Aus der Begründung:
Entgegen der Auffassung der beklagten Partei liegt eine verwechselbare Ähnlichkeit der beiderseitigen Bezeichnungen vor. Nach dem § 9 UWG genügt die objektive Möglichkeit von Verwechslungen der beiden Unternehmungen auf Grund der Gleichheit oder Ähnlichkeit der von ihnen geführten Waren bzw. der erbrachten Dienstleistungen (ÖBl. 1978, 11 mit weiteren Hinweisen). Nur im Falle einer durchgreifenden Branchen- oder Warenverschiedenheit ist die Verwechslungsgefahr zu verneinen, weil dann ein Zusammentreffen der Waren oder Leistungen auf demselben Absatzgebiet nicht zu besorgen ist (ÖBl. 1978, 11).Entgegen der Auffassung der beklagten Partei liegt eine verwechselbare Ähnlichkeit der beiderseitigen Bezeichnungen vor. Nach dem Paragraph 9, UWG genügt die objektive Möglichkeit von Verwechslungen der beiden Unternehmungen auf Grund der Gleichheit oder Ähnlichkeit der von ihnen geführten Waren bzw. der erbrachten Dienstleistungen (ÖBl. 1978, 11 mit weiteren Hinweisen). Nur im Falle einer durchgreifenden Branchen- oder Warenverschiedenheit ist die Verwechslungsgefahr zu verneinen, weil dann ein Zusammentreffen der Waren oder Leistungen auf demselben Absatzgebiet nicht zu besorgen ist (ÖBl. 1978, 11).
Von einer solchen Verschiedenheit kann aber im Verhältnis zwischen einem Betrieb, dessen Gegenstand die Herstellung und der Vertrieb von Nahrungsmitteln und Getränken ist, und einem gastgewerblichen-Betrieb nicht gesprochen werden. Zu dem letztgenannten Betrieb gehört - in Verbindung mit entsprechenden Dienstleistungen - vor allem die Verabreichung von Speisen und Getränken, also eine besondere Form des Vertriebes dieser Waren. Begegnet ein Verbraucher, dem das Wort "Tabasco" als Bezeichnung für eine Vielzahl von Nahrungsmitteln und Getränken bekannt ist, einem Restaurant, das den gleichen - fremdartigen und daher als Phantasiebezeichnung wirkenden - Namen als Etablissementbezeichnung führt, dann liegt für ihn der Gedanke nahe, daß in diesem Restaurant auf Grund besonderer Beziehungen zur Markeninhaberin ausschließlich oder doch vorwiegend "Tabasco"-Lebensmittel verwendet werden. Die Übereinstimmung zwischen der Etablissementbezeichnung und den unter derselben Bezeichnung vertriebenen Nahrungsmitteln und Getränken kann vielmehr bei einem erheblichen Teil des angesprochenen Publikums durchaus den Eindruck erwecken, daß zwischen dem Betrieb der beklagten Partei und jenem der klagenden Partei besondere Beziehungen geschäftlicher, wirtschaftlicher oder organisatorischer Art bestehen (mittelbare Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn; s. dazu JBl. 1979, 205; ÖBl. 1979, 78 u.v.a.; Baumbach - Hefermehl, Warenzeichenrecht[11], 756, 790 f.). Auf die Einreihung der beiderseitigen Waren und Dienstleistungen in die - nur fiskalischen Zwecken dienende - amtliche Waren- und Dienstleistungsklasseneinteilung kommt es hiebei nicht an.
Die von der klagenden Partei vorgetragenen Ausführungen zur Frage der Vorbenützung und der Verkehrsgeltung der von der beklagten Partei benützten Etablissementbezeichnung stehen mit der Rechtslage in Widerspruch, sodaß es sich erübrigt, auf die von der beklagten Partei im einzelnen behandelten Fragen einzugehen. Gemäß dem § 9 Abs. 1 UWG kann nämlich derjenige, der im geschäftlichen Verkehr u.Die von der klagenden Partei vorgetragenen Ausführungen zur Frage der Vorbenützung und der Verkehrsgeltung der von der beklagten Partei benützten Etablissementbezeichnung stehen mit der Rechtslage in Widerspruch, sodaß es sich erübrigt, auf die von der beklagten Partei im einzelnen behandelten Fragen einzugehen. Gemäß dem Paragraph 9, Absatz eins, UWG kann nämlich derjenige, der im geschäftlichen Verkehr u.
a. die besondere Bezeichnung eines Unternehmens (Etablissementbezeichnung) in einer Weise benützt, die geeignet ist, Verwechslungen mit der Etablissementbezeichnung, deren sich ein anderer befugterweise bedient, herbeizuführen, von diesem auf Unterlassung der Benützung in Anspruch genommen werden. Ein Verkehrsgeltungsnachweis ist lediglich in den hier aber nicht in Betracht kommenden Fällen des § 9 Abs. 3 UWG oder dann erforderlich, wenn der Etablissementbezeichnung die Unterscheidungskraft fehlt (Hohenecker - Friedl, Wettbewerbsrecht, 54). Im Falle einer Kollision zwischen dem Recht an einer Etablissementbezeichnung (oder an einem Namens- oder Firmenrecht) mit einem Markenrecht entscheidet die Priorität (Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage 489 der Beilagen, XIV. GP 9/10). Das jüngere, erst durch Registrierung begrundete Markenrecht muß sich daher eine Einschränkung durch das ältere, stärkere Recht an der Führung einer Etablissementbezeichnung gefallen lassen (Hohenecker - Friedl a.a.O., 53 f., 204 f.; 4 OB 334/80). Mit dieser Auffassung stimmt auch die Vorschrift des § 12 MSchG überein, wonach niemand ohne Zustimmung des Berechtigten von dem Namen, der Firma oder der besonderen Bezeichnung des Unternehmens eines anderen zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen Gebrauch machen darf.a. die besondere Bezeichnung eines Unternehmens (Etablissementbezeichnung) in einer Weise benützt, die geeignet ist, Verwechslungen mit der Etablissementbezeichnung, deren sich ein anderer befugterweise bedient, herbeizuführen, von diesem auf Unterlassung der Benützung in Anspruch genommen werden. Ein Verkehrsgeltungsnachweis ist lediglich in den hier aber nicht in Betracht kommenden Fällen des Paragraph 9, Absatz 3, UWG oder dann erforderlich, wenn der Etablissementbezeichnung die Unterscheidungskraft fehlt (Hohenecker - Friedl, Wettbewerbsrecht, 54). Im Falle einer Kollision zwischen dem Recht an einer Etablissementbezeichnung (oder an einem Namens- oder Firmenrecht) mit einem Markenrecht entscheidet die Priorität (Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage 489 der Beilagen, römisch vierzehn. Gesetzgebungsperiode 9/10). Das jüngere, erst durch Registrierung begrundete Markenrecht muß sich daher eine Einschränkung durch das ältere, stärkere Recht an der Führung einer Etablissementbezeichnung gefallen lassen (Hohenecker - Friedl a.a.O., 53 f., 204 f.; 4 OB 334/80). Mit dieser Auffassung stimmt auch die Vorschrift des Paragraph 12, MSchG überein, wonach niemand ohne Zustimmung des Berechtigten von dem Namen, der Firma oder der besonderen Bezeichnung des Unternehmens eines anderen zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen Gebrauch machen darf.
Im vorliegenden Fall ist daher lediglich zu prüfen, ob die Beklagte im Prioritätszeitpunkt des § 23 Abs. 1 MSchG (Tag der Anmeldung der Marke) ihre Etablissementbezeichnung bereits geführt hat, ohne daß es auf eine Verkehrsgeltung ankäme. Da dies zwar behauptet, von den Untergerichten jedoch im Hinblick auf die - verfehlte - Auffassung über die Verkehrsgeltung in das Bescheinigungsverfahren nicht einbezogen wurde - der Zeitpunkt der Inbestandnahme der Restaurationsräumlichkeiten muß mit dem Zeitpunkt der erstmaligen Führung der Etablissementbezeichnung nicht zusammenfallen - erweist sich die Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses, wenn auch aus anderen Gründen, als berechtigt.Im vorliegenden Fall ist daher lediglich zu prüfen, ob die Beklagte im Prioritätszeitpunkt des Paragraph 23, Absatz eins, MSchG (Tag der Anmeldung der Marke) ihre Etablissementbezeichnung bereits geführt hat, ohne daß es auf eine Verkehrsgeltung ankäme. Da dies zwar behauptet, von den Untergerichten jedoch im Hinblick auf die - verfehlte - Auffassung über die Verkehrsgeltung in das Bescheinigungsverfahren nicht einbezogen wurde - der Zeitpunkt der Inbestandnahme der Restaurationsräumlichkeiten muß mit dem Zeitpunkt der erstmaligen Führung der Etablissementbezeichnung nicht zusammenfallen - erweist sich die Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses, wenn auch aus anderen Gründen, als berechtigt.