Der Kläger beantragt folgendes Urteil: "Die beklagte Partei ist schuldig, die Benützung des 1962 von dem Surrealisten Helmut X. und der Photographin Barbara P. geschaffenen X.-Emblemes, nämlich des unter den Augen abgeschnittenen Porträts des Surrealisten Helmut X. mit schwarzer Melone, welches erstmals im September und Oktober 1962 auf einem Kunstplakat in Photomontage mit dem Gemälde "Mon beau chapeau" veröffentlicht und verbreitet wurde, in Inseraten, Auslagenblickfängen oder sonst auf eine Art, die es der Öffentlichkeit zugänglich macht, sofort bei sonstiger Exekution zu unterlassen." Der Kläger stützt seine Klage auf folgende Behauptungen: Er sei ein international anerkannter Surrealist. Im Herbst 1962 habe er für zwei aufeinanderfolgende Ausstellungen seines Gesamtwerkes ein Kunstplakat gestaltet, das erstmals das X.- Emblem, sein unter den Augen abgeschnittenes Porträt mit schwarzer Melone, die mit dem Schriftzug X. versehen sei, oberhalb und unterhalb des abzubildenden Werkes "Mon beau chapeau" zeige (Erscheinungsdatum August 1962). Dieses Plakat sei in Kunstgalerien, Museen, Kunsthallen und Künstlerlokalen affichiert und aus- gehängt worden und habe in ganz Europa Verbreitung gefunden. Das Photo, das von Barbara P. mit dem besprochenen Schnitt unterhalb der Augen im Auftrag des Klägers hergestellt worden sei, sei vom Kläger seither als Emblem und vielfach apostrophierte Marke verwendet worden (z. B. Präsentation der ersten surrealistischen Schallplatte der Welt "Vernissage X., Audodafe eines Surrealisten" in den Gondeln des Wiener Riesenrades; der Waggon "Chaupeau noir" sei mit einer überdimensionalen Montage des Emblems gekennzeichnet gewesen). Das Emblem sei eine eigentümliche geistige Schöpfung auf dem Gebiet der bildenden Kunst und genieße daher den Werkschutz des Urheberrechtsgesetzes. Dieses Werk sei von der beklagten Partei auf eine Art, die es der Öffentlichkeit zugänglich mache, unbefugterweise benutzt worden. Idee und optischer Eindruck seien vollkommen plagiiert und dieses Plagiat in Photomontage mit einer mit Büstenhalter und Schlüpfer bekleideten Frau für eine Inseratenwerbekampagne sowie als Auslagenblickfang verwendet worden. Derartige Inserate seien in Frauenzeitschriften erschienen, insbesondere in der Nr. 22 der illustrierten Zeitschrift "Für Sie" (2. Oktoberheft 1962), ferner in der Nr. 22 der illustrierten Zeitschrift.,Freundin-Film-Revue" vom 15. Oktober 1963. Die beklagte Partei habe sich auch durch schriftliche Klagsandrohung nicht davon abhalten lassen, nunmehr auch in der österreichischen Zeitung "Kurier" vom 5. Februar 1964 gleichfalls ein Inserat mit dem Plagiat des X-Emblems einzuschalten. Die beanstandete Reklame sei von der beklagten Partei noch nach der Klagseinbringung am 3. Februar 1964 bis zum 22. November 1964 fortgesetzt worden. Zumindest für diesen Zeitraum könne sich die beklagte Partei nicht auf Unkenntnis stützen.Der Kläger beantragt folgendes Urteil: "Die beklagte Partei ist schuldig, die Benützung des 1962 von dem Surrealisten Helmut römisch zehn. und der Photographin Barbara P. geschaffenen römisch zehn.-Emblemes, nämlich des unter den Augen abgeschnittenen Porträts des Surrealisten Helmut römisch zehn. mit schwarzer Melone, welches erstmals im September und Oktober 1962 auf einem Kunstplakat in Photomontage mit dem Gemälde "Mon beau chapeau" veröffentlicht und verbreitet wurde, in Inseraten, Auslagenblickfängen oder sonst auf eine Art, die es der Öffentlichkeit zugänglich macht, sofort bei sonstiger Exekution zu unterlassen." Der Kläger stützt seine Klage auf folgende Behauptungen: Er sei ein international anerkannter Surrealist. Im Herbst 1962 habe er für zwei aufeinanderfolgende Ausstellungen seines Gesamtwerkes ein Kunstplakat gestaltet, das erstmals das römisch zehn.- Emblem, sein unter den Augen abgeschnittenes Porträt mit schwarzer Melone, die mit dem Schriftzug römisch zehn. versehen sei, oberhalb und unterhalb des abzubildenden Werkes "Mon beau chapeau" zeige (Erscheinungsdatum August 1962). Dieses Plakat sei in Kunstgalerien, Museen, Kunsthallen und Künstlerlokalen affichiert und aus- gehängt worden und habe in ganz Europa Verbreitung gefunden. Das Photo, das von Barbara P. mit dem besprochenen Schnitt unterhalb der Augen im Auftrag des Klägers hergestellt worden sei, sei vom Kläger seither als Emblem und vielfach apostrophierte Marke verwendet worden (z. B. Präsentation der ersten surrealistischen Schallplatte der Welt "Vernissage römisch zehn., Audodafe eines Surrealisten" in den Gondeln des Wiener Riesenrades; der Waggon "Chaupeau noir" sei mit einer überdimensionalen Montage des Emblems gekennzeichnet gewesen). Das Emblem sei eine eigentümliche geistige Schöpfung auf dem Gebiet der bildenden Kunst und genieße daher den Werkschutz des Urheberrechtsgesetzes. Dieses Werk sei von der beklagten Partei auf eine Art, die es der Öffentlichkeit zugänglich mache, unbefugterweise benutzt worden. Idee und optischer Eindruck seien vollkommen plagiiert und dieses Plagiat in Photomontage mit einer mit Büstenhalter und Schlüpfer bekleideten Frau für eine Inseratenwerbekampagne sowie als Auslagenblickfang verwendet worden. Derartige Inserate seien in Frauenzeitschriften erschienen, insbesondere in der Nr. 22 der illustrierten Zeitschrift "Für Sie" (2. Oktoberheft 1962), ferner in der Nr. 22 der illustrierten Zeitschrift.,Freundin-Film-Revue" vom 15. Oktober 1963. Die beklagte Partei habe sich auch durch schriftliche Klagsandrohung nicht davon abhalten lassen, nunmehr auch in der österreichischen Zeitung "Kurier" vom 5. Februar 1964 gleichfalls ein Inserat mit dem Plagiat des X-Emblems einzuschalten. Die beanstandete Reklame sei von der beklagten Partei noch nach der Klagseinbringung am 3. Februar 1964 bis zum 22. November 1964 fortgesetzt worden. Zumindest für diesen Zeitraum könne sich die beklagte Partei nicht auf Unkenntnis stützen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Daß das Bild eines Männerkopfes, der unter den Augen abgeschnitten sei, jedem Photographen gelingen könne, beweise die Tatsache, daß im Annoncenteil des "Mannheimer-Morgens" vom 12. Februar 1964 eine Kinoreklame mit einem Photobild gemacht worden sei, die einen mit einem Hut bekleideten Männerkopf darstelle, der unter den Augen abgeschnitten worden sei. Wohl weise das sogenannte X-Emblem, bei dem es sich um ein ähnliches Bild handle, wesentliche Elemente wie das vom Kläger beanstandete Reklamebild der beklagten Partei auf, also einen unter den Augen abgeschnittenen und mit einer Melone bedeckten Männerkopf, doch liege kein Kunstwerk vor und, wenn überhaupt von einem "Werk" die Rede sein könnte, so doch nur bei der von der Photographin P. hergestellten Photographie, für deren Herstellung der Kläger die Idee gegeben haben möge. Eine Idee sei aber kein Gegenstand des Schutzes nach dem Urheberrechtsgesetz. Dem Kläger sei aber auch nicht einmal der Nachweis gelungen, daß der beklagten Partei oder der von ihr beauftragten Werbefirma vor dem gegenständlichen Rechtsstreit das sogenannte X.-Emblem bekannt gewesen sei.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Daß das Bild eines Männerkopfes, der unter den Augen abgeschnitten sei, jedem Photographen gelingen könne, beweise die Tatsache, daß im Annoncenteil des "Mannheimer-Morgens" vom 12. Februar 1964 eine Kinoreklame mit einem Photobild gemacht worden sei, die einen mit einem Hut bekleideten Männerkopf darstelle, der unter den Augen abgeschnitten worden sei. Wohl weise das sogenannte X-Emblem, bei dem es sich um ein ähnliches Bild handle, wesentliche Elemente wie das vom Kläger beanstandete Reklamebild der beklagten Partei auf, also einen unter den Augen abgeschnittenen und mit einer Melone bedeckten Männerkopf, doch liege kein Kunstwerk vor und, wenn überhaupt von einem "Werk" die Rede sein könnte, so doch nur bei der von der Photographin P. hergestellten Photographie, für deren Herstellung der Kläger die Idee gegeben haben möge. Eine Idee sei aber kein Gegenstand des Schutzes nach dem Urheberrechtsgesetz. Dem Kläger sei aber auch nicht einmal der Nachweis gelungen, daß der beklagten Partei oder der von ihr beauftragten Werbefirma vor dem gegenständlichen Rechtsstreit das sogenannte römisch zehn.-Emblem bekannt gewesen sei.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil.
Der Kläger habe, so führt das Berufungsgericht aus, behauptet, die beklagte Partei habe den seinem Emblem zukommenden Werkschutz dadurch verletzt, daß sie ein Reklamebild veröffentlichte, das sein Emblem verwende. Das dem Emblem zugrunde liegende, von der Photographin P. hergestellte Photo stelle seinen mit einem Hut bedeckten Kopf, der unterhalb der Augen abgeschnitten sei, dar. Auf dem Hut stehe das Wort "X." geschrieben. Eine Verletzung des Bildnisschutzes nach § 78 UrhRG. habe der Kläger nicht behauptet, denn er stelle die Behauptung, das von der beklagten Partei als Reklame für ihre Mieder und Büstenhalter verwendete Bild sei sein Bildnis, nicht auf. Der Kläger habe nur behauptet, die beklagte Partei habe die Idee und den optischen Eindruck seines Emblems "plagiiert". In der Berufung komme der Kläger immer wieder neben der Behauptung eines urheberrechtlichen Eingriffes in sein sogenanntes Emblem auch auf einen angeblichen Eingriff in sein von ihm als Kunstplakat bezeichnetes Plakat zu sprechen. Es sei daher auch notwendig, durch Einsichtnahme in dieses Plakat festzuhalten, daß dieses aus drei Teilen bestehe, und zwar aus dem oberen Teil, der das von der Photographin P. hergestellte Photo des Klägers enthalte, welches sein mit einem Hut (auf dem "X." geschrieben stehe) bedeckten, unter den Augen abgeschnittenen Kopf darstelle (wobei es sich um das sogenannte X.-Emblem handle), dem unmittelbar daran anschließenden Teil, der ein vom Kläger gemaltes Bild enthalte, welches angeblich ihn selbst darstelle, und schließlich aus dem unteren Teil, der in der Art von Spielkartenbildern das auf den Kopf gestellte obangeführte Photo des Kläger ("das X.-Emblem") darstelle. Das Plakat, das also aus drei Teilen bestehe, sei nur so weit Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, als es das von der Photographin P. hergestellte Photo des Klägers, welches er als sein Emblem bezeichne, enthalte. Die drei Teile bestunden durchaus eigenständig nebeneinander, wiesen in keiner Weise einen geschlossenen Gedankengang in einer originellen zusammenhängenden Prägung auf, sodaß hier, so wie es das Erstgericht getan habe, tatsächlich nur die Frage zu beantworten sei, ob der obere und untere Teil des Plakates - der das X.-Emblem enthaltende Teil des Plakates - ein Kunstwerk sei. Die Frage, ob das Mittelstück, also das vom Kläger gemalte Bild, ein Kunstwerk sei, könne auf sich beruhen. Insoferne der Kläger in der Berufung auf eine angebliche Bekanntheit des Plakates in ganz Europa hinweise, wolle er damit wohl eine Verkehrsgeltung dartun. Eine solche spiele aber in dem Urhebereingriffsstreit keine Rolle. Sie wäre bei einem Wettbewerbsprozeß nach § 9 (3) UWG. von Bedeutung. Gewiß gehörten auch die Werke der Lichtbildkunst (Lichtbilder) zu den Werken der bildenden Künste (§ 3 UrhRG.). Lichtbilder, die sich als eigentümliche geistige Schöpfung darstellten, genössen vollen Urheberrechtsschutz wie Werke der bildenden Künste. Fehle diese Voraussetzung, könnte aber noch immer das "verwandte Schutzrecht" als Leistungsschutzrecht mit kürzerer Schutzfrist (§ 74 UrhRG.) gegeben sei. Dann spreche man von Lichtbildern schlechthin; wenn aber das Lichtbild ein Werk im vollen urheberrechtlichen Sinn sei, von Lichtbildwerken. Für die Frage, ob im Einzelfall ein Lichtbild ein Kunstwerk im Sinne des § 3 UrhRG. sei, dem voller urheberrechtlicher Schutz zukomme, sei maßgebend, ob eine Leistung vorliege, die nicht von jedem Durchschnittsfachmann ohne Phantasie oder Fähigkeit zu eigentümlicher Gestaltung geschaffen werden könne und ob das Werk eine entsprechende Werkhöhe aufweise. Die besondere Art einer Darstellung, die Komposition von Aufnahmegegenständen, die Montage mehrerer Aufnahmen zu einem Bild und dergleichen könnten eine Arbeit zu einem künstlerischen Werk machen. Diese Voraussetzungen träfen aber hier nicht zu. Das von der Photographin P. hergestellte Photo und das Reklamebild der beklagten Partei verwendeten wohl das gleiche Motiv, das Bild eines mit einem Hut bedeckten, unter den Augen abgeschnittenen Kopfes. Dieses Motiv sei aber in keiner Weise besonders eigenartig dargestellt und werde, wie sich aus einer Kinoreklame in einer Tageszeitung ergebe, auch sonst verwendet. Was die angebliche Verletzung des Lichtbildschutzes nach den §§ 73, 74 UrhRG. anlange, die der Kläger zum ersten Mal in der Berufung behaupte, so sei auch diese nicht gegeben, weil das von der Photographin P. hergestellte Photo außer dem hier nicht in Betracht kommenden Bildnisschutzanspruch keinen im Sinne des Urheberrechtsgesetzes schutzähnlichen Charakter aufweise. Aber selbst wenn das Photo dennoch den Charakter eines Kunstwerkes oder eines schutzfähigen Lichtbildes hätte, wäre für den Kläger nichts gewonnen. Er wäre nämlich nicht im Sinne des § 81 UrhRG. klageberechtigt, weil er weder Urheber noch Miturheber nach § 11 (1) UrhRG. sei. Er habe nicht mit der Photographin gemeinsam etwas geschaffen, bei dem die Ergebnisse des Schaffens eine untrennbare Einheit bildeten. Das Abschneiden des Photos an einer bestimmten Stelle sowie die Erklärung des Photos zu seinem Emblem könnten nicht als schöpferische Leistung gewertet werden.Der Kläger habe, so führt das Berufungsgericht aus, behauptet, die beklagte Partei habe den seinem Emblem zukommenden Werkschutz dadurch verletzt, daß sie ein Reklamebild veröffentlichte, das sein Emblem verwende. Das dem Emblem zugrunde liegende, von der Photographin P. hergestellte Photo stelle seinen mit einem Hut bedeckten Kopf, der unterhalb der Augen abgeschnitten sei, dar. Auf dem Hut stehe das Wort "X." geschrieben. Eine Verletzung des Bildnisschutzes nach Paragraph 78, UrhRG. habe der Kläger nicht behauptet, denn er stelle die Behauptung, das von der beklagten Partei als Reklame für ihre Mieder und Büstenhalter verwendete Bild sei sein Bildnis, nicht auf. Der Kläger habe nur behauptet, die beklagte Partei habe die Idee und den optischen Eindruck seines Emblems "plagiiert". In der Berufung komme der Kläger immer wieder neben der Behauptung eines urheberrechtlichen Eingriffes in sein sogenanntes Emblem auch auf einen angeblichen Eingriff in sein von ihm als Kunstplakat bezeichnetes Plakat zu sprechen. Es sei daher auch notwendig, durch Einsichtnahme in dieses Plakat festzuhalten, daß dieses aus drei Teilen bestehe, und zwar aus dem oberen Teil, der das von der Photographin P. hergestellte Photo des Klägers enthalte, welches sein mit einem Hut (auf dem "X." geschrieben stehe) bedeckten, unter den Augen abgeschnittenen Kopf darstelle (wobei es sich um das sogenannte römisch zehn.-Emblem handle), dem unmittelbar daran anschließenden Teil, der ein vom Kläger gemaltes Bild enthalte, welches angeblich ihn selbst darstelle, und schließlich aus dem unteren Teil, der in der Art von Spielkartenbildern das auf den Kopf gestellte obangeführte Photo des Kläger ("das römisch zehn.-Emblem") darstelle. Das Plakat, das also aus drei Teilen bestehe, sei nur so weit Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, als es das von der Photographin P. hergestellte Photo des Klägers, welches er als sein Emblem bezeichne, enthalte. Die drei Teile bestunden durchaus eigenständig nebeneinander, wiesen in keiner Weise einen geschlossenen Gedankengang in einer originellen zusammenhängenden Prägung auf, sodaß hier, so wie es das Erstgericht getan habe, tatsächlich nur die Frage zu beantworten sei, ob der obere und untere Teil des Plakates - der das römisch zehn.-Emblem enthaltende Teil des Plakates - ein Kunstwerk sei. Die Frage, ob das Mittelstück, also das vom Kläger gemalte Bild, ein Kunstwerk sei, könne auf sich beruhen. Insoferne der Kläger in der Berufung auf eine angebliche Bekanntheit des Plakates in ganz Europa hinweise, wolle er damit wohl eine Verkehrsgeltung dartun. Eine solche spiele aber in dem Urhebereingriffsstreit keine Rolle. Sie wäre bei einem Wettbewerbsprozeß nach Paragraph 9, (3) UWG. von Bedeutung. Gewiß gehörten auch die Werke der Lichtbildkunst (Lichtbilder) zu den Werken der bildenden Künste (Paragraph 3, UrhRG.). Lichtbilder, die sich als eigentümliche geistige Schöpfung darstellten, genössen vollen Urheberrechtsschutz wie Werke der bildenden Künste. Fehle diese Voraussetzung, könnte aber noch immer das "verwandte Schutzrecht" als Leistungsschutzrecht mit kürzerer Schutzfrist (Paragraph 74, UrhRG.) gegeben sei. Dann spreche man von Lichtbildern schlechthin; wenn aber das Lichtbild ein Werk im vollen urheberrechtlichen Sinn sei, von Lichtbildwerken. Für die Frage, ob im Einzelfall ein Lichtbild ein Kunstwerk im Sinne des Paragraph 3, UrhRG. sei, dem voller urheberrechtlicher Schutz zukomme, sei maßgebend, ob eine Leistung vorliege, die nicht von jedem Durchschnittsfachmann ohne Phantasie oder Fähigkeit zu eigentümlicher Gestaltung geschaffen werden könne und ob das Werk eine entsprechende Werkhöhe aufweise. Die besondere Art einer Darstellung, die Komposition von Aufnahmegegenständen, die Montage mehrerer Aufnahmen zu einem Bild und dergleichen könnten eine Arbeit zu einem künstlerischen Werk machen. Diese Voraussetzungen träfen aber hier nicht zu. Das von der Photographin P. hergestellte Photo und das Reklamebild der beklagten Partei verwendeten wohl das gleiche Motiv, das Bild eines mit einem Hut bedeckten, unter den Augen abgeschnittenen Kopfes. Dieses Motiv sei aber in keiner Weise besonders eigenartig dargestellt und werde, wie sich aus einer Kinoreklame in einer Tageszeitung ergebe, auch sonst verwendet. Was die angebliche Verletzung des Lichtbildschutzes nach den Paragraphen 73, 74, UrhRG. anlange, die der Kläger zum ersten Mal in der Berufung behaupte, so sei auch diese nicht gegeben, weil das von der Photographin P. hergestellte Photo außer dem hier nicht in Betracht kommenden Bildnisschutzanspruch keinen im Sinne des Urheberrechtsgesetzes schutzähnlichen Charakter aufweise. Aber selbst wenn das Photo dennoch den Charakter eines Kunstwerkes oder eines schutzfähigen Lichtbildes hätte, wäre für den Kläger nichts gewonnen. Er wäre nämlich nicht im Sinne des Paragraph 81, UrhRG. klageberechtigt, weil er weder Urheber noch Miturheber nach Paragraph 11, (1) UrhRG. sei. Er habe nicht mit der Photographin gemeinsam etwas geschaffen, bei dem die Ergebnisse des Schaffens eine untrennbare Einheit bildeten. Das Abschneiden des Photos an einer bestimmten Stelle sowie die Erklärung des Photos zu seinem Emblem könnten nicht als schöpferische Leistung gewertet werden.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers nicht Folge.