Aus der Begründung:
Im Konkurs des Karl J. ist der in dieser Klage geltend gemachte, Unterlassungsanspruch nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb eine Konkursforderung, die aber nicht der Anmeldung im Konkursverfahren unterliegt (zuletzt 4 Ob 335/67 = GR. 1968, S. 10 und die dort angeführten Entscheidungen). Soweit somit Dr. M. namens des Karl J. Revision erhoben hat, ist diese als unzulässig zurückzuweisen, weil Karl J. ab Konkurseröffnung zu einer solchen Prozeßhandlung nicht mehr berechtigt war (§ 3 (1) KO.).Im Konkurs des Karl J. ist der in dieser Klage geltend gemachte, Unterlassungsanspruch nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb eine Konkursforderung, die aber nicht der Anmeldung im Konkursverfahren unterliegt (zuletzt 4 Ob 335/67 = GR. 1968, S. 10 und die dort angeführten Entscheidungen). Soweit somit Dr. M. namens des Karl J. Revision erhoben hat, ist diese als unzulässig zurückzuweisen, weil Karl J. ab Konkurseröffnung zu einer solchen Prozeßhandlung nicht mehr berechtigt war (Paragraph 3, (1) KO.).
Soweit Dr. M. namens des Masseverwalters Dr. Hans K. Revision erhoben hat, hat er übersehen, daß der vorliegende Rechtsstreit gemäß § 7 (1) KO. am 10. Mai 1968 durch die damals erfolgte Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Karl J. unterbrochen wurde. Der Masseverwalter hätte zwar gemäß § 7 (2) KO. und § 164 ZPO. einen Antrag auf Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens stellen können, ebenso auch die klagende Partei, doch wurde ein solcher Aufnahmeantrag nicht gestellt. In der Einbringung von Revisionsschriften kann ein solcher Antrag nicht erblickt werden, weil die Zivilprozeßordnung stillschweigende Prozeßhandlungen nicht kennt.Soweit Dr. M. namens des Masseverwalters Dr. Hans K. Revision erhoben hat, hat er übersehen, daß der vorliegende Rechtsstreit gemäß Paragraph 7, (1) KO. am 10. Mai 1968 durch die damals erfolgte Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Karl J. unterbrochen wurde. Der Masseverwalter hätte zwar gemäß Paragraph 7, (2) KO. und Paragraph 164, ZPO. einen Antrag auf Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens stellen können, ebenso auch die klagende Partei, doch wurde ein solcher Aufnahmeantrag nicht gestellt. In der Einbringung von Revisionsschriften kann ein solcher Antrag nicht erblickt werden, weil die Zivilprozeßordnung stillschweigende Prozeßhandlungen nicht kennt.
Die Unterbrechung des Rechtsstreites durch die Konkurseröffnung am 10. Mai 1968 hatte gemäß § 163 (1) ZPO. zur Folge, daß der Lauf der Frist zur Erhebung der Revision aufgehört hat, nach Eintritt der Unterbrechung eine Entscheidung über die eingebrachte Revision unzulässig ist und gemäß § 477 (1) Z. 4 ZPO. nichtig wäre (Fasching II, S. 793) und daß die von den Parteien vorgenommenen Prozeßhandlungen der anderen Partei gegenüber ohne Wirkung sind (§ 163 (2) ZPO.). Dies bedeutet, daß das Gericht diese Prozeßhandlungen zum Gegenstand seiner Verfügung machen muß, aber nur insofern, daß es diese Prozeßhandlungen zurückzuweisen hat.Die Unterbrechung des Rechtsstreites durch die Konkurseröffnung am 10. Mai 1968 hatte gemäß Paragraph 163, (1) ZPO. zur Folge, daß der Lauf der Frist zur Erhebung der Revision aufgehört hat, nach Eintritt der Unterbrechung eine Entscheidung über die eingebrachte Revision unzulässig ist und gemäß Paragraph 477, (1) Ziffer 4, ZPO. nichtig wäre (Fasching römisch zwei, S. 793) und daß die von den Parteien vorgenommenen Prozeßhandlungen der anderen Partei gegenüber ohne Wirkung sind (Paragraph 163, (2) ZPO.). Dies bedeutet, daß das Gericht diese Prozeßhandlungen zum Gegenstand seiner Verfügung machen muß, aber nur insofern, daß es diese Prozeßhandlungen zurückzuweisen hat.