Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Der Revisionsgrund der 'unrichtigen Sachverhaltsfeststellung', mit dem der Kläger ausschließlich die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes bekämpft, ist mangels Anführung dieses Anfechtungsgrundes im § 503 ZPO dem Revisionsverfahren fremd, so daß diese unzulässigen Ausführungen des Klägers unbeachtlich sind. In der Rechtsrüge vertritt der Kläger weiterhin die Auffassung, die Unterfertigung des von ihm verfaßten Schreibens über die Vereinbarung einer Abfertigung durch den Beklagten sei eine rechtsgeschäftliche Verpflichtungserklärung. Da dem Kläger vom Beklagten oder dessen Ehegattin nicht mitgeteilt worden sei, daß die Unterlassung der Ausfolgung der Urkunde an ihn die Rechtsunwirksamkeit der Unterschrift des Beklagten bedeuten solle, komme dieser Unterlassung keine rechtserhebliche Bedeutung zu. Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden. Der Revisionswerber übersieht die für den Obersten Gerichtshof bindende Feststellung des Berufungsgerichtes, daß anläßlich der Vertragsverhandlungen nicht einmal ein Gespräch - geschweige denn eine Vereinbarung - über einen das gesetzliche Ausmaß übersteigenden Abfertigungsanspruch des Klägers zwischen den Parteien geführt wurde und daß ferner der Kläger der Ehegattin des Beklagten gegenüber eine derartige bestehende Vereinbarung nicht nur nicht erwähnte, sondern darauf hinwies, er könnte dieses Geld 'von einem Fonds' (gemeint war offenbar der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds) erhalten, wenn der Firma etwas passiere; dem Beklagten würden daraus keine Verpflichtungen erwachsen. Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes der Beklagte keine Verpflichtung eingehen wollte, sondern das Schreiben des Klägers nur deshalb unterschrieb, damit dieser allenfalls von 'einem Fonds' etwas erhalte, ist die für eine Vereinbarung erforderliche Willensübereinstimmung (§ 861 ABGB) nicht zustandegekommen. Die Urkunde sollte nach den Feststellungen ganz offenbar dem (rechtswidrigen) Zweck dienen, dem genannten Fonds gegenüber einen - in Wahrheit gar nicht bestehenden - Anspruch vorzutäuschen. Da nicht der Beklagte, sondern dessen Ehegattin ohne sein Wissen dem die Vollmachtsüberschreitung kennenden Kläger das erwähnte Schreiben ausgefolgt hat, liegt auch eine nachträgliche schlüssige Zustimmung des Beklagten nicht vor. Der Unterfertigung des Schreibens durch den Beklagten kommt daher keine rechtserhebliche Bedeutung im Sinne einer Willenserklärung zu. Daraus folgt, daß dem Kläger unter Bedachtnahme auf seine zwar drei Jahre, aber nicht fünf Jahre übersteigende Dienstzeit ein Abfertigungsanspruch nur im gesetzlichen Ausmaß von zwei Monatsentgelten zusteht. Das Berufungsgericht hat das Mehrbegehren auf weitere zehn Monatsentgelte mit Recht abgewiesen. Der Revision kann aber auch in ihren Ausführungen zum Anspruch des Klägers auf den Gehalt für den Monat Juni 1983 nicht zugestimmt werden. Soweit der Revisionswerber von einer Kündigung zum 30. Juni 1983 ausgeht, verläßt er die für den Obersten Gerichtshof bindenden, auf dem Kündigungsschreiben, dem an den Invalidenausschuß gerichteten schriftlichen Antrag des Masseverwalters und dessen Zeugenangaben beruhenden Feststellungen des Berufungsgerichtes, wonach der Masseverwalter unter Hinweis auf den § 25 KO ('innerhalb der in der KO vorgesehenen 30-tägigen Frist') den Kläger ohne Anführung einer Kündigungsfrist oder eines Kündigungstermines gekündigt hat. Eine solche Anführung ist für eine Kündigungserklärung auch nicht notwendig (Martinek-Schwarz, AngG 6 , 390 f., mwH; Floretta in Arbeitsrecht I 2 , 191, mwH). Die Kündigung wirkte daher zu dem Zeitpunkt, zu dem der Masseverwalter nach dem § 25 KO das Arbeitsverhältnis auflösen konnte. Sieht man zunächst vom besonderen gesetzlichen Kündigungsschutz des Klägers nach dem Invaliden-Einstellungsgesetz ab, konnte der Masseverwalter, ohne an einen bestimmten Kündigungstermin gebunden zu sein (Arb. 9128, 9748, 9857, jeweils mwH), das Arbeitsverhältnis des Klägers unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist (eine davon abweichende kollektivvertragliche oder eine zulässigerweise vereinbarte kürzere Frist wurde nicht behauptet) auflösen. Da der Kläger eine Dienstzeit von zwei Jahren, nicht aber eine