Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil - soweit überblickbar - Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Auslegung des § 36 GewO fehlt; er ist auch berechtigt.Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil - soweit überblickbar - Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Auslegung des Paragraph 36, GewO fehlt; er ist auch berechtigt.
Nach § 36 Abs 1 Satz 1 GewO stehen dem Dienstleistungsgewerbetreibenden die den Erzeugern in § 33 GewO eingeräumten Rechte sinngemäß zu, wenn hiebei der Charakter des Betriebes als Dienstleistungsbetrieb gewahrt bleibt. Auf die hier allein in Betracht kommende Bestimmung des § 33 Abs 1 Z 6 GewO - wonach Gewerbetreibenden, die zur Erzeugung berechtigt sind, das Recht zusteht, neben den Waren eigener Erzeugnung auch fremde Erzeugnisse gleicher Art sowie entsprechendes Zubehör zu verkaufen oder solche Verkäufe, ohne ständig damit betraut zu sein, zu vermitteln, sofern der Charakter des Betriebes als Erzeugungsbetrieb gewahrt bleibt - beruft sich der Beklagte entgegen der von ihm in erster Instanz vertretenen Auffassung (S. 18) im Revisionsrekurs nicht mehr; vielmehr räumt er ausdrücklich ein, daß er selbst keine Programme erstellt und keine Bücher schreibt. Er hält aber daran fest, daß er zu den beanstandeten geschäftlichen Aktivitäten auf Grund des § 36 Abs 1 Satz 2 GewO berechtigt sei. Danach steht dem Dienstleistungsgewerbetreibenden unter der Voraussetzung, daß der Charakter des Betriebes als Dienstleistungsbetrieb gewahrt bleibt, auch das Recht zum Verkauf (ua) solcher Waren zu, die er bei den Leistungen seines Gewerbes anwendet. Nach den EB (395 BlgNR 13. GP 138) soll unter diese Bestimmung zB der Verkauf der für eine Reparatur in Betracht kommenden Ersatzteile durch Mechaniker oder Installateure oder der Verkauf von Rasiercreme oder Haarpflegemitteln etc. durch Friseure fallen; auch bei der Ausübung dieser Verkaufsrechte müsse aber der Charakter des Betriebes als Dienstleistungsbetrieb gewahrt werden. Auf Grund des § 36 GewO seien aber die Dienstleistungsgewerbetreibenden nicht berechtigt, etwa mit den für ihre Arbeiten erforderlichen Werkzeugen oder sonstigen Betriebsmitteln zu handeln. In § 36 Abs 1 GewO hat der Gesetzgeber (wie in § 33 Abs 1 Z 6 GewO) die in früheren Bestimmungen enthaltenen Ausdrücke "in untergeordnetem" oder "in nebensächlichem Umfang" vermieden. Um zum Ausdruck zu bringen, daß die in § 36 Abs 1 GewO niedergelegten Rechte nicht die Haupttätigkeit des Dienstleistungsgewerbetreibenden bilden dürfen, stellt das Gesetz auf den Charakter des Betriebes als Dienstleistungsbetrieb ab (EB aaO). Daß es sich beim Verkauf der dort angeführten Waren um eine Nebentätigkeit handelt, diese Nebentätigkeit also im Verhältnis zu der Haupttätigkeit untergeordnet sein muß, ergibt sich aus dem in § 37 GewO verwendeten Begriff der "Nebenrechte" (EB aaO 135). Mit der geänderten Diktion wollte der Gesetzgeber der Praxis entgegentreten, die unter der Geltung des früheren Gesetzes dazu geneigt hatte, bis zu 49 % der Nebentätigkeit im Verhältnis zur Haupttätigkeit zuzulassen, wobei aber wieder zweifelhaft gewesen war, ob sich die Prozentrechnung auf den mengenmäßigen oder auf den wertmäßigen Umsatz beziehen sollte (EB aaO). Der Gesetzgeber war sich dessen bewußt, daß die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Charakter eines Betriebes als Dienstleistungsbetrieb (oder - wie in § 33 Z 6 GewO - als Erzeugungsbetrieb) noch erhalten bleibt, nicht immer leicht zu lösen sein wird; mit dieser Fassung werde aber jeder perzentuellen und damit sinnwidrigen Lösung aus dem Wege gegangen (EB aaO).Nach Paragraph 36, Absatz eins, Satz 1 GewO stehen dem Dienstleistungsgewerbetreibenden die den Erzeugern in Paragraph 33, GewO eingeräumten Rechte sinngemäß zu, wenn hiebei der Charakter des Betriebes als Dienstleistungsbetrieb gewahrt bleibt. Auf die hier allein in Betracht kommende Bestimmung des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 6, GewO - wonach Gewerbetreibenden, die zur Erzeugung berechtigt sind, das Recht zusteht, neben den Waren eigener Erzeugnung auch fremde Erzeugnisse gleicher Art sowie entsprechendes Zubehör zu verkaufen oder solche Verkäufe, ohne ständig damit betraut zu sein, zu vermitteln, sofern der Charakter des Betriebes als Erzeugungsbetrieb gewahrt bleibt - beruft sich der Beklagte entgegen der von ihm in erster Instanz vertretenen Auffassung (S. 18) im Revisionsrekurs nicht mehr; vielmehr räumt er ausdrücklich ein, daß er selbst keine Programme erstellt und keine Bücher schreibt. Er hält aber daran fest, daß er zu den beanstandeten geschäftlichen Aktivitäten auf Grund des Paragraph 36, Absatz eins, Satz 2 GewO berechtigt sei. Danach steht dem Dienstleistungsgewerbetreibenden unter der Voraussetzung, daß der Charakter des Betriebes als Dienstleistungsbetrieb gewahrt bleibt, auch das Recht zum Verkauf (ua) solcher Waren zu, die er bei den Leistungen seines Gewerbes anwendet. Nach den EB (395 BlgNR 13. Gesetzgebungsperiode 138) soll unter diese Bestimmung zB der Verkauf der für eine Reparatur in Betracht kommenden Ersatzteile durch Mechaniker oder Installateure oder der Verkauf von Rasiercreme oder Haarpflegemitteln etc. durch Friseure fallen; auch bei der Ausübung dieser Verkaufsrechte müsse aber der Charakter des Betriebes als Dienstleistungsbetrieb gewahrt werden. Auf Grund des Paragraph 36, GewO seien aber die Dienstleistungsgewerbetreibenden nicht berechtigt, etwa mit den für ihre Arbeiten erforderlichen Werkzeugen oder sonstigen Betriebsmitteln zu handeln. In Paragraph 36, Absatz eins, GewO hat der Gesetzgeber (wie in Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 6, GewO) die in früheren Bestimmungen enthaltenen Ausdrücke "in untergeordnetem" oder "in nebensächlichem Umfang" vermieden. Um zum Ausdruck zu bringen, daß die in Paragraph 36, Absatz eins, GewO niedergelegten Rechte nicht die Haupttätigkeit des Dienstleistungsgewerbetreibenden bilden dürfen, stellt das Gesetz auf den Charakter des Betriebes als Dienstleistungsbetrieb ab (EB aaO). Daß es sich beim Verkauf der dort angeführten Waren um eine Nebentätigkeit handelt, diese Nebentätigkeit also im Verhältnis zu der Haupttätigkeit untergeordnet sein muß, ergibt sich aus dem in Paragraph 37, GewO verwendeten Begriff der "Nebenrechte" (EB aaO 135). Mit der geänderten Diktion wollte der Gesetzgeber der Praxis entgegentreten, die unter der Geltung des früheren Gesetzes dazu geneigt hatte, bis zu 49 % der Nebentätigkeit im Verhältnis zur Haupttätigkeit zuzulassen, wobei aber wieder zweifelhaft gewesen war, ob sich die Prozentrechnung auf den mengenmäßigen oder auf den wertmäßigen Umsatz beziehen sollte (EB aaO). Der Gesetzgeber war sich dessen bewußt, daß die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Charakter eines Betriebes als Dienstleistungsbetrieb (oder - wie in Paragraph 33, Ziffer 6, GewO - als Erzeugungsbetrieb) noch erhalten bleibt, nicht immer leicht zu lösen sein wird; mit dieser Fassung werde aber jeder perzentuellen und damit sinnwidrigen Lösung aus dem Wege gegangen (EB aaO).
Die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen reichen zur Beurteilung der Frage, ob die beanstandete Verkaufstätigkeit des Beklagten nach § 36 Abs 1 GewO zulässig ist, nicht aus. Festgestellt wurde lediglich, daß der Beklagte bestimmte - nicht von ihm selbst erstellte - Programme und Bücher vertreibt. Wie weit er diese Produkte bei seinen Dienstleistungen verwendet, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen. Daß er nur solche Programme und Bücher vertreibe, die er im Rahmen seines Dienstleistungsgewerbes, insbesondere im Zusammenhang mit der von ihm ausgeübten astrologischen Beratung, verwerte, hat aber der Beklagte in erster Instanz ausdrücklich vorgebracht (S. 18).Die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen reichen zur Beurteilung der Frage, ob die beanstandete Verkaufstätigkeit des Beklagten nach Paragraph 36, Absatz eins, GewO zulässig ist, nicht aus. Festgestellt wurde lediglich, daß der Beklagte bestimmte - nicht von ihm selbst erstellte - Programme und Bücher vertreibt. Wie weit er diese Produkte bei seinen Dienstleistungen verwendet, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen. Daß er nur solche Programme und Bücher vertreibe, die er im Rahmen seines Dienstleistungsgewerbes, insbesondere im Zusammenhang mit der von ihm ausgeübten astrologischen Beratung, verwerte, hat aber der Beklagte in erster Instanz ausdrücklich vorgebracht (S. 18).
Die Vorinstanzen haben nicht nur festgestellt, daß der Beklagte in dem Rundschreiben Beilage D behauptet hat, ein weiterer Schwerpunkt seines Programms sei der Vertrieb bestimmter Programme für PCs, "welche sowohl den astrologischen Beratern als auch den Studenten und Interessierten helfen sollen, ihre Zeit durch den Einsatz von EDV effizienter zu nutzen"; sie haben auch eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß sie diese Werbebehauptung für richtig halten, also der Vertrieb solcher Programme tatsächlich einen weiteren Schwerpunkt der gewerblichen Tätigkeit des Beklagten bildet (S. 50 undf 100 f). An diese Feststellung ist der Oberste Gerichtshof zwar gebunden: sie ermöglicht aber noch nicht die Beurteilung, daß der Betrieb des Beklagten den Charakter eines Dienstleistungsbetriebes verloren hätte, steht doch nicht fest, daß dieser Vertrieb den Schwerpunkt der Tätigkeit des Beklagten ausmacht; vielmehr liegt darin nur einer von mehreren Schwerpunkten. Damit ist nicht ausgeschlossen, daß die Tätigkeit des Beklagten ganz überwiegend auf dem Gebiet der Dienstleistungen oder der - nicht unter die Gewerbeordnung fallenden - Ausübung des Privatunterrichtes (§ 2 Abs 1 Z 12 GewO) fällt, sein Betrieb also trotz einiger Verkaufsgeschäfte seinen Charakter als Dienstleistungsunternehmen nicht geändert hat.Die Vorinstanzen haben nicht nur festgestellt, daß der Beklagte in dem Rundschreiben Beilage D behauptet hat, ein weiterer Schwerpunkt seines Programms sei der Vertrieb bestimmter Programme für PCs, "welche sowohl den astrologischen Beratern als auch den Studenten und Interessierten helfen sollen, ihre Zeit durch den Einsatz von EDV effizienter zu nutzen"; sie haben auch eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß sie diese Werbebehauptung für richtig halten, also der Vertrieb solcher Programme tatsächlich einen weiteren Schwerpunkt der gewerblichen Tätigkeit des Beklagten bildet (S. 50 undf 100 f). An diese Feststellung ist der Oberste Gerichtshof zwar gebunden: sie ermöglicht aber noch nicht die Beurteilung, daß der Betrieb des Beklagten den Charakter eines Dienstleistungsbetriebes verloren hätte, steht doch nicht fest, daß dieser Vertrieb den Schwerpunkt der Tätigkeit des Beklagten ausmacht; vielmehr liegt darin nur einer von mehreren Schwerpunkten. Damit ist nicht ausgeschlossen, daß die Tätigkeit des Beklagten ganz überwiegend auf dem Gebiet der Dienstleistungen oder der - nicht unter die Gewerbeordnung fallenden - Ausübung des Privatunterrichtes (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, GewO) fällt, sein Betrieb also trotz einiger Verkaufsgeschäfte seinen Charakter als Dienstleistungsunternehmen nicht geändert hat.
Erst wenn auf Grund der im Provisorialverfahren angebotenen Bescheinigungsmittel Feststellungen darüber getroffen worden sind, ob und wie weit der Beklagte die von ihm vertriebenen Waren (Programme und Bücher) im Zuge seiner Dienstleistungen verwendet und welche wirtschaftliche Bedeutung den Verkaufsgeschäften im Verhältnis zu den übrigen Tätigkeiten des Beklagten zukommt, kann darüber abgesprochen werden, ob der Beklagte sittenwidrig gehandelt hat. Sollte er sich tatsächlich über den Umfang seiner Gewerbeberechtigung bewußt hinweggesetzt haben, um so im Wettbewerb einen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern - die erst auf Grund einer entsprechenden Gewerbeberechtigung tätig werden - zu erlangen, dann hätte er gegen die guten Sitten (§ 1 UWG) verstoßen (MR 1988, 102; ÖBl 1989, 122; ÖBl 1990, 7; MR 1992, 73 uva). Ein solcher Verstoß gegen § 1 UWG wurde allerdings eine dem Beklagten auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbare Mißachtung einer gesetzlichen Vorschrift voraussetzen, welche jedenfalls dann entfällt, wenn die Auffassung des Beklagten über seine Befugnisse durch das Gesetz so weit gedeckt ist, daß sie mit gutem Grund vertreten werden kann (SZ 56/2; ÖBl 1990, 108; MR 1992, 73 ua). Es wird daher zu prüfen sein, ob der Beklagte mit guten Gründen der Meinung sein konnte, seine Verkaufstätigkeit falle unter den Wortlaut des § 36 Abs 1 Satz 2 GewO. Sollte festgestellt werden, daß der Beklagte auch solche Programme und Bücher verkauft, die er nicht im Zuge seiner gewerblichen Dienstleistungen (als astrologischer Berater), sondern nur im Rahmen seiner Seminar- und Vortragstätigkeit (§ 2 Abs 1 Z 12 GewO) anwendet, wird ihm im Hinblick auf das Kammergutachten Beilage J die dort zum Ausdruck gebrachte Meinung als vertretbar zugebilligt werden können, daß er die Hilfsmittel für die Vermittlung des Lernstoffes vertreiben dürfe.Erst wenn auf Grund der im Provisorialverfahren angebotenen Bescheinigungsmittel Feststellungen darüber getroffen worden sind, ob und wie weit der Beklagte die von ihm vertriebenen Waren (Programme und Bücher) im Zuge seiner Dienstleistungen verwendet und welche wirtschaftliche Bedeutung den Verkaufsgeschäften im Verhältnis zu den übrigen Tätigkeiten des Beklagten zukommt, kann darüber abgesprochen werden, ob der Beklagte sittenwidrig gehandelt hat. Sollte er sich tatsächlich über den Umfang seiner Gewerbeberechtigung bewußt hinweggesetzt haben, um so im Wettbewerb einen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern - die erst auf Grund einer entsprechenden Gewerbeberechtigung tätig werden - zu erlangen, dann hätte er gegen die guten Sitten (Paragraph eins, UWG) verstoßen (MR 1988, 102; ÖBl 1989, 122; ÖBl 1990, 7; MR 1992, 73 uva). Ein solcher Verstoß gegen Paragraph eins, UWG wurde allerdings eine dem Beklagten auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbare Mißachtung einer gesetzlichen Vorschrift voraussetzen, welche jedenfalls dann entfällt, wenn die Auffassung des Beklagten über seine Befugnisse durch das Gesetz so weit gedeckt ist, daß sie mit gutem Grund vertreten werden kann (SZ 56/2; ÖBl 1990, 108; MR 1992, 73 ua). Es wird daher zu prüfen sein, ob der Beklagte mit guten Gründen der Meinung sein konnte, seine Verkaufstätigkeit falle unter den Wortlaut des Paragraph 36, Absatz eins, Satz 2 GewO. Sollte festgestellt werden, daß der Beklagte auch solche Programme und Bücher verkauft, die er nicht im Zuge seiner gewerblichen Dienstleistungen (als astrologischer Berater), sondern nur im Rahmen seiner Seminar- und Vortragstätigkeit (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, GewO) anwendet, wird ihm im Hinblick auf das Kammergutachten Beilage J die dort zum Ausdruck gebrachte Meinung als vertretbar zugebilligt werden können, daß er die Hilfsmittel für die Vermittlung des Lernstoffes vertreiben dürfe.
Da die Sache somit noch nicht spruchreif ist, war dem Revisionsrekurs Folge zu geben und mit einer Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen vorzugehen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 4 EO, § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO, Paragraph 52, ZPO.