Der gegen den Beschluß des Rekursgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revisionsrekurs der beklagten Partei ist nicht berechtigt.
§ 2 Abs. 1 UWG verbietet insbesondere Irreführungen über die Preisbemessung einzelner Waren und Leistungen. Eine Werbung mit Preisgegenüberstellungen, insbesondere mit sogenannten "statt"-Preisen, ist grundsätzlich zulässig, wenn sich aus dem Wortlaut und dem Gesamteindruck der Ankündigung deutlich ergibt, auf welche Preise jeweils zu Vergleichszwecken hingewiesen wird (ÖBl. 1986, 66 uva). Macht der Werbende dies deutlich, dann darf er auch den von ihm bisher verlangten Preis und den herabgesetzten neuen Preis gegenüberstellen; er muß aber vorher den höheren Preis für die Ware eine angemessene Zeit lang ernsthaft verlangt haben (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht 14 , 1136 ff, Rz 280, 281, 284 zu § 3 dUWG). Manipulierte Preisgegenüberstellungen, bei denen der Werbende den Anfangspreis zuvor bewußt überhöht angesetzt hat, um ein attraktives Werbemittel zu haben, verstoßen gegen § 2 UWG (Baumbach-Hefermehl aaO Rz 281, 284 zu § 3 dUWG). Interne (hausgemachte) "Mondpreise" sind ebenso wettbewerbswidrig wie externe, die auf einer unverbindlichen Empfehlung des Herstellers beruhen (Baumbach-Hefermehl aaO Rz 284 zu § 3 dUWG) und gegen die sich in Österreich insbesondere § 100 KartG richtet. Wer die Preise zunächst so festsetzt, daß ihm die generelle Gewährung und werbewirksame Ankündigung von Preisnachlässen möglich ist, verstößt gegen § 2 UWG (Schuhmacher, Verbraucherschutz bei Vertragsanbahnung 336 mwN FN 186). Das Anstößige an der Werbung mit externen "Mondpreisen" liegt darin, daß den Abnehmern durch signifikante Nachlässe auf die empfohlenen, nicht marktgerechten Listenpreise ein in Wahrheit gar nicht vorhandenes günstiges Angebot vorgespiegelt wird (Koppensteiner, Wettbewerbsrecht 231, auch 61, 235 und 321; derselbe in Recht der Werbung 275; Aicher, in Recht der Werbung 222 f; Schuhmacher aaO 269 mwN FN 118). Dieselbe Täuschung tritt ein, wenn der Werbende in seiner Preisgegenüberstellung auf einen früheren eigenen Preis hinweist, den er gar nicht ernsthaft auf Grund einer marktgerechten Kalkulation eine angemessene Zeit hindurch verlangt hat.Paragraph 2, Absatz eins, UWG verbietet insbesondere Irreführungen über die Preisbemessung einzelner Waren und Leistungen. Eine Werbung mit Preisgegenüberstellungen, insbesondere mit sogenannten "statt"-Preisen, ist grundsätzlich zulässig, wenn sich aus dem Wortlaut und dem Gesamteindruck der Ankündigung deutlich ergibt, auf welche Preise jeweils zu Vergleichszwecken hingewiesen wird (ÖBl. 1986, 66 uva). Macht der Werbende dies deutlich, dann darf er auch den von ihm bisher verlangten Preis und den herabgesetzten neuen Preis gegenüberstellen; er muß aber vorher den höheren Preis für die Ware eine angemessene Zeit lang ernsthaft verlangt haben (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht 14 , 1136 ff, Rz 280, 281, 284 zu Paragraph 3, dUWG). Manipulierte Preisgegenüberstellungen, bei denen der Werbende den Anfangspreis zuvor bewußt überhöht angesetzt hat, um ein attraktives Werbemittel zu haben, verstoßen gegen Paragraph 2, UWG (Baumbach-Hefermehl aaO Rz 281, 284 zu Paragraph 3, dUWG). Interne (hausgemachte) "Mondpreise" sind ebenso wettbewerbswidrig wie externe, die auf einer unverbindlichen Empfehlung des Herstellers beruhen (Baumbach-Hefermehl aaO Rz 284 zu Paragraph 3, dUWG) und gegen die sich in Österreich insbesondere Paragraph 100, KartG richtet. Wer die Preise zunächst so festsetzt, daß ihm die generelle Gewährung und werbewirksame Ankündigung von Preisnachlässen möglich ist, verstößt gegen Paragraph 2, UWG (Schuhmacher, Verbraucherschutz bei Vertragsanbahnung 336 mwN FN 186). Das Anstößige an der Werbung mit externen "Mondpreisen" liegt darin, daß den Abnehmern durch signifikante Nachlässe auf die empfohlenen, nicht marktgerechten Listenpreise ein in Wahrheit gar nicht vorhandenes günstiges Angebot vorgespiegelt wird (Koppensteiner, Wettbewerbsrecht 231, auch 61, 235 und 321; derselbe in Recht der Werbung 275; Aicher, in Recht der Werbung 222 f; Schuhmacher aaO 269 mwN FN 118). Dieselbe Täuschung tritt ein, wenn der Werbende in seiner Preisgegenüberstellung auf einen früheren eigenen Preis hinweist, den er gar nicht ernsthaft auf Grund einer marktgerechten Kalkulation eine angemessene Zeit hindurch verlangt hat.
Auf die vom Berufungsgericht zutreffend dargestellten Voraussetzungen, die darauf schließen lassen, daß der frühere Preis eine angemessene Zeit lang ernsthaft verlangt worden ist, braucht im vorliegenden Fall nicht weiter eingegangen zu werden, weil die zweite Instanz aus den Umständen, unter denen die beklagte Partei die Preisherabsetzung vornahm und ankündigte, den tatsächlichen Schluß gezogen hat, daß die beklagte Partei den Anfangspreis bewußt hinaufgesetzt und nicht ernstlich (im Sinne einer marktgerechten Kalkulation) gewollt hat und daß sie diesem Preis (von Anfang an) keine reale Bedeutung beigemessen hat. Damit kommt aber eine rechtliche Überprüfung der Frage, ob die beklagte Partei den alten Preis hinreichend lang ernsthaft verlangte, nicht mehr in Betracht; auf die Ausführungen der Revisionswerberin, die dazu insbesondere vorbringt, daß Videorecorder äußerst kurzlebige Wirtschaftsgüter seien, so daß eine Preisherabsetzung nach zwei Monaten keine Zweifel an der Ernsthaftigkeit des bisherigen Verkaufspreises erwecke, ist nicht einzugehen, weil damit die Würdigung der Bescheinigungsergebnisse durch die zweite Instanz bekämpft wird, was in dritter Instanz unzulässig ist. Auch die Frage, welche Partei die Beweis(Bescheinigungs)last dafür trifft, daß eine bereits nach kurzer Zeit vorgenommene Preissenkung wirtschaftlich gerechtfertigt war, kann infolge der vom Rekursgericht festgestellten Täuschungsabsicht der beklagten Partei auf sich beruhen. Belanglos ist auch, welche Schlüsse das Publikum aus der - nach den Behauptungen der beklagten Partei irrtümlich
erfolgten - Werbeankündigung im Rundfunk am 4.August 1986 ziehen konnte, weil die beklagte Partei den Preis für die Videorecorder schon vom Beginn des Vertriebes an im Hinblick auf die geplante Werbeaktion bewußt hinaufgesetzt hatte. Die Vorgangsweise der beklagten Partei war daher geeignet, das Publikum durch Vorspiegelung eines in Wahrheit gar nicht vorhandenen, besonders günstigen Angebots zu täuschen.
Dem Revisionsrekurs ist daher ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 393 Abs. 1, 78, 402 EO und §§ 40, 50 ZPO.Dem Revisionsrekurs ist daher ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 393, Absatz eins, 78, 402, EO und Paragraphen 40, 50, ZPO.