Aus den Entscheidungsgründen:
Vorerst ist gemäß §§ 107 (1), 108 (1) PatG. darauf einzugehen, ob die Erfindung des Klägers gemäß § 2 Z. 4 lit. b PatG. als Erfindung eines Heilmittels anzusehen und demgemäß vom Patentschutz ausgeschlossen ist. Diese Vorfrage muß vom Gericht gelöst werden, da die Möglichkeit der Unterbrechung des gerichtlichen Verfahrens gemäß §§ 107 (1), 108 (1) PatG. nicht besteht. Der von der Ärztekammer für Salzburg beim Patentamt zu N 12/65 gestellte Antrag ist nämlich am 11. Februar 1966 zurückgewiesen worden. Im kaiserlichen Patent vom 15. August 1852, RGBl. Nr. 184 (Privilegiengesetz), dem unmittelbaren Vorläufer des Patentgesetzes vom 11. Jänner 1897, werden "Arzneien" von einem Privilegium ausgenommen (§ 2 leg. cit.). Zur Erläuterung der Tragweite des Begriffs "Arznei" im Sinne des § 2 leg. cit. erging das Gutachten der medizinischen Fakultät der Wiener Universität vom 15. Mai 1880 (abgedruckt bei Kassler - Koch, Patentgesetz S. 9), worin einleitend bemerkt wird, daß im gewöhnlichen Leben wie in der Gesetzgebung die Ausdrücke "Heilmittel, Arzneimittel und Arznei" als gleichbedeutend gebraucht werden. Schulgemäß pflege man in der Art zu unterscheiden, daß "Heilmittel" den weitesten, "Arzneimittel" den engeren und "Arznei" den engsten Begriff zum Ausdruck bringe. Der § 2 Privilegiengesetz meine seiner ganzen Fassung nach unter "Arznei" unmöglich diesen beschränkten schulgerechten Begriff, sondern den allgemein populären. Arznei sei hier synonym mit Arznei- oder Heilmittel gebraucht, wie in vielen anderen älteren Verordnungen.Vorerst ist gemäß Paragraphen 107, (1), 108 (1) PatG. darauf einzugehen, ob die Erfindung des Klägers gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, Litera b, PatG. als Erfindung eines Heilmittels anzusehen und demgemäß vom Patentschutz ausgeschlossen ist. Diese Vorfrage muß vom Gericht gelöst werden, da die Möglichkeit der Unterbrechung des gerichtlichen Verfahrens gemäß Paragraphen 107, (1), 108 (1) PatG. nicht besteht. Der von der Ärztekammer für Salzburg beim Patentamt zu N 12/65 gestellte Antrag ist nämlich am 11. Februar 1966 zurückgewiesen worden. Im kaiserlichen Patent vom 15. August 1852, RGBl. Nr. 184 (Privilegiengesetz), dem unmittelbaren Vorläufer des Patentgesetzes vom 11. Jänner 1897, werden "Arzneien" von einem Privilegium ausgenommen (Paragraph 2, leg. cit.). Zur Erläuterung der Tragweite des Begriffs "Arznei" im Sinne des Paragraph 2, leg. cit. erging das Gutachten der medizinischen Fakultät der Wiener Universität vom 15. Mai 1880 (abgedruckt bei Kassler - Koch, Patentgesetz S. 9), worin einleitend bemerkt wird, daß im gewöhnlichen Leben wie in der Gesetzgebung die Ausdrücke "Heilmittel, Arzneimittel und Arznei" als gleichbedeutend gebraucht werden. Schulgemäß pflege man in der Art zu unterscheiden, daß "Heilmittel" den weitesten, "Arzneimittel" den engeren und "Arznei" den engsten Begriff zum Ausdruck bringe. Der Paragraph 2, Privilegiengesetz meine seiner ganzen Fassung nach unter "Arznei" unmöglich diesen beschränkten schulgerechten Begriff, sondern den allgemein populären. Arznei sei hier synonym mit Arznei- oder Heilmittel gebraucht, wie in vielen anderen älteren Verordnungen.
