Der Kläger macht eine Kaufpreisforderung für ein Ferienwohnrecht geltend, die ihm vom Verein M***** Club A***** (idF: Verein) abgetreten wurde. Er hat die gleichen Rechte wie der Verein, weil die Abtretung die Stellung des Schuldners nicht verschlechtern darf (§ 1394 ABGB; Ertl in Rummel, ABGB2 § 1394 Rz 1 mwN).Der Kläger macht eine Kaufpreisforderung für ein Ferienwohnrecht geltend, die ihm vom Verein M***** Club A***** in der Fassung, Verein) abgetreten wurde. Er hat die gleichen Rechte wie der Verein, weil die Abtretung die Stellung des Schuldners nicht verschlechtern darf (Paragraph 1394, ABGB; Ertl in Rummel, ABGB2 Paragraph 1394, Rz 1 mwN).
Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch bestünde daher nur dann zu Recht, wenn dem Verein die Kaufpreisforderung im Zeitpunkt der Abtretung noch zugestanden wäre. Das war nach dem festgestellten Sachverhalt nicht der Fall: Der Verein hat bereits 1992 sein Einverständnis mit dem Eintritt des Nebenintervenienten "in alle mit der Inhaberschaft der Ferienwohnrechte und mit der Vereinsmitgliedschaft verbundenen Pflichten" des Beklagten und dessen Abtretung aller Rechte an den Nebenintervenienten erklärt. Durch die Einwilligung des Vereins wurde der Beklagte von seinen Verpflichtungen befreit; eine ausdrückliche Entlassung des Schuldners war nicht notwendig (Mader in Schwimann, ABGB2 § 1406 Rz 2 mwN).Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch bestünde daher nur dann zu Recht, wenn dem Verein die Kaufpreisforderung im Zeitpunkt der Abtretung noch zugestanden wäre. Das war nach dem festgestellten Sachverhalt nicht der Fall: Der Verein hat bereits 1992 sein Einverständnis mit dem Eintritt des Nebenintervenienten "in alle mit der Inhaberschaft der Ferienwohnrechte und mit der Vereinsmitgliedschaft verbundenen Pflichten" des Beklagten und dessen Abtretung aller Rechte an den Nebenintervenienten erklärt. Durch die Einwilligung des Vereins wurde der Beklagte von seinen Verpflichtungen befreit; eine ausdrückliche Entlassung des Schuldners war nicht notwendig (Mader in Schwimann, ABGB2 Paragraph 1406, Rz 2 mwN).
Aufgrund seiner Einwilligung in die Übernahme aller Verpflichtungen des Beklagten aus der Vereinsmitgliedschaft durch den Nebenintervenienten stand dem Verein unabhängig davon kein Anspruch gegen den Beklagten mehr zu, ob auch die Rechte des Beklagten als stiller Gesellschafter der A***** GmbH auf den Nebenintervenienten übergegangen sind. Diese Frage betrifft allein das Verhältnis zwischen dem Beklagten und dem Nebenintervenienten; sie hat mit der Rechtsstellung des Klägers nichts zu tun. Der Kläger kann nur jene Rechte geltend machen, die ihm vom Verein übertragen werden konnten. Soweit der Verein keine Ansprüche mehr besaß, konnte auch der Kläger keine Rechte erwerben.
Die vom Kläger als aktenwidrig gerügte Annahme des Berufungsgerichts, der Nebenintervenient sei atypisch stiller Gesellschafter der A***** GmbH geworden und hätte Anspruch auf den Abschichtungserlös gehabt, ist daher für die Entscheidung unerheblich. Sie kann schon aus diesem Grund keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO bilden.Die vom Kläger als aktenwidrig gerügte Annahme des Berufungsgerichts, der Nebenintervenient sei atypisch stiller Gesellschafter der A***** GmbH geworden und hätte Anspruch auf den Abschichtungserlös gehabt, ist daher für die Entscheidung unerheblich. Sie kann schon aus diesem Grund keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO bilden.
Eine erhebliche Rechtsfrage wird auch nicht dadurch begründet, dass der Kläger mehrere Klagen gegen Erwerber von Ferienwohnrechten eingebracht hat und Gegenstand aller Verfahren "die grundsätzliche Problematik der Verquickung zweier Rechtsgeschäfte" (Kauf eines Ferienwohnrechts beim Verein, Erwerb einer atypischen stillen Beteiligung an der A***** GmbH, aus deren Abschichtungserlös der Kaufpreis berichtigt werden soll) ist. Im vorliegenden Verfahren geht es allein um die Frage, ob es zu einer Schuldübernahme durch den Nebenintervenienten gekommen ist. Dieser Frage kommt keine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zu.
Die Revision war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen; seine Revisionsbeantwortung war daher zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen; seine Revisionsbeantwortung war daher zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.