Aus der Begründung:
Der Gegner der gefährdeten Partei kann, falls er nicht bereits vor der Beschlußfassung einvernommen wurde, Widerspruch erheben (§ 397 Abs 1 EO). Dann ist über die Statthaftigkeit und Angemessenheit der bewilligten Verfügung mündlich zu verhandeln und durch Beschluß zu entscheiden (§ 398 Abs 1 EO). Wenn Widerspruch möglich ist, kann auch vom Widerspruchswerber Rekurs erhoben werden. Dies ist ein von der herrschenden Lehre und der Rechtsprechung anerkannter Grundsatz (Neumann - Lichtblau[3] II 1262, Pollak, System[2], 1053 (gegenteilig Sprung, Konkurrenz von Rechtsbehelfen, 101, seine Auffassung, es könne nur entweder Rekurs oder Widerspruch erhoben werden, wurde aber vom Obersten Gerichtshof im ähnlich gelagerten Fall der Rechtsbehelfe bei ausländischen Exekutionstiteln - § 83f EO - mit der Entscheidung EvBl 1968/242 abgelehnt); SprR 213 = GlUNF 6310). Wenn Widerspruch und Rekurs gegen die erlassene Verfügung erhoben werden, dann empfiehlt es sich, daß zuerst der Rekurs vorgelegt wird und erst nach dessen Erledigung über den Widerspruch entschieden wird, weil durch die Erledigung des Rekurses der Widerspruch häufig bedeutungslos wird (1 Ob 528/50 u a, Neumann - Lichtblau II 1262). Im vorliegenden Fall entschied das Erstgericht jedoch zuerst über den Widerspruch und legte dann den Rekurs vor. Mit Widerspruch wurde die einstweilige Verfügung insofern angefochten, als durch sie dem Gegner der gefährdeten Partei verboten wurde, beim Betrieb seines Autozubehör- und Autoreifeneinzelhandelsgeschäfts an Letztverbraucher die Gewährung eines 3% übersteigenden Barzahlungsnachlasses für Autobatterien in Tausch gegen alte auch wertlose Autobatterien anzukundigen. Im gleichen Umfange bekämpfte der Gegner der gefährdeten Partei die einstweilige Verfügung mittels Rekurs. Auch das angestrebte Ziel der beiden Rechtsmittel, nämlich die Beseitigung der einstweiligen Verfügung im Umfang der Anfechtung ist dasselbe.Der Gegner der gefährdeten Partei kann, falls er nicht bereits vor der Beschlußfassung einvernommen wurde, Widerspruch erheben (Paragraph 397, Absatz eins, EO). Dann ist über die Statthaftigkeit und Angemessenheit der bewilligten Verfügung mündlich zu verhandeln und durch Beschluß zu entscheiden (Paragraph 398, Absatz eins, EO). Wenn Widerspruch möglich ist, kann auch vom Widerspruchswerber Rekurs erhoben werden. Dies ist ein von der herrschenden Lehre und der Rechtsprechung anerkannter Grundsatz (Neumann - Lichtblau[3] römisch zwei 1262, Pollak, System[2], 1053 (gegenteilig Sprung, Konkurrenz von Rechtsbehelfen, 101, seine Auffassung, es könne nur entweder Rekurs oder Widerspruch erhoben werden, wurde aber vom Obersten Gerichtshof im ähnlich gelagerten Fall der Rechtsbehelfe bei ausländischen Exekutionstiteln - Paragraph 83 f, EO - mit der Entscheidung EvBl 1968/242 abgelehnt); SprR 213 = GlUNF 6310). Wenn Widerspruch und Rekurs gegen die erlassene Verfügung erhoben werden, dann empfiehlt es sich, daß zuerst der Rekurs vorgelegt wird und erst nach dessen Erledigung über den Widerspruch entschieden wird, weil durch die Erledigung des Rekurses der Widerspruch häufig bedeutungslos wird (1 Ob 528/50 u a, Neumann - Lichtblau römisch zwei 1262). Im vorliegenden Fall entschied das Erstgericht jedoch zuerst über den Widerspruch und legte dann den Rekurs vor. Mit Widerspruch wurde die einstweilige Verfügung insofern angefochten, als durch sie dem Gegner der gefährdeten Partei verboten wurde, beim Betrieb seines Autozubehör- und Autoreifeneinzelhandelsgeschäfts an Letztverbraucher die Gewährung eines 3% übersteigenden Barzahlungsnachlasses für Autobatterien in Tausch gegen alte auch wertlose Autobatterien anzukundigen. Im gleichen Umfange bekämpfte der Gegner der gefährdeten Partei die einstweilige Verfügung mittels Rekurs. Auch das angestrebte Ziel der beiden Rechtsmittel, nämlich die Beseitigung der einstweiligen Verfügung im Umfang der Anfechtung ist dasselbe.
Im Gegensatz zum Rekurs als einem einseitigen, keine Verteidigung des Gegners zulassenden Rechtsmittel sieht der Widerspruch zum Zwecke der Erörterung der gegen die einstweilige Verfügung vorgebrachten Einwendungen eine kontradiktorische Verhandlung vor. Das Erstgericht hat nun nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung dem Widerspruch keine Folge gegeben. Dieser Beschluß ist unangefochten geblieben. Trotzdem besteht aber weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis des Gegners der gefährdeten Partei an einer Überprüfung des mit Rekurs bekämpften Beschlusses des Erstgerichtes, demzufolge ein Unterlassungsanspruch der gefährdeten Partei im Zeitpunkt der Erlassung der einstweiligen Verfügung bescheinigt war, durch das Rekursgericht. Denn im Widerspruchsverfahren konnte nur das Erstgericht neuerlich unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Widerspruchsverfahrens über die Bewilligung der einstweiligen Verfügung entscheiden. Es muß nun dem Gegner der gefährdeten Partei überlassen bleiben, ob er es für zweckmäßig hält, gegen die Abweisung des Widerspruchs Rekurs zu erheben oder, etwa weil das Widerspruchsverfahren keine wesentliche Änderung der Entscheidungsgrundlagen brachte, den schon erhobenen Rekurs aufrecht zu erhalten. Dadurch, daß dem Widerspruch rechtskräftig keine Folge gegeben wurde, ist weder eine neue Entscheidung anstelle der ersten im Rekurs angefochtenen getreten noch ist diese endgültig rechtskräftig geworden, weil ja das neben dem Widerspruch zulässige Rechtsmittel des Rekurses sachlich noch unerledigt blieb. Darin, daß es der Gegner der gefährdeten Partei unterließ, die über den Widerspruch ergangene Entscheidung mit Rekurs zu bekämpfen, kann keineswegs ein Verzicht auf die Erledigung des schon vorher erhobenen Rekurses erblickt werden. Diese Auffassung steht auch nicht im Widerspruch zur Entscheidung SZ 28/39, weil auch dort trotz der vor Erledigung des Rekurses ergangenen Entscheidung über den Widerspruch das Rechtsmittel des Rekurses für zulässig erklärt wurde.
Das Rekursgericht wird daher über den Rekurs des Gegners der gefährdeten Partei zu entscheiden haben.