solche von fünf Jahren vollendet hatte, betrug die Kündigungsfrist gemäß dem § 20 Abs 2 AngG zwei Monate.Der Revisionsgrund der 'unrichtigen Sachverhaltsfeststellung', mit dem der Kläger ausschließlich die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes bekämpft, ist mangels Anführung dieses Anfechtungsgrundes im Paragraph 503, ZPO dem Revisionsverfahren fremd, so daß diese unzulässigen Ausführungen des Klägers unbeachtlich sind. In der Rechtsrüge vertritt der Kläger weiterhin die Auffassung, die Unterfertigung des von ihm verfaßten Schreibens über die Vereinbarung einer Abfertigung durch den Beklagten sei eine rechtsgeschäftliche Verpflichtungserklärung. Da dem Kläger vom Beklagten oder dessen Ehegattin nicht mitgeteilt worden sei, daß die Unterlassung der Ausfolgung der Urkunde an ihn die Rechtsunwirksamkeit der Unterschrift des Beklagten bedeuten solle, komme dieser Unterlassung keine rechtserhebliche Bedeutung zu. Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden. Der Revisionswerber übersieht die für den Obersten Gerichtshof bindende Feststellung des Berufungsgerichtes, daß anläßlich der Vertragsverhandlungen nicht einmal ein Gespräch - geschweige denn eine Vereinbarung - über einen das gesetzliche Ausmaß übersteigenden Abfertigungsanspruch des Klägers zwischen den Parteien geführt wurde und daß ferner der Kläger der Ehegattin des Beklagten gegenüber eine derartige bestehende Vereinbarung nicht nur nicht erwähnte, sondern darauf hinwies, er könnte dieses Geld 'von einem Fonds' (gemeint war offenbar der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds) erhalten, wenn der Firma etwas passiere; dem Beklagten würden daraus keine Verpflichtungen erwachsen. Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes der Beklagte keine Verpflichtung eingehen wollte, sondern das Schreiben des Klägers nur deshalb unterschrieb, damit dieser allenfalls von 'einem Fonds' etwas erhalte, ist die für eine Vereinbarung erforderliche Willensübereinstimmung (Paragraph 861, ABGB) nicht zustandegekommen. Die Urkunde sollte nach den Feststellungen ganz offenbar dem (rechtswidrigen) Zweck dienen, dem genannten Fonds gegenüber einen - in Wahrheit gar nicht bestehenden - Anspruch vorzutäuschen. Da nicht der Beklagte, sondern dessen Ehegattin ohne sein Wissen dem die Vollmachtsüberschreitung kennenden Kläger das erwähnte Schreiben ausgefolgt hat, liegt auch eine nachträgliche schlüssige Zustimmung des Beklagten nicht vor. Der Unterfertigung des Schreibens durch den Beklagten kommt daher keine rechtserhebliche Bedeutung im Sinne einer Willenserklärung zu. Daraus folgt, daß dem Kläger unter Bedachtnahme auf seine zwar drei Jahre, aber nicht fünf Jahre übersteigende Dienstzeit ein Abfertigungsanspruch nur im gesetzlichen Ausmaß von zwei Monatsentgelten zusteht. Das Berufungsgericht hat das Mehrbegehren auf weitere zehn Monatsentgelte mit Recht abgewiesen. Der Revision kann aber auch in ihren Ausführungen zum Anspruch des Klägers auf den Gehalt für den Monat Juni 1983 nicht zugestimmt werden. Soweit der Revisionswerber von einer Kündigung zum 30. Juni 1983 ausgeht, verläßt er die für den Obersten Gerichtshof bindenden, auf dem Kündigungsschreiben, dem an den Invalidenausschuß gerichteten schriftlichen Antrag des Masseverwalters und dessen Zeugenangaben beruhenden Feststellungen des Berufungsgerichtes, wonach der Masseverwalter unter Hinweis auf den Paragraph 25, KO ('innerhalb der in der KO vorgesehenen 30-tägigen Frist') den Kläger ohne Anführung einer Kündigungsfrist oder eines Kündigungstermines gekündigt hat. Eine solche Anführung ist für eine Kündigungserklärung auch nicht notwendig (Martinek-Schwarz, AngG 6 , 390 f., mwH; Floretta in Arbeitsrecht römisch eins 2 , 191, mwH). Die Kündigung wirkte daher zu dem Zeitpunkt, zu dem der Masseverwalter nach dem Paragraph 25, KO das Arbeitsverhältnis auflösen konnte. Sieht man zunächst vom besonderen gesetzlichen Kündigungsschutz des Klägers nach dem Invaliden-Einstellungsgesetz ab, konnte der Masseverwalter, ohne an einen bestimmten Kündigungstermin gebunden zu sein (Arb. 9128, 9748, 9857, jeweils mwH), das Arbeitsverhältnis des Klägers unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist (eine davon abweichende kollektivvertragliche oder eine zulässigerweise vereinbarte kürzere Frist wurde nicht behauptet) auflösen. Da der Kläger eine Dienstzeit von zwei Jahren, nicht aber eine solche von fünf Jahren vollendet hatte, betrug die Kündigungsfrist gemäß dem Paragraph 20, Absatz 2, AngG zwei Monate.
