Entscheidungsgründe:
Die Beklagte erzeugt und vertreibt ein Puzzle-Zusammensetzspiel, bei welchem die Abbildung der Vorderseite einer österreichischen 1.000-S-Banknote mit dem Bildnis Bertha von Suttners auf Karton aufgebracht und in zahlreiche Zusammensetzsteine geteilt wurde. Die aus den einzelnen Teilen zusammengesetzte Banknoten-Abbildung ist wesentlich größer als ein 1.000-S-Schein, eine Verwechslung mit diesem daher ausgeschlossen. Das Zusammensetzspiel ist ein einem zylindrischen Pappkarton von 10 cm Durchmesser und 30 cm Höhe verpackt; der Mantel dieses Kartons besteht aus zwei – offensichtlich als Vorlage für das Zusammensetzen der einzelnen Teile dienenden – Abbildungen der 1.000-S-Banknote im Format von je 30 x 15 cm, und zwar in annähernd dem gleichen Farbton, wie ihn der Geldschein aufweist. Darüber hinaus bildet diese Art der Verpackung einen Blickfang, von welchem eine gewisse Werbewirkung für das Spiel ausgeht. Die Beklagte hatte zunächst versucht, von der Klägerin die Zustimmung für den Vertrieb des Spiels zu erhalten; obgleich das Ansuchen aus prinzipiellen Erwägungen abgelehnt worden war, begann sie dennoch mit dem Vertrieb des Spiels, welches um S 125,— in einschlägigen Geschäften verkauft wird.
Die Klägerin erblickt in diesem Verhalten der Beklagten eine Verletzung des ihr von den Urhebern übertragenen Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechtes an den unter dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes stehenden Banknoten. Sie begehrt daher die Verurteilung der Beklagten, es sofort zu unterlassen, das der Österreichischen Nationalbank zustehende ausschließliche Verwertungsrecht der Vervielfältigung und Verbreitung des Bildnisses der Vorderseite der 1.000-S-Banknote der Österreichischen Nationalbank III. Form (datiert „Wien, am 1. Juli 1966“, Ausgabetag 21. 9. 1970, darstellend auf der Vorderseite Bertha von Suttner, auf der Rückseite Leopoldskron-Hohensalzburg) dadurch zu verletzen, daß sie ohne vorher eingeholte Zustimmung der Österreichischen Nationalbank, wo, durch wen und auf welche Art auch immer Abbildungen der Vorderseite solcher Banknoten herstellt oder herstellen läßt und insbesondere durch Aufbringung von Abbildungen derartige Noten auf einem „Puzzle-Zusammensetzspiel“ und auf Pappkartonschachteln als deren Behältern im geschäftlichen Verkehr verwendet; die Beklagte sei ferner schuldig, die den Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes zuwider hergestellten und die zur widerrechtlichen Verbreitung bestimmten Abbildungen von Vorderseiten dieser Banknoten, insbesondere auch auf Zusammensetzsteinen eines Puzzle-Zusammensetzspiels, zu vernichten und die ausschließlich zur widerrechtlichen Vervielfältigung bestimmten Mittel (Formen, Steine, Platten und Klischees) unbrauchbar zu machen. Außerdem verlangt die Klägerin die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung auf Kosten der Beklagten im „Kurier“, in der „Kronen-Zeitung“ und in der „Presse“.Die Klägerin erblickt in diesem Verhalten der Beklagten eine Verletzung des ihr von den Urhebern übertragenen Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechtes an den unter dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes stehenden Banknoten. Sie begehrt daher die Verurteilung der Beklagten, es sofort zu unterlassen, das der Österreichischen Nationalbank zustehende ausschließliche Verwertungsrecht der Vervielfältigung und Verbreitung des Bildnisses der Vorderseite der 1.000-S-Banknote der Österreichischen Nationalbank römisch drei. Form (datiert „Wien, am 1. Juli 1966“, Ausgabetag 21. 9. 1970, darstellend auf der Vorderseite Bertha von Suttner, auf der Rückseite Leopoldskron-Hohensalzburg) dadurch zu verletzen, daß sie ohne vorher eingeholte Zustimmung der Österreichischen Nationalbank, wo, durch wen und auf welche Art auch immer Abbildungen der Vorderseite solcher Banknoten herstellt oder herstellen läßt und insbesondere durch Aufbringung von Abbildungen derartige Noten auf einem „Puzzle-Zusammensetzspiel“ und auf Pappkartonschachteln als deren Behältern im geschäftlichen Verkehr verwendet; die Beklagte sei ferner schuldig, die den Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes zuwider hergestellten und die zur widerrechtlichen Verbreitung bestimmten Abbildungen von Vorderseiten dieser Banknoten, insbesondere auch auf Zusammensetzsteinen eines Puzzle-Zusammensetzspiels, zu vernichten und die ausschließlich zur widerrechtlichen Vervielfältigung bestimmten Mittel (Formen, Steine, Platten und Klischees) unbrauchbar zu machen. Außerdem verlangt die Klägerin die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung auf Kosten der Beklagten im „Kurier“, in der „Kronen-Zeitung“ und in der „Presse“.
Die Beklagte hat das tatsächliche Vorbringen der Klägerin als richtig zugegeben, aber aus rechtlichen Erwägungen die Abweisung des Klagebegehrens beantragt: Banknoten seien urheberrechtlich nicht geschützt. Das Urherberrechtsgesetz wolle dem Schöpfer eines Werkes eine wirtschaftliche Beteiligung an der Weiterverwertung der Ergebnisse seines künstlerischen Schaffens sichern; ein solches Interesse sei aber auf der Seite der Klägerin, welche den Geldumlauf im Inland zu steuern und einen geregelten Geldverkehr aufrechtzuerhalten habe, nicht vorhanden. Darüber hinaus stehe dem Begehren der Klägerin auch § 16 Abs 3 UrhG. entgegen, nach welcher Bestimmung Werkstücke dann nicht mehr dem Verbreitungsrecht des Urhebers unterliegen, wenn sie – wie dies gerade bei Banknoten zutreffe – mit Einwilligung des Berechtigten durch Übertragung des Eigentums in Verkehr gebracht worden seien. Das Begehren auf Urteilsveröffentlichung sei schon mangels eines berechtigten Interesses im Sinne des § 85 UrhG. abzuweisen.Die Beklagte hat das tatsächliche Vorbringen der Klägerin als richtig zugegeben, aber aus rechtlichen Erwägungen die Abweisung des Klagebegehrens beantragt: Banknoten seien urheberrechtlich nicht geschützt. Das Urherberrechtsgesetz wolle dem Schöpfer eines Werkes eine wirtschaftliche Beteiligung an der Weiterverwertung der Ergebnisse seines künstlerischen Schaffens sichern; ein solches Interesse sei aber auf der Seite der Klägerin, welche den Geldumlauf im Inland zu steuern und einen geregelten Geldverkehr aufrechtzuerhalten habe, nicht vorhanden. Darüber hinaus stehe dem Begehren der Klägerin auch Paragraph 16, Absatz 3, UrhG. entgegen, nach welcher Bestimmung Werkstücke dann nicht mehr dem Verbreitungsrecht des Urhebers unterliegen, wenn sie – wie dies gerade bei Banknoten zutreffe – mit Einwilligung des Berechtigten durch Übertragung des Eigentums in Verkehr gebracht worden seien. Das Begehren auf Urteilsveröffentlichung sei schon mangels eines berechtigten Interesses im Sinne des Paragraph 85, UrhG. abzuweisen.
Außer Streit steht unter anderem, daß die Verwertungsrechte des Schöpfers der Banknoten – sofern sie überhaupt bestehen sollten – auf die Klägerin übergegangen sind.
