Begründung:
Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision nach § 502 Abs 1 ZPO liegen entgegen dem - für den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichtes gemäß § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht vor:Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO liegen entgegen dem - für den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichtes gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO nicht vor:
Bei der Prüfung der - in der Revision allein behandelten - Frage der Wiederholungsgefahr hat sich das Berufungsgericht an die Grundsätze der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gehalten (ÖBl 1991, 137 mwN). Demnach ist insbesondere auch das Verhalten des Beklagten im Prozeß zu würdigen (ÖBl 1982, 24; ÖBl 1985, 140 uva); ein unklares und zwiespältiges Verhalten bietet keine Gewähr für das Unterbleiben künftiger Verstöße (ÖBl 1980, 128 mwN; ÖBl 1984, 135 uva). Ob aber die Art ihrer Prozeßführung im vorliegenden Fall, in ausreichender Weise eine ernstliche Willensänderung der Beklagten erkennen läßt (SZ 51/87 ua), hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (ÖBl 1985, 129; SZ 60/187; 4 Ob 176/89 ua).Bei der Prüfung der - in der Revision allein behandelten - Frage der Wiederholungsgefahr hat sich das Berufungsgericht an die Grundsätze der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gehalten (ÖBl 1991, 137 mwN). Demnach ist insbesondere auch das Verhalten des Beklagten im Prozeß zu würdigen (ÖBl 1982, 24; ÖBl 1985, 140 uva); ein unklares und zwiespältiges Verhalten bietet keine Gewähr für das Unterbleiben künftiger Verstöße (ÖBl 1980, 128 mwN; ÖBl 1984, 135 uva). Ob aber die Art ihrer Prozeßführung im vorliegenden Fall, in ausreichender Weise eine ernstliche Willensänderung der Beklagten erkennen läßt (SZ 51/87 ua), hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (ÖBl 1985, 129; SZ 60/187; 4 Ob 176/89 ua).
Die Revision war deshalb zurückzuweisen (§ 510 Abs 3, letzter Satz, ZPO).Die Revision war deshalb zurückzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3,, letzter Satz, ZPO).
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO. Da die Klägerin auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen hat, waren die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 40, 50, ZPO. Da die Klägerin auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen hat, waren die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig.