Der Revisionsrekurs des Beklagten ist nicht zulässig, jener der Klägerin ist zulässig und berechtigt.
I. Zum Revisionsrekurs des Beklagten:römisch eins. Zum Revisionsrekurs des Beklagten:
Das Rekursgericht hat dem Sicherungsantrag unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten stattgegeben. Die Entscheidung hängt damit nicht von den von der Beklagten aufgeworfenen Fragen zur Abgrenzung einer redaktionellen Mitteilung iSd § 44 Abs 3 UrhG von einem Stelleninserat ab; ebenso wird auch mit dem Fehlen einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu § 79 UrhG keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt.Das Rekursgericht hat dem Sicherungsantrag unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten stattgegeben. Die Entscheidung hängt damit nicht von den von der Beklagten aufgeworfenen Fragen zur Abgrenzung einer redaktionellen Mitteilung iSd Paragraph 44, Absatz 3, UrhG von einem Stelleninserat ab; ebenso wird auch mit dem Fehlen einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu Paragraph 79, UrhG keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt.
II. Zum Revisionrekurs der Klägerin:römisch zwei. Zum Revisionrekurs der Klägerin:
Vorauszuschicken ist, dass entgegen der Ansicht des Beklagten als Grundlage der Rechtsmittelzulässigkeit nicht der Zweifelsstreitwert gemäß § 56 Abs 2 JN heranzuziehen war: Soweit - wie hier - ein Eventualbegehren nicht gesondert bewertet wird, entspricht dessen Streitwert jenem des Hauptbegehrens, der in der Klage angegeben wurde. Aus der unterlassenen Bewertung eines Eventualbegehrens lässt sich nämlich nur schließen, dass das Interesse des Klägers an dessen Durchsetzung nicht geringer ist, als jenes am bewerteten, jedoch gescheiterten Hauptbegehren war (SZ 70/201 ua).Vorauszuschicken ist, dass entgegen der Ansicht des Beklagten als Grundlage der Rechtsmittelzulässigkeit nicht der Zweifelsstreitwert gemäß Paragraph 56, Absatz 2, JN heranzuziehen war: Soweit - wie hier - ein Eventualbegehren nicht gesondert bewertet wird, entspricht dessen Streitwert jenem des Hauptbegehrens, der in der Klage angegeben wurde. Aus der unterlassenen Bewertung eines Eventualbegehrens lässt sich nämlich nur schließen, dass das Interesse des Klägers an dessen Durchsetzung nicht geringer ist, als jenes am bewerteten, jedoch gescheiterten Hauptbegehren war (SZ 70/201 ua).
Der Kläger strebt mit seinem Rechtsmittel eine Stattgebung des Sicherungsantrags in seinem Hauptbegehren - allenfalls im klarstellenden Sinne einer glatten Leistungsübernahme - an. Unmissverständlich wende sich der Sicherungsantrag gegen die vollinhaltliche Übernahme ihrer Leistung durch die Beklagte, was im Wettbewerbsrecht unter den Begriff "unmittelbare", "direkte" oder "glatte" Leistungsübernahme falle; ein solcher Sachverhalt sei auch bescheinigt. Sprachlichen Ungenauigkeiten hätten die Vorinstanzen erforderlichenfalls von Amts wegen durch Anpassung des Tenors an das tatsächliche Begehren Rechnung tragen müssen. Dem ist zuzustimmen.
Das Gericht darf dem Urteilsspruch eine klarere und deutlichere, vom Begehren abweichende Fassung geben, sofern diese in den Behauptungen des Klägers ihre eindeutige Grundlage findet und sich im Wesentlichen mit seinem Begehren deckt (stRsp ua ÖBl 1973, 56 - Linzer Hochhaus; ÖBl 1981, 159 [Schönherr] - Gae-Wolf-Jacken; SZ 65/49 = MR 1992, 238 [Walter] - Servus Du; SZ 71/216; Kodek in Angst EO § 389 Rz 2 mwN). Gegen § 405 ZPO wird verstoßen, wenn ein "plus" oder "aliud" zugesprochen wird (Rechberger in Rechberger, ZPO² § 405 Rz 1; 4 Ob 51/99z), nicht hingegen, wenn im Spruch nur verdeutlicht wird, was nach dem Vorbringen ohnedies begehrt ist (ecolex 2002, 268 [Schanda] - Preiswerbung für Strom).Das Gericht darf dem Urteilsspruch eine klarere und deutlichere, vom Begehren abweichende Fassung geben, sofern diese in den Behauptungen des Klägers ihre eindeutige Grundlage findet und sich im Wesentlichen mit seinem Begehren deckt (stRsp ua ÖBl 1973, 56 - Linzer Hochhaus; ÖBl 1981, 159 [Schönherr] - Gae-Wolf-Jacken; SZ 65/49 = MR 1992, 238 [Walter] - Servus Du; SZ 71/216; Kodek in Angst EO Paragraph 389, Rz 2 mwN). Gegen Paragraph 405, ZPO wird verstoßen, wenn ein "plus" oder "aliud" zugesprochen wird (Rechberger in Rechberger, ZPO² Paragraph 405, Rz 1; 4 Ob 51/99z), nicht hingegen, wenn im Spruch nur verdeutlicht wird, was nach dem Vorbringen ohnedies begehrt ist (ecolex 2002, 268 [Schanda] - Preiswerbung für Strom).
Die Vorinstanzen haben das Sicherungshauptbegehren, wonach der Beklagten untersagt wird, von der Klägerin gestaltete und im Internet veröffentlichte Beiträge direkt zu übernehmen und in Massenmedien zu veröffentlichen, deshalb abgewiesen, weil die Beklagte nach dem bescheinigten Sachverhalt den beanstandeten und auf ihrer Website veröffentlichten Beitrag der Klägerin nicht von dieser direkt, sondern über Dritte bezogen hat; eine "glatte Leistungsübernahme" habe die Klägerin nach der von ihr gebrauchten Formulierung nicht eindeutig zum Gegenstand des Unterlassungsgebots gemacht.
Diese Auffassung übersieht, dass die Klägerin in ihrem Vorbringen zum Sicherungsantrag die vollinhaltliche, wortidente Übernahme der von ihr ins Netz gestellten Information durch die Beklagte als sittenwidrige Ausbeutung ihrer Leistung beanstandet hat (Klage S. 6, 3. Absatz). In Lehre und Rechtsprechung wird die damit angesprochene Fallgruppe des § 1 UWG allgemein mit dem Begriff "glatte Übernahme" (Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht³ § 33 Rz 68; Fitz/Gamerith, Wettbewerbsrecht³ 65; Artmann, Nachahmen und Übernahme fremde Leistung im Wettbewerbsrecht, ÖBl 1999, 3 ff, 6; ÖBl 1997, 34 - Mutan Beipackzettel mwN; ÖBl-LS 2000/37 - Schmuckprospekt; vgl zuletzt auch ÖBl-LS 2002/117 - Pensionsvorsorge) oder als "unmittelbare Leistungsübernahme" bezeichnet (SZ 53/35 = ÖBl 1980, 97 - Österreichisches Lebensmittelbuch; ÖBl 1989, 52 - Carsonics/Carsound uva; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht22 § 1 UWG Rz 495 ff; Fitz/Gamerith aaO). "Direkt" kann im vorliegenden Zusammenhang nur als "unmittelbar" verstanden werden.Diese Auffassung übersieht, dass die Klägerin in ihrem Vorbringen zum Sicherungsantrag die vollinhaltliche, wortidente Übernahme der von ihr ins Netz gestellten Information durch die Beklagte als sittenwidrige Ausbeutung ihrer Leistung beanstandet hat (Klage S. 6, 3. Absatz). In Lehre und Rechtsprechung wird die damit angesprochene Fallgruppe des Paragraph eins, UWG allgemein mit dem Begriff "glatte Übernahme" (Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht³ Paragraph 33, Rz 68; Fitz/Gamerith, Wettbewerbsrecht³ 65; Artmann, Nachahmen und Übernahme fremde Leistung im Wettbewerbsrecht, ÖBl 1999, 3 ff, 6; ÖBl 1997, 34 - Mutan Beipackzettel mwN; ÖBl-LS 2000/37 - Schmuckprospekt; vergleiche zuletzt auch ÖBl-LS 2002/117 - Pensionsvorsorge) oder als "unmittelbare Leistungsübernahme" bezeichnet (SZ 53/35 = ÖBl 1980, 97 - Österreichisches Lebensmittelbuch; ÖBl 1989, 52 - Carsonics/Carsound uva; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht22 Paragraph eins, UWG Rz 495 ff; Fitz/Gamerith aaO). "Direkt" kann im vorliegenden Zusammenhang nur als "unmittelbar" verstanden werden.
Es besteht demnach kein Zweifel, dass sich nach dem gesamten Vorbringen das von der Klägerin angestrebte Unterlassungsgebot gegen eine Leistungsübernahme durch die Beklagte ohne eigenständige Bearbeitung, also eine glatte Übernahme, richtet. Dem Revisionsrekurs ist deshalb Folge zu geben und dem Sicherungshauptbegehren mit der klarstellenden Formulierung stattzugeben, dass sich das Unterlassungsgebot auf eine glatte Übernahme von Beiträgen bezieht.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO, jene über die Kosten des Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, jene über die Kosten des Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit , Paragraphen 40, 50, Absatz eins, ZPO.