Aus der Begründung:
Die Beklagte fühlt sich durch die Abweisung ihrer Ansprüche beschwert, die sich aus ihrer Eigenschaft als Mitarbeiterin an den Werken Viktor L. ergeben. Dem Berufungsgericht sei vor allem darin eine Mangelhaftigkeit unterlaufen, daß es die in der Berufung gerügte Unterlassung der Heranziehung der Zeugenaussage im Strafverfahren nicht als Verfahrensmangel erkannte.
Abgesehen davon, daß die Beklagte nicht anführt, welche einzelnen Feststellungen auf Grund der Einsicht in die Strafverhandlungsprotokolle hätten getroffen werden können, kann sie einen Verfahrensmangel in der dritten Instanz nicht geltend machen, wenn das Berufungsgericht bereits erkannt hat, daß der in der Berufung geltend gemachte Verfahrensmangel nicht vorliegt.
Als rechtsirrtümlich bezeichnet die Beklagte die Auffassung der Untergerichte, eine Mitarbeit liege nicht vor. Auf Grund ihrer Parteienvernehmung sei festgestellt, daß sie insbesondere bei der Operette "Das Land des Lächelns" über die Personen, die im Stück auftreten sollten, ferner über die Szenerie mit Viktor L. beraten habe, mit ihm den von ihm hergestellten Entwurf durchgearbeitet und ihm mitgeteilt habe, was ihr gefalle bzw. nicht gefalle.
Daraus ergibt sich kein Anspruch aus einem Miturheberrecht (§ 11 (1) UrhRG.). Ein Werk ist von dem geschaffen, auf dessen Anschauung und Gestaltung die Form des Werks beruht, nicht aber von dem, der eine Anregung oder eine Idee zu einem Werk gegeben oder dazu kritisch Stellung genommen hat (vgl. Rintelen, Urheberrecht und Urhebervertragsrecht, S. 91 ff., Mitteis, Grundriß des österreichischen Urheberrechtes S. 29 ff., 55, SZ. XXIV 112, Osterrieth - Marwitz, Das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie S. 34, Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht[2] S. 160). Wenn sich also Viktor L. von der Beklagten bei einigen seiner Werke beraten ließ und von ihr Anregungen erhielt, die er akzeptierte, dann blieb trotzdem der Urheber des Werkes, als der er bis zu seinem Tode auch aufgetreten war. Die Beklagte kann nicht nachweisen, daß das Wesentliche der geistigen Schöpfung, deren Idee, ihr Aufbau und die Charakteristik sowie die sprachliche Gestaltung auf ihre Mitarbeit zurückgeht. Somit kann auch von einem Miturheberrecht keine Rede sein. Dasselbe gilt auch für die Abänderung des Titels von "Die gelbe Jacke" in "Das Land des Lächelns". Auch hier handelt es sich um eine bloße, dem Autor gegebene Anregung, durch deren Annahme das Wesentliche der geistigen Schöpfung nicht verändert wurde, Titelschutz nach § 80 UrhRG., der die Verwechslung zweier Werke verhindern soll (vgl. Peter, Das österreichische Urheberrecht S. 229), kann der Beklagten keinesfalls zugutekommen. Der Anspruch auf einen Anteil der Verwertungsrechte wurde daher von den Untergerichten mit Recht verneint. Zur Lösung dieser Rechtsfragen bedurfte es nicht der Heranziehung eines Sachverständigen.Daraus ergibt sich kein Anspruch aus einem Miturheberrecht (Paragraph 11, (1) UrhRG.). Ein Werk ist von dem geschaffen, auf dessen Anschauung und Gestaltung die Form des Werks beruht, nicht aber von dem, der eine Anregung oder eine Idee zu einem Werk gegeben oder dazu kritisch Stellung genommen hat vergleiche Rintelen, Urheberrecht und Urhebervertragsrecht, S. 91 ff., Mitteis, Grundriß des österreichischen Urheberrechtes S. 29 ff., 55, SZ. römisch 24 112, Osterrieth - Marwitz, Das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie S. 34, Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht[2] S. 160). Wenn sich also Viktor L. von der Beklagten bei einigen seiner Werke beraten ließ und von ihr Anregungen erhielt, die er akzeptierte, dann blieb trotzdem der Urheber des Werkes, als der er bis zu seinem Tode auch aufgetreten war. Die Beklagte kann nicht nachweisen, daß das Wesentliche der geistigen Schöpfung, deren Idee, ihr Aufbau und die Charakteristik sowie die sprachliche Gestaltung auf ihre Mitarbeit zurückgeht. Somit kann auch von einem Miturheberrecht keine Rede sein. Dasselbe gilt auch für die Abänderung des Titels von "Die gelbe Jacke" in "Das Land des Lächelns". Auch hier handelt es sich um eine bloße, dem Autor gegebene Anregung, durch deren Annahme das Wesentliche der geistigen Schöpfung nicht verändert wurde, Titelschutz nach Paragraph 80, UrhRG., der die Verwechslung zweier Werke verhindern soll vergleiche Peter, Das österreichische Urheberrecht S. 229), kann der Beklagten keinesfalls zugutekommen. Der Anspruch auf einen Anteil der Verwertungsrechte wurde daher von den Untergerichten mit Recht verneint. Zur Lösung dieser Rechtsfragen bedurfte es nicht der Heranziehung eines Sachverständigen.
Im übrigen hielt auch der Oberste Gerichtshof das Verfahren des Erstgerichtes für ergänzungsbedürftig.