Die klagende A. K. M. macht geltend, daß die Beklagte Betriebsveranstaltungen abgehalten habe, bei denen gesetzlich geschützte Werke des Werkebestandes der Klägerin ohne deren Bewilligung öffentlich aufgeführt worden seien. Hiedurch sei in die Rechte der Klägerin nach § 18 UrhG. eingegriffen worden. Die Beklagte sei nach § 81 UrhG. schuldig, es sofort zu unterlassen, das der Klägerin zur ausschließlichen Verwertung zustehende Recht der öffentlichen Aufführung gesetzlich geschützter Werke des Werkebestandes der Klägerin dadurch zu verletzen, daß sie ohne vorher eingeholte Zustimmung der Klägerin wo, durch wen und auf welche Art immer auch nur ein Werk öffentlich aufführt oder aufführen läßt, das durch die Zugehörigkeit des Textdichters, des Komponisten oder des Musikverlegers zur Klägerin oder zu einer ihr durch Gegenseitigkeitsvertrag angeschlossenen ausländischen Autorengesellschaft dem Werkebestand der Klägerin angehört.Die klagende A. K. M. macht geltend, daß die Beklagte Betriebsveranstaltungen abgehalten habe, bei denen gesetzlich geschützte Werke des Werkebestandes der Klägerin ohne deren Bewilligung öffentlich aufgeführt worden seien. Hiedurch sei in die Rechte der Klägerin nach Paragraph 18, UrhG. eingegriffen worden. Die Beklagte sei nach Paragraph 81, UrhG. schuldig, es sofort zu unterlassen, das der Klägerin zur ausschließlichen Verwertung zustehende Recht der öffentlichen Aufführung gesetzlich geschützter Werke des Werkebestandes der Klägerin dadurch zu verletzen, daß sie ohne vorher eingeholte Zustimmung der Klägerin wo, durch wen und auf welche Art immer auch nur ein Werk öffentlich aufführt oder aufführen läßt, das durch die Zugehörigkeit des Textdichters, des Komponisten oder des Musikverlegers zur Klägerin oder zu einer ihr durch Gegenseitigkeitsvertrag angeschlossenen ausländischen Autorengesellschaft dem Werkebestand der Klägerin angehört.
Die Beklagte wendete dagegen ein, daß ihre Betriebsveranstaltungen nicht öffentlich gewesen seien und solche Aufführungen nicht mehr stattfinden würden.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Das Begehren entspreche nicht der im § 226 Abs. 1 ZPO. geforderten Bestimmtheit. Die Beklagte solle ganz allgemein jede Verletzung der Verwertungsrechte der Klägerin durch öffentliche Aufführung gesetzlich geschützter Werke ihres Werkebestandes unterlassen, ohne daß gesagt wäre, was sie im einzelnen zu unterlassen habe. Ob eine Zuwiderhandlung gegen das beantragte Urteil stattgefunden habe, könnte nur an Hand umfangreicher Verzeichnisse festgestellt werden, die aber nicht Grundlage der Exekution sein könnten.Das Erstgericht wies die Klage ab. Das Begehren entspreche nicht der im Paragraph 226, Absatz eins, ZPO. geforderten Bestimmtheit. Die Beklagte solle ganz allgemein jede Verletzung der Verwertungsrechte der Klägerin durch öffentliche Aufführung gesetzlich geschützter Werke ihres Werkebestandes unterlassen, ohne daß gesagt wäre, was sie im einzelnen zu unterlassen habe. Ob eine Zuwiderhandlung gegen das beantragte Urteil stattgefunden habe, könnte nur an Hand umfangreicher Verzeichnisse festgestellt werden, die aber nicht Grundlage der Exekution sein könnten.
Infolge Berufung der Klägerin bestätigte das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil. Wenn es auch richtig sei, daß der Umfang und die Art des Werkebestandes der Klägerin eindeutig bezeichnet oder bestimmbar seien, so komme es doch auch auf die Art der Aufführung an. Nicht jede Aufführung verletze das Urheberrecht der Klägerin, sondern nur die öffentliche Aufführung. Die Beurteilung, ob eine Aufführung öffentlich im Sinne des Gesetzes sei, hänge von den näheren Tatumständen des einzelnen Falles ab. Aber auch hievon gebe es Ausnahmen, nämlich die freiem Werknutzungen im Sinne des § 53 UrhG. Mangels konkreter Bezeichnung im Urteilsantrag wäre das Exekutionsbewilligungsgericht nach der Meinung des Berufungsgerichtes nicht in der Lage, zu beurteilen, ob die im Exekutionsantrag bezeichnete Handlung ein Zuwiderhandeln gegen den Urteilsspruch bedeute. Das Exekutionsbewilligungsgericht müßte an Stelle des Streitrichters beurteilen, ob das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit gegeben sei oder nicht.Infolge Berufung der Klägerin bestätigte das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil. Wenn es auch richtig sei, daß der Umfang und die Art des Werkebestandes der Klägerin eindeutig bezeichnet oder bestimmbar seien, so komme es doch auch auf die Art der Aufführung an. Nicht jede Aufführung verletze das Urheberrecht der Klägerin, sondern nur die öffentliche Aufführung. Die Beurteilung, ob eine Aufführung öffentlich im Sinne des Gesetzes sei, hänge von den näheren Tatumständen des einzelnen Falles ab. Aber auch hievon gebe es Ausnahmen, nämlich die freiem Werknutzungen im Sinne des Paragraph 53, UrhG. Mangels konkreter Bezeichnung im Urteilsantrag wäre das Exekutionsbewilligungsgericht nach der Meinung des Berufungsgerichtes nicht in der Lage, zu beurteilen, ob die im Exekutionsantrag bezeichnete Handlung ein Zuwiderhandeln gegen den Urteilsspruch bedeute. Das Exekutionsbewilligungsgericht müßte an Stelle des Streitrichters beurteilen, ob das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit gegeben sei oder nicht.
Der Oberste Gerichtshof hob die Urteile der Untergerichte auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zurück