Das Erstgericht erkannte im Sinne des Unterlassungs- und des Beseitigungsbegehrens der Klägerin und erteilte ihr die Befugnis, den Spruch des Urteils auf Kosten der Beklagten einmal in der Tageszeitung „Die Presse“ zu veröffentlichen; das darüber hinausgehende Veröffentlichungsbegehren wurde abgewiesen. Da Banknoten „Werke der bildenden Künste“ im Sinne des § 1 UrhG. seien, stünden der Klägerin als der Inhaberin eines ausschließlichen Werknutzungsrechtes nach § 24 UrhG. – über die ihr durch das Nationalbankgesetz eingeräumten Befugnisse zur Organisation und Regelung des inländischen Geldverkehrs hinaus – auch sämtliche Verwertungsrechte nach §§ 14 ff. UrhG. zu. Der Hinweis auf § 16 Abs 3 UrhG. versage schon deshalb, weil die Beklagte nicht Werkstücke (= Banknoten) zur Ausstattung ihres Puzzle-Spiels benützt, sondern hiefür vergrößerte Abbildungen dieses Werks verwendet habe. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin sei daher gemäß § 81 UrhG., der Beseitigungsanspruch gemäß § 82 Abs. 2 UrhG, berechtigt. Auch die Voraussetzungen für eine Urteilsveröffentlichung auf Kosten der Beklagten seien gegeben, doch reiche zur Aufklärung der Öffentlichkeit die Bekanntmachung des Urteils in jener Tageszeitung aus, die erfahrungsgemäß von den hier interessierten Wirtschaftskreisen gelesen werde.Das Erstgericht erkannte im Sinne des Unterlassungs- und des Beseitigungsbegehrens der Klägerin und erteilte ihr die Befugnis, den Spruch des Urteils auf Kosten der Beklagten einmal in der Tageszeitung „Die Presse“ zu veröffentlichen; das darüber hinausgehende Veröffentlichungsbegehren wurde abgewiesen. Da Banknoten „Werke der bildenden Künste“ im Sinne des Paragraph eins, UrhG. seien, stünden der Klägerin als der Inhaberin eines ausschließlichen Werknutzungsrechtes nach Paragraph 24, UrhG. – über die ihr durch das Nationalbankgesetz eingeräumten Befugnisse zur Organisation und Regelung des inländischen Geldverkehrs hinaus – auch sämtliche Verwertungsrechte nach Paragraphen 14, ff. UrhG. zu. Der Hinweis auf Paragraph 16, Absatz 3, UrhG. versage schon deshalb, weil die Beklagte nicht Werkstücke (= Banknoten) zur Ausstattung ihres Puzzle-Spiels benützt, sondern hiefür vergrößerte Abbildungen dieses Werks verwendet habe. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin sei daher gemäß Paragraph 81, UrhG., der Beseitigungsanspruch gemäß Paragraph 82, Absatz 2, UrhG, berechtigt. Auch die Voraussetzungen für eine Urteilsveröffentlichung auf Kosten der Beklagten seien gegeben, doch reiche zur Aufklärung der Öffentlichkeit die Bekanntmachung des Urteils in jener Tageszeitung aus, die erfahrungsgemäß von den hier interessierten Wirtschaftskreisen gelesen werde.
Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Das Berufungsgericht teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß die Vorderseite der 1.000-S-Banknote in ihrer konkreten graphischen Gestaltung ein solches Maß an schöpferischer Individualität aufweise, daß sie als Kunstwerk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes angesehen werden müsse. § 16 Abs. 3 UrhG, sei aus den schon vom Erstgericht angeführten Gründen im vorliegenden Fall nicht anwendbar; eine analoge Anwendung des § 54 Z. 5 UrhG., wie sie von der Berufung ins Auge gefasst wurde, müsse aber schon daran scheitern, daß sich eine Banknote als Mittel des Geldumlaufes in keinem Fall „an einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Orte bleibend befinde“. Schließlich sei auch die Ansicht der Beklagten verfehlt, daß bei Annahme eines Urheberrechtsschutzes für die von der Klägerin in Umlauf gesetzten Banknoten die – wesentlich engeren Strafbestimmungen des Nationalbankgesetzes (§§ 79, 80) überflüssig wären: Da der zuletzt erwähnte strafrechtliche Schutz der Banknote als solcher gelte – unabhängig davon, ob sie zugleich ein Werk der bildenden Künste im Sinne des § 1 UrhG, sei –, liege den Strafbestimmungen des Nationalbankgesetzes ein ganz anderes Schutzobjekt zugrunde als den Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes; daß der Gesetzgeber in §§ 79 und 80 NBG. das Nachmachen oder Abändern der von der Klägerin ausgegebenen Banknoten sowie das unbefugte Herstellen und Verbreiten von Abbildungen solcher Banknoten oder ihnen ähnlicher Erzeugnisse unter Strafsanktion gestellt habe, berechtigte daher nicht zu dem Schluß, daß die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes auf Banknoten nicht angewendet werden könnten. Wie jede andere Aktiengesellschaft, könne auch die Österreichische Nationalbank Werknutzungsrechte an Banknotenentwürfen erwerben und gegen Verletzungen der ihr danach zustehenden Ausschließungsrechte mit einer auf das Urheberrechtsgesetz gestützten Klage vorgehen.Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Das Berufungsgericht teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß die Vorderseite der 1.000-S-Banknote in ihrer konkreten graphischen Gestaltung ein solches Maß an schöpferischer Individualität aufweise, daß sie als Kunstwerk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes angesehen werden müsse. Paragraph 16, Absatz 3, UrhG, sei aus den schon vom Erstgericht angeführten Gründen im vorliegenden Fall nicht anwendbar; eine analoge Anwendung des Paragraph 54, Ziffer 5, UrhG., wie sie von der Berufung ins Auge gefasst wurde, müsse aber schon daran scheitern, daß sich eine Banknote als Mittel des Geldumlaufes in keinem Fall „an einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Orte bleibend befinde“. Schließlich sei auch die Ansicht der Beklagten verfehlt, daß bei Annahme eines Urheberrechtsschutzes für die von der Klägerin in Umlauf gesetzten Banknoten die – wesentlich engeren Strafbestimmungen des Nationalbankgesetzes (Paragraphen 79,, 80) überflüssig wären: Da der zuletzt erwähnte strafrechtliche Schutz der Banknote als solcher gelte – unabhängig davon, ob sie zugleich ein Werk der bildenden Künste im Sinne des Paragraph eins, UrhG, sei –, liege den Strafbestimmungen des Nationalbankgesetzes ein ganz anderes Schutzobjekt zugrunde als den Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes; daß der Gesetzgeber in Paragraphen 79 und 80 NBG. das Nachmachen oder Abändern der von der Klägerin ausgegebenen Banknoten sowie das unbefugte Herstellen und Verbreiten von Abbildungen solcher Banknoten oder ihnen ähnlicher Erzeugnisse unter Strafsanktion gestellt habe, berechtigte daher nicht zu dem Schluß, daß die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes auf Banknoten nicht angewendet werden könnten. Wie jede andere Aktiengesellschaft, könne auch die Österreichische Nationalbank Werknutzungsrechte an Banknotenentwürfen erwerben und gegen Verletzungen der ihr danach zustehenden Ausschließungsrechte mit einer auf das Urheberrechtsgesetz gestützten Klage vorgehen.
Das Urteil des Berufungsgerichtes, nach dessen Ausspruch der Wert des Streitgegenstandes S 50.000,--übersteigt, wird von der Beklagten mit Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Der Revisionsantrag geht auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens.
Die Klägerin hat beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.