Entscheidung 4 Ob 32/26y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsart
Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Entscheidungsdatum
20.02.2026
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei * N.V., *, Curaçao, vertreten durch die Rapani Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen 133.936 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 8. Jänner 2026, GZ 12 R 59/25x-23, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Der Antrag der beklagten Partei auf Einholung eines Vorabentscheidungsersuchens wird zurückgewiesen.
2. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.2. Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Die Revision zeigt, soweit sie mit dem ordre public von Curaçao argumentiert, keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. Die Frage der Anwendbarkeit der EuGVVO 2012 kann angesichts der die Zuständigkeit übereinstimmend bejahenden Vorentscheidungen nicht mehr an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden, sodass insoweit auch kein Vorabentscheidungsersuchen in Betracht kommt (s bereits 7 Ob 166/25z und 8 Ob 100/25a mwN; RS0058452). Die Revision zeigt, soweit sie mit dem ordre public von Curaçao argumentiert, keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf. Die Frage der Anwendbarkeit der EuGVVO 2012 kann angesichts der die Zuständigkeit übereinstimmend bejahenden Vorentscheidungen nicht mehr an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden, sodass insoweit auch kein Vorabentscheidungsersuchen in Betracht kommt (s bereits 7 Ob 166/25z und 8 Ob 100/25a mwN; RS0058452).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0040OB00032.26Y.0220.000
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2026
Dokumentnummer
JJT_20260220_OGH0002_0040OB00032_26Y0000_000