Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Die Beklagte hält an ihrer Auffassung fest, daß der Vergleich zwischen gekauften und gratis zugestellten Zeitungen unzulässig und daher irreführend sei. Nur ein ganz verschwindender Teil des Publikums studiere ganz gezielt Inserate; vom überwiegenden Teil des Publikums werde der Inseratenteil nur durchgeblättert und flüchtig gelesen. Daß diese Flüchtigkeit bei Gratiszeitungen größer sei als bei Kaufzeitungen, liege auf der Hand. Dem kann nicht gefolgt werden.
Soweit sich Leser gerade für bestimmte Angebote interessieren,
werden sie den Inseratenteil einer Zeitung unabhängig davon näher
ansehen, ob sie diese Zeitung gekauft oder unentgeltlich erhalten
haben (MuR 1987, 181 mit Anerkennung von Korn). Daß aber ein Leser,
der mangels eines entsprechenden Interesses den Inseratenteil einer
Zeitung nur durchblättert, dies bei einer gekauften Zeitung mit mehr
Aufmerksamkeit tun sollte als bei einer Gratiszeitung, und daß er
daher bei gekauften Zeitungen ins Auge springende Inserate eher
bemerken könnte, ist nicht einzusehen. Wird der Entschluß, eine
Zeitung zu kaufen, nur im Hinblick auf den Inhalt ihres
redaktionellen Teils gefaßt, dann wird eben den Inseraten die
gleiche geringe Aufmerksamkeit zugewendet wie einer Zeitung, die
einem ohne eigenes Zutun ins Haus geschickt wurde. Die vom
Erstrichter und der Klägerin herangezogene Entscheidung MuR 1987,
144 steht nicht im Widerspruch zu dieser Auffassung, hatte doch dort
die Beklagte die Behauptung aufgestellt, ihre Zeitung sei die
Lieblingszeitung der Wiener, weil sie auch im redaktionellen Teil
("Seite für Seite, Artikel für Artikel ...") am meisten und am
intensivsten gelesen werde.
Da die Klägerin die Unrichtigkeit der von der Beklagten der
Media-Analyse entnommenen Zahlen nicht einmal behauptet, sind
demnach die Werbeaussagen der Beklagten keine zur Irreführung geeigneten Angaben. Dem in der Klage erwähnten Umstand, daß in jedem Wiener Bezirk eine andere Ausgabe des B*** erscheint, kommt keine Bedeutung zu, weil wie die Klägerin selbst einräumt - die Möglichkeit besteht, ein Inserat in sämtlichen Ausgaben dieser Druckschrift "durchschalten" zu lassen (S. 9). Selbst wenn der durch die Werbung der Beklagten angesprochene Personenkreis zu der irrigen Auffassung gelangen könnte, es gäbe eine einheitliche Ausgabe dieser Zeitung für ganz Wien, würde damit doch kein relevanter Irrtum herbeigeführt (MuR 1987, 181).
Der Klägerin kann auch darin nicht gefolgt werden, daß die beanstandete Werbebehauptung gegen § 1 UWG verstoße, weil sie einen Hinweis auf die Minderwertigkeit der Leistungen namentlich genannter oder doch deutlich erkennbarer Mitbewerber enthalte. Abgesehen davon, daß sich die Klägerin - entgegen ihren Rechtsmittelausführungen hierauf in erster Instanz gar nicht gestützt hat, ist in den beanstandeten Werbebehauptungen - insbesondere auch nicht darin, daß kein anderes Printmedium mit attraktiveren Lesern aufwarte und daß man nirgends gezielter als im "B***" werben könne - keine Herabsetzung irgendeines Mitbewerbers zu sehen. Soweit die Beklagte in ihrer Werbung bloß ihre Spitzenstellung behauptet, ist das nicht zu beanstanden, weil diese Spitzenstellung nach dem oben Gesagten den Tatsachen entspricht (ÖBl. 1986, 42 u.v.a.). Wer für sich eine Spitzenstellung auf dem Markt in Anspruch nimmt, bringt zugleich die Überlegenheit seines Unternehmens oder seiner Erzeugnisse gegenüber allen anderen Branchenangehörigen zum Ausdruck. Als notwendige Nebenwirkung jeder Alleinstellungswerbung ist eine solche mittelbare Bezugnahme auf die Konkurrenz so lange nicht zulässig, als der Werbende konkret mit den Vorzügen seines Angebotes vergleicht, sondern ohne