Das Patentgesetz vom 11. Jänner 1897, RGBl. Nr. 30, verwendet in der Aufzählung der vom Patentschutz ausgeschlossenen Erfindungen (§ 2 Z. 4 lit. b) nicht mehr den Begriff "Arznei" sondern den Begriff "Heilmittel". Die Materialien zum Patentgesetz (1420 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Abgeordnetenhauses, XI. Session 1896, Regierungsvorlage S. 53) deuten darauf hin, daß im bisherigen Rechtszustand nach dem Privilegiengesetz nichts Wesentliches geändert werden sollte; der Zweck des Patentausschlusses der Heilmittel sollte darin liegen, "daß es nicht angezeigt schien, in der Benützung der für das menschliche Leben unentbehrlichsten Mittel eine Einschränkung eintreten zu lassen". Das Patentgesetz 1925 (BGBl. Nr. 366) und das geltende Patentgesetz 1950 (BGBl. Nr. 128) haben die gesetzliche Bestimmung unverändert übernommen. Bettelheim,Das Patentgesetz vom 11. Jänner 1897, RGBl. Nr. 30, verwendet in der Aufzählung der vom Patentschutz ausgeschlossenen Erfindungen (Paragraph 2, Ziffer 4, Litera b,) nicht mehr den Begriff "Arznei" sondern den Begriff "Heilmittel". Die Materialien zum Patentgesetz (1420 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Abgeordnetenhauses, römisch elf. Session 1896, Regierungsvorlage S. 53) deuten darauf hin, daß im bisherigen Rechtszustand nach dem Privilegiengesetz nichts Wesentliches geändert werden sollte; der Zweck des Patentausschlusses der Heilmittel sollte darin liegen, "daß es nicht angezeigt schien, in der Benützung der für das menschliche Leben unentbehrlichsten Mittel eine Einschränkung eintreten zu lassen". Das Patentgesetz 1925 Bundesgesetzblatt Nr. 366) und das geltende Patentgesetz 1950 Bundesgesetzblatt Nr. 128) haben die gesetzliche Bestimmung unverändert übernommen. Bettelheim,
Das Recht des Erfinders in Österreich nach dem Gesetz vom 11. Jänner 1897, Wien 1901, gebraucht (S. 48) die Begriffe Arzneimittel und Heilmittel synonym und definiert Arzneimittel als solche Stoffe, die den Zweck haben, krankhafte Erscheinungen zu lindern oder zu beheben, wobei er sich auf das Gutachten der Wiener medizinischen Fakultät vom 15. Mai 1880 beruft. Munk, Das Österreichische Patentgesetz, Kommentar, Berlin 1901 (S. 19), definiert den Begriff "Heilmittel" gleichfalls gemäß dem Gutachten der medizinischen Fakultät der Universität Wien. Suman, Kommentar zum Österreichischen Patentgesetze, Wien 1904, erklärt S. 31, unter Heilmitteln seien solche Mittel zu verstehen, die zur Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten der Menschen oder Tiere innerlich oder äußerlich angewendet und durch die Anwendung verbraucht werden. Da zum Begriff des Heilmittels der Verbrauch desselben bei seiner Anwendung gehöre, so könnten chirurgische Instrumente, Bandagen, Brillen u. dgl. als Heilmittel im technischen Sinne nicht angesehen werden. Friebel - Pulitzer, das Österreichische Patentgesetz, Berlin 1936, meinen (S. 77), daß bei einer strengeren Auslegung des Begriffes "Heilmittel" auch Bruchbänder, Verbände, Binden, Umschläge, Suspensorien u. dgl. diesem Begriffe unterzuordnen seien. Das Patentamt erteile jedoch hierauf Patente (vgl. Patentklasse Nr. 30). Patentfähig seien ärztliche Instrumente und Geräte sowie die Behelfe der Zahntechnik, Inhalations-, Massageapparate, Bädereinrichtungen, elektro- und lichttherapeutische Einrichtungen (Diathermie, künstliche Höhensonne).Das Recht des Erfinders in Österreich nach dem Gesetz vom 11. Jänner 1897, Wien 1901, gebraucht (S. 48) die Begriffe Arzneimittel und Heilmittel synonym und definiert Arzneimittel als solche Stoffe, die den Zweck haben, krankhafte Erscheinungen zu lindern oder zu beheben, wobei er sich auf das Gutachten der Wiener medizinischen Fakultät vom 15. Mai 1880 beruft. Munk, Das Österreichische Patentgesetz, Kommentar, Berlin 1901 (S. 19), definiert den Begriff "Heilmittel" gleichfalls gemäß dem Gutachten der medizinischen Fakultät der Universität Wien. Suman, Kommentar zum Österreichischen Patentgesetze, Wien 1904, erklärt S. 31, unter Heilmitteln seien solche Mittel zu verstehen, die zur Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten der Menschen oder Tiere innerlich oder äußerlich angewendet und durch die Anwendung verbraucht werden. Da zum Begriff des Heilmittels der Verbrauch desselben bei seiner Anwendung gehöre, so könnten chirurgische Instrumente, Bandagen, Brillen u. dgl. als Heilmittel im technischen Sinne nicht angesehen werden. Friebel - Pulitzer, das Österreichische Patentgesetz, Berlin 1936, meinen (S. 77), daß bei einer strengeren Auslegung des Begriffes "Heilmittel" auch Bruchbänder, Verbände, Binden, Umschläge, Suspensorien u. dgl. diesem Begriffe unterzuordnen seien. Das Patentamt erteile jedoch hierauf Patente vergleiche Patentklasse Nr. 30). Patentfähig seien ärztliche Instrumente und Geräte sowie die Behelfe der Zahntechnik, Inhalations-, Massageapparate, Bädereinrichtungen, elektro- und lichttherapeutische Einrichtungen (Diathermie, künstliche Höhensonne).
Das Deutsche Patentgesetz nimmt vom Patentschutz Erfindungen von Arzneimitteln aus (§ 1 (2) Z. 2). Dazu führt Reimer, PatG. und GebrauchsmusterG.[2] S. 80, aus, unter den nicht patentfähigen Arzneimitteln seien solche chemische Stoffe, Drogen und Zubereitungen zu verstehen, die zur Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten bei Menschen oder Tieren bestimmt seien.Das Deutsche Patentgesetz nimmt vom Patentschutz Erfindungen von Arzneimitteln aus (Paragraph eins, (2) Ziffer 2,). Dazu führt Reimer, PatG. und GebrauchsmusterG.[2] S. 80, aus, unter den nicht patentfähigen Arzneimitteln seien solche chemische Stoffe, Drogen und Zubereitungen zu verstehen, die zur Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten bei Menschen oder Tieren bestimmt seien.
Das Schweizer Patentgesetz (Art. 2 Z. 2) nimmt gleichfalls Arzneimittel vom Erfindungsschutz aus. Der Begriff Arzneimittel ist für die Schweiz durch die Pharmakopoea Helvetica Editio guinta (S. 1) folgendermaßen festgelegt: Allgemeine Substanzen oder Substanzengemenge, welche für den menschlichen oder tierischen Organismus zur Verhütung, Beseitigung oder Linderung krankhafter oder störender Erscheinungen bestimmt sind (vgl. Troller, Immaterialgüterrecht Band I S. 220).Das Schweizer Patentgesetz (Artikel 2, Ziffer 2,) nimmt gleichfalls Arzneimittel vom Erfindungsschutz aus. Der Begriff Arzneimittel ist für die Schweiz durch die Pharmakopoea Helvetica Editio guinta (S. 1) folgendermaßen festgelegt: Allgemeine Substanzen oder Substanzengemenge, welche für den menschlichen oder tierischen Organismus zur Verhütung, Beseitigung oder Linderung krankhafter oder störender Erscheinungen bestimmt sind vergleiche Troller, Immaterialgüterrecht Band römisch eins S. 220).
Die Entscheidung des österreichischen Patentgerichtshofes vom 4. Juli 1936, Patentblatt 1936 S. 131, bei der es um ein Röntgenkontrastmittel ging, führt aus, als Heilmittel könne nur ein solcher chemischer Stoff bezeichnet werden, der selbst die physiologischen Vorgänge im lebenden Körper derart beeinflussen solle, daß sich deren krankhafter Zustand bessere oder in einen gesunden Zustand bzw. normalen Ablauf der Lebensfunktionen wandle. Ein Röntgenkontrastmittel, das in seiner Anwendung photographische Aufnahmen ermögliche, nicht aber heile, sei kein Heilmittel.
Das Gesetz selbst gibt keinen eindeutigen Hinweis dafür, ob es unter Heilmittel den im Gutachten der Wiener medizinischen Fakultät dargelegten schulgemäßen Begriff verstanden wissen will. Die Auslegung, die den Begriff der "Heilmittel" im Sinne des eingeschränkten Begriffs der "Arzneimittel" auffaßt, hat in die Praxis Eingang gefunden. Diese Auslegung entspricht deren Bedürfnissen.
An der einschränkenden Auslegung ist auch im vorliegenden Falle in der Erwägung festzuhalten, daß nach dem allgemeinen Sprachgebrauch Heilbehelfe (vgl. § 1 (3) lit. f ÄrzteG.) wie die vorliegend patentierten Polsterkörper nicht zu den Heilmitteln zählen, daß die geschichtliche Entwicklung des Begriffs damit übereinstimmt und daß das Gesetz (§ 2 Z. 4 lit. b) die Heilmittel in dieselbe Linie wie die Desinfektionsmittel stellt und dieser Begriff Apparaturen und andere Behelfe zur Desinfektion nicht umfaßt. Deshalb ist die vom Berufungsgericht übernommene Begriffsbestimmung des Sachverständigen nicht zu beanständen. Darnach kann aber die Erfindung des Klägers nicht als Heilmittel im Sinne des § 2 Z. 4 lit. b PatG. angesehen werden.An der einschränkenden Auslegung ist auch im vorliegenden Falle in der Erwägung festzuhalten, daß nach dem allgemeinen Sprachgebrauch Heilbehelfe vergleiche Paragraph eins, (3) Litera f, ÄrzteG.) wie die vorliegend patentierten Polsterkörper nicht zu den Heilmitteln zählen, daß die geschichtliche Entwicklung des Begriffs damit übereinstimmt und daß das Gesetz (Paragraph 2, Ziffer 4, Litera b,) die Heilmittel in dieselbe Linie wie die Desinfektionsmittel stellt und dieser Begriff Apparaturen und andere Behelfe zur Desinfektion nicht umfaßt. Deshalb ist die vom Berufungsgericht übernommene Begriffsbestimmung des Sachverständigen nicht zu beanständen. Darnach kann aber die Erfindung des Klägers nicht als Heilmittel im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, Litera b, PatG. angesehen werden.
Der Beklagte behauptet, seiner ärztlichen Verpflichtung, nach allgemein anerkannten Behandlungsmethoden zu heilen, nicht nachkommen zu können, wenn er den für den Krankheitsfall erforderlichen Druckpolster nicht herstellen dürfe. Mit Sigg-Polstern könne nur bei bestimmten Krankheitserscheinungen das Auslangen gefunden werden. In vielen Fällen müsse aber, um der Behandlungspflicht im Sinne des Ärztegesetzes nachkommen zu können, die Form des Polsters so gewählt werden, daß sie den Polsterformen nach den R.-Patenten zumindest sehr ähnlich sei. Aus den Eingriffsgegenständen sei zweifelsfrei zu entnehmen, daß der Beklagte die Polsterform nach dem Krankheitsbild herstelle und nicht immer wieder einen Polster gleicher Größe, gleicher Dicke und Festigkeit verwende. Er passe nicht einen hakenförmigen Polster in der Knöchelgrube an, wenn in dieser keine krankhaften Erscheinungen festzustellen seien.
Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes der Beklagte seiner Behandlungspflicht auch durch Herstellung und Verwendung anders gestalteter, nicht das Patent des Klägers verletzender Druckpolster (in der Art der Sigg-Polster) entsprechen kann. Hierin liegt eine Tatsachenfeststellung, die aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht bekämpft werden kann. Ein Widerstreit zwischen der ärztlichen Pflicht, "nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung sowie unter Einhaltung der bestehenden Vorschriften das Wohl der Kranken ... zu wahren" (§ 7 (1) ÄrzteG., BGBl. Nr. 92/1949) und den Patentansprüchen des Klägers besteht somit nicht.Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes der Beklagte seiner Behandlungspflicht auch durch Herstellung und Verwendung anders gestalteter, nicht das Patent des Klägers verletzender Druckpolster (in der Art der Sigg-Polster) entsprechen kann. Hierin liegt eine Tatsachenfeststellung, die aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht bekämpft werden kann. Ein Widerstreit zwischen der ärztlichen Pflicht, "nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung sowie unter Einhaltung der bestehenden Vorschriften das Wohl der Kranken ... zu wahren" (Paragraph 7, (1) ÄrzteG., Bundesgesetzblatt Nr. 92 aus 1949,) und den Patentansprüchen des Klägers besteht somit nicht.
Wenn der Beklagte wiederum die Neuheit der Erfindung des Klägers bestreitet, so wendet er sich in unzulässiger Weise gegen eine Tatsachenfeststellung der Untergerichte, insoweit als diese festgestellt haben, daß der patentgeschützte hakenförmige Polsterkörper vorher nicht bekannt war. Die gewerbliche Anwendung der Erfindung des Klägers (§ 1 (1) PatG.) kann vom Beklagten nicht deshalb bestritten werden, weil die ärztliche Tätigkeit keine gewerbliche Arbeit im Sinne der Gewerbeordnung ist. Gewerbliche Anwendung im Sinne des Patentrechtes liegt vor, wenn das Erfundene seiner Art nach geeignet ist, entweder in einem technischen Gewerbebetrieb hergestellt zu werden oder technische Verwendung in einem Gewerbe zu finden (Reimer a. a. O., § 1 Anm. 19). Tatsächliche gewerbsmäßige Verwertung, also Verwertung in Erwerbsabsicht, ist nicht erforderlich. Davon abgesehen hat der Beklagte den Gegenstand der Erfindung des Klägers durch Abgabe an Patienten mindestens in zwei Fällen in Verkehr gesetzt und mit dem Honorar für die Heilbehandlung ein anteiliges Entgelt erhalten.Wenn der Beklagte wiederum die Neuheit der Erfindung des Klägers bestreitet, so wendet er sich in unzulässiger Weise gegen eine Tatsachenfeststellung der Untergerichte, insoweit als diese festgestellt haben, daß der patentgeschützte hakenförmige Polsterkörper vorher nicht bekannt war. Die gewerbliche Anwendung der Erfindung des Klägers (Paragraph eins, (1) PatG.) kann vom Beklagten nicht deshalb bestritten werden, weil die ärztliche Tätigkeit keine gewerbliche Arbeit im Sinne der Gewerbeordnung ist. Gewerbliche Anwendung im Sinne des Patentrechtes liegt vor, wenn das Erfundene seiner Art nach geeignet ist, entweder in einem technischen Gewerbebetrieb hergestellt zu werden oder technische Verwendung in einem Gewerbe zu finden (Reimer a. a. O., Paragraph eins, Anmerkung 19). Tatsächliche gewerbsmäßige Verwertung, also Verwertung in Erwerbsabsicht, ist nicht erforderlich. Davon abgesehen hat der Beklagte den Gegenstand der Erfindung des Klägers durch Abgabe an Patienten mindestens in zwei Fällen in Verkehr gesetzt und mit dem Honorar für die Heilbehandlung ein anteiliges Entgelt erhalten.
Die Erfindung des Klägers betrifft also ein Gerät zur Heilbehandlung, einen Heilbehelf und kein Heilverfahren oder Heilmittel; es kann ihr die Patentfähigkeit nicht abgesprochen werden.
Der Eingriff des Beklagten in das Patent des Klägers verpflichtet ihn gemäß § 96 PatG. das Patentrecht des Klägers anzuerkennen und weitere Eingriffshandlungen zu unterlassen.Der Eingriff des Beklagten in das Patent des Klägers verpflichtet ihn gemäß Paragraph 96, PatG. das Patentrecht des Klägers anzuerkennen und weitere Eingriffshandlungen zu unterlassen.