterlassen. Gemäß § 25 UWG. möge der gefährdeten Partei auch die Befugnis zugesprochen werden, das Urteil zu veröffentlichen. Zugleich mit der Klage wurde die Erlassung der einstweiligen Verfügung beantragt, dem Gegner werde für die Dauer des Rechtsstreites verboten, Limonade unter der Bezeichnung "Almdudler" zu vertreiben.in Verkehr. Die Etikette bedeute, daß der Gegner Almdudler - Limonade mit Kräuteraroma vertreibe. Dieser Wortlaut sei nicht nur verwechselbar ähnlich, sondern mit der Marke der gefährdeten Partei nahezu identisch. Der Gegner habe einen Verstoß gegen Paragraph 9, Absatz 3 und Paragraph eins, UWG. begangen und sei verpflichtet, den Vertrieb von Limonade unter der Bezeichnung "Almdudler" zu unterlassen. Gemäß Paragraph 25, UWG. möge der gefährdeten Partei auch die Befugnis zugesprochen werden, das Urteil zu veröffentlichen. Zugleich mit der Klage wurde die Erlassung der einstweiligen Verfügung beantragt, dem Gegner werde für die Dauer des Rechtsstreites verboten, Limonade unter der Bezeichnung "Almdudler" zu vertreiben.
Der Gegner der gefährdeten Partei wendete gegen den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ein, daß die Marke der gefährdeten Partei entgegen dem Wortlaut des Urteilsbegehrens nicht auf "Almdudler", sondern auf "Almdudler-Limonade" laute, so daß sie ihm den Vertrieb eines Getränkes unter der bloßen Bezeichnung "Almdudler" keinesfalls untersagen könnte. Im übrigen sei das Wort "Almdudler" keine registrierbare Marke, weil das Wort die Gattungsbezeichnung für ein aus Wein und Limonade bestehendes Erfrischungsgetränk darstelle, das seit Jahrzehnten bekannt sei und im Verkehr stehe. Auch könne von Verwechselbarkeit nicht gesprochen werden, da sich die vom Gegner benützten Flaschen von denen der gefährdeten Partei wesentlich unterschieden. Wegen der Markenregistrierung seien in der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes mehrere Löschungsklagen anhängig, so daß mit Rücksicht auf die im § 22d MSchG. 1953 vorgesehene Rückwirkung des Löschungserkenntnisses das von der gefährdeten Partei behauptete Alleinrecht zum Gebrauch der Marke nicht unbestritten sei.Der Gegner der gefährdeten Partei wendete gegen den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ein, daß die Marke der gefährdeten Partei entgegen dem Wortlaut des Urteilsbegehrens nicht auf "Almdudler", sondern auf "Almdudler-Limonade" laute, so daß sie ihm den Vertrieb eines Getränkes unter der bloßen Bezeichnung "Almdudler" keinesfalls untersagen könnte. Im übrigen sei das Wort "Almdudler" keine registrierbare Marke, weil das Wort die Gattungsbezeichnung für ein aus Wein und Limonade bestehendes Erfrischungsgetränk darstelle, das seit Jahrzehnten bekannt sei und im Verkehr stehe. Auch könne von Verwechselbarkeit nicht gesprochen werden, da sich die vom Gegner benützten Flaschen von denen der gefährdeten Partei wesentlich unterschieden. Wegen der Markenregistrierung seien in der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes mehrere Löschungsklagen anhängig, so daß mit Rücksicht auf die im Paragraph 22 d, MSchG. 1953 vorgesehene Rückwirkung des Löschungserkenntnisses das von der gefährdeten Partei behauptete Alleinrecht zum Gebrauch der Marke nicht unbestritten sei.
Das Erstgericht bewilligte die beantragte einstweilige Verfügung. Auf Grund der Markenregistrierung habe die gefährdete Partei das Alleinrecht zum Gebrauch der Warenbezeichnung "Almdudler-Limonade". Das Gericht habe keine Möglichkeit, die Zulässigkeit und Rechtmäßigkeit der vom Patentamt vorgenommenen Markeneintragung zu überprüfen. Der Anspruch der gefährdeten Partei, daß Dritte die Benützung der registrierten Marke nach § 9 Abs. 3 UWG. zu unterlassen hätten, sei daher bescheinigt. Aus der vom Gegner der gefährdeten Partei verwendeten Etikette gehe hervor, daß die Worte "Almdudler" und "Limonade" zusammengehörten und daher mit den für die gefährdete Partei markengeschützten Worten "Almdudler-Limonade" identisch seien. Es bestehe kein Zweifel, daß Verwechslungen möglich seien. Nach § 24 UWG. habe die beantragte einstweilige Verfügung auch ohne Bescheinigung einer Gefahr bewilligt werden können.Das Erstgericht bewilligte die beantragte einstweilige Verfügung. Auf Grund der Markenregistrierung habe die gefährdete Partei das Alleinrecht zum Gebrauch der Warenbezeichnung "Almdudler-Limonade". Das Gericht habe keine Möglichkeit, die Zulässigkeit und Rechtmäßigkeit der vom Patentamt vorgenommenen Markeneintragung zu überprüfen. Der Anspruch der gefährdeten Partei, daß Dritte die Benützung der registrierten Marke nach Paragraph 9, Absatz 3, UWG. zu unterlassen hätten, sei daher bescheinigt. Aus der vom Gegner der gefährdeten Partei verwendeten Etikette gehe hervor, daß die Worte "Almdudler" und "Limonade" zusammengehörten und daher mit den für die gefährdete Partei markengeschützten Worten "Almdudler-Limonade" identisch seien. Es bestehe kein Zweifel, daß Verwechslungen möglich seien. Nach Paragraph 24, UWG. habe die beantragte einstweilige Verfügung auch ohne Bescheinigung einer Gefahr bewilligt werden können.
Infolge Rekurses des Gegners der gefährdeten Partei änderte das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß der Antrag, eine einstweilige Verfügung zu erlassen, abgewiesen wurde. Durch die Registrierung habe die gefährdete Partei nach § 19 Abs. 2 MSchG. 1953 das Alleinrecht zum Gebrauch der Marke "Almdudler-Limonade" erlangt. Das Markenschutzrecht erstrecke sich aber nur auf die registrierte Marke "Almdudler- Limonade" und nicht auch auf das Wort "Almdudler". Dieses Wort allein sei auch gar nicht registrierbar, weil es sich nicht um ein bestimmtes Zeichen handle, das dazu dienen solle, die zum Handelsverkehr bestimmten Erzeugnisse und Waren von anderen gleichartigen Erzeugnissen und Waren zu unterscheiden (§ 1 MSchG. 1953). Das Wort "Almdudler" bezeichne vielmehr eine bestimmte Warengattung, die im Verkehr allgemein gebräuchlich und deshalb nach § 3 Abs. 1 Z. 3 MSchG. 1953 von der Registrierung ausgeschlossen sei. Unter "Almdudler" verstehe man nämlich, wie gerichtsbekannt sei, landläufig ein Mischgetränk, das aus Wein oder Most und einem Limonadegetränk mit Kohlensäure (Kracherl) hergestellt und besonders in den Alpengegenden in Wirtshäusern und auf Almhütten schon seit Jahrzehnten unter der Bezeichnung vertrieben werde. Diese Bezeichnung eines Mischgetränkes komme auch in verschiedenen Wörterbüchern vor. Da die gefährdete Partei die Unterlassung des Vertriebes von Limonaden durch ihren Gegner nicht unter der Bezeichnung "Almdudler-Limonade" oder einer ähnlichen verwechselbaren Wortverbindung, sondern unter der Bezeichnung "Almdudler" begehre und der Gebrauch dieses Wortes als Markenbezeichnung ihres Getränkes nicht geschützt und das Wort als freier Sachname nicht fähig sei, geschützt zu werden, sei der behauptete Anspruch auf Unterlassung nicht bescheinigt.Infolge Rekurses des Gegners der gefährdeten Partei änderte das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß der Antrag, eine einstweilige Verfügung zu erlassen, abgewiesen wurde. Durch die Registrierung habe die gefährdete Partei nach Paragraph 19, Absatz 2, MSchG. 1953 das Alleinrecht zum Gebrauch der Marke "Almdudler-Limonade" erlangt. Das Markenschutzrecht erstrecke sich aber nur auf die registrierte Marke "Almdudler- Limonade" und nicht auch auf das Wort "Almdudler". Dieses Wort allein sei auch gar nicht registrierbar, weil es sich nicht um ein bestimmtes Zeichen handle, das dazu dienen solle, die zum Handelsverkehr bestimmten Erzeugnisse und Waren von anderen gleichartigen Erzeugnissen und Waren zu unterscheiden (Paragraph eins, MSchG. 1953). Das Wort "Almdudler" bezeichne vielmehr eine bestimmte Warengattung, die im Verkehr allgemein gebräuchlich und deshalb nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, MSchG. 1953 von der Registrierung ausgeschlossen sei. Unter "Almdudler" verstehe man nämlich, wie gerichtsbekannt sei, landläufig ein Mischgetränk, das aus Wein oder Most und einem Limonadegetränk mit Kohlensäure (Kracherl) hergestellt und besonders in den Alpengegenden in Wirtshäusern und auf Almhütten schon seit Jahrzehnten unter der Bezeichnung vertrieben werde. Diese Bezeichnung eines Mischgetränkes komme auch in verschiedenen Wörterbüchern vor. Da die gefährdete Partei die Unterlassung des Vertriebes von Limonaden durch ihren Gegner nicht unter der Bezeichnung "Almdudler-Limonade" oder einer ähnlichen verwechselbaren Wortverbindung, sondern unter der Bezeichnung "Almdudler" begehre und der Gebrauch dieses Wortes als Markenbezeichnung ihres Getränkes nicht geschützt und das Wort als freier Sachname nicht fähig sei, geschützt zu werden, sei der behauptete Anspruch auf Unterlassung nicht bescheinigt.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der gefährdeten Partei Folge und stellte die vom Erstgericht bewilligte einstweilige Verfügung wieder her.