derartige Bezugnahme nur die eigene Spitzenstellung anpreist (JBl 1987, 729). Ein Verstoß gegen § 1 UWG kommt daher nur dann in Betracht, wenn die beanstandete Ankündigung zugleich einen Hinweis auf die Minderwertigkeit der Waren oder Leistungen namentlich genannter oder doch deutlich erkennbarer Mitbewerber enthält (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15 Rz 320, 323 zu § 1, Rz 81 zu § 3 dUWG; ÖBl. 1986, 42; JBl 1987, 729 u.v.a.). Der Klägerin kann auch darin nicht gefolgt werden, daß die beanstandete Werbebehauptung gegen Paragraph eins, UWG verstoße, weil sie einen Hinweis auf die Minderwertigkeit der Leistungen namentlich genannter oder doch deutlich erkennbarer Mitbewerber enthalte. Abgesehen davon, daß sich die Klägerin - entgegen ihren Rechtsmittelausführungen hierauf in erster Instanz gar nicht gestützt hat, ist in den beanstandeten Werbebehauptungen - insbesondere auch nicht darin, daß kein anderes Printmedium mit attraktiveren Lesern aufwarte und daß man nirgends gezielter als im "B***" werben könne - keine Herabsetzung irgendeines Mitbewerbers zu sehen. Soweit die Beklagte in ihrer Werbung bloß ihre Spitzenstellung behauptet, ist das nicht zu beanstanden, weil diese Spitzenstellung nach dem oben Gesagten den Tatsachen entspricht (ÖBl. 1986, 42 u.v.a.). Wer für sich eine Spitzenstellung auf dem Markt in Anspruch nimmt, bringt zugleich die Überlegenheit seines Unternehmens oder seiner Erzeugnisse gegenüber allen anderen Branchenangehörigen zum Ausdruck. Als notwendige Nebenwirkung jeder Alleinstellungswerbung ist eine solche mittelbare Bezugnahme auf die Konkurrenz so lange nicht zulässig, als der Werbende konkret mit den Vorzügen seines Angebotes vergleicht, sondern ohne derartige Bezugnahme nur die eigene Spitzenstellung anpreist (JBl 1987, 729). Ein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG kommt daher nur dann in Betracht, wenn die beanstandete Ankündigung zugleich einen Hinweis auf die Minderwertigkeit der Waren oder Leistungen namentlich genannter oder doch deutlich erkennbarer Mitbewerber enthält (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15 Rz 320, 323 zu Paragraph eins,, Rz 81 zu Paragraph 3, dUWG; ÖBl. 1986, 42; JBl 1987, 729 u.v.a.).
Die Beklagte hat nicht behauptet, ihre Leser wären "attraktiver" - d.h. im gegebenen Zusammenhang kauflustiger und -kräftiger - als die Leser anderer Druckschriften; sie sagt nur, daß die anderen Zeitungen keine attraktiveren Leser als sie selbst hätten. Damit wird die Möglichkeit offengelassen, daß die Leser einer anderen Zeitung ebenso attraktiv seien wie diejenigen der Beklagten. Das gleiche gilt für die Werbeaussage, man könne nirgends gezielter werben als in dem Medium der Beklagten.
Da die Werbebehauptungen der Beklagten sohin weder zur Irreführung geeignet noch sittenwidrig sind, hat das Rekursgericht den Sicherungsantrag mit Recht abgewiesen. Auf das Eventualbegehren war nicht mehr einzugehen, weil die Klägerin seine mangelnde Erledigung nicht gerügt hat (vgl. § 496 Abs 1 Z 1 ZPO). Der Revisionsrekurs mußte mithin erfolglos bleiben. Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 41, 50, 52 ZPO iVm §§ 78, 402 Abs 2 EO.Da die Werbebehauptungen der Beklagten sohin weder zur Irreführung geeignet noch sittenwidrig sind, hat das Rekursgericht den Sicherungsantrag mit Recht abgewiesen. Auf das Eventualbegehren war nicht mehr einzugehen, weil die Klägerin seine mangelnde Erledigung nicht gerügt hat vergleiche Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO). Der Revisionsrekurs mußte mithin erfolglos bleiben. Der Kostenausspruch gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, 52, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO.