Aus der Begründung:
Gemäß §§ 2 und 7 KO werden alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Gemeinschuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme der im § 6 Abs 3 KO bezeichneten Streitigkeiten durch die Konkurseröffnung mit Beginn des Tages unterbrochen, an dem das Konkursedikt an der Gerichtstafel des Konkursgerichtes angeschlagen worden ist. Das Verfahren kann vom Masseverwalter oder vom Gegner aufgenommen werden. Die Unterbrechung des Verfahrens tritt von Gesetzes wegen und in jeder Lage des Verfahrens ein. Ein Beschluß des Gerichtes über den Eintritt der Unterbrechung hat nur deklarative Wirkung (Fasching II 778 f, Bartsch - Pollak I 75). Die Unterbrechung des Verfahrens hat zur Folge, daß während ihrer Dauer Prozeßhandlungen einer Partei den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam sind. Das Gericht hat sie daher zurückzuweisen (§ 163 ZPO, Fasching II 755 f, 793, SZ 41/93).Gemäß Paragraphen 2 und 7 KO werden alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Gemeinschuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme der im Paragraph 6, Absatz 3, KO bezeichneten Streitigkeiten durch die Konkurseröffnung mit Beginn des Tages unterbrochen, an dem das Konkursedikt an der Gerichtstafel des Konkursgerichtes angeschlagen worden ist. Das Verfahren kann vom Masseverwalter oder vom Gegner aufgenommen werden. Die Unterbrechung des Verfahrens tritt von Gesetzes wegen und in jeder Lage des Verfahrens ein. Ein Beschluß des Gerichtes über den Eintritt der Unterbrechung hat nur deklarative Wirkung (Fasching römisch zwei 778 f, Bartsch - Pollak römisch eins 75). Die Unterbrechung des Verfahrens hat zur Folge, daß während ihrer Dauer Prozeßhandlungen einer Partei den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam sind. Das Gericht hat sie daher zurückzuweisen (Paragraph 163, ZPO, Fasching römisch zwei 755 f, 793, SZ 41/93).
Der im vorliegenden Fall strittige Unterlassungsanspruch nach dem UWG ist eine Konkursforderung (JBl 1968, 265). Die Rechtsstreitigkeit ist daher nach § 7 KO bereits durch die Konkurseröffnung unterbrochen worden und kann nur vom oder gegen den Masseverwalter weitergeführt werden. Nur wenn der Masseverwalter den Eintritt in den Rechtsstreit ablehnt, kann das Verfahren gemäß § 8 KO vom Gemeinschuldner oder gegen diesen aufgenommen werden (SZ 41/93, EvBl 1968/164, ÖBl 1964, 9, JBl 1962 334 ua). Da die Wirkungen der Unterbrechung des Verfahrens nur durch Aufnahme des Verfahrens beseitigt werden können und im vorliegenden Fall eine dem Gesetz entsprechende Aufnahme des Verfahrens bisher nicht erfolgte, waren die nach Eintritt der Unterbrechung des Verfahrens vorgenommenen Prozeßhandlungen vom Gericht zurückzuweisen (Bartsch - Pollak I 78, Fasching II 793, 755 f). Zu bemerken ist noch, daß in der Einbringung eines Rechtsmittels ein Antrag auf Aufnahme des durch die Konkurseröffnung unterbrochenen Verfahrens nicht erblickt werden kann, weil die Zivilprozeßordnung stillschweigende Prozeßhandlungen nicht kennt (SZ 41/93). Auch die Freigabe des strittigen Anspruches durch den Masseverwalter iS des § 8 KO, die an sich in jeder Form und auch stillschweigend erfolgen kann, bedeutet noch nicht eine Aufnahme des unterbrochenen Prozesses (Bartsch - Pollak KO I 81, 82). Die trotz der Unterbrechung des Verfahrens überreichten Rechtsmittelschriften waren daher zurückzuweisen. Dem steht auch der Beschluß des Erstgerichtes vom 22. 3. 1971, der somit erst nach Überreichung der Revision gefaßt wurde, nicht entgegen, weil er wegen seines bloß feststellenden Charakters die bereits von Gesetzes wegen eingetretene Unterbrechung und deren Wirkungen nicht beseitigen konnte.Der im vorliegenden Fall strittige Unterlassungsanspruch nach dem UWG ist eine Konkursforderung (JBl 1968, 265). Die Rechtsstreitigkeit ist daher nach Paragraph 7, KO bereits durch die Konkurseröffnung unterbrochen worden und kann nur vom oder gegen den Masseverwalter weitergeführt werden. Nur wenn der Masseverwalter den Eintritt in den Rechtsstreit ablehnt, kann das Verfahren gemäß Paragraph 8, KO vom Gemeinschuldner oder gegen diesen aufgenommen werden (SZ 41/93, EvBl 1968/164, ÖBl 1964, 9, JBl 1962 334 ua). Da die Wirkungen der Unterbrechung des Verfahrens nur durch Aufnahme des Verfahrens beseitigt werden können und im vorliegenden Fall eine dem Gesetz entsprechende Aufnahme des Verfahrens bisher nicht erfolgte, waren die nach Eintritt der Unterbrechung des Verfahrens vorgenommenen Prozeßhandlungen vom Gericht zurückzuweisen (Bartsch - Pollak römisch eins 78, Fasching römisch zwei 793, 755 f). Zu bemerken ist noch, daß in der Einbringung eines Rechtsmittels ein Antrag auf Aufnahme des durch die Konkurseröffnung unterbrochenen Verfahrens nicht erblickt werden kann, weil die Zivilprozeßordnung stillschweigende Prozeßhandlungen nicht kennt (SZ 41/93). Auch die Freigabe des strittigen Anspruches durch den Masseverwalter iS des Paragraph 8, KO, die an sich in jeder Form und auch stillschweigend erfolgen kann, bedeutet noch nicht eine Aufnahme des unterbrochenen Prozesses (Bartsch - Pollak KO römisch eins 81, 82). Die trotz der Unterbrechung des Verfahrens überreichten Rechtsmittelschriften waren daher zurückzuweisen. Dem steht auch der Beschluß des Erstgerichtes vom 22. 3. 1971, der somit erst nach Überreichung der Revision gefaßt wurde, nicht entgegen, weil er wegen seines bloß feststellenden Charakters die bereits von Gesetzes wegen eingetretene Unterbrechung und deren Wirkungen nicht beseitigen konnte.