Begründung:
Am 15. 4. 1959 entließ die Beklagte die drei Kläger; sie hatten am 15. 4. 1959 als Eidechsenfahrer, Kraftfahrer bzw Beifahrer in der Zeit von 5.30 Uhr bis 16.15 Uhr bei der Beklagten gearbeitet, abzüglich der Pausen somit 9 ¾ Stunden. Knapp vor Betriebsschluss erhielten die drei Kläger vom Vorarbeiter Johann G***** den Auftrag, im Betrieb weiter zu arbeiten, da sie wichtige Entladearbeiten eines LKWs durchführen sollten. Die Kläger lehnten die Leistung dieser Überstunden mit dem Hinweis darauf ab, dass sie übermüdet seien und für die kranken Ehegattinnen bzw Mutter sorgen müssten. Daraufhin rief sie der Betriebsleiter Josef Sch***** zu sich; dieser ordnete nun an, dass einer der drei Kläger die aufgetragenen Entladearbeiten machen müsste. Sie könnten sich einigen, wer dies sei; falls aber keiner bleibe, seien alle drei Kläger entlassen. Keiner der drei Kläger leistete die geforderten Überstunden.
Die Kläger behaupten, dass die ausgesprochene Entlassung unbegründet sei, weil jeder von ihnen einen triftigen Entschuldigungsgrund zur Verweigerung der geforderten Überstundenleistung gehabt habe. Sie begehren daher mit den vorliegenden Klagen von der Beklagten die Zahlung von Kündigungsentschädigung und anteilsmäßiger Weihnachtsremuneration.
Die Beklagte gibt die Richtigkeit des eingangs angeführten Sachverhalts zu, beantragt jedoch unter Hinweis auf folgende Einwendungen die Abweisung der Klagen: Die Entladungsarbeiten hätten nicht erst um 19.00 Uhr beginnen sollen, sondern wären in der Zeit zwischen 17.00 Uhr und 18.30 Uhr zu verrichten gewesen. Die dringliche Notwendigkeit der angeordneten Überstunden habe sich daraus ergeben, dass der beladene LKW einer Reparatur hätte unterzogen werden müssen. Bei Entladung am nächsten Tag wäre eine unnötige Stehzeit entstanden. Die behaupteten persönlichen Entschuldigungsgründe seien bei keinem der drei Kläger vorhanden gewesen, da die Ehegattinnen der Kläger bzw die Mutter des Klägers H***** keiner Pflege bedurft hätten bzw für deren Pflege gesorgt gewesen sei.
Das Arbeitsgericht verurteilte die Beklagten zur Zahlung der von den Klägern begehrten Beträge. Es folge damit der herrschenden Rechtsprechung, wonach eine Verpflichtung zur Leistung von Überstunden nur bestehe, wenn der Dienstgeber ein erhebliches Interesse an dieser Leistung nachweisen könne und gleichzeitig beachtenswerte Hinderungsgründe auf Seiten der Dienstnehmer fehlten. In einem solchen Falle sei es zulässig, dass der Dienstgeber unter Beachtung der Bestimmungen der Arbeitszeitordnung Überstunden anordne. Im vorliegenden Fall habe es schon an einer bestimmten Anordnung des Dienstgebers gefehlt, weil dieser es nur den Klägern überlassen habe, sich selbst darüber einig zu werden, wer von ihnen freiwillig die Überstunden leisten solle. Eine solche Einigung sei nicht zustande gekommen, denn jeder habe für sich beachtenswerte Hinderungsgründe geltend gemacht. Bei dieser Sachlage habe es der Dienstgeber unterlassen, eine bestimmte Anordnung zu treffen, wer von den drei Klägern nun die dringend notwendigen Überstunden leisten müsse. Es liege daher bei keinem der drei Kläger der behauptete Entlassungsgrund der beharrlichen Arbeitsverweigerung vor. Schon aus diesem Grunde sei den der Höhe nach nicht bestrittenen Klagebegehren stattzugeben. Selbst bei Zutreffen der dringenden Notwendigkeit der Überstundenleistung habe keiner der Kläger einer diesbezüglichen bestimmten Anordnung des Dienstgebers Folge leisten müssen, weil die Anordnung den gesetzlichen Bestimmungen der Arbeitszeitordnung widerspreche. Die Kläger hätten am 15. 4. 1959 bereits eine Arbeitszeit von 9 ¾ Stunden zurückgelegt, an welche sich dann eine weitere Arbeitszeit von 2 ¼ Stunden hätte anschließen sollen, sodass die Gesamtarbeitszeit an diesem Tage 12 Stunden betragen hätte. Gemäß § 6 AZO dürften Dienstnehmer im Betriebe jedoch täglich nicht länger als 10 Stunden beschäftigt werden. Das Vorliegen eines außergewöhnlichen Falles im Sinne des § 14 AZO sei nicht behauptet worden. Die ausgesprochene Entlassung sei auch zu diesem Grunde ungerechtfertigt gewesen, da die Verweigerung einer verbotenen Arbeitsleistung niemals einen Entlassungsgrund bilden könne. Gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes erhob die Beklagte Berufung. In der Berufungsverhandlung stellte sie den Zwischenfeststellungsantrag, es werde den Klägern gegenüber festgestellt, dass die beklagte Partei zur Anordnung von 1 ½ Überstunden berechtigt war, die Kläger keine tatsächlichen und rechtlichen Gründe zur Ablehnung der Überstundenleistung hatten und nach der Entlassung der Kläger ein Dienstverhältnis mit ihnen nicht mehr bestand.Das Arbeitsgericht verurteilte die Beklagten zur Zahlung der von den Klägern begehrten Beträge. Es folge damit der herrschenden Rechtsprechung, wonach eine Verpflichtung zur Leistung von Überstunden nur bestehe, wenn der Dienstgeber ein erhebliches Interesse an dieser Leistung nachweisen könne und gleichzeitig beachtenswerte Hinderungsgründe auf Seiten der Dienstnehmer fehlten. In einem solchen Falle sei es zulässig, dass der Dienstgeber unter Beachtung der Bestimmungen der Arbeitszeitordnung Überstunden anordne. Im vorliegenden Fall habe es schon an einer bestimmten Anordnung des Dienstgebers gefehlt, weil dieser es nur den Klägern überlassen habe, sich selbst darüber einig zu werden, wer von ihnen freiwillig die Überstunden leisten solle. Eine solche Einigung sei nicht zustande gekommen, denn jeder habe für sich beachtenswerte Hinderungsgründe geltend gemacht. Bei dieser Sachlage habe es der Dienstgeber unterlassen, eine bestimmte Anordnung zu treffen, wer von den drei Klägern nun die dringend notwendigen Überstunden leisten müsse. Es liege daher bei keinem der drei Kläger der behauptete Entlassungsgrund der beharrlichen Arbeitsverweigerung vor. Schon aus diesem Grunde sei den der Höhe nach nicht bestrittenen Klagebegehren stattzugeben. Selbst bei Zutreffen der dringenden Notwendigkeit der Überstundenleistung habe keiner der Kläger einer diesbezüglichen bestimmten Anordnung des Dienstgebers Folge leisten müssen, weil die Anordnung den gesetzlichen Bestimmungen der Arbeitszeitordnung widerspreche. Die Kläger hätten am 15. 4. 1959 bereits eine Arbeitszeit von 9 ¾ Stunden zurückgelegt, an welche sich dann eine weitere Arbeitszeit von 2 ¼ Stunden hätte anschließen sollen, sodass die Gesamtarbeitszeit an diesem Tage 12 Stunden betragen hätte. Gemäß Paragraph 6, AZO dürften Dienstnehmer im Betriebe jedoch täglich nicht länger als 10 Stunden beschäftigt werden. Das Vorliegen eines außergewöhnlichen Falles im Sinne des Paragraph 14, AZO sei nicht behauptet worden. Die ausgesprochene Entlassung sei auch zu diesem Grunde ungerechtfertigt gewesen, da die Verweigerung einer verbotenen Arbeitsleistung niemals einen Entlassungsgrund bilden könne. Gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes erhob die Beklagte Berufung. In der Berufungsverhandlung stellte sie den Zwischenfeststellungsantrag, es werde den Klägern gegenüber festgestellt, dass die beklagte Partei zur Anordnung von 1 ½ Überstunden berechtigt war, die Kläger keine tatsächlichen und rechtlichen Gründe zur Ablehnung der Überstundenleistung hatten und nach der Entlassung der Kläger ein Dienstverhältnis mit ihnen nicht mehr bestand.
Das Berufungsgericht gab der Berufung nicht Folge und wies den Zwischenfeststellungsantrag der beklagten Partei ab. Nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten müsse angenommen werden, dass es sich bei den verlangten Überstunden nicht um solche gehandelt habe, die für und im Interesse der Firma zu machen gewesen seien, vielmehr habe die nur durch Überstunden mögliche Entladung des LKWs am 15. 4. 1959 im Interesse einer Speditionsfirma gelegen. Der Meinung des Erstgerichtes, dass es an einer bestimmten Anordnung zur Leistung von Überstunden gefehlt habe, könne das Berufungsgericht nicht folgen. Bei einer solch formalen Auslegung würde eine Anordnung, wie sie der Betriebsleiter im vorliegenden Falle getroffen habe, unmöglich gemacht werden, obwohl sie ein Entgegenkommen gegenüber den Dienstnehmern darstelle. Mit seiner Anordnung, sich untereinander zu einigen, wer mit den geringsten Nachteilen die Überstundenleistung auf sich nehmen könne, habe der Betriebsleiter gleichzeitig die Anordnung verbunden, dass sämtliche Dienstnehmer als entlassen gelten sollten, wenn keiner dem Auftrag nachkommt. Es sei nicht einzusehen, warum der Betriebsleiter jeden der drei Kläger einzeln hätte zur Dienstleistung auffordern sollen, wenn er doch vielleicht hätte annehmen können, dass sich der am wenigsten betroffene Kläger im Interesse seiner Kollegen zur Überstundenleistung bereit erklären werde. Mit dieser Abweichung von der Argumentation des Erstgerichtes sei allerdings für die Beklagte nichts gewonnen. Feststehe, dass durch die begehrten Überstunden die drei Kläger am 15. 4. 1959 mehr als 10 Stunden hätten arbeiten müssen. Gemäß § 6 AZO dürfen Dienstnehmer an dreißig Tagen im Jahre über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus mit Mehrarbeit bis zu 2 Stunden täglich, jedoch nicht länger als 10 Stunden täglich, beschäftigt werden. Richtig sei wohl, dass § 14 AZO diese Bestimmung für ungewöhnliche Fälle aufhebe; solche lägen aber unbestrittenermaßen hier nicht vor. Das gleiche gelte auch dann, wenn eine verhältnismäßig geringe Zahl von Dienstnehmern an einzelnen Tagen mit Arbeiten beschäftigt werde, deren Nichterledigung das Ergebnis der Arbeit gefährden oder einen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schaden zur Folge haben würde und dem Betriebsführer andere Vorkehrungen nicht zugemutet werden könnten. Im vorliegenden Fall sei unbestritten, dass die Beklagte weder eine Gefährdung des Ergebnisses der Arbeit in ihrem Betrieb noch einen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schaden habe befürchten müssen, weil die rasche Entladung des LKWs nur im Interesse einer anderen Firma gewesen sei, der die Beklagte begreiflicherweise habe entgegenkommen wollen. Soweit die Berufungswerberin versuche, unter Hinweis auf die Treuepflicht der Dienstnehmer darzutun, dass die Kläger auf alle Fälle verpflichtet gewesen wären, dem Auftrag zur Überstundenleistung nachzukommen, sei darauf nicht weiter einzugehen, weil die Rechtslage eindeutig sei. Da die Voraussetzungen des § 14 AZO nicht vorhanden gewesen seien, die begehrte Überstundenleistung gegen § 6 AZO verstoßen hätte, seien die Kläger unabhängig davon, ob auf ihrer Seite beachtenswerte Hinderungsgründe fehlten oder nicht, zur Ablegung der Überstundenleistung berechtigt gewesen. Daraus folge, dass die Ansprüche der Kläger zu Recht bestünden, der Zwischenfeststellungsantrag der Beklagten dagegen unbegründet sei. Obwohl es nach Ansicht des Berufungsgerichtes kaum denkbar sei, dass mit der Entscheidung über den Zwischenfeststellungsantrag noch irgendein prozessökonomischer Zweck verbunden sein könnte, habe doch der Antrag meritorisch ab- und nicht zurückgewiesen werden müssen. Das Urteil des Berufungsgerichtes ficht die Beklagte aus den Revisionsgründen des § 503 Z 2 und 4 ZPO seinem ganzen Inhalt nach an; sie stellt den Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass die Klage abgewiesen werde, allenfalls das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und Entscheidung an die zweite Instanz zurückzuverweisen. In der nur von den Klägern Josef H***** und Cyrill Z***** erstatteten Revisionsbeantwortung wird zunächst geltend gemacht, dass Revisionsanträge, die den von der Beklagten in der Berufungsverhandlung gestellten Zwischenfeststellungsantrag betreffen, in der Revision fehlten; es werde wohl Abänderung des Berufungsurteils im klagsabweisenden Sinne begehrt, nicht aber Abänderung im Sinne des in der zweiten Instanz gestellten Zwischenfeststellungsantrags. Faktisch werde nur der Zuspruch der von den Klägern begehrten Beträge angefochten; in dieser Hinsicht lägen aber zwei gleichlautende Urteile der Unterinstanzen vor, sodass mit Rücksicht auf den Streitwert (ohne Zwischenfeststellungsantrag) die Revision unzulässig sei. Dazu komme noch, dass nach Meinung der Revisionsgegner der Zwischenfeststellungsantrag nicht mit Urteil abzuweisen, sondern mit Beschluss zurückzuweisen gewesen wäre, weil dieser Antrag einen prozeßökonomischen Zweck überhaupt nicht erfüllen könne. Es dürfe sich das festzustellende Recht nicht im geltend gemachten Klagsanspruch erschöpfen; treffe dies zu, so sei der Zwischenfeststellungsantrag unzulässig und über ihn mit Beschluss zu entscheiden.Das Berufungsgericht gab der Berufung nicht Folge und wies den Zwischenfeststellungsantrag der beklagten Partei ab. Nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten müsse angenommen werden, dass es sich bei den verlangten Überstunden nicht um solche gehandelt habe, die für und im Interesse der Firma zu machen gewesen seien, vielmehr habe die nur durch Überstunden mögliche Entladung des LKWs am 15. 4. 1959 im Interesse einer Speditionsfirma gelegen. Der Meinung des Erstgerichtes, dass es an einer bestimmten Anordnung zur Leistung von Überstunden gefehlt habe, könne das Berufungsgericht nicht folgen. Bei einer solch formalen Auslegung würde eine Anordnung, wie sie der Betriebsleiter im vorliegenden Falle getroffen habe, unmöglich gemacht werden, obwohl sie ein Entgegenkommen gegenüber den Dienstnehmern darstelle. Mit seiner Anordnung, sich untereinander zu einigen, wer mit den geringsten Nachteilen die Überstundenleistung auf sich nehmen könne, habe der Betriebsleiter gleichzeitig die Anordnung verbunden, dass sämtliche Dienstnehmer als entlassen gelten sollten, wenn keiner dem Auftrag nachkommt. Es sei nicht einzusehen, warum der Betriebsleiter jeden der drei Kläger einzeln hätte zur Dienstleistung auffordern sollen, wenn er doch vielleicht hätte annehmen können, dass sich der am wenigsten betroffene Kläger im Interesse seiner Kollegen zur Überstundenleistung bereit erklären werde. Mit dieser Abweichung von der Argumentation des Erstgerichtes sei allerdings für die Beklagte nichts gewonnen. Feststehe, dass durch die begehrten Überstunden die drei Kläger am 15. 4. 1959 mehr als 10 Stunden hätten arbeiten müssen. Gemäß Paragraph 6, AZO dürfen Dienstnehmer an dreißig Tagen im Jahre über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus mit Mehrarbeit bis zu 2 Stunden täglich, jedoch nicht länger als 10 Stunden täglich, beschäftigt werden. Richtig sei wohl, dass Paragraph 14, AZO diese Bestimmung für ungewöhnliche Fälle aufhebe; solche lägen aber unbestrittenermaßen hier nicht vor. Das gleiche gelte auch dann, wenn eine verhältnismäßig geringe Zahl von Dienstnehmern an einzelnen Tagen mit Arbeiten beschäftigt werde, deren Nichterledigung das Ergebnis der Arbeit gefährden oder einen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schaden zur Folge haben würde und dem Betriebsführer andere Vorkehrungen nicht zugemutet werden könnten. Im vorliegenden Fall sei unbestritten, dass die Beklagte weder eine Gefährdung des Ergebnisses der Arbeit in ihrem Betrieb noch einen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schaden habe befürchten müssen, weil die rasche Entladung des LKWs nur im Interesse einer anderen Firma gewesen sei, der die Beklagte begreiflicherweise habe entgegenkommen wollen. Soweit die Berufungswerberin versuche, unter Hinweis auf die Treuepflicht der Dienstnehmer darzutun, dass die Kläger auf alle Fälle verpflichtet gewesen wären, dem Auftrag zur Überstundenleistung nachzukommen, sei darauf nicht weiter einzugehen, weil die Rechtslage eindeutig sei. Da die Voraussetzungen des Paragraph 14, AZO nicht vorhanden gewesen seien, die begehrte Überstundenleistung gegen Paragraph 6, AZO verstoßen hätte, seien die Kläger unabhängig davon, ob auf ihrer Seite beachtenswerte Hinderungsgründe fehlten oder nicht, zur Ablegung der Überstundenleistung berechtigt gewesen. Daraus folge, dass die Ansprüche der Kläger zu Recht bestünden, der Zwischenfeststellungsantrag der Beklagten dagegen unbegründet sei. Obwohl es nach Ansicht des Berufungsgerichtes kaum denkbar sei, dass mit der Entscheidung über den Zwischenfeststellungsantrag noch irgendein prozessökonomischer Zweck verbunden sein könnte, habe doch der Antrag meritorisch ab- und nicht zurückgewiesen werden müssen. Das Urteil des Berufungsgerichtes ficht die Beklagte aus den Revisionsgründen des Paragraph 503, Ziffer 2 und 4 ZPO seinem ganzen Inhalt nach an; sie stellt den Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass die Klage abgewiesen werde, allenfalls das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und Entscheidung an die zweite Instanz zurückzuverweisen. In der nur von den Klägern Josef H***** und Cyrill Z***** erstatteten Revisionsbeantwortung wird zunächst geltend gemacht, dass Revisionsanträge, die den von der Beklagten in der Berufungsverhandlung gestellten Zwischenfeststellungsantrag betreffen, in der Revision fehlten; es werde wohl Abänderung des Berufungsurteils im klagsabweisenden Sinne begehrt, nicht aber Abänderung im Sinne des in der zweiten Instanz gestellten Zwischenfeststellungsantrags. Faktisch werde nur der Zuspruch der von den Klägern begehrten Beträge angefochten; in dieser Hinsicht lägen aber zwei gleichlautende Urteile der Unterinstanzen vor, sodass mit Rücksicht auf den Streitwert (ohne Zwischenfeststellungsantrag) die Revision unzulässig sei. Dazu komme noch, dass nach Meinung der Revisionsgegner der Zwischenfeststellungsantrag nicht mit Urteil abzuweisen, sondern mit Beschluss zurückzuweisen gewesen wäre, weil dieser Antrag einen prozeßökonomischen Zweck überhaupt nicht erfüllen könne. Es dürfe sich das festzustellende Recht nicht im geltend gemachten Klagsanspruch erschöpfen; treffe dies zu, so sei der Zwischenfeststellungsantrag unzulässig und über ihn mit Beschluss zu entscheiden.
Die Zulässigkeit der Revision ist mit Rücksicht auf den erst im Berufungsverfahren gestellten Zwischenfeststellungsantrag, über den mit Urteil abweisend entschieden wurde, zu bejahen. Mit Judikat Nr. 65 neu hat der Oberste Gerichtshof den Rechtssatz aufgestellt, dass die Streitwerte der Klage und des vom Kläger oder vom Beklagten gestellten Zwischenantrages auf Feststellung zusammenzurechnen sind. Daraus muss gefolgert werden, dass erst im Berufungsverfahren gestellte Zwischenfeststellungsanträge, über die das Berufungsgericht mit Urteil sachlich entschieden hat, die Zulässigkeit der Revision auch dann bewirken, wenn über die unter der Revisionsgrenze liegenden Klagebegehren gleichlautende Entscheidungen der Unterinstanzen vorliegen. Über die Abweisung des Zwischenantrages auf Feststellung mit Urteil konnten sich die Kläger, sofern sie der Meinung waren, dass der Zwischenantrag als unzulässig mit Beschluss zurückzuweisen gewesen wäre, beschwert erachten, weil von der Entscheidung der Frage, in welcher Form der Zwischenfeststellungsantrag zu erledigen ist, auch die Frage der Zulässigkeit der Revision gegen das Berufungsurteil über die Leistungsbegehren der Klägerin abhing. Da sie jedoch die Abweisung des Zwischenantrages auf Feststellung durch das Berufungsurteil unangefochten ließen, können sie nicht jetzt die Revisionszulässigkeit mit Berufung darauf, dass der Zwischenfeststellungsantrag durch Beschluss zurückzuweisen gewesen wäre, bekämpfen. Zuzugeben ist, dass die Revision der Beklagten keinen Antrag enthält, in welcher Weise das Berufungsurteil, soweit es sich auf den Zwischenfeststellungsantrag bezieht, abgeändert werden solle. Dieser Fehler spielt für die Frage der Revisionszulässigkeit jedoch deshalb keine ausschlaggebende Rolle, weil die Revision auf jeden Fall einen dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens entsprechenden Aufhebungsantrag enthält, der sich auf das ganze Urteil, also einschließlich des Spruches über den Zwischenantrag auf Feststellung erstreckt.