Die Rechtswirksamkeit dieser Kündigung war allerdings von der nachträglichen Zustimmung des Invalidenausschusses abhängig. Diese Zustimmung ist mit Bescheid vom 22. März 1983 erfolgt, und zwar entgegen der in der Rechtsrüge vertretenen Auffassung ohne Auflage und ohne Anführung eines bestimmten Zeitpunktes, zu dem das Arbeitsverhältnis enden solle. Der Invalidenausschuß hat in den für die Rechtskraftwirkung maßgeblichen Spruch seines Bescheides (VwSlg-NF 1400 A) eine derartige Zeitbestimmung nicht aufgenommen. Die in der Begründung des Bescheides erfolgte Erwähnung des 30. Juni 1983 als Endzeitpunkt des Arbeitsverhältnisses ist daher ohne Bedeutung, wenngleich angesichts des festgestellten Fehlens der Anführung einer Kündigungsfrist oder eines Kündigungstermins im Kündigungsschreiben der Invalidenausschuß offenbar davon ausgegangen ist, der Masseverwalter sei auch bei einer auf den § 25 KO gestützten Kündigung an den gesetzlichen Kündigungstermin gebunden. Die in der Bescheidbegründung vorgenommene rechtliche Beurteilung einer Vorfrage ist jedoch nicht der Rechtskraft fähig (Hellbling, Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen I, 420 f.; Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts 3 , 138 ff., 159, jeweils mwH). Für die Annahme, der Ausschuß habe, wie der Revisionswerber vermeint, eine längere Kündigungsfrist als die gesetzliche festgesetzt, reicht die bloße Anführung des Datums '30. 6. 1983' in der Begründung nicht aus, weil im Spruch des Bescheides die Zustimmung vorbehaltlos erteilt wurde. Daraus folgt, daß dem Kläger, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, im Hinblick auf die mit Schreiben vom 7. März 1983 ausgesprochene Kündigung - daß diese dem Kläger erst zu einem so späten Zeitpunkt zugegangen sei, daß die zweimonatige Kündigungsfrist erst im Juni 1983 geendet hätte, wurde nicht behauptet - ein Anspruch auf den Gehalt für den Monat Juni 1983 nicht zusteht. Das Berufungsgericht hat daher auch diesen Anspruch mit Recht abgewiesen.Die Rechtswirksamkeit dieser Kündigung war allerdings von der nachträglichen Zustimmung des Invalidenausschusses abhängig. Diese Zustimmung ist mit Bescheid vom 22. März 1983 erfolgt, und zwar entgegen der in der Rechtsrüge vertretenen Auffassung ohne Auflage und ohne Anführung eines bestimmten Zeitpunktes, zu dem das Arbeitsverhältnis enden solle. Der Invalidenausschuß hat in den für die Rechtskraftwirkung maßgeblichen Spruch seines Bescheides (VwSlg-NF 1400 A) eine derartige Zeitbestimmung nicht aufgenommen. Die in der Begründung des Bescheides erfolgte Erwähnung des 30. Juni 1983 als Endzeitpunkt des Arbeitsverhältnisses ist daher ohne Bedeutung, wenngleich angesichts des festgestellten Fehlens der Anführung einer Kündigungsfrist oder eines Kündigungstermins im Kündigungsschreiben der Invalidenausschuß offenbar davon ausgegangen ist, der Masseverwalter sei auch bei einer auf den Paragraph 25, KO gestützten Kündigung an den gesetzlichen Kündigungstermin gebunden. Die in der Bescheidbegründung vorgenommene rechtliche Beurteilung einer Vorfrage ist jedoch nicht der Rechtskraft fähig (Hellbling, Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen römisch eins, 420 f.; Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts 3 , 138 ff., 159, jeweils mwH). Für die Annahme, der Ausschuß habe, wie der Revisionswerber vermeint, eine längere Kündigungsfrist als die gesetzliche festgesetzt, reicht die bloße Anführung des Datums '30. 6. 1983' in der Begründung nicht aus, weil im Spruch des Bescheides die Zustimmung vorbehaltlos erteilt wurde. Daraus folgt, daß dem Kläger, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, im Hinblick auf die mit Schreiben vom 7. März 1983 ausgesprochene Kündigung - daß diese dem Kläger erst zu einem so späten Zeitpunkt zugegangen sei, daß die zweimonatige Kündigungsfrist erst im Juni 1983 geendet hätte, wurde nicht behauptet - ein Anspruch auf den Gehalt für den Monat Juni 1983 nicht zusteht. Das Berufungsgericht hat daher auch diesen Anspruch mit Recht abgewiesen.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet.