Aus der Begründung:
Soweit die Klägerinnen im Rekurs dartun wollen, daß der beklagten Partei die Ausübung des Werknutzungsrechtes rechtlich unmöglich gewesen sei, steht dem zunächst schon das Bedenken entgegen, daß Rechtsgeschäfte, die eine behördliche Bewilligung benötigen, insbesondere bei konzessionspflichtigen Gewerben, nicht ohne weiteres und von vorneherein bei Fehlen einer Konzession als ungültig angesehen werden können (vgl. Gschnitzer in Klang 2. Aufl. IV 198 f.). Davon abgesehen, kann auch der einengenden Auslegung, die die Klägerinnen dem § 56 GewO. zu geben versuchen, nicht gefolgt werden. Es ist zwar richtig, daß es gemäß § 56 Abs. 3 GewO. nach dem Tode des Gewerbetreibenden bei einem konzessionierten Gewerbe einer neuen Konzession bedarf. § 56 Abs. 6 GewO. bestimmt aber ganz allgemein, daß zur Fortführung eines Gewerbes für Rechnung der Masse während einer Verlassenschaftsabhandlung nur eine Anzeige an die Gewerbebehörde nötig ist. Von einer rechtlichen Unmöglichkeit der Ausübung der Werknutzungsrechte mangels einer Befugnis zum Gewerbebetrieb kann daher nicht gesprochen werden. Gegenteiliges ist der im Rekurs zitierten Stelle bei Heller, Kommentar zur Gewerbeordnung, I S, 771, nicht zu entnehmen. Auch in dem im Rekurs weiter angeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Slg. Nr. 728 (A.) ist nicht zum Ausdruck gebracht, daß "nicht nur die Vorlage einer Erbserklärung, sondern darüber hinaus auch die Überlassung der Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft nach § 810 ABGB. bzw. § 145 AußStrG. als Voraussetzung für die Geltendmachung einer Fortführung des Gewerberechtes nach § 56 Abs. 6 GewO statuiert ist". Es lag vielmehr bloß der konkrete Fall so, daß der Beschwerdeführerin die Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft überlassen war; damit ist aber nicht allgemein gesagt, daß nicht auch ein Verlassenschaftskurator die Fortführung eines Gewerbes gemäß § 56 Abs. 6 GewO. anzeigen könne. Wenn weiter die Klägerinnen meinen, die Ausübung der Werknutzungsrechte sei der Verlassenschaft jedenfalls bis zur Anzeige der Fortführung des Gewerbes rechtlich unmöglich gewesen, so kann ihnen auch darin nicht beigestimmt werden. Brauchte nämlich die Fortführung des Gewerbes nur der Gewerbebehörde angezeigt zu werden (§ 56 Abs. 6 GewO.), so kann an die Verletzung dieser Ordnungsvorschrift nicht die weittragende Folge der privatrechtlichen Ungültigkeit von Geschäften geknüpft werden, die im Rahmen des nicht zur Fortführung angemeldeten Gewerbes geschlossen wurden. Wenn auch eingangs die Frage der Gültigkeit von Geschäften bei Fehlen einer Konzession dahingestellt gelassen wurde, so ist dies doch jedenfalls dahin einzuschränken, daß ein Verstoß gegen die Ordnungsvorschrift des § 56 Abs. 6 GewO. nach dem Zweck dieser Norm die privatrechtliche Ungültigkeit der im Rahmen des nicht zur Fortsetzung angemeldeten Gewerbes geschlossenen Geschäfte nicht fordert. Es ist auch nicht richtig, daß der Verlassenschaftskurator "durch ein solches ultimatives Verlangen" - gemeint ist wohl durch eine Nachfristsetzung gemäß § 29 Abs, 2 UrhG.Soweit die Klägerinnen im Rekurs dartun wollen, daß der beklagten Partei die Ausübung des Werknutzungsrechtes rechtlich unmöglich gewesen sei, steht dem zunächst schon das Bedenken entgegen, daß Rechtsgeschäfte, die eine behördliche Bewilligung benötigen, insbesondere bei konzessionspflichtigen Gewerben, nicht ohne weiteres und von vorneherein bei Fehlen einer Konzession als ungültig angesehen werden können vergleiche Gschnitzer in Klang 2. Aufl. römisch vier 198 f.). Davon abgesehen, kann auch der einengenden Auslegung, die die Klägerinnen dem Paragraph 56, GewO. zu geben versuchen, nicht gefolgt werden. Es ist zwar richtig, daß es gemäß Paragraph 56, Absatz 3, GewO. nach dem Tode des Gewerbetreibenden bei einem konzessionierten Gewerbe einer neuen Konzession bedarf. Paragraph 56, Absatz 6, GewO. bestimmt aber ganz allgemein, daß zur Fortführung eines Gewerbes für Rechnung der Masse während einer Verlassenschaftsabhandlung nur eine Anzeige an die Gewerbebehörde nötig ist. Von einer rechtlichen Unmöglichkeit der Ausübung der Werknutzungsrechte mangels einer Befugnis zum Gewerbebetrieb kann daher nicht gesprochen werden. Gegenteiliges ist der im Rekurs zitierten Stelle bei Heller, Kommentar zur Gewerbeordnung, römisch eins S, 771, nicht zu entnehmen. Auch in dem im Rekurs weiter angeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Slg. Nr. 728 (A.) ist nicht zum Ausdruck gebracht, daß "nicht nur die Vorlage einer Erbserklärung, sondern darüber hinaus auch die Überlassung der Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft nach Paragraph 810, ABGB. bzw. Paragraph 145, AußStrG. als Voraussetzung für die Geltendmachung einer Fortführung des Gewerberechtes nach Paragraph 56, Absatz 6, GewO statuiert ist". Es lag vielmehr bloß der konkrete Fall so, daß der Beschwerdeführerin die Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft überlassen war; damit ist aber nicht allgemein gesagt, daß nicht auch ein Verlassenschaftskurator die Fortführung eines Gewerbes gemäß Paragraph 56, Absatz 6, GewO. anzeigen könne. Wenn weiter die Klägerinnen meinen, die Ausübung der Werknutzungsrechte sei der Verlassenschaft jedenfalls bis zur Anzeige der Fortführung des Gewerbes rechtlich unmöglich gewesen, so kann ihnen auch darin nicht beigestimmt werden. Brauchte nämlich die Fortführung des Gewerbes nur der Gewerbebehörde angezeigt zu werden (Paragraph 56, Absatz 6, GewO.), so kann an die Verletzung dieser Ordnungsvorschrift nicht die weittragende Folge der privatrechtlichen Ungültigkeit von Geschäften geknüpft werden, die im Rahmen des nicht zur Fortführung angemeldeten Gewerbes geschlossen wurden. Wenn auch eingangs die Frage der Gültigkeit von Geschäften bei Fehlen einer Konzession dahingestellt gelassen wurde, so ist dies doch jedenfalls dahin einzuschränken, daß ein Verstoß gegen die Ordnungsvorschrift des Paragraph 56, Absatz 6, GewO. nach dem Zweck dieser Norm die privatrechtliche Ungültigkeit der im Rahmen des nicht zur Fortsetzung angemeldeten Gewerbes geschlossenen Geschäfte nicht fordert. Es ist auch nicht richtig, daß der Verlassenschaftskurator "durch ein solches ultimatives Verlangen" - gemeint ist wohl durch eine Nachfristsetzung gemäß Paragraph 29, Abs, 2 UrhG.
- zu einer verbotenen Tätigkeit aufgefordert worden wäre, weil er es ja jederzeit in der Hand hatte, die Fortführung des Gewerbes gemäß § 56 Abs. 6 GewO. anzumelden. Das Berufungsgericht hat daher zutreffend eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausübung der Werknutzungsrechte durch die beklagte Partei verneint. Zur Frage der tatsächlichen Unmöglichkeit der Ausübung dieser Rechte durch die beklagte Partei ist das erstrichterliche Verfahren - wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat - in wesentlichen Punkten mangelhaft geblieben. Es geht nicht an, ohne Erörterung mit den Parteien außerhalb der mündlichen Verhandlung streitentscheidende Feststellungen aus Akten und unter Übergehung der von der beklagten Partei hiezu beantragten Zeugenbeweise zu treffen. Wenn allerdings im fortgesetzten Verfahren in mängelfreier Weise Umstände festgestellt werden sollten, die dartun, daß zur Zeit der Auflösungserklärung vom 2. Oktober 1958 die Ausübung der Werknutzungsrechte unmöglich war, so wäre durch diese Erklärung das bestehende Vertragsverhältnis ohne Setzung einer Nachfrist aufgelöst worden (§ 29 Abs. 2 Satz 2 UrhG.).- zu einer verbotenen Tätigkeit aufgefordert worden wäre, weil er es ja jederzeit in der Hand hatte, die Fortführung des Gewerbes gemäß Paragraph 56, Absatz 6, GewO. anzumelden. Das Berufungsgericht hat daher zutreffend eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausübung der Werknutzungsrechte durch die beklagte Partei verneint. Zur Frage der tatsächlichen Unmöglichkeit der Ausübung dieser Rechte durch die beklagte Partei ist das erstrichterliche Verfahren - wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat - in wesentlichen Punkten mangelhaft geblieben. Es geht nicht an, ohne Erörterung mit den Parteien außerhalb der mündlichen Verhandlung streitentscheidende Feststellungen aus Akten und unter Übergehung der von der beklagten Partei hiezu beantragten Zeugenbeweise zu treffen. Wenn allerdings im fortgesetzten Verfahren in mängelfreier Weise Umstände festgestellt werden sollten, die dartun, daß zur Zeit der Auflösungserklärung vom 2. Oktober 1958 die Ausübung der Werknutzungsrechte unmöglich war, so wäre durch diese Erklärung das bestehende Vertragsverhältnis ohne Setzung einer Nachfrist aufgelöst worden (Paragraph 29, Absatz 2, Satz 2 UrhG.).
Soweit im Rekurs ausgeführt wird, einer Nachfristsetzung habe es nicht bedurft, weil die Gewährung einer Nachfrist überwiegende Interessen der Klägerinnen gefährdet hätte, hat das Berufungsgericht mit Recht darauf verwiesen, daß auf diese Interessenverletzung bisher nur im Zusammenhang mit dem Auflösungsanspruch und nicht zur Rechtfertigung des Unterlassens der Setzung einer Nachfrist von den Klägerinnen verwiesen worden ist. Im übrigen gehen die Klägerinnen davon aus, daß die beklagte Partei von dem Werknutzungsrecht nur in unzureichendem Maß Gebrauch gemacht habe. Dies steht aber infolge des mangelhaften Verfahrens des Erstgerichtes nicht fest, ganz abgesehen davon, daß die Untätigkeit des Werknutzungsberechtigten für sich allein noch nicht dazu führen muß, daß durch die Gewährung einer Nachfrist überwiegende Interessen des Urhebers gefährdet werden. In dem Vorbringen, daß infolge der - noch nicht feststehenden - Untätigkeit der beklagten Partei der Verlagsvertrag schlüssig aufgelöst worden sei, liegt eine unzulässige Neuerung. Es erübrigt sich daher, auf den in diesem Zusammenhang im Rekurs gemachten Hinweis auf die Entscheidung GR. 1957 S. 29 einzugehen. Was aus der sodann im Rekurs angeführten Stelle aus den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des Urheberrechtsgesetzes (s. Peter, Das österreichische Urheberrecht, S. 540) für die Entscheidung des gegenständlichen Rechtsfalles zu gewinnen wäre, ist nicht abzusehen. Vertragsverhandlungen mit einem anderen Verlag für sich allein können keinen zureichenden Grund für das Unterlassen einer Nachfristsetzung bilden.
Der Rechtsmeinung der Untergerichte, daß eine angemessene Nachfrist gemäß § 29 Abs. 2 UrhG. tatsächlich gesetzt und nicht bloß, wie im Sinne der Rechtsprechung zu § 918 ABGB. gewährt werden müsse, schließt sich der Oberste Gerichtshof an. Aus einem Vergleich des Wortlautes des § 918 ABGB. mit jenem des § 29 Abs. 2 UrhG. läßt sich für sie allerdings nicht viel gewinnen. Wohl aber ist der weitere vom Berufungsgericht angeführte Grund überzeugend, daß nämlich bei Verlagsverträgen, die, wie der gegenständliche, auf alle Auflagen lauten, dem Urheber kein Erfüllungsanspruch gegen den Verleger auf Veranstaltung einer Neuauflage des vergriffenen Werkes zusteht, sondern nur das Recht, den Verlagsvertrag nach § 29 UrhG. vorzeitig aufzulösen, so daß den Verleger im Zweifel nicht eine Ausübungspflicht, sondern bloß eine Ausübungslast trifft (Peter a. a. O. S. 108 ff. Anm. 11 zu § 33 UrhG.) Der Verleger kann daher, wenn er die Ausübungslast nicht wahrnimmt, dem Urheber gegenüber gar nicht in Verzug kommen (§ 918 ABGB.). Will der Urheber gemäß § 29 UrhG. die vorzeitige Auflösung des Vertragsverhältnisses erwirken, dann kann er auch nach dieser Überlegung den Verleger nur dadurch in Verzug setzen, daß er ihm für die Ausübung des Werknutzungsrechtes eine angemessene Nachfrist tatsächlich setzt. Der Verleger muß die Beanstandungen bzw. Wünsche des Urhebers kennen, um nunmehr seine Wahl treffen zu können, ihnen, soweit sie gerechtfertigt sind, innerhalb der gesetzten angemessenen Nachfrist nachzukommen oder die Auflösungserklärung anzunehmen. Gegen diese Begründung vermögen die Klägerinnen nichts Stichhältiges vorzubringen.Der Rechtsmeinung der Untergerichte, daß eine angemessene Nachfrist gemäß Paragraph 29, Absatz 2, UrhG. tatsächlich gesetzt und nicht bloß, wie im Sinne der Rechtsprechung zu Paragraph 918, ABGB. gewährt werden müsse, schließt sich der Oberste Gerichtshof an. Aus einem Vergleich des Wortlautes des Paragraph 918, ABGB. mit jenem des Paragraph 29, Absatz 2, UrhG. läßt sich für sie allerdings nicht viel gewinnen. Wohl aber ist der weitere vom Berufungsgericht angeführte Grund überzeugend, daß nämlich bei Verlagsverträgen, die, wie der gegenständliche, auf alle Auflagen lauten, dem Urheber kein Erfüllungsanspruch gegen den Verleger auf Veranstaltung einer Neuauflage des vergriffenen Werkes zusteht, sondern nur das Recht, den Verlagsvertrag nach Paragraph 29, UrhG. vorzeitig aufzulösen, so daß den Verleger im Zweifel nicht eine Ausübungspflicht, sondern bloß eine Ausübungslast trifft (Peter a. a. O. S. 108 ff. Anmerkung 11 zu Paragraph 33, UrhG.) Der Verleger kann daher, wenn er die Ausübungslast nicht wahrnimmt, dem Urheber gegenüber gar nicht in Verzug kommen (Paragraph 918, ABGB.). Will der Urheber gemäß Paragraph 29, UrhG. die vorzeitige Auflösung des Vertragsverhältnisses erwirken, dann kann er auch nach dieser Überlegung den Verleger nur dadurch in Verzug setzen, daß er ihm für die Ausübung des Werknutzungsrechtes eine angemessene Nachfrist tatsächlich setzt. Der Verleger muß die Beanstandungen bzw. Wünsche des Urhebers kennen, um nunmehr seine Wahl treffen zu können, ihnen, soweit sie gerechtfertigt sind, innerhalb der gesetzten angemessenen Nachfrist nachzukommen oder die Auflösungserklärung anzunehmen. Gegen diese Begründung vermögen die Klägerinnen nichts Stichhältiges vorzubringen.
Warum die Meinung, daß sich eine allfällige entsprechende Werknutzung durch den Rückstellungsgegner die beklagte Partei zurechnen könnte, absurd sein sollte, ist nicht zu erkennen. Das Berufungsgericht hat auch hiezu zutreffend darauf verwiesen, daß der Rückstellungswerber in einem gewissen Ausmaß für die Zwischenschulden haftet und daß er sich schon aus diesem Grund auf ein Tätigwerden des Rückstellungsgegners für sein Unternehmen berufen können müsse. Dem ist beizufügen, daß das Interesse des Urhebers dahin geht, daß von dem Werknutzungsrecht im Rahmen des Unternehmens des Werknutzungsberechtigten Gebrauch gemacht wird; ob dies der Werknutzungsberechtigte durch unmittelbares Handeln oder bloß mittelbar - hier allenfalls durch den Rückstellungsgegner - tut, ist an sich für den Urheber gleichgültig. Dies gilt natürlich nur dann, wenn der Rückstellungsgegner für das Werk im Rahmen des rückzustellenden Unternehmens und für dieses tätig geworden ist, und nicht dann, wenn dies etwa für ein anderes Unternehmen geschehen sein sollte.