Aus den Entscheidungsgründen:
I. Zur Revision der beklagten Partei:römisch eins. Zur Revision der beklagten Partei:
In dieser wird zunächst ausgeführt, daß der von der beklagten Partei geübte Vorgang keine Vervielfältigung des Werkes an sich, sondern lediglich eine vollkommen gleiche Kopierung des vom Schallplattenerzeuger urheberrechtlich voll abgegoltenen Schallträgers sei und daher nicht ein technischer Vorgang, das Werk erst wahrnehmbar zu machen. Auch wäre zur Vervielfältigung im Sinne des § 15 UrhG. ein auf Vervielfältigung gerichteter Wille der beklagten Partei erforderlich gewesen, der aber nicht vorgelegen sei, weil die beklagte Partei lediglich beabsichtigt habe, das Werk technisch besser arrangiert in das Fernsprechnetz zu senden. Diesen Rechtsausführungen kann nicht gefolgt werden. Nach § 15 Abs. 2 UrhG. liegt eine Vervielfältigung namentlich auch in dem Festhalten der Aufführung eines Werkes auf Mitteln zur wiederholbaren Wiedergabe für das Gehör (Schallträger), wie z. B. auf Schallplatten. Die beklagte Partei hat das strittige Werk auf einem Tonband festgehalten, das zur Wiedergabe des Werkes für das Gehör bestimmt war. Sie hat damit eine Vervielfältigung im Sinne des § 15 Abs. 2 UrhG. vorgenommen. Auch ihr Wille war auf Herstellung eines neuen Tonträgers, nämlich eines Tonbandes, gerichtet, weil sie sonst ein solches Tonband nicht hergestellt hätte. Die Richtigkeit dieser Rechtsansicht wird auch durch die Bestimmung des § 76 Abs. 1 Satz 2 UrhG. bestätigt, wonach unter Vervielfältigung "auch" die Benützung einer mit Hilfe eines Schallträgers bewirkten Wiedergabe zur Übertragung auf einen anderen verstanden wird. Das Gesetz selbst bezeichnet daher das von der beklagten Partei vorgenommene Überspielen des Werkes von einer Schallplatte auf ein Tonband als Vervielfältigung.In dieser wird zunächst ausgeführt, daß der von der beklagten Partei geübte Vorgang keine Vervielfältigung des Werkes an sich, sondern lediglich eine vollkommen gleiche Kopierung des vom Schallplattenerzeuger urheberrechtlich voll abgegoltenen Schallträgers sei und daher nicht ein technischer Vorgang, das Werk erst wahrnehmbar zu machen. Auch wäre zur Vervielfältigung im Sinne des Paragraph 15, UrhG. ein auf Vervielfältigung gerichteter Wille der beklagten Partei erforderlich gewesen, der aber nicht vorgelegen sei, weil die beklagte Partei lediglich beabsichtigt habe, das Werk technisch besser arrangiert in das Fernsprechnetz zu senden. Diesen Rechtsausführungen kann nicht gefolgt werden. Nach Paragraph 15, Absatz 2, UrhG. liegt eine Vervielfältigung namentlich auch in dem Festhalten der Aufführung eines Werkes auf Mitteln zur wiederholbaren Wiedergabe für das Gehör (Schallträger), wie z. B. auf Schallplatten. Die beklagte Partei hat das strittige Werk auf einem Tonband festgehalten, das zur Wiedergabe des Werkes für das Gehör bestimmt war. Sie hat damit eine Vervielfältigung im Sinne des Paragraph 15, Absatz 2, UrhG. vorgenommen. Auch ihr Wille war auf Herstellung eines neuen Tonträgers, nämlich eines Tonbandes, gerichtet, weil sie sonst ein solches Tonband nicht hergestellt hätte. Die Richtigkeit dieser Rechtsansicht wird auch durch die Bestimmung des Paragraph 76, Absatz eins, Satz 2 UrhG. bestätigt, wonach unter Vervielfältigung "auch" die Benützung einer mit Hilfe eines Schallträgers bewirkten Wiedergabe zur Übertragung auf einen anderen verstanden wird. Das Gesetz selbst bezeichnet daher das von der beklagten Partei vorgenommene Überspielen des Werkes von einer Schallplatte auf ein Tonband als Vervielfältigung.
Unrichtig ist auch die Rechtsansicht der beklagten Partei, daß nach dem Urheberrechtsgesetz mit der Übertragung des Rechtes auf Herstellung der Schallplatte ex lege auch das Recht zum Überspielen auf Tonbänder - als bloß technischen Zwischenvorgang - und deren Produzierung verbunden und insofern kein ausschließliches Recht des Urhebers sei. Auch hier ergibt sich die Unrichtigkeit der Rechtsansicht der beklagten Partei aus dem Gesetz. Nach § 15 Abs. 1 UrhG. hat der Urheber das ausschließliche Recht, das Werk - gleichviel in welchem Verfahren und in welcher Menge - zu vervielfältigen. Er kann nach § 24 UrhG. anderen gestatten, das Werk auf einzelne oder alle nach den §§ 14 bis 18 UrhG. dem Urheber vorbehaltenen Verwertungsarten zu benutzen (Werknutzungsbewilligung). Auch kann er einem anderen das ausschließliche Recht dazu einräumen (Werknutzungsrecht). Zu diesen Werknutzungsrechten gehört das der Herstellerfirma der Schallplatten eingeräumte Recht, das Werk auf Schallplatten zu vervielfältigen. Nach § 27 Abs. 1 UrhG. sind solche Werknutzungsrechte vererblich und veräußerlich. Nach § 27 Abs. 2 UrhG. kann ein solches Werknutzungsrecht auf Sondernachfolger in der Regel nur mit Einwilligung des Urhebers übertragen werden. Daß im gegenständlichen Fall aber vom Urheber der Erzeugerfirma der Schallplatten das ausdrückliche Recht eingeräumt worden sei, das ihr gewährte Vervielfältigungsrecht auf Dritte, insbesondere auf die beklagte Partei, zu übertragen, hat diese weder behauptet noch erwiesen. Es besteht daher kein aus dem Gesetz sich ergebendes Recht einer Schallplattenherstellungsfirma, das ihr eingeräumte Werknutzungsrecht auf Vervielfältigung des Werkes einem Dritten ohne Zustimmung des Urhebers zu übertragen.Unrichtig ist auch die Rechtsansicht der beklagten Partei, daß nach dem Urheberrechtsgesetz mit der Übertragung des Rechtes auf Herstellung der Schallplatte ex lege auch das Recht zum Überspielen auf Tonbänder - als bloß technischen Zwischenvorgang - und deren Produzierung verbunden und insofern kein ausschließliches Recht des Urhebers sei. Auch hier ergibt sich die Unrichtigkeit der Rechtsansicht der beklagten Partei aus dem Gesetz. Nach Paragraph 15, Absatz eins, UrhG. hat der Urheber das ausschließliche Recht, das Werk - gleichviel in welchem Verfahren und in welcher Menge - zu vervielfältigen. Er kann nach Paragraph 24, UrhG. anderen gestatten, das Werk auf einzelne oder alle nach den Paragraphen 14 bis 18 UrhG. dem Urheber vorbehaltenen Verwertungsarten zu benutzen (Werknutzungsbewilligung). Auch kann er einem anderen das ausschließliche Recht dazu einräumen (Werknutzungsrecht). Zu diesen Werknutzungsrechten gehört das der Herstellerfirma der Schallplatten eingeräumte Recht, das Werk auf Schallplatten zu vervielfältigen. Nach Paragraph 27, Absatz eins, UrhG. sind solche Werknutzungsrechte vererblich und veräußerlich. Nach Paragraph 27, Absatz 2, UrhG. kann ein solches Werknutzungsrecht auf Sondernachfolger in der Regel nur mit Einwilligung des Urhebers übertragen werden. Daß im gegenständlichen Fall aber vom Urheber der Erzeugerfirma der Schallplatten das ausdrückliche Recht eingeräumt worden sei, das ihr gewährte Vervielfältigungsrecht auf Dritte, insbesondere auf die beklagte Partei, zu übertragen, hat diese weder behauptet noch erwiesen. Es besteht daher kein aus dem Gesetz sich ergebendes Recht einer Schallplattenherstellungsfirma, das ihr eingeräumte Werknutzungsrecht auf Vervielfältigung des Werkes einem Dritten ohne Zustimmung des Urhebers zu übertragen.
Welche technischen Vorgänge bei Rundfunksendungen und bei der Herstellung von Schallplatten eingehalten werden, ist für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Bedeutung, weil diese Vorgänge nicht Gegenstände dieses Prozesses sind.
Schließlich wendet die Beklagte auch im Revisionsverfahren noch ein, die Herstellung des Tonbandes sei nur zu ihrem eigenen Gebrauch erfolgt und daher gemäß § 42 Abs. 1 UrhG. gestattet. Nach § 42 Abs. 2 UrhG. liegt aber eine Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch nicht vor, wenn sie zu dem Zweck vorgenommen wird, das Werk mit Hilfe des Vervielfältigungsstückes der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die beklagte Partei hat aber das gegenständliche Werk mit Hilfe des von ihr aufgenommenen Tonbandes der Öffentlichkeit dadurch zugänglich gemacht, daß sie es in ihren Kundendiensten auf eine Art verwendete, daß jedermann, der die Nummer 15 62 des Wiener Telefonnetzes wählte, dieses Werk abhören konnte. Es kann daher keine Rede davon sein, daß die beklagte Partei das von ihr vervielfältigte Werk nur zum eigenen Gebrauch im Sinne des § 42 Abs. 1 UrhG. verwendet hätte.Schließlich wendet die Beklagte auch im Revisionsverfahren noch ein, die Herstellung des Tonbandes sei nur zu ihrem eigenen Gebrauch erfolgt und daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, UrhG. gestattet. Nach Paragraph 42, Absatz 2, UrhG. liegt aber eine Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch nicht vor, wenn sie zu dem Zweck vorgenommen wird, das Werk mit Hilfe des Vervielfältigungsstückes der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die beklagte Partei hat aber das gegenständliche Werk mit Hilfe des von ihr aufgenommenen Tonbandes der Öffentlichkeit dadurch zugänglich gemacht, daß sie es in ihren Kundendiensten auf eine Art verwendete, daß jedermann, der die Nummer 15 62 des Wiener Telefonnetzes wählte, dieses Werk abhören konnte. Es kann daher keine Rede davon sein, daß die beklagte Partei das von ihr vervielfältigte Werk nur zum eigenen Gebrauch im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, UrhG. verwendet hätte.
II. Zur Revision der klagenden Partei:römisch zwei. Zur Revision der klagenden Partei:
Zur Bekämpfung der Abweisung des Begehrens auf Schadenersatz und Gewinnentgang nach § 87 UrhG. wird ausgeführt, daß das Verschulden der beklagten Partei darin liege, daß sie die Rechtslage nicht mit der ihr obliegenden Sorgfalt geprüft habe. Eine solche Prüfung hätte der Beklagten zum Bewußtsein gebracht, daß sie die urheberrechtlichen Befugnisse, die der klagenden Partei durch den Urheber übertragen wurden, verletzt habe. Hiebei übersieht die klagende Partei, daß nicht jede unrichtige Gesetzesauslegung schon ein Verschulden darstellt und daß insbesondere im vorliegenden Fall von einem Verschulden der beklagten Partei bei Prüfung der Rechtslage nicht gesprochen werden kann, führt doch Peter, Das österreichische Urheberrecht, S. 210 Anm. 10 zu § 76 UrhG., aus, daß Schallträger, die mit Einwilligung des Herstellers vervielfältigt wurden, zu einer mittels der Schallträger bewirkten öffentlichen Wiedergabe der Schallträger benützt werden können, ohne daß es seiner (offenbar des Herstellers) Einwilligung bedürfe. Für diese Verwendungsarten bedürfe es jedoch, soweit auf den Schallträgern Aufführungen urheberrechtlich geschützter Werke festgehalten seien, der Einwilligung der Urheber. Diese Anmerkung konnte von der beklagten Partei allenfalls auch dahin verstanden werden, daß sie nur die Zustimmung der Herstellerfirma der Schallplatten zur Herstellung eines Tonbandes und außerdem die Zustimmung des Urhebers zur öffentlichen Wiedergabe, nicht aber auch dessen Zustimmung zur Herstellung eines Tonbandes einholen mußte. Bei der nicht ohne weiteres zu übersehenden Rechtslage kann jedenfalls in dem Verstoß der beklagten Partei gegen die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes allein noch kein Verschulden der beklagten Partei erblickt werden.Zur Bekämpfung der Abweisung des Begehrens auf Schadenersatz und Gewinnentgang nach Paragraph 87, UrhG. wird ausgeführt, daß das Verschulden der beklagten Partei darin liege, daß sie die Rechtslage nicht mit der ihr obliegenden Sorgfalt geprüft habe. Eine solche Prüfung hätte der Beklagten zum Bewußtsein gebracht, daß sie die urheberrechtlichen Befugnisse, die der klagenden Partei durch den Urheber übertragen wurden, verletzt habe. Hiebei übersieht die klagende Partei, daß nicht jede unrichtige Gesetzesauslegung schon ein Verschulden darstellt und daß insbesondere im vorliegenden Fall von einem Verschulden der beklagten Partei bei Prüfung der Rechtslage nicht gesprochen werden kann, führt doch Peter, Das österreichische Urheberrecht, S. 210 Anmerkung 10 zu Paragraph 76, UrhG., aus, daß Schallträger, die mit Einwilligung des Herstellers vervielfältigt wurden, zu einer mittels der Schallträger bewirkten öffentlichen Wiedergabe der Schallträger benützt werden können, ohne daß es seiner (offenbar des Herstellers) Einwilligung bedürfe. Für diese Verwendungsarten bedürfe es jedoch, soweit auf den Schallträgern Aufführungen urheberrechtlich geschützter Werke festgehalten seien, der Einwilligung der Urheber. Diese Anmerkung konnte von der beklagten Partei allenfalls auch dahin verstanden werden, daß sie nur die Zustimmung der Herstellerfirma der Schallplatten zur Herstellung eines Tonbandes und außerdem die Zustimmung des Urhebers zur öffentlichen Wiedergabe, nicht aber auch dessen Zustimmung zur Herstellung eines Tonbandes einholen mußte. Bei der nicht ohne weiteres zu übersehenden Rechtslage kann jedenfalls in dem Verstoß der beklagten Partei gegen die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes allein noch kein Verschulden der beklagten Partei erblickt werden.
Zur Teilabweisung des Begehrens auf Vervielfältigung wird nur vorgebracht, daß eine diesbezügliche Teilabweisung nicht nötig gewesen wäre, daß es vielmehr genügt hätte, wenn das Ersturteil "mit einer Maßgabe" bestätigt worden wäre. Damit gibt aber die klagende Partei selbst zu, daß das Ersturteil in diesem Punkt einer Korrektur bedurfte.
Zur Abweisung des Begehrens auf Unterlassung der Verbreitung wird vorgebracht, daß nicht nur die Verbreitung des Werkstückes (Tonbandes) maßgeblich sei, sondern auch die "Verwendung des Tonbandes zu Sendezwecken". Mit diesem Begehren solle auch die Möglichkeit der Verwendung des Tonbandes zu einer Aufführung verhindert werden. Nach § 16 Abs. 1 UrhG. hat der Urheber das ausschließliche Recht, Werkstücke zu verbreiten. Kraft dieses Rechtes dürfen Werkstücke ohne seine Einwilligung weder feilgehalten noch auf eine Art, die das Werk der Öffentlichkeit zugänglich macht, in Verkehr gebracht werden. Die beklagte Partei hat nun das von ihr hergestellte Tonband (Werkstück) weder feilgehalten noch auf andere Weise in Verkehr gebracht, weil darunter nur die Einräumung der tatsächlichen oder rechtlichen Verfügungsmacht über ein Werkstück, insbesondere durch Verkaufen, Verschenken, Verleihen oder Vermieten, verstanden werden kann (vgl. Peter a. a. O. S. 64 Anm. 6 zu § 16).Zur Abweisung des Begehrens auf Unterlassung der Verbreitung wird vorgebracht, daß nicht nur die Verbreitung des Werkstückes (Tonbandes) maßgeblich sei, sondern auch die "Verwendung des Tonbandes zu Sendezwecken". Mit diesem Begehren solle auch die Möglichkeit der Verwendung des Tonbandes zu einer Aufführung verhindert werden. Nach Paragraph 16, Absatz eins, UrhG. hat der Urheber das ausschließliche Recht, Werkstücke zu verbreiten. Kraft dieses Rechtes dürfen Werkstücke ohne seine Einwilligung weder feilgehalten noch auf eine Art, die das Werk der Öffentlichkeit zugänglich macht, in Verkehr gebracht werden. Die beklagte Partei hat nun das von ihr hergestellte Tonband (Werkstück) weder feilgehalten noch auf andere Weise in Verkehr gebracht, weil darunter nur die Einräumung der tatsächlichen oder rechtlichen Verfügungsmacht über ein Werkstück, insbesondere durch Verkaufen, Verschenken, Verleihen oder Vermieten, verstanden werden kann vergleiche Peter a. a. O. S. 64 Anmerkung 6 zu Paragraph 16,).
Der Zuspruch der Befugnis zur Urteilsveröffentlichung nach § 85 UrhG. hat nach dem Wortlaut des Gesetzes zur Voraussetzung, daß die obsiegende Partei ein berechtigtes Interesse an der Urteilsveröffentlichung hat. Die Untergerichte haben zutreffend darauf hingewiesen, daß die klagende Partei nicht ausgeführt hat, worin ihr berechtigtes Interesse an der Urteilsveröffentlichung bestehe. In der Revision wird zu diesem Beschwerdepunkt konform mit der Entscheidung SZ. XXVI 131 = GR. 1953 S. 67 vorgebracht, daß das Begehren auf Urteilsveröffentlichung schon dann schlüssig sei, wenn die Urheberrechtsverletzung feststehe und eine künftige Rechtsverletzung, sohin eine Wiederholung, zu befürchten sei. Auch diese Ausführungen vermögen ein berechtigtes Interesse der klagenden Partei an der Urteilsveröffentlichung nicht darzutun. Wegen der allfälligen Wiederholungsgefahr wurde dem Unterlassungsbegehren stattgegeben. Zur Hintanhaltung der Wiederholungsgefahr vermag aber im konkreten Fall die Erteilung der Befugnis zur Urteilsveröffentlichung nichts beizutragen, weil die Öffentlichkeit von der Rechtsverletzung durch die beklagte Partei nichts wahrgenommen hat. Auch die vorgenannte Entscheidung stellt darauf ab, daß die Urteilsveröffentlichung ein geeignetes Mittel sein könne, eingetretene Nachteile zu beseitigen oder hintanzuhalten. Wieso dies im gegebenen Fall zutreffen könnte, hat die klagende Partei aber nicht ausgeführt und ist auch nicht zu ersehen.Der Zuspruch der Befugnis zur Urteilsveröffentlichung nach Paragraph 85, UrhG. hat nach dem Wortlaut des Gesetzes zur Voraussetzung, daß die obsiegende Partei ein berechtigtes Interesse an der Urteilsveröffentlichung hat. Die Untergerichte haben zutreffend darauf hingewiesen, daß die klagende Partei nicht ausgeführt hat, worin ihr berechtigtes Interesse an der Urteilsveröffentlichung bestehe. In der Revision wird zu diesem Beschwerdepunkt konform mit der Entscheidung SZ. römisch 26 131 = GR. 1953 S. 67 vorgebracht, daß das Begehren auf Urteilsveröffentlichung schon dann schlüssig sei, wenn die Urheberrechtsverletzung feststehe und eine künftige Rechtsverletzung, sohin eine Wiederholung, zu befürchten sei. Auch diese Ausführungen vermögen ein berechtigtes Interesse der klagenden Partei an der Urteilsveröffentlichung nicht darzutun. Wegen der allfälligen Wiederholungsgefahr wurde dem Unterlassungsbegehren stattgegeben. Zur Hintanhaltung der Wiederholungsgefahr vermag aber im konkreten Fall die Erteilung der Befugnis zur Urteilsveröffentlichung nichts beizutragen, weil die Öffentlichkeit von der Rechtsverletzung durch die beklagte Partei nichts wahrgenommen hat. Auch die vorgenannte Entscheidung stellt darauf ab, daß die Urteilsveröffentlichung ein geeignetes Mittel sein könne, eingetretene Nachteile zu beseitigen oder hintanzuhalten. Wieso dies im gegebenen Fall zutreffen könnte, hat die klagende Partei aber nicht ausgeführt und ist auch nicht zu